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31. Mai - 4. Juni 2010
 

 
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Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell

ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 726, 727; BGB §§ 305c, 307

Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung;
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten des Rechtsnachfolgers auf Gläubigerseite;
Nachweis der Rechtsnachfolge bei vollstreckbaren Sicherungsgrundschulden;

Auswirkungen des BGH-Urteils
vom 30.3.2010 (Az. XI ZR 200/09)

DNotI-Gutachten - Vorabdruck aus DNotI-Report 11/2010  
 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht


BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 11 Abs. 2
Zulässige Bindungsdauer bei Einheimischenmodellen; 20 Jahre nicht generell unzulässig; Kaufpreiszuzahlung maximal i.H.d. Preisvorteils

a) Im Rahmen eines Einheimischenmodells vereinbarte Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen begründen keine Primärverpflichtungen, sondern Obliegenheiten des Grundstückskäufers.

b) Bei einer Kaufpreisverbilligung von 50 % kann eine zwanzigjährige Verpflichtung des Käufers, das Grundstück selbst zu nutzen, noch angemessen sein.

c) Eine bei früherer Aufgabe der Selbstnutzung zu leistende Kaufpreiszuzahlung ist unangemessen, wenn sie über die Rückforderung der gewährten Subvention und die Abschöpfung sonstiger mit dieser zusammenhängender Vorteile hinausgeht.

BGH, Urteil v. 16.4.2010 - V ZR 175/09

 


Familienrecht

BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2, 1577 Abs. 2, 1578b, 1615 Abs. 1
Betreuungsunterhalts: Verlängerung aus elternbezogenen Gründen nur bei tatsächlicher Betreuung; kein pauschaler Abzug eines Betreuungsbonus; Erwerbsobliegenheit im Einzelfall festzustellen

1. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 II BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut.
2. Ob das Einkommen des gem. § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 II BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senat, NJW 2005, 818 = FamRZ 2005, 442 [444], zu § 1615 l BGB). (amtlicher Leitsatz)
 

BGH, Urt. v. 21.04.2010 – XII ZR 134/08
 


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 727, 767; AGBG a. F. § 5; BGB §§ 307, 305c Abs. 2

Zulässigkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO;
Auslegung einer formularmäßigen Unterwerfungserklärung gemäß § 305c Abs. 2 ZPO; Prüfung des Eintritts in den Sicherungsvertrag durch die im Klauselerteilungsverfahren zuständige Stelle bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite

BGH, Versäumnisurt. v. 30.3.2010 - XI ZR 200/09

Vorab-Auszug aus DNotI-Report 11/2010 (Urteilszusammenfassung)

 

ZPO §§ 103 Abs. 1, 727
Rechtsnachfolger des Kostengläubigers bedarf einer Titelumschreibung in Form einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 727 ZPO

Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.
 

BGH, Beschl. v. 13.04.2010 – VIII ZB 69/09

 


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 139
Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB durch salvatorische Erhaltungsklausel

Eine salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden ist, schließt eine Gesamtnichtigkeit zwar nicht aus, führt aber zu einer Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrages tritt nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr getragen wird.

BGH, Beschl. v. 15.3.2010 – II ZR 84/09


Erbrecht

BGB §§ 2197, 2208 Abs. 1 S. 2, 2212, 2225, 2227
Vereinbarung der Miterben über dauerhaften Ausschluss der Nachlassauseinandersetzung möglich; als Abwicklungsvollstreckung i. S. d. §§ 2203, 2204 BGB angeordnete Testamentsvollstreckung wird dadurch kraft Gesetzes beendet

1. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausschließen.
2. Ist Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB (nicht auch als Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB) angeordnet, so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso jure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Maßnahmen, insbesondere einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, durch das Nachlassgericht bedarf. Ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist (§ 2364 Abs. 1 BGB), wird insoweit unrichtig und ist einzuziehen (§ 2361 BGB, § 353 FamFG).
3. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstandes auf Dauer ausschließen.
4. In diesem Fall endet eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB nur hinsichtlich des betreffenden Nachlassgegenstandes; hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände besteht sie - nunmehr als gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung (§ 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB) -fort. (amtlicher Leitsatz)
5. Miterben sind trotz einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung für eine von ihnen allein - ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers - erhobene Klage prozessführungsbefugt, wenn mit der Klage lediglich Rechte aus einem Nachlassgegenstand geltend gemacht werden, hinsichtlich dessen die Miterben die Auseinandersetzung auf Dauer ausgeschlossen haben und deshalb die Testamentsvollstreckung geendet hat. (amtlicher Leitsatz)
6. Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH, durch die die Bestellung eines Geschäftsführers dieser Gesellschaft widerrufen und die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses beschlossen wurde, sind rechtswidrig und auf Anfechtungsklage des überstimmten Gesellschafters hin für nichtig zu erklären, wenn bei der Beschlussfassung dessen Informationsrecht (§ 51a GmbHG) verletzt wurde. (amtlicher Leitsatz)
7. Eine derartige Verletzung des Informationsrechts eines Gesellschafters liegt - selbst im Falle des Widerrufs der Bestellung des Geschäftsführers ohne wichtigen Grund gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG -dann vor, wenn zur Begründung des entsprechenden Widerrufsantrags lediglich mitgeteilt wird, ein "kollegiales Miteinander" zwischen dem abzuberufenden Geschäftsführer und einem weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft habe sich nicht ergeben, weshalb der weitere Geschäftsführer mit dem abzuberufenden Geschäftsführer nicht mehr "zusammenarbeiten wolle und könne", ohne dies trotz entsprechenden Informationswunsches des Gesellschafters näher darzulegen. Allein aufgrund dieser Angaben kann ein Gesellschafter weder beurteilen, ob tatsächlich ein "kollegiales Miteinander" zwischen den Geschäftsführern nicht besteht, noch, ob die Ursache eines etwa fehlenden "kollegialen Miteinanders" in der Person des abzuberufenden oder in der Person des weiteren Geschäftsführers liegt. Diese Umstände sind jedoch aus der Sicht eines objektiv urteilenden Gesellschafters zur sachgerechten Entscheidung dieser Fragen erforderlich und damit für die entsprechende Willensentschließung des Gesellschafters wesentlich. (amtlicher Leitsatz)

OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.04.2010 – 12 U 2235/09

 

BGB § 1945; BayAGGVG Art. 37
Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts über Wirksamkeit einer Ausschlagung vor Erbscheinsverfahren

Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von BayObLGZ 1985, 244).

OLG München, Beschl. v. 25.02.2010 – 31 Wx 20/10

 

BGB §§ 2197, 2227, 2368
Anspruch des Testamenstvollstreckers auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bis zur Zustellung des Entlassungsbeschlusses

Dem vom Erblasser wirksam ernannten Testamentsvollstrecker ist auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis auch dann zu erteilen, wenn bereits ein Entlassungsantrag gestellt ist. Für eine Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, ist im Zeugniserteilungsverfahren regelmäßig kein Raum.

OLG München, Beschl. v. 03.05.2010 – 31 Wx 34/10

 


Internationales Privatrecht

EGBGB Art. 14, 17, 18; BGB § 1580
Scheidungsstatus bei mehrfachem gewöhnlichem Aufenthalt
 

Zur Frage des Scheidungsstatus im Internationalen Privatrecht bei mehrfachem gewöhnlichem Aufenthalt.

OLG Oldenburg, Urt. v. 11.05.2010 – 13 UF 87/09


Gesellschaftsrecht

GmbHG a.F. §§ 30, 31
Passivierung „gesplitteter Einlagen“ in der Überschuldungsbilanz, soweit ausdrückliche Erklärung eines - bis zum Inkrafttreten des MoMiG qualifizierten - Rangrücktritts fehlt

Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährt hat ("gesplittete Einlage"), sind in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, soweit nicht ausdrücklich ein - bis zum Inkrafttreten des MoMiG sog. qualifizierter - Rangrücktritt erklärt ist.

BGH, Beschl. v. 01.03.2010 – II ZR 13/09


Steuerrecht

ErbStG 1997 §§ 10 Abs. 5, 11; EStG a.F. §§ 35, 35b; BewG 1991 § 12
Kein nachträglicher Abzug der Einkommenssteuerschuld des Erben für noch nicht fällige Zinsansprüche als Nachlassverbindlichkeit
 

1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.
2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelblastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.
3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.
 

BFH, Urt. v. 17.02.2010 - II R 23/09

 

 

 

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