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Nachfolgend
finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die
Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§ 429 Abs. 2, 889
Keine Konsolidation bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch einen von
mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld
Die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB findet keine
Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld
Eigentümer des belasteten Grundstücks wird.
BGH,
Beschl. v. 15.4.2010 – V ZR 182/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 49
Keine abgesonderte Befriedigung für Inhaber einer öffentlichen Last gem. §
12 GrStG nach freihändigem Grundstücksverkauf
Der Inhaber einer öffentlichen Last gemäß § 12
GrStG kann dann, wenn der Insolvenzverwalter das belastete Grundstück
freihändig veräußert hat, keine abgesonderte Befriedigung aus dem
Veräußerungserlös verlangen.
BGH, Urt. v.
18.02.2010 – IX ZR 101/09
BeurkG § 54d Nr. 1; StGB §
266
Disziplinar- und strafrechtliche Relevanz der Auszahlung hinterlegter Gelder
trotz Kenntnis von zum Nachteil der finanzierenden Bank geplantem Betrug
Ein Notar, der schon vor der Beurkundung
Kenntnis von einem von den Kaufvertragsparteien zum Nachteil des
finanzierenden Geldinstituts geplanten Betrug erlangt hat und trotzdem
hinterlegte Gelder auszahlt, verstößt gegen § 54 d Nr. 1 BeurkG und
handelt pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB.
BGH, Beschl.
v. 7.4.2010 – 2 StR 153/09
ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 727,
767; AGBG a. F. § 5; BGB §§ 307, 305c Abs. 2
Zulässigkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; Auslegung einer
formularmäßigen Unterwerfungserklärung gemäß § 305c Abs. 2 ZPO; Prüfung des
Eintritts in den Sicherungsvertrag durch die im Klauselerteilungsverfahren
zuständige Stelle bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite
a) Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld
kann aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den
Sicherungsvertrag eintritt.
b) Die Prüfung, ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den
Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden
ist, ist dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten.
c) Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung
einer Sicherungsgrundschuld stellt auch dann keine unangemessene
Benachteiligung des Darlehensnehmers i. S. des § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn
die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige
Dritte abtreten kann (Bestätigung von BGHZ 99, 274; 177, 345).
BGH,
Versäumnisurt. v. 30.3.2010 – XI ZR 200/09
Vorab-Auszug
aus DNotI-Report 11/2010 (Urteilszusammenfassung)
Ein ausführliches Gutachten zu den Folgen des
Urteils für die Klauselumschreibung folgt alsbald.
ZPO § 767; BGB §§ 611, 280,
254; KostO § 154
Schadensersatzpflicht wegen Gebrauchmachens von Vollstreckungstitel trotz
Erlöschens der titulierten Forderung
1. Wendet sich der Kostenschuldner eines Notars
nicht gegen die sachliche Richtigkeit der Gebührenberechnung, sondern
macht er geltend, der Notar habe bereits bezahlte Gebühren beigetrieben,
ist nicht die Notarkostenbeschwerde als spezifischer Rechtsbehelf,
sondern die allgemeine Leistungsklage statthaft.
2. Ein Notar macht sich gegenüber dem
Kostenschuldner schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft von einem
Vollstreckungstitel Gebrauch macht, obwohl die titulierte Forderung
nicht mehr oder nicht mehr in der titulierten Höhe besteht.
3. Im Rahmen der Abwägung des Mitverschuldens
kann leicht fahrlässiges Verhalten des geschädigten Kostenschuldners
gegenüber grob fahrlässigem Verhalten des Notars (Schädigers)
vollständig unberücksichtigt bleiben.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.4.2008 – I-24 U 186/06
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 139
Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB durch salvatorische Erhaltungsklausel
Eine salvatorische Erhaltungsklausel, mit
welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden
ist, schließt eine Gesamtnichtigkeit zwar nicht aus, führt aber zu einer
Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil. Die Nichtigkeit
des gesamten Vertrages tritt nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung
des Rechtsgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch
den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr
getragen wird.
BGH, Beschl. v. 15.3.2010 – II ZR 84/09
BGB § 566; ZVG § 57
Eintritt des Erstehers in bestehendes Mietverhältnis nach
Zwangsversteigerung durch konkludente Vertragsübernahme
Zu der Frage des Eintritts des Erstehers einer
vermieteten Wohnung als Vermieter in das Mietverhältnis durch
konkludente Vertragsübernahme mit Zustimmung der Beteiligten nach einer
Zwangsversteigerung.
BGH, Urt. v.
20.1.2010 - VIII ZR 84/09
BGB §§ 312, 346, 357
Keine „vorhergehende Bestellung“ i. S. v. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB, wenn
Unternehmer bei Haustürgeschäft erheblich abweichendes, überraschendes
Angebot abgibt
1. Zum Widerruf eines
Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB.
2. Es liegt keine „vorhergehende Bestellung“ im Sinne von § 312 Abs. 3
Nr. 1 BGB vor, wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum
Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der
Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit
vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der
Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen
Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch
gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages).
3. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem
wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene
Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem
vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert
dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht
übersteigt.
BGH, Urt. v.
15.4.2010 – III ZR 218/09
BGB §§ 195, 199, 634a
Schadensersatzansprüche des Bauherrn bei schuldhaft verzögerter Herstellung;
entgangene Gebrauchsvorteile; Mietbelastung; Streitgegenstand;
Verjährungsfristen vor und nach Abnahme
1. Einem Bauherrn steht wegen der schuldhaft
verzögerten Herstellung seiner zur Eigennutzung vorgesehenen, in seinem
Eigentum stehenden Wohnung kein (vertraglicher) Anspruch wegen
entgangener Gebrauchsvorteile zu, wenn er während der Zeit der
Bauzeitverzögerung – gleich aus welchem Rechtsgrund – angemessenen
Wohnraum nutzen konnte und er deshalb auf die ständige Verfügbarkeit der
Neubau-Wohnung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht
angewiesen war (Ziff. II 4 a)).
2. Ein Schaden wegen entgangener Gebrauchsvorteile ist subsidiär und
kann nicht geltend gemacht werden, wenn dem Bauherrn durch die
verspätete Herstellung der zur Eigennutzung vorgesehenen Wohnung ein
Schaden durch Mietzahlungen für die Zeit der Verzögerung entstanden ist
(Ziff. II 4 b)).
3. Schadensersatz wegen entgangener Gebrauchsvorteile und Schadensersatz
wegen Mietbelastungen entspringen, wenn sie für den identischen Zeitraum
und wegen der gleichen Bauverzögerung geltend gemacht werden, einem
einheitlichen Lebenssachverhalt. Es liegt ein einheitlicher
Streitgegenstand vor, so dass die Geltendmachung des einen Anspruchs
auch die Verjährung des anderen Anspruchs hemmt (Ziff. II 5 a)).
4. Es begründet kein Mitverschulden wegen eines Verstoßes gegen eine
Schadensminderungspflicht gegenüber einem mit einem Unternehmer
gesamtschuldnerisch haftenden Architekten, wenn der Auftraggeber den
Mangel nicht selbst beseitigt, sondern von seinem Wahlrecht Gebrauch
macht und vom Unternehmer Nachbesserung verlangt. Der Architekt ist
durch ein Recht, die Mängel und dadurch verursachten Schäden selbst zu
beseitigen, ausreichend vor den Folgen von Verzögerungen bei der
Nachbesserung des Unternehmers geschützt (Ziff. II 6 a)).
5. Mit der fristlosen Kündigung eines Werkvertrags (hier:
Architektenvertrags) durch den Auftraggeber ist ohne besondere Umstände
keine Erklärung zur Abnahme zum bereits erstellten Teil des Werks
verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.3.2009, Az. VII ZR 164/06) (Ziff.
II 7 a)).
6. Ansprüche aus einem solchen Werkvertrag wegen Mängeln verjähren vor
Abnahme nicht in der Frist des § 634a BGB, sondern in der regelmäßigen
Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 BGB (Ziff. II 7 b)). Allerdings
ist die Verjährung angesichts der in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zum
Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung für die dort genannten Werke
bis zum Ablauf von 5 Jahren nach der Kündigung, unabhängig davon, wer diese
erklärt hat, gehemmt (Ziff. II 7 e)).
7. Nach Verjährung eines vor Abnahme entstandenen Rechts wegen eines
Werkmangels unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung kann sich der
Auftraggeber durch die Erklärung der Abnahme keinen durchsetzbaren
Gewährleistungsanspruch wegen dieses Mangels mehr verschaffen, weil er
in aller Regel sein Recht verwirkt hat, sich auf einen Verjährungsbeginn
nach § 634a Abs. 2 BGB zu berufen (Ziff. II 7 g)).
8. Eine Klage auf Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten mit einem
Feststellungsantrag, der sich nach Wortlaut und Begründung auf noch
nicht feststehende Kosten der Mangelbeseitigung bezieht, führt weder zu
einer rechtskräftigen Entscheidung über Mangelfolgeschäden, die nicht
unmittelbar im Zusammenhang mit der Nachbesserung/Selbstvornahme
anfallen, noch hemmt sie die Verjährung von Ansprüchen wegen solcher
Mangelfolgeschäden (Ziff. II 1; 7 d)).
OLG Stuttgart,
Urt. v. 30.3.2010 – 10 U 87/09
BGB §§ 652, 145
Maklerrecht: Unklarheit über konkludenten Vertragsschluss geht zulasten des
Maklers
LG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2009 –
309 S 66/09
Gesellschaftsrecht HGB
§ 25 Abs. 2
Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Erwerb vom Insolvenzverwalter
Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25
Abs. 2 HGB im Handelsregister: Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2
HGB ist im Handelsregister eintragungsfähig, wenn es nicht
offensichtlich ist, dass eine Haftung des Nachfolgers nicht in Betracht
kommen kann. Bei der Geschäfts- und Firmenfortführung ist aus der Sicht
des maßgeblichen Verkehrs die tatsächliche Fortführung entscheidend. Der
Erwerb vom Insolvenzverwalter wird zwar nicht als solcher im Sinne des §
25 Abs. 1 Satz 1 HGB angesehen. Werden jedoch nur einzelne Gegenstände
vom Insolvenzverwalter erworben, steht dies der Annahme eines Erwerbs im
Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.
OLG Stuttgart,
Beschl. v. 23.3.2010 – 8 W 139/10
Notarrecht/Verfahrensrecht
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; Lugano-Übk Art. 53
Keine Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a.F. auf schweizerischen
Verein mit allgemeinem Gerichtsstand auch im Inland
Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F.
ist nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz eingetragener Verein einen
allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland hat (im Anschluss an BGH,
Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610).
BGH, Urt. v. 15.3.2010 – II ZR 27/09
EGZVG § 9a Abs. 1 S. 3
Restitutionsansprüche nicht nach Maßgabe von § 9a Abs. 1 S. 3 EGZVG
anmeldbar
Restitutionsansprüche auf Grundstücke können
nicht nach Maßgabe von § 9a Abs. 1 Satz 3 EGZVG im
Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden (Anschluss an BVerwGE
130, 134).
BGH, Beschl. v. 18.3.2010 – V ZB
117/09
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