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Nachfolgend
finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die
Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Top-Aktuell
Steuerrecht
ErbStG §§ 15 Abs. 1a, 16
Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1755 Abs. 1
Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer
adoptierten Person bei vor Erbfall
aufgehobenem Annahmeverhältnis
Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten
nicht, wenn die Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser bereits
vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschen ist.
BFH, Urt. v. 17.3.2010 - II R 46/08
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 281 Abs. 1 S. 1
Für Leistungsaufforderung i. S. v. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB Beanstandung der
fehlenden Funktionalität der Sache ausreichend
Für eine Leistungsaufforderung im Sinne des §
281 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht grundsätzlich die Aufforderung, die
vertragliche Leistung zu bewirken (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7.
Juli 1987 - X ZR 23/86, NJW-RR 1988, 310).
BGH, Urt. v. 25.3.2010 - VII ZR 224/08
BGB §§ 194, 214, 133, 157;
ZPO §§ 91, 256
Erledigung des Rechtsstreits infolge der Erhebung der Verjährungseinrede
auch bei Verjährungseintritt vor Rechtshängigkeit
Die erstmalige Erhebung der Einrede der
Verjährung im Laufe des Rechtsstreits stellt auch dann ein erledigendes
Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit
eingetreten ist.
BGH, Urt. v. 27.1.2010 - VIII ZR 58/09
BGB §§ 818 Abs. 2, 612 Abs.
2, 632 Abs. 2
Wertersatzes bei Werk- bzw. Dienstleistungen ohne vertragliche Grundlage
i. d. R. in Höhe der üblichen bzw. angemessenen Vergütung
1. Bei Werk- und Dienstleistungen, die ohne
vertragliche Grundlage geleistet werden, ist als Wertersatz im Sinne von
§ 818 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB)
oder wo eine solche fehlt, eine angemessene Vergütung zu leisten.
2. Ob die Tätigkeit erfolgreich ist, d.h. zu einer entsprechenden
Mehrung des Empfängervermögens geführt hat, ist gleichgültig. Eine
mangelhafte Tätigkeit ist allerdings objektiv weniger wert und daher mit
einem entsprechend geringeren Betrag anzusetzen. Ist die Tätigkeit
infolge des Mangels nicht einmal ansatzweise geeignet, dem anderen
Vertragsteil Vorteile zu bringen, so ist sie bereits objektiv wertlos
und daher nicht zu vergüten.
OLG Naumburg, Urt. v. 11.2.2010 - 1 U 84/09
Gesellschaftsrecht
Richtlinie 2007/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung
bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften; AktG §
123
Verkürzte Einberufungsfrist; Vorlage an den EuGH
LG München I, Beschl. v. 8.4.2010, 5 HK O 12377/09
HGB § 19 Abs. 2; GmbHG § 5a
Abs. 1
Unzulässigkeit der Firmierung „…GmbH & Co…“ bei UG (haftungsbeschränkt) als
alleinigem, persönlich haftendem Gesellschafter; Firmierung als „…UG
(haftungsbeschränkt) & Co …“ zwingend
Die Firma einer Personenhandelsgesellschaft „...
GmbH & Co. ..." ist unzulässig, wenn allein Unternehmergesellschaften
(haftungsbeschränkt) i.S.v. § 5a Abs. 1 GmbHG persönlich haften.
KG Berlin, Beschl. v. 8.9.2009 - 1 W 244/09
Internationales Privatrecht
Brüssel I-VO Art. 34 Nr. 2,
46 Abs. 1; EuGVÜ Art. 27 Nr. 2
Vollstreckbarerklärung bei ausländischem Mahnbescheid; Vorrang des
ausländischen Rechtsbehelfs
1. Der Schuldner kann sich im Verfahren auf
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht darauf
berufen, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein
gleichwertiges Schriftstück nicht zugestellt worden ist, wenn ihm im
Ursprungsland noch ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem er dies
geltend machen kann.
2. Erfolgt die Zustellung der für vollstreckbar zu erklärenden
Entscheidung erst mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, hat das
Beschwerdegericht erforderlichenfalls das Verfahren auszusetzen und eine
Frist zu bestimmen, in der der Schuldner den Rechtsbehelf bei dem
ausländischen Gericht einzulegen hat.
BGH, Beschl. v. 21.1.2010 - IX ZB 193/07
Steuerrecht
ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1
Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine
freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter
1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung
eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen
in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung
zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden
Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der
Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR).
2. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu
entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese
Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.
BFH, Urt. v. 9.12.2009 - II R 28/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
FGG-RG Art. 111
Vollstreckungsverfahren als selbständiges Verfahren i. S. v. Art. 111 FGG-RG
Vollstreckungsverfahren sind selbstständige
Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-RG. Wird ein Vollstreckungsverfahren
nach dem 31.8.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann
anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel vor dem 1.9.2009 entstanden
ist.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.2.2010 - 5 WF 28/10
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