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25.-28. Mai 2010
 

 
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Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht


BGB §§ 429 Abs. 2, 889
Keine Konsolidation bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch einen von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld

Die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird.

BGH, Beschl. v. 15.4.2010 – V ZR 182/09

 

Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 49
Keine abgesonderte Befriedigung für Inhaber einer öffentlichen Last gem. § 12 GrStG nach freihändigem Grundstücksverkauf

Der Inhaber einer öffentlichen Last gemäß § 12 GrStG kann dann, wenn der Insolvenzverwalter das belastete Grundstück freihändig veräußert hat, keine abgesonderte Befriedigung aus dem Veräußerungserlös verlangen.

BGH, Urt. v. 18.02.2010 – IX ZR 101/09

BeurkG § 54d Nr. 1; StGB § 266
Disziplinar- und strafrechtliche Relevanz der Auszahlung hinterlegter Gelder trotz Kenntnis von zum Nachteil der finanzierenden Bank geplantem Betrug

Ein Notar, der schon vor der Beurkundung Kenntnis von einem von den Kaufvertragsparteien zum Nachteil des finanzierenden Geldinstituts geplanten Betrug erlangt hat und trotzdem hinterlegte Gelder auszahlt, verstößt gegen § 54 d Nr. 1 BeurkG und handelt pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB.

BGH, Beschl. v. 7.4.2010 – 2 StR 153/09

ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 727, 767; AGBG a. F. § 5; BGB §§ 307, 305c Abs. 2
Zulässigkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; Auslegung einer formularmäßigen Unterwerfungserklärung gemäß § 305c Abs. 2 ZPO; Prüfung des Eintritts in den Sicherungsvertrag durch die im Klauselerteilungsverfahren zuständige Stelle bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite

a) Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt.
b) Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten.
c) Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i. S. des § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (Bestätigung von BGHZ 99, 274; 177, 345).

BGH, Versäumnisurt. v. 30.3.2010 – XI ZR 200/09

Vorab-Auszug aus DNotI-Report 11/2010 (Urteilszusammenfassung)

Ein ausführliches Gutachten zu den Folgen des Urteils für die Klauselumschreibung folgt alsbald.
 

ZPO § 767; BGB §§ 611, 280, 254; KostO § 154
Schadensersatzpflicht wegen Gebrauchmachens von Vollstreckungstitel trotz Erlöschens der titulierten Forderung

1. Wendet sich der Kostenschuldner eines Notars nicht gegen die sachliche Richtigkeit der Gebührenberechnung, sondern macht er geltend, der Notar habe bereits bezahlte Gebühren beigetrieben, ist nicht die Notarkostenbeschwerde als spezifischer Rechtsbehelf, sondern die allgemeine Leistungsklage statthaft.
2. Ein Notar macht sich gegenüber dem Kostenschuldner schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft von einem Vollstreckungstitel Gebrauch macht, obwohl die titulierte Forderung nicht mehr oder nicht mehr in der titulierten Höhe besteht.
3. Im Rahmen der Abwägung des Mitverschuldens kann leicht fahrlässiges Verhalten des geschädigten Kostenschuldners gegenüber grob fahrlässigem Verhalten des Notars (Schädigers) vollständig unberücksichtigt bleiben.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.4.2008 – I-24 U 186/06


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 139
Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB durch salvatorische Erhaltungsklausel

Eine salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden ist, schließt eine Gesamtnichtigkeit zwar nicht aus, führt aber zu einer Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrages tritt nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr getragen wird.

BGH, Beschl. v. 15.3.2010 – II ZR 84/09

BGB § 566; ZVG § 57
Eintritt des Erstehers in bestehendes Mietverhältnis nach Zwangsversteigerung durch konkludente Vertragsübernahme

Zu der Frage des Eintritts des Erstehers einer vermieteten Wohnung als Vermieter in das Mietverhältnis durch konkludente Vertragsübernahme mit Zustimmung der Beteiligten nach einer Zwangsversteigerung.

BGH, Urt. v. 20.1.2010 - VIII ZR 84/09

BGB §§ 312, 346, 357
Keine „vorhergehende Bestellung“ i. S. v. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB, wenn Unternehmer bei Haustürgeschäft erheblich abweichendes, überraschendes Angebot abgibt

1. Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB.
2. Es liegt keine „vorhergehende Bestellung“ im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages).
3. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.

BGH, Urt. v. 15.4.2010 – III ZR 218/09

BGB §§ 195, 199, 634a
Schadensersatzansprüche des Bauherrn bei schuldhaft verzögerter Herstellung; entgangene Gebrauchsvorteile; Mietbelastung; Streitgegenstand; Verjährungsfristen vor und nach Abnahme

1. Einem Bauherrn steht wegen der schuldhaft verzögerten Herstellung seiner zur Eigennutzung vorgesehenen, in seinem Eigentum stehenden Wohnung kein (vertraglicher) Anspruch wegen entgangener Gebrauchsvorteile zu, wenn er während der Zeit der Bauzeitverzögerung – gleich aus welchem Rechtsgrund – angemessenen Wohnraum nutzen konnte und er deshalb auf die ständige Verfügbarkeit der Neubau-Wohnung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht angewiesen war (Ziff. II 4 a)).
2. Ein Schaden wegen entgangener Gebrauchsvorteile ist subsidiär und kann nicht geltend gemacht werden, wenn dem Bauherrn durch die verspätete Herstellung der zur Eigennutzung vorgesehenen Wohnung ein Schaden durch Mietzahlungen für die Zeit der Verzögerung entstanden ist (Ziff. II 4 b)).
3. Schadensersatz wegen entgangener Gebrauchsvorteile und Schadensersatz wegen Mietbelastungen entspringen, wenn sie für den identischen Zeitraum und wegen der gleichen Bauverzögerung geltend gemacht werden, einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Es liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, so dass die Geltendmachung des einen Anspruchs auch die Verjährung des anderen Anspruchs hemmt (Ziff. II 5 a)).
4. Es begründet kein Mitverschulden wegen eines Verstoßes gegen eine Schadensminderungspflicht gegenüber einem mit einem Unternehmer gesamtschuldnerisch haftenden Architekten, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht selbst beseitigt, sondern von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und vom Unternehmer Nachbesserung verlangt. Der Architekt ist durch ein Recht, die Mängel und dadurch verursachten Schäden selbst zu beseitigen, ausreichend vor den Folgen von Verzögerungen bei der Nachbesserung des Unternehmers geschützt (Ziff. II 6 a)).
5. Mit der fristlosen Kündigung eines Werkvertrags (hier: Architektenvertrags) durch den Auftraggeber ist ohne besondere Umstände keine Erklärung zur Abnahme zum bereits erstellten Teil des Werks verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.3.2009, Az. VII ZR 164/06) (Ziff. II 7 a)).
6. Ansprüche aus einem solchen Werkvertrag wegen Mängeln verjähren vor Abnahme nicht in der Frist des § 634a BGB, sondern in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 BGB (Ziff. II 7 b)). Allerdings ist die Verjährung angesichts der in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung für die dort genannten Werke bis zum Ablauf von 5 Jahren nach der Kündigung, unabhängig davon, wer diese erklärt hat, gehemmt (Ziff. II 7 e)).
7. Nach Verjährung eines vor Abnahme entstandenen Rechts wegen eines Werkmangels unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung kann sich der Auftraggeber durch die Erklärung der Abnahme keinen durchsetzbaren Gewährleistungsanspruch wegen dieses Mangels mehr verschaffen, weil er in aller Regel sein Recht verwirkt hat, sich auf einen Verjährungsbeginn nach § 634a Abs. 2 BGB zu berufen (Ziff. II 7 g)).
8. Eine Klage auf Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten mit einem Feststellungsantrag, der sich nach Wortlaut und Begründung auf noch nicht feststehende Kosten der Mangelbeseitigung bezieht, führt weder zu einer rechtskräftigen Entscheidung über Mangelfolgeschäden, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Nachbesserung/Selbstvornahme anfallen, noch hemmt sie die Verjährung von Ansprüchen wegen solcher Mangelfolgeschäden (Ziff. II 1; 7 d)).

OLG Stuttgart, Urt. v. 30.3.2010 – 10 U 87/09

BGB §§ 652, 145
Maklerrecht: Unklarheit über konkludenten Vertragsschluss geht zulasten des Maklers

LG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2009 – 309 S 66/09


Gesellschaftsrecht

HGB § 25 Abs. 2
Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Erwerb vom Insolvenzverwalter

Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB im Handelsregister: Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist im Handelsregister eintragungsfähig, wenn es nicht offensichtlich ist, dass eine Haftung des Nachfolgers nicht in Betracht kommen kann. Bei der Geschäfts- und Firmenfortführung ist aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die tatsächliche Fortführung entscheidend. Der Erwerb vom Insolvenzverwalter wird zwar nicht als solcher im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angesehen. Werden jedoch nur einzelne Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben, steht dies der Annahme eines Erwerbs im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.3.2010 – 8 W 139/10


Notarrecht/Verfahrensrecht

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; Lugano-Übk Art. 53
Keine Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a.F. auf schweizerischen Verein mit allgemeinem Gerichtsstand auch im Inland

Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. ist nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz eingetragener Verein einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610).

BGH, Urt. v. 15.3.2010 – II ZR 27/09

EGZVG § 9a Abs. 1 S. 3
Restitutionsansprüche nicht nach Maßgabe von § 9a Abs. 1 S. 3 EGZVG anmeldbar

Restitutionsansprüche auf Grundstücke können nicht nach Maßgabe von § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden (Anschluss an BVerwGE 130, 134).

BGH, Beschl. v. 18.3.2010 – V ZB 117/09

 

 

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