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10.-14. Mai 2010
 

 
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Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten, in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

 

Top-Aktuell

Steuerrecht

ErbStG §§ 15 Abs. 1a, 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1755 Abs. 1
Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis

Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschen ist.

BFH, Urt. v. 17.3.2010 - II R 46/08


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 281 Abs. 1 S. 1
Für Leistungsaufforderung i. S. v. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB Beanstandung der fehlenden Funktionalität der Sache ausreichend

Für eine Leistungsaufforderung im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht grundsätzlich die Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Juli 1987 - X ZR 23/86, NJW-RR 1988, 310).

BGH, Urt. v. 25.3.2010 - VII ZR 224/08

BGB §§ 194, 214, 133, 157; ZPO §§ 91, 256
Erledigung des Rechtsstreits infolge der Erhebung der Verjährungseinrede auch bei Verjährungseintritt vor Rechtshängigkeit

Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Rechtsstreits stellt auch dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.

BGH, Urt. v. 27.1.2010 - VIII ZR 58/09

BGB §§ 818 Abs. 2, 612 Abs. 2, 632 Abs. 2
Wertersatzes bei Werk- bzw. Dienstleistungen ohne vertragliche Grundlage i. d. R. in Höhe der üblichen bzw. angemessenen Vergütung

1. Bei Werk- und Dienstleistungen, die ohne vertragliche Grundlage geleistet werden, ist als Wertersatz im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB) oder wo eine solche fehlt, eine angemessene Vergütung zu leisten.
2. Ob die Tätigkeit erfolgreich ist, d.h. zu einer entsprechenden Mehrung des Empfängervermögens geführt hat, ist gleichgültig. Eine mangelhafte Tätigkeit ist allerdings objektiv weniger wert und daher mit einem entsprechend geringeren Betrag anzusetzen. Ist die Tätigkeit infolge des Mangels nicht einmal ansatzweise geeignet, dem anderen Vertragsteil Vorteile zu bringen, so ist sie bereits objektiv wertlos und daher nicht zu vergüten.

OLG Naumburg, Urt. v. 11.2.2010 - 1 U 84/09


Gesellschaftsrecht

Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften; AktG § 123
Verkürzte Einberufungsfrist; Vorlage an den EuGH

LG München I, Beschl. v. 8.4.2010, 5 HK O 12377/09

HGB § 19 Abs. 2; GmbHG § 5a Abs. 1
Unzulässigkeit der Firmierung „…GmbH & Co…“ bei UG (haftungsbeschränkt) als alleinigem, persönlich haftendem Gesellschafter; Firmierung als „…UG (haftungsbeschränkt) & Co …“ zwingend

Die Firma einer Personenhandelsgesellschaft „... GmbH & Co. ..." ist unzulässig, wenn allein Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) i.S.v. § 5a Abs. 1 GmbHG persönlich haften.

KG Berlin, Beschl. v. 8.9.2009 - 1 W 244/09


Internationales Privatrecht

Brüssel I-VO Art. 34 Nr. 2, 46 Abs. 1; EuGVÜ Art. 27 Nr. 2
Vollstreckbarerklärung bei ausländischem Mahnbescheid; Vorrang des ausländischen Rechtsbehelfs

1. Der Schuldner kann sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nicht darauf berufen, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht zugestellt worden ist, wenn ihm im Ursprungsland noch ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem er dies geltend machen kann.
2. Erfolgt die Zustellung der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung erst mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, hat das Beschwerdegericht erforderlichenfalls das Verfahren auszusetzen und eine Frist zu bestimmen, in der der Schuldner den Rechtsbehelf bei dem ausländischen Gericht einzulegen hat.

BGH, Beschl. v. 21.1.2010 - IX ZB 193/07


Steuerrecht

ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1
Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR).
2. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.

BFH, Urt. v. 9.12.2009 - II R 28/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

FGG-RG Art. 111
Vollstreckungsverfahren als selbständiges Verfahren i. S. v. Art. 111 FGG-RG

Vollstreckungsverfahren sind selbstständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-RG. Wird ein Vollstreckungsverfahren nach dem 31.8.2009 eingeleitet, sind die §§ 86 ff., 120 FamFG auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel vor dem 1.9.2009 entstanden ist.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.2.2010 - 5 WF 28/10

 

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