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Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2
Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch bei zunächst aufgrund
fehlerhaftem Vergabeverfahren erhaltenen Zuschlag
Die Rechtsprechung, wonach regelmäßig eine
Verurteilung zu Schadensersatz wegen eines Vergabefehlers des
Auftraggebers nur in Betracht kommt, wenn der Kläger bei in jeder
Hinsicht rechtmäßigem Vergabeverfahren den Auftrag hätte erhalten
müssen, gilt auch für Fälle, in denen dem Kläger im fehlerhaften
Vergabeverfahren der Zuschlag erteilt worden ist.
BGH, Urt. v. 26.1.2010 - X ZR 86/08
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 9c Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Nr. 2; § 3; AktG § 26
Satzungsbestimmung über Gründungskosten nicht erforderlich, wenn Gründer
diese Kosten selbst tragen
OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.4.2010 - 20 W 94/10
Steuerrecht
EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 22
Nr. 1 S. 1, 24 Nr. 2
Abziehbarkeit von übernommenen Beerdigungskosten als dauernde Last bei
Personenverschiedenheit zwischen Übernehmer und Erben
Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den
Vermögensübergebern (Eltern) in einem Vermögensübergabevertrag
verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, so
sind die dadurch nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen
angemessenen Aufwendungen als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG abziehbar, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein
Dritter Erbe ist.
BFH, Urt. v. 19.1.2010 - X R 17/09
ErbStG §§ 10 Abs. 9, 25 a.F.
Fortsetzung der Steuerstundung trotz Veräußerung des nießbrauchsbelasteten
Gegenstands bis zum Erlöschen des Nießbrauchs am Erlös
1. Hat sich der Schenker eines mit einem
Nießbrauch zu seinen Gunsten belasteten Gegenstands in der
Schenkungsabrede für den Fall der Veräußerung den Nießbrauch am Erlös
vorbehalten, endet die Stundung der Steuer nicht bereits mit der
Veräußerung des Gegenstands, sondern in verfassungskonformer Auslegung
des § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a.F. erst mit dem Erlöschen des
Nießbrauchs am Erlös.
2. Die Auflage, einen Gegenstand in eine Personengesellschaft
einzubringen, kommt dem an der Gesellschaft beteiligten Bedachten allein
zugute und ist daher nach § 10 Abs. 9 ErbStG nicht abziehbar, wenn der
Gegenstand seinem Darlehenskonto in der Gesellschaft gutgeschrieben
wird.
BFH, Urt. v. 11.11.2009 - II R 31/07
ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 1
Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Berücksichtigung eines Nießbrauchs des Übertragungsempfängers bei einer
Rückübertragung mit Schenkungscharakter (kein Wegfall der
Geschäftsgrundlage)
BFH, Urt. v. 11.11.2009 - II R 54/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZVG §§ 20, 28 Abs.1, 180 Abs.
1
Miteigentümer durch Pfändung seines Aufhebungsanspruchs nicht an Verfügung
über Miteigentumsanteil bei Teilungsversteigerung gehindert
Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner
als Miteigentümer eines Grundstücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung
der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses
gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, ist der Schuldner auch dann
nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, wenn
der gepfändete Anspruch dadurch untergeht.
BGH, Beschl. v. 25.2.2010 - V ZB 92/09
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 (a.F.)
Anforderungen an die Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln (Koppelung an
Landesbesolungsordnung)
Eine 1972 von einem Notar aufgenommene Urkunde,
in der sich der Schuldner verpflichtet, an den Gläubiger Unterhalt in
Höhe der Bruttobezüge eines ledigen Regierungsrats der Besoldungsgruppe
A, letzte Dienstaltersstufe (14) der Saarländischen Besoldungsordnung
gem. Gesetz Nr. 935 zuzüglich Ortszuschlag I b, Stufe 1 zu zahlen,
genügt jedenfalls dann nicht mehr den Bestimmtheitsanforderungen für
vollstreckbare Urkunden i. S. von § 794 I Nr. 5 ZPO in der bis zum 31.
12. 1998 geltenden Fassung, wenn die zum Zeitpunkt der Klauselerteilung
geltende Besoldungsordnung keinen Ortszuschlag mehr enthält.
BGH, Beschl. v. 11.2.2010 - VII ZB 102/08
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
ZVG §§ 89, 90, 104; BGB §§ 987
ff.
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwischen früherem und neuem Ersteher eines
Grundstücks nach Aufhebung eines Zuschlagsbeschlusses
1. Wird nach der Zwangsversteigerung eines
Grundstücks der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg rechtskräftig
aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der
ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; der neue Ersteher
wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer. Von
diesem Zeitpunkt an besteht zwischen dem ursprünglichen Ersteher, der
das Grundstück weiterhin benutzt, und dem neuen Ersteher ein
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
2. Der neue Ersteher hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach §
987 BGB ab dem Zeitpunkt, in welchem dem ursprünglichen Ersteher die im
Beschwerdeweg ergangene Zuschlagsentscheidung zugestellt worden ist; bis
dahin haftet der ursprüngliche Ersteher nach § 988 BGB.
BGH, Urt. v. 5.3.2010, V ZR 106/09
BGB §§ 251, 249
Fiktive Schadensabrechnung bei Unikat
Zur Frage, ob bei der fiktiven
Schadensabrechnung eines als „Unikat“ anzusehenden Kraftfahrzeugs ein
über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag
abgerechnet werden kann.
BGH, Urt. v. 2.3.2010 - VI ZR 144/09
ZPO § 256; BGB § 634 Nr. 4
Werkvertragsrecht: Feststellungsklage wegen Gewährleistungsansprüchen
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen
Mängeln einer Werkleistung.
BGH, Urt. v. 25.2.2010 - VII ZR 187/08
BGB §§ 323, 433; ZPO § 286
Erheblicher Sachmangel bei Lieferung eines Pkws in anderer Farbe
1. Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer
anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen
Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar.
Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag
festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen
hatte.
2. Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen über den Inhalt
eines Telefonats, das er ohne Einwilligung des Gesprächspartners
mitgehört hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Februar 2003, XI ZR
165/02, NJW 2003, 1727 und BGH, 12. Januar 2005, XII ZR 227/03, BGHZ
162, 1).
BGH, Urt. v. 17.2.2010 - VIII ZR 70/07
HOAI § 57 Abs. 2; BGB § 126
Honorarvereinbarung für örtliche Bauüberwachung: Wahrung der Schriftform
Die Schriftform für die Vereinbarung eines
Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Vertrag ein Angebot über ein
Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren
Kosten errechnet wird, und der Vertrag sodann, ohne dass der Prozentsatz
von 2,65 nochmals erwähnt wird, dieses Honorar als Berechnungshonorar
vorsieht.
BGH, Urt. v. 11.2.2010 - VII ZR 218/08
BGB §§ 535 Abs. 1 S. 2, 536
Anspruch des Mieters auf Elektrizitätsversorgung
Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine
Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren
Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer
haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht.
Auf eine unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit kann
der Mieter nur bei eindeutiger Vereinbarung verwiesen werden. Dem genügt
eine Formularklausel, nach der der Mieter in der Wohnung
Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen
Installationen aufstellen darf, nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom
26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174).
BGH, Urt. v. 10.2.2010 - VIII ZR 343/08
InvG § 26 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2
S. 1; GBO §§ 19, 29
Keine Grundbuchsperre bei fehlendem grundbuchmäßigem Nachweis der
Depotbankzustimmung
Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer
Grundschuld nicht von einem grundbuchmäßigen Nachweis der Zustimmung der
Depotbank gemäß § 26 Absatz 1 Nr. 2, § 26 Absatz 2 Satz 1 InvG abhängig
machen.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.1.2010, 11 Wx 60/09
WEG § 21
Beschluss der Eigentümerversammlung über den Rückschnitt von Bäumen muss mit
den Regeln ordnungsgemäßer Baumpflege übereinstimmen
AG Düsseldorf, Urt. v. 7.9.2009, 290a C 6777/08
Familienrecht
BGB §§ 1572, 1578 b
Angemessenheit der Herabsetzung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts;
Aspekt der nachehelichen Solidarität neben dem der ehebedingten Nachteile zu
berücksichtigen
1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über
eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im
Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt
zu sorgen. § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die
Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine
darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an die
Senatsurteile vom 26. November 2008, XII ZR 131/07, BGHZ 179, 43 = FamRZ
2009, 406 und vom 27. Mai 2009, XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207).
2. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b BGB
regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts
bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte
Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur
Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des
Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann
deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der
Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner
Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt
aber zugleich, dass der nach § 1578b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf
jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss
(im Anschluss an das Senatsurteil vom 14. Oktober 2009, XII ZR 146/08,
FamRZ 2009, 1990, 1991).
BGH, Urt. v. 17.2.2010 - XII ZR 140/08
BGB §§ 1573 Abs. 1, 1574
Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit bei fehlender realer Chance auf
eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auch ohne hinreichende Darlegung von
Erwerbsbemühungen
Feststellung einer fehlenden realen Chance auf
eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin für eine sogenannte
Berufsrückkehrerin unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie der persönlichen Voraussetzungen
wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildungs- und Erwerbsbiographie trotz
unzureichend dargelegter Erwerbsbemühungen.
OLG Hamm, Urt. v. 3.3.2010, 5 UF 145/09
BGB § 1618 S. 2
Additive Einbennung ist bei Kleinkindern prinzipiell nicht erforderlich
Bei Kindern im Kleinkindalter, für die der Familienname kaum eine
Bedeutung hat, ist eine additive Einbenennung im Sinne des § 1618 S. 2
BGB in der Regel noch nicht zum Wohle des Kindes erforderlich.
OLG Bremen, Beschl. v. 25.2.2010, 4 UF 100/09
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 7, 8, 11
Regeln der sog. „wirtschaftlichen Neugründung“ auf Mantelverwendung nur
anwendbar, wenn Gesellschaft „leere Hülse“ ist
1. Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der
sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar sind, kommt nur in
Betracht, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein
aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des
Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung,
Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner
wirtschaftlich oder gewichtbaren Weise anknüpfen kann.
2. Eine "leere Hülse" in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die
Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur
Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten
Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes
entfaltet (Fortführung von BGH, 7. Juli 2003, II ZB 4/02, BGHZ 155, 318).
BGH, Beschl. v. 18.1.2010 - II ZR 61/09
Steuerrecht
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
Erbfallkostenpauschbetrag pro Erbfall, nicht pro Erwerber von Todes wegen
Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes
wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG
genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 EUR
abgezogen werden.
BFH, Beschl. v. 24.2.2010, II R 31/08
Internationales
Privatrecht EuGVVO Art. 22
Nr. 2
Zuständigkeit für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten nach
Brüssel-I-Verordnung (Maßgeblichkeit des statutarischen Sitzes bei
englischer Ltd.)
OLG Frankfurt, Urt. v. 3.2.2010, 21 U
54/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO §§ 256, 138 Abs. 3; BGB §§ 249, 251; SGB VI § 187
Regressanspruch bei anwaltlicher Fehlberatung im Scheidungsverfahren
1. Hat ein Rechtsanwalt in einem
Scheidungsverbundverfahren bezifferte Ansprüche seines Mandanten auf
Hausratsteilung geltend gemacht, kann er sich in einem später gegen ihn
geführten Regressprozess nicht darauf beschränken, den Wert der
Gegenstände unsubstantiiert zu bestreiten.
2. Hat ein Rechtsanwalt dem Mandanten pflichtwidrig zum Abschluss eines
Vergleichs geraten, der zu einem Verlust von
Versorgungsausgleichsansprüchen geführt hat, kann der Mandant lediglich
die Feststellung begehren, vom Zeitpunkt der Rentenberechtigung an so
gestellt zu werden, als sei dieser Betrag auf sein Versicherungskonto
eingezahlt worden, wenn eine die Rente erhöhende Zahlung an den
Rentenversicherungsträger nach dem Sozialversicherungsrecht nicht
zulässig ist.
BGH, Urt. v. 11.3.2010 - IX ZR 104/08
ZPO § 574; FamFG §§ 18, 68 Abs. 3 S. 2, 70, 71 Abs. 2 S. 1, 81 Abs. 1 S. 2,
420
Anwendung von § 574 ZPO bei Rechtsbeschwerde gegen Verweigerung von
Verfahrenskostenhilfen
1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe richtet sich nicht nach
§ 70 FamFG, sondern nach § 574 ZPO und setzt auch in
Freiheitsentziehungssachen die Zulassung durch das Beschwerdegericht
voraus.
2. Die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtsbeschwerdebegründung
beginnt gemäß § 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe. Sie beträgt in verfassungskonformer Anwendung von
§ 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG einen Monat (§ 71 Abs. 2 Satz 1
FamFG).
3. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt auch für die persönliche Anhörung des
Betroffenen.
4. Der Sicherungshaftantrag der beteiligten Behörde muss dem Betroffenen
vor der persönlichen Anhörung nach § 420 FamFG zugeleitet werden. Die
Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung genügt (nur), wenn der
Sachverhalt einfach gelagert und der Betroffene auch unter
Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres
auskunftsfähig ist.
5. Nur unter diesen Voraussetzungen kann bei der deutschen Sprache nicht
mächtigen Betroffenen auch von einer schriftlichen Übersetzung des
Haftantrags abgesehen und für die mündliche Eröffnung ein Dolmetscher
zur Verfügung gestellt werden.
6. Bei Betroffenen , die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist
regelmäßig nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG anzuordnen, dass von der
Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist.
BGH, Beschl. v. 4.3.2010 - V ZB 222/09
ZPO §§ 233, 236 Abs. 2
Erhebung von Zeugenbeweis bei Unglaubwürdigkeit der eidesstaaatlichen
Versicherung im Wiedereinsetzungsverfahren
Wenn das Beschwerdegericht im Verfahren der
Wiedereinsetzung einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben
schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und entsprechenden
Zeugenbeweis erheben (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11.
November 2009 – XII ZB 174/08 – FamRZ 2010, 122).
BGH, Beschl. v. 24.2.2010 - XII ZB 129/09
InsO §§ 295 Abs. 1 S. 3, 296 Abs. 1 S. 1
Rechtsschuldbefreiung auch bei Teilzahlungen nach freiwilliger
Aufdeckung eines Obliegenheitsverstoßes
1. Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt
werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich
mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor
sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist.
2. Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der
Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes
aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt,
die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen
können.
BGH, Beschl. v. 18.2.2010 - IX ZB 211/09
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