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6. - 9. April 2010
 

 
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Top-Aktuell

Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 823 ff.
Fehlende Belehrung über den Begriff der „Bareinlage“ im Rahmen einer Kapitalerhöhung
 

1. Bei der Beurkundung einer Stammkapitalerhöhung ist der Notar verpflichtet, jeden von mehreren Urkundsbeteiligten über die Bedeutung des Begriffs der "Bareinlage" eindringlich aufzuklären, weil häufig Fehlvorstellungen über die Erfüllungsmöglichkeiten einer solchen Verpflichtung existieren.

2. Grundsätzlich haftet die GmbH für Fehlverhalten ihres Geschäftsführers. Ihm gegenüber bestehen direkte Ansprüche eines Dritten nur im Ausnahmefall, etwa bei der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Hierfür reicht ein verwandtschaftliches Verhältnis allein nicht aus.

3. Die gesellschafterliche Treuepflicht kann auch bereits gegenüber einem künftigen Gesellschafter bestehen. Eine Haftung wegen ihrer Verletzung setzt aber voraus, dass in den Kern der Gesellschaftermitgliedschaft schuldhaft eingegriffen wird. Ob ihre Verletzung einen Direktanspruch begründet kann im entschiedenen Fall offen bleiben.

OLG Naumburg, Urteil v. 21.01.2010 – 1 U 35/09


Familienrecht

BGB §§ 1570, 1576
Betreuungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten bei weiterem nichtgemeinschaftlichen Kind
 

1. Betreut der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes beanspruchende Ehegatte neben dem gemeinschaftlichen Kind ein weiteres nichtgemeinschaftliches Kind, so sind bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten grundsätzlich nur die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist nicht relevant, inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das nichtgemeinschaftliche Kind bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden Ehegatten im Einverständnis des anderen Ehegatten betreut worden ist. Allein aus diesem Grund kann auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1576 BGB nicht angenommen werden.

OLG Koblenz, Urt. v. 16.03. 2010 , 11 UF 532/09
 

 

BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 b
Keine Befristung von Unterhaltszahlungen an den berechtigen Ehegatten bei fortbestehenden ehebedingten Nachteilen im Rentenalter
 

OLG Frankfurt a. Main, Urt. v. 04.11.2009, 2 UF 43/09
 

 

BGB § 1353, EStG §§ 10 Abs. 1, 22 Nr. 1, 26, 26a, 26b
Höhe des Nachteilsausgleichs des unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten bei Zusammenveranlagung mit neuem Ehegatten im selben Veranlagungszeitraum
 

Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992, XII ZR 248/90, FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992, XII ZR 50/91, FamRZ 1992, 1050). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind.

BGH, Urt. v. 17.02.2010, XII ZR 104/07


Gesellschaftsrecht

RL 2004/18/EG Art. 1 Abs. 2 lit. b), Abs. 3; BauGB §§ 12, 10 Abs. 1
Anwendbarkeit der VergabeRL auf Grundstücksveräußerungen durch eine öffentliche Stelle an einen selbst Bauleistungen durchführenden Erwerber
 

1. Der Begriff „öffentliche Bauaufträge“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge setzt nicht voraus, dass die Bauleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, in einem gegenständlichen oder körperlich zu verstehenden Sinn für den öffentlichen Auftraggeber beschafft wird, wenn sie diesem unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt. Die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um diese letztgenannte Voraussetzung zu erfüllen.

2. Der Begriff „öffentliche Bauaufträge“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 erfordert, dass der Auftragnehmer direkt oder indirekt die Verpflichtung zur Erbringung der Bauleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, übernimmt und dass es sich um eine nach den im nationalen Recht geregelten Modalitäten einklagbare Verpflichtung handelt.

3. Die „vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernisse“ im Sinne der dritten in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 genannten Fallgestaltung können nicht in dem bloßen Umstand bestehen, dass eine Behörde bestimmte, ihr vorgelegte Baupläne prüft oder in Ausübung ihrer städtebaulichen Regelungszuständigkeiten eine Entscheidung trifft.

4. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist eine öffentliche Baukonzession im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 abzulehnen.

5. Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 finden unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine Anwendung auf eine Situation, in der eine öffentliche Stelle ein Grundstück an ein Unternehmen veräußert, während eine andere öffentliche Stelle beabsichtigt, einen öffentlichen Bauauftrag in Bezug auf dieses Grundstück zu vergeben, auch wenn sie noch nicht formell beschlossen hat, den entsprechenden Auftrag zu erteilen.

EuGH, Urteil v. 25.03.2010 – C-451/08

 


Arbeitshilfen

Internationales Privatrecht

- Kurzübersicht Apostille und Legalisation (Anerkennung deutscher öffentlicher Urkunden im Ausland und ausländischer Urkunden in Deutschland: Bilaterale Abkommen und Haager Übereinkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II, S. 875) - mit Liste der Staaten (DNotI, Stand 7.4.2010)

 

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