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Nachfolgend
finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die
Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO § 18; BGB §§ 874, 1018, 1090
Inhalt der Grunddienstbarkeit seinem Wesenskern nach schlagwortartig in
Grundbucheintragung zu bezeichnen; Verbot gewisser Handlungen oder Ausschluss
der Ausübung eines Rechts notwendig näher zu kennzeichnen
Die Eintragung ["Befristete beschränkte
persönliche Dienstbarkeit (Wärmeerzeugungsanlagerecht verbunden mit
einer Betretungsbefugnis) für die …"] schöpft den Antrag, gerichtet auf
Eintragung (auch) eines in der Bewilligung enthaltenen
Wärmebezugsverbots von Dritten, nicht aus.
OLG
Düsseldorf, Beschl. v. 6.5.2010 – I-3 Wx 244/09
BGB §§ 516 Abs. 1, 812 I 2
Alt. 2, 313, 242
Zuwendungen von Schwiegereltern regelmäßig Schenkung; Rückforderung nach §
313 bzw. § 812 I 2 Alt. 2 nach Scheitern der Ehe möglich
1. Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres
Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als
unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe
der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senat, NJW-RR 2006, 664 =
FamRZ 2006, 394 m. w. Nachw.; BGHZ 129, 259 [263] = NJW 1995, 1889).
Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage anzuwenden.
2. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint
werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der
Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene
Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert
(Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senat, BGHZ 129, 259
[266 f.] = NJW 1995, 1889).
3. Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem
Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe
Ansprüche aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen
Senatsrechtsprechung, vgl. Senat, BGHZ 129, 259 [264] = NJW 1995, 1889
m. w. Nachw.).
BGH, Urt.
v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06
Erbrecht
BGB § 2325
Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei widerruflicher
Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen nach dem
Rückkaufswert; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung
Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus
einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches
Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der
Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten
Prämien (Aufgabe von BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 – IV
ZR 156/73 – FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RGZ 128, 187).
Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert,
den der Erblas-ser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der
letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien
für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf
den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann
gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert
heranzuziehen sein.
BGH, Urt. v. 28.4.2010 - IV ZR 73/08
BGB §§ 2353, 2361
Keine Bindungswirkung des Erbscheinsverfahrens für späteren Zivilprozess;
keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen Miterben, gegen die sich
Klage auf Feststellung einer Miterbenstellung richtet
1. Konkludenter Abschluss eines Maklervertrages.
2. Die Maklervergütung bemisst sich, wenn die im Kaufpreis enthaltene
Versicherungssumme, die dem Veräußerer wegen eines Brandes der Immobilie
gegen die Versicherung zusteht, mitverkauft und an den Erwerber
abgetreten wird, nur am Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und der
Versicherungsleistung.
BGH, Urt. v.
14.4.2010 – IV ZR 135/08
Gesellschaftsrecht
EGGmbHG § 3 Abs. 4; GmbHG §§
19 Abs. 4, 30, 31, 56
Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 4 EGGmbHG; bei verdeckter gemischter
Sacheinlage Anrechnung nur in Höhe des Wertes abzüglich der Gegenleistung;
bei Unterbilanz Rückforderung gem. §§ 30, 31 GmbHG
a) Die in § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete
rückwirkende Anwendung von § 19 Abs. 4 GmbHG i.d.F. des Gesetzes zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) begegnet keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
b) Die Anrechnung des Wertes der verdeckt eingelegten Sache auf die
fortbestehende Bar-einlageverpflichtung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG
darf im Fall der verdeckten gemischten Sacheinlage nicht zu Lasten des
übrigen Gesellschaftsvermögens gehen. Daher ist vor einer Anrechnung von
dem tatsächlichen Wert der eingelegten Sache der Betrag abzuziehen, der
von der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen über den
Nominalbetrag der Bareinlage hinaus als Gegenleistung (hier: Kaufpreis
für Lizenzen) aufgewendet worden ist.
c) Bestand oder entsteht im Zeitpunkt einer verdeckten gemischten
Sachkapitalerhöhung eine Unterbilanz oder war die Gesellschaft sogar
bilanziell überschuldet, können auf den Teil der Gegenleistung der
Gesellschaft, der den Nominalbetrag der Bareinlage übersteigt, §§ 30, 31
GmbHG Anwendung finden.
BGH, Urt. v. 22.3.2010 - II ZR 12/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZVG §§ 83 Nr. 6, 16 Abs. 2
Mangel des Titels im Beschwerdeverfahren nicht heilbar
1. Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels
muss bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags
vorliegen. Ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgebot kann auch noch im
Verfahren der sofortigen Beschwerde geheilt werden.
2. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr heilbar ist dagegen
ein Mangel des Titels (hier: fehlende Erteilung und Zustellung der
Rechtsnachfolgeklausel). Dieser kann nur bis zur Erteilung des Zuschlags
geheilt werden.
BGH, Beschl.
v. 18.3.2010 – V ZB 124/09
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 276, 311 Abs. 2
Umfang der Aufklärungspflichten des Treuhandkommanditisten eines Filmfonds
gegenüber Anlegern
Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines
Filmfonds, den Anleger über die ihr bekannte wesentliche Einbindung
eines großen Vertriebsunternehmens zu unterrichten, dessen
Hauptgesellschafter zugleich Mehrheitsgesellschafter der Komplementärin
der Beteiligungsgesellschaft war.
BGH, Urt. v. 22.4.2010 – III ZR
318/08
BGB § 922
Abriss von Gebäude an Grundstücksgrenze: Kein Ausgleichsanspruch des
Nachbarn auf Witterrungsschutz seiner Grenzwand
Dass der Abriss eines entlang der Grenze
benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein
Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu
schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des
angrenzenden Grundstücks.
BGH, Urt. v. 16.4.2010 – V ZR 171/09
Gesellschaftsrecht
AktG § 142
Bestellung von Sonderprüfern erfordert hinreichenden Verdacht der Verletzung
des Aktiengesetzes oder der Gesellschaftssatzung
Zu den Voraussetzungen der gerichtlichen
Bestellung von Sonderprüfern.
OLG München, Beschl. v. 25.3.2010 –
31 Wx 144/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Versagung der Restschuldbefreiung auf Grund Nichtanzeige des Erwerbs von
GmbH-Anteilen unabhängig von deren Werthaltigkeit
Der Schuldner hat den Erwerb von
Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme des
Geschäftsführeramts unverzüglich anzuzeigen. Für die Annahme eines
Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der
Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen
Erfolg erzielt hat.
Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestands auch im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden.
BGH, Urt. v. 15.04.2010 – IX ZB 175/09
HUVÜ 73 Art. 5, 12; AVAG § 12;
ZPO § 767
Vollstreckbarkeit eines türkischen Titels über Trennungsunterhalt
Hat das in der Bundesrepublik Deutschland zu
vollstreckende (hier: türkische) Urteil nur den Trennungsunterhalt
geregelt, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rechtskraft der
Ehescheidung als Einwendung i. S. von § 767 ZPO zu berücksichtigen und
die Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur deren Eintritt zu beschränken
(im Anschluss an BGHZ 180, 88 = NJW-RR 2009, 1000).
BGH v. 24.3.2010 – XII ZB 193/07
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