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Top-Aktuell
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; GmbHG
§ 82 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 823 ff.
Fehlende Belehrung über den Begriff der „Bareinlage“ im Rahmen einer
Kapitalerhöhung
1. Bei der Beurkundung einer Stammkapitalerhöhung
ist der Notar verpflichtet, jeden von mehreren Urkundsbeteiligten über
die Bedeutung des Begriffs der "Bareinlage" eindringlich aufzuklären,
weil häufig Fehlvorstellungen über die Erfüllungsmöglichkeiten einer
solchen Verpflichtung existieren.
2. Grundsätzlich haftet die GmbH für
Fehlverhalten ihres Geschäftsführers. Ihm gegenüber bestehen direkte
Ansprüche eines Dritten nur im Ausnahmefall, etwa bei der
Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Hierfür reicht ein
verwandtschaftliches Verhältnis allein nicht aus.
3. Die gesellschafterliche Treuepflicht kann
auch bereits gegenüber einem künftigen Gesellschafter bestehen. Eine
Haftung wegen ihrer Verletzung setzt aber voraus, dass in den Kern der
Gesellschaftermitgliedschaft schuldhaft eingegriffen wird. Ob ihre
Verletzung einen Direktanspruch begründet kann im entschiedenen Fall
offen bleiben.
OLG Naumburg, Urteil v. 21.01.2010 – 1 U 35/09
Familienrecht
BGB §§ 1570, 1576
Betreuungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten bei
weiterem nichtgemeinschaftlichen Kind
1. Betreut
der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes
beanspruchende Ehegatte neben dem gemeinschaftlichen Kind ein weiteres
nichtgemeinschaftliches Kind, so sind bei der Bemessung der
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten grundsätzlich nur die
Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Im Rahmen des
Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist nicht relevant, inwieweit der
betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren
nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit gehindert ist.
2. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das nichtgemeinschaftliche
Kind bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden
Ehegatten im Einverständnis des anderen Ehegatten betreut worden ist.
Allein aus diesem Grund kann auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des §
1576 BGB nicht angenommen werden.
OLG
Koblenz, Urt. v. 16.03. 2010 , 11 UF 532/09
BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 b
Keine Befristung von Unterhaltszahlungen an den berechtigen Ehegatten bei
fortbestehenden ehebedingten Nachteilen im Rentenalter
OLG Frankfurt a. Main, Urt. v. 04.11.2009, 2 UF
43/09
BGB § 1353, EStG §§ 10 Abs. 1,
22 Nr. 1, 26, 26a, 26b
Höhe des Nachteilsausgleichs des unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten
bei Zusammenveranlagung mit neuem Ehegatten im selben Veranlagungszeitraum
Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte
dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen
Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für
denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die
Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt, so kann er von dem
Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils
verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die
Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im
Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992, XII ZR 248/90, FamRZ
1992, 534 und vom 29. April 1992, XII ZR 50/91, FamRZ 1992, 1050). Das
gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht
zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat
folgenden Jahr) geleistet worden sind.
BGH, Urt.
v. 17.02.2010, XII ZR 104/07
Gesellschaftsrecht
RL 2004/18/EG Art. 1 Abs. 2
lit. b), Abs. 3; BauGB §§ 12, 10 Abs. 1
Anwendbarkeit der VergabeRL auf Grundstücksveräußerungen durch eine
öffentliche Stelle an einen selbst Bauleistungen durchführenden Erwerber
1. Der Begriff „öffentliche Bauaufträge“ im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge setzt nicht voraus, dass die
Bauleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, in einem gegenständlichen
oder körperlich zu verstehenden Sinn für den öffentlichen Auftraggeber
beschafft wird, wenn sie diesem unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt.
Die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten durch den
öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um diese letztgenannte
Voraussetzung zu erfüllen.
2. Der Begriff „öffentliche Bauaufträge“ im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 erfordert, dass
der Auftragnehmer direkt oder indirekt die Verpflichtung zur Erbringung
der Bauleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, übernimmt und dass
es sich um eine nach den im nationalen Recht geregelten Modalitäten
einklagbare Verpflichtung handelt.
3. Die „vom öffentlichen Auftraggeber genannten
Erfordernisse“ im Sinne der dritten in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der
Richtlinie 2004/18 genannten Fallgestaltung können nicht in dem bloßen
Umstand bestehen, dass eine Behörde bestimmte, ihr vorgelegte Baupläne
prüft oder in Ausübung ihrer städtebaulichen Regelungszuständigkeiten
eine Entscheidung trifft.
4. Unter Umständen wie denen des
Ausgangsverfahrens ist eine öffentliche Baukonzession im Sinne von Art.
1 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 abzulehnen.
5. Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18
finden unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine Anwendung
auf eine Situation, in der eine öffentliche Stelle ein Grundstück an ein
Unternehmen veräußert, während eine andere öffentliche Stelle
beabsichtigt, einen öffentlichen Bauauftrag in Bezug auf dieses
Grundstück zu vergeben, auch wenn sie noch nicht formell beschlossen
hat, den entsprechenden Auftrag zu erteilen.
EuGH, Urteil v. 25.03.2010 – C-451/08
Arbeitshilfen
Internationales
Privatrecht
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Kurzübersicht Apostille und Legalisation (Anerkennung deutscher öffentlicher Urkunden im Ausland und ausländischer
Urkunden in Deutschland: Bilaterale Abkommen und Haager Übereinkommen
über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation (BGBl. 1965 II, S. 875) - mit Liste der Staaten
(DNotI,
Stand 7.4.2010)
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