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Nachfolgend
finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die
Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Top-Aktuell
ZPO §§ 794
Abs. 1 Nr. 5, 795, 726, 727; BGB §§ 305c, 307
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung;
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten des Rechtsnachfolgers
auf Gläubigerseite;
Nachweis der Rechtsnachfolge bei vollstreckbaren Sicherungsgrundschulden;
Auswirkungen des BGH-Urteils
vom 30.3.2010 (Az. XI ZR 200/09)
DNotI-Gutachten - Vorabdruck aus DNotI-Report 11/2010
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1;
BauGB § 11 Abs. 2
Zulässige Bindungsdauer bei Einheimischenmodellen; 20
Jahre nicht generell unzulässig; Kaufpreiszuzahlung maximal i.H.d.
Preisvorteils
a) Im Rahmen eines Einheimischenmodells
vereinbarte Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen begründen keine
Primärverpflichtungen, sondern Obliegenheiten des Grundstückskäufers.
b) Bei einer Kaufpreisverbilligung von 50 % kann eine zwanzigjährige
Verpflichtung des Käufers, das Grundstück selbst zu nutzen, noch
angemessen sein.
c) Eine bei früherer Aufgabe der Selbstnutzung zu leistende
Kaufpreiszuzahlung ist unangemessen, wenn sie über die Rückforderung der
gewährten Subvention und die Abschöpfung sonstiger mit dieser
zusammenhängender Vorteile hinausgeht.
BGH, Urteil v.
16.4.2010 - V ZR 175/09 
Familienrecht
BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2,
1577 Abs. 2, 1578b, 1615 Abs. 1
Betreuungsunterhalts: Verlängerung aus elternbezogenen Gründen nur bei
tatsächlicher Betreuung; kein pauschaler Abzug eines Betreuungsbonus;
Erwerbsobliegenheit im Einzelfall festzustellen
1. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus
elternbezogenen Gründen nach § 1570 II BGB besteht nur, solange der
betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut.
2. Ob das Einkommen des gem. § 1570 BGB unterhaltsberechtigten
Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577
II BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon
ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit
befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem
Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senat, NJW
2005, 818 = FamRZ 2005, 442 [444], zu § 1615 l BGB). (amtlicher
Leitsatz)
BGH, Urt. v.
21.04.2010 – XII ZR 134/08 
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 727,
767; AGBG a. F. § 5; BGB §§ 307, 305c Abs. 2
Zulässigkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO;
Auslegung einer formularmäßigen Unterwerfungserklärung gemäß § 305c Abs. 2
ZPO; Prüfung des Eintritts in den Sicherungsvertrag durch die im
Klauselerteilungsverfahren zuständige Stelle bei Rechtsnachfolge auf
Gläubigerseite
BGH, Versäumnisurt. v. 30.3.2010 - XI ZR
200/09 
Vorab-Auszug aus
DNotI-Report 11/2010 (Urteilszusammenfassung)
ZPO §§ 103 Abs. 1, 727
Rechtsnachfolger des Kostengläubigers bedarf einer Titelumschreibung in Form
einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 727 ZPO
Zur Erwirkung eines
Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel
ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des
Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.
BGH, Beschl.
v. 13.04.2010 – VIII ZB 69/09 
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 139
Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB durch salvatorische Erhaltungsklausel
Eine salvatorische Erhaltungsklausel, mit
welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden
ist, schließt eine Gesamtnichtigkeit zwar nicht aus, führt aber zu einer
Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil. Die Nichtigkeit
des gesamten Vertrages tritt nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung
des Rechtsgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch
den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr
getragen wird.
BGH, Beschl. v. 15.3.2010 – II ZR 84/09
Erbrecht
BGB §§ 2197, 2208 Abs. 1 S. 2, 2212, 2225, 2227
Vereinbarung der Miterben über dauerhaften Ausschluss der
Nachlassauseinandersetzung möglich; als Abwicklungsvollstreckung i. S. d. §§
2203, 2204 BGB angeordnete Testamentsvollstreckung wird dadurch kraft
Gesetzes beendet
1. Miterben können durch Vereinbarung
untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer
ausschließen.
2. Ist Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung
gemäß §§ 2203, 2204 BGB (nicht auch als Dauervollstreckung gemäß § 2209
BGB) angeordnet, so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso
jure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer
Maßnahmen, insbesondere einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder
einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, durch das Nachlassgericht
bedarf. Ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die
Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist (§ 2364 Abs. 1 BGB), wird
insoweit unrichtig und ist einzuziehen (§ 2361 BGB, § 353 FamFG).
3. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die
Auseinandersetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines bestimmten
Nachlassgegenstandes auf Dauer ausschließen.
4. In diesem Fall endet eine vom Erblasser angeordnete
Testamentsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB nur hinsichtlich des
betreffenden Nachlassgegenstandes; hinsichtlich der übrigen
Nachlassgegenstände besteht sie - nunmehr als gegenständlich beschränkte
Testamentsvollstreckung (§ 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB) -fort. (amtlicher
Leitsatz)
5. Miterben sind trotz einer vom Erblasser angeordneten
Testamentsvollstreckung für eine von ihnen allein - ohne Mitwirkung des
Testamentsvollstreckers - erhobene Klage prozessführungsbefugt, wenn mit
der Klage lediglich Rechte aus einem Nachlassgegenstand geltend gemacht
werden, hinsichtlich dessen die Miterben die Auseinandersetzung auf
Dauer ausgeschlossen haben und deshalb die Testamentsvollstreckung
geendet hat. (amtlicher Leitsatz)
6. Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH, durch die die Bestellung
eines Geschäftsführers dieser Gesellschaft widerrufen und die Kündigung
seines Anstellungsverhältnisses beschlossen wurde, sind rechtswidrig und
auf Anfechtungsklage des überstimmten Gesellschafters hin für nichtig zu
erklären, wenn bei der Beschlussfassung dessen Informationsrecht (§ 51a
GmbHG) verletzt wurde. (amtlicher Leitsatz)
7. Eine derartige Verletzung des Informationsrechts eines
Gesellschafters liegt - selbst im Falle des Widerrufs der Bestellung des
Geschäftsführers ohne wichtigen Grund gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG -dann vor,
wenn zur Begründung des entsprechenden Widerrufsantrags lediglich
mitgeteilt wird, ein "kollegiales Miteinander" zwischen dem
abzuberufenden Geschäftsführer und einem weiteren Geschäftsführer der
Gesellschaft habe sich nicht ergeben, weshalb der weitere
Geschäftsführer mit dem abzuberufenden Geschäftsführer nicht mehr
"zusammenarbeiten wolle und könne", ohne dies trotz entsprechenden
Informationswunsches des Gesellschafters näher darzulegen. Allein
aufgrund dieser Angaben kann ein Gesellschafter weder beurteilen, ob
tatsächlich ein "kollegiales Miteinander" zwischen den Geschäftsführern
nicht besteht, noch, ob die Ursache eines etwa fehlenden "kollegialen
Miteinanders" in der Person des abzuberufenden oder in der Person des
weiteren Geschäftsführers liegt. Diese Umstände sind jedoch aus der
Sicht eines objektiv urteilenden Gesellschafters zur sachgerechten
Entscheidung dieser Fragen erforderlich und damit für die entsprechende
Willensentschließung des Gesellschafters wesentlich. (amtlicher
Leitsatz)
OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.04.2010 – 12 U 2235/09
BGB § 1945; BayAGGVG Art. 37
Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts über Wirksamkeit einer
Ausschlagung vor Erbscheinsverfahren
Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht
befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb
eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden. Eine solche
Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden
Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von
BayObLGZ 1985, 244).
OLG München, Beschl. v. 25.02.2010 – 31 Wx 20/10
BGB §§ 2197, 2227, 2368
Anspruch des Testamenstvollstreckers auf Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Zustellung des
Entlassungsbeschlusses
Dem vom Erblasser wirksam ernannten
Testamentsvollstrecker ist auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis
auch dann zu erteilen, wenn bereits ein Entlassungsantrag gestellt ist.
Für eine Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, ist im
Zeugniserteilungsverfahren regelmäßig kein Raum.
OLG München, Beschl. v. 03.05.2010 – 31 Wx 34/10
Internationales
Privatrecht EGBGB Art. 14,
17, 18; BGB § 1580
Scheidungsstatus bei mehrfachem gewöhnlichem Aufenthalt
Zur Frage des Scheidungsstatus im
Internationalen Privatrecht bei mehrfachem gewöhnlichem Aufenthalt.
OLG Oldenburg, Urt. v. 11.05.2010 – 13 UF 87/09
Gesellschaftsrecht GmbHG
a.F. §§ 30, 31
Passivierung „gesplitteter Einlagen“ in der Überschuldungsbilanz, soweit
ausdrückliche Erklärung eines - bis zum Inkrafttreten des MoMiG
qualifizierten - Rangrücktritts fehlt
Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines
Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährt hat
("gesplittete Einlage"), sind in der Überschuldungsbilanz zu
passivieren, soweit nicht ausdrücklich ein - bis zum Inkrafttreten des
MoMiG sog. qualifizierter - Rangrücktritt erklärt ist.
BGH, Beschl. v. 01.03.2010 – II ZR 13/09
Steuerrecht
ErbStG 1997 §§ 10 Abs. 5, 11; EStG a.F. §§ 35, 35b; BewG 1991 § 12
Kein nachträglicher Abzug der Einkommenssteuerschuld des Erben für noch
nicht fällige Zinsansprüche als Nachlassverbindlichkeit
1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb
festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers
angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen)
mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.
2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende
Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung
der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die
Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des §
35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelblastung
nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert
wird.
3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und
Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist
durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.
BFH, Urt. v. 17.02.2010 - II R 23/09
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