Neu auf der DNotI-Homepage

7. - 11. Juni 2010
 

 
1. Immobilienrecht/
allg. Zivilrecht
2. Familien-
recht
3. Erbrecht 4. Gesellschaftsrecht 5. Internationales
Privatrecht
6. Öffentliches
Recht
7. Steuerrecht 8. Notarrecht/
Verfahrensrecht
Arbeitshilfen
 
Topaktuell
Rechtsprechung
--- Topaktuell Topaktuell
Rechtsprechung
--- --- --- Topaktuell
Rechtsprechung
Links

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GBO § 18; BGB §§ 874, 1018, 1090
Inhalt der Grunddienstbarkeit seinem Wesenskern nach schlagwortartig in Grundbucheintragung zu bezeichnen; Verbot gewisser Handlungen oder Ausschluss der Ausübung eines Rechts notwendig näher zu kennzeichnen

Die Eintragung ["Befristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wärmeerzeugungsanlagerecht verbunden mit einer Betretungsbefugnis) für die …"] schöpft den Antrag, gerichtet auf Eintragung (auch) eines in der Bewilligung enthaltenen Wärmebezugsverbots von Dritten, nicht aus.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.5.2010 – I-3 Wx 244/09

BGB §§ 516 Abs. 1, 812 I 2 Alt. 2, 313, 242
Zuwendungen von Schwiegereltern regelmäßig Schenkung; Rückforderung nach § 313 bzw. § 812 I 2 Alt. 2 nach Scheitern der Ehe möglich

1. Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senat, NJW-RR 2006, 664 = FamRZ 2006, 394 m. w. Nachw.; BGHZ 129, 259 [263] = NJW 1995, 1889). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
2. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senat, BGHZ 129, 259 [266 f.] = NJW 1995, 1889).
3. Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senat, BGHZ 129, 259 [264] = NJW 1995, 1889 m. w. Nachw.).

BGH, Urt. v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06


Erbrecht

BGB § 2325
Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen nach dem Rückkaufswert; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung

Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 – IV ZR 156/73 – FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RGZ 128, 187).
Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblas-ser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.

BGH, Urt. v. 28.4.2010 - IV ZR 73/08

BGB §§ 2353, 2361
Keine Bindungswirkung des Erbscheinsverfahrens für späteren Zivilprozess; keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen Miterben, gegen die sich Klage auf Feststellung einer Miterbenstellung richtet

1. Konkludenter Abschluss eines Maklervertrages.
2. Die Maklervergütung bemisst sich, wenn die im Kaufpreis enthaltene Versicherungssumme, die dem Veräußerer wegen eines Brandes der Immobilie gegen die Versicherung zusteht, mitverkauft und an den Erwerber abgetreten wird, nur am Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und der Versicherungsleistung.

BGH, Urt. v. 14.4.2010 – IV ZR 135/08


Gesellschaftsrecht

EGGmbHG § 3 Abs. 4; GmbHG §§ 19 Abs. 4, 30, 31, 56
Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 4 EGGmbHG; bei verdeckter gemischter Sacheinlage Anrechnung nur in Höhe des Wertes abzüglich der Gegenleistung; bei Unterbilanz Rückforderung gem. §§ 30, 31 GmbHG

a) Die in § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung von § 19 Abs. 4 GmbHG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
b) Die Anrechnung des Wertes der verdeckt eingelegten Sache auf die fortbestehende Bar-einlageverpflichtung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG darf im Fall der verdeckten gemischten Sacheinlage nicht zu Lasten des übrigen Gesellschaftsvermögens gehen. Daher ist vor einer Anrechnung von dem tatsächlichen Wert der eingelegten Sache der Betrag abzuziehen, der von der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen über den Nominalbetrag der Bareinlage hinaus als Gegenleistung (hier: Kaufpreis für Lizenzen) aufgewendet worden ist.
c) Bestand oder entsteht im Zeitpunkt einer verdeckten gemischten Sachkapitalerhöhung eine Unterbilanz oder war die Gesellschaft sogar bilanziell überschuldet, können auf den Teil der Gegenleistung der Gesellschaft, der den Nominalbetrag der Bareinlage übersteigt, §§ 30, 31 GmbHG Anwendung finden.

BGH, Urt. v. 22.3.2010 - II ZR 12/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZVG §§ 83 Nr. 6, 16 Abs. 2
Mangel des Titels im Beschwerdeverfahren nicht heilbar

1. Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels muss bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags vorliegen. Ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgebot kann auch noch im Verfahren der sofortigen Beschwerde geheilt werden.
2. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr heilbar ist dagegen ein Mangel des Titels (hier: fehlende Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel). Dieser kann nur bis zur Erteilung des Zuschlags geheilt werden.

BGH, Beschl. v. 18.3.2010 – V ZB 124/09


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 276, 311 Abs. 2
Umfang der Aufklärungspflichten des Treuhandkommanditisten eines Filmfonds gegenüber Anlegern

Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, den Anleger über die ihr bekannte wesentliche Einbindung eines großen Vertriebsunternehmens zu unterrichten, dessen Hauptgesellschafter zugleich Mehrheitsgesellschafter der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft war.

BGH, Urt. v. 22.4.2010 – III ZR 318/08

BGB § 922
Abriss von Gebäude an Grundstücksgrenze: Kein Ausgleichsanspruch des Nachbarn auf Witterrungsschutz seiner Grenzwand

Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks.

BGH, Urt. v. 16.4.2010 – V ZR 171/09


Gesellschaftsrecht

AktG § 142
Bestellung von Sonderprüfern erfordert hinreichenden Verdacht der Verletzung des Aktiengesetzes oder der Gesellschaftssatzung

Zu den Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung von Sonderprüfern.

OLG München, Beschl. v. 25.3.2010 – 31 Wx 144/09


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Versagung der Restschuldbefreiung auf Grund Nichtanzeige des Erwerbs von GmbH-Anteilen unabhängig von deren Werthaltigkeit

Der Schuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme des Geschäftsführeramts unverzüglich anzuzeigen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat.
Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestands auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden.

BGH, Urt. v. 15.04.2010 – IX ZB 175/09

HUVÜ 73 Art. 5, 12; AVAG § 12; ZPO § 767
Vollstreckbarkeit eines türkischen Titels über Trennungsunterhalt

Hat das in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckende (hier: türkische) Urteil nur den Trennungsunterhalt geregelt, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rechtskraft der Ehescheidung als Einwendung i. S. von § 767 ZPO zu berücksichtigen und die Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur deren Eintritt zu beschränken (im Anschluss an BGHZ 180, 88 = NJW-RR 2009, 1000).

BGH v. 24.3.2010 – XII ZB 193/07

 

Kontakt (E-Mail)
Newsletter abonnieren
Newsletter abbestellen


Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D. Sebastian Herrler