Neu auf der DNotI-Homepage

17.-21. Mai 2010
 

 
1. Immobilienrecht/
allg. Zivilrecht
2. Familien-
recht
3. Erbrecht 4. Gesellschaftsrecht 5. Internationales
Privatrecht
6. Öffentliches
Recht
7. Steuerrecht 8. Notarrecht/
Verfahrensrecht
Arbeitshilfen
 
Rechtsprechung Topaktuell
Rechtsprechung
--- --- Topaktuell Topaktuell --- Rechtsprechung Links

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell

Familienrecht

BGB § 1578b
Unterhaltsrecht: Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile

1. Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen.
2. Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine so genannte sekundäre Darlegungslast (Klarstellung von Senat, NJW 2008, 151 = FamRZ 2008, 134; NJW 2008, 2581 = FamRZ 2008, 1325; NJW 2009, 3783 = FamRZ 2009, 1990; NJW 1990, 2810 = FamRZ 1990, 857).
3. Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.

BGH, Urt. v. 24.3.2010 - XII ZR 175/08


Internationales Privatrecht

BGB §§ 1371, 2369; EGBGB §§ 14, 15, 25
Keine Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB bei ausländischem Erbstatut, wenn dieses eine entsprechende Quotenbildung für den güterrechtlichen Ausgleich nicht vorsieht

OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.10.2009 - 20 W 80/07


Öffentliches Recht

BauGB § 124 Abs. 1, 4; VwVfG §§ 57, 62 S. 2; BGB a.F. §§ 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.F. § 311b Abs. 1
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Urkundeneinheit bei Aufspaltung von Erschließungs-, Ablöse- und Umlegungsvertrags in drei Vertragsurkunden

BVerwG,  Beschl. v. 28.1.2010 - 9 B 46.09


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BayWoBindG Art. 11 Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 1
Berechtigung des Vermieters von öffentlich gefördertem und deswegen preisgebundenem Wohnraum zur Mieterhöhung bei unwirksamer Überwälzung der Schönheitsreparaturen

Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (Abgrenzung zu BGHZ 177, 186).

BGH, Urt. v. 24.3.2010 - VIII ZR 177/09

BGB §§ 550, 573c, 580a
Kündigung eines Pachtvertrages wegen unzureichender Bürgschaftserklärung nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zulässig

OLG Nürnberg, Urt. v. 10.2.2010 - 12 U 1306/09


Familienrecht

BGB §§ 1578 Abs. 1 S. 1, 1578b
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Erwerbshinderung des Unterhaltsberechtigten

1. Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570–1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gem. § 1578 I 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 – 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 II BGB (im Anschluss an Senat, BGHZ 179, 43 = NJW 2009, 989 = FamRZ 2009, 406).
2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (im Anschluss an Senat, NJW-RR 1988, 834 = FamRZ 1988, 930 [931]).

BGH, Urt. v. 14.4.2010 - XII ZR 89/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO §§ 9, 82; BGB § 242
Erfolgreiche Berufung auf Unkenntnis bzgl. Insolvenzverfahrenseröffnung trotz unterlassener Internetabfrage (www.insolvenzbekanntmachungen.de)

Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durch eine Einzelabfrage aus dem Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der Möglichkeit der Internetabfrage beweismäßig für sämtliche Mitarbeiter zu entlasten.

BGH, Urt. v. 15.4.2010 - IX ZR 62/09

ZPO § 543 Abs. Nr. 1; AktG §§ 120 Abs. 1, 161, 246
Versammlungsleiter kann Einzelabstimmung unabhängig von § 120 Abs. 1 S. 2 AktG anordnen

1. Die Zulassung der Revision kann auf einen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsgrund beschränkt werden.
2. Der Versammlungsleiter darf – auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 I 2 AktG nicht vorliegen – über die Entlastung einzeln abstimmen lassen.
3. Eine fehlende Entsprechenserklärung kann die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.

BGH, Beschl. v. 7.12.2009 - II ZR 63/08

 

Kontakt (E-Mail)
Newsletter abonnieren
Newsletter abbestellen


Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D. Sebastian Herrler