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29. März - 1. April 2010
 

 
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Top-Aktuell

Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO §§ 727, 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB §§ 1191 ff., 307
Eintritt in den Sicherungsvertrag der Grundschuld als von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung im Klauselumschreibungsverfahren

InsO §§ 35, 36, 81; GBO § 22; ZPO § 852
Pfändbarkeit und Massezugehörigkeit eines aufschiebend bedingten Rückübertragungsanspruchs gegenüber dem Ehegatten

Der in Insolvenz befindliche Gläubiger eines durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs kann, auch wenn die Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf eine familiäre Verbundenheit stattgefunden hat, auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht wirksam verzichten (im Anschluss an den Beschluss des OLG München, 13. Mai 2009, 34 Wx 026/09, FG Prax 2009, 155).

OLG München, Beschl. v. 11.3.2010 - 34 Wx 10/10


Immobilienrecht

BGB §§ 1018, 1093
Unzulässigkeit einer Grunddienstbarkeit zur Alleinbenutzung wesentlicher Gebäudeteile

1. Zum zulässigen Inhalt von Benutzungsdienstbarkeiten.
2. Grunddienstbarkeiten des Inhalts, bestimmte Zimmer bzw. einen bestimmten Gebäudeteil auf dem jeweiligen Nachbargrundstück unter Ausschluss des Eigentümers allein zu benutzen, sind nicht eintragungsfähig.

OLG München, Beschl. v. 22.2.2010 - 34 Wx 3/10

GBO § 47
Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht; Möglichkeit der Eintragung der Ehegatten als Miteigentümer im deutschen Grundbuch

1. Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht leben, können nicht als Miteigentümer zu Bruchteilen im deutschen Grundbuch eingetragen werden.
2. Wenn die Auflassung an die Ehegatten als Erwerber ideeller Miteigentumsanteile erfolgt ist, sie sodann aber eine Eintragung als Eigentümer in ihrem gesetzlichen Güterstand vornehmen lassen wollen, genügt ein entsprechender berichtigender Antrag, der nach § 30 GBO formlos möglich ist; es ist nicht erforderlich, die Auflassung dahingehend zu wiederholen, dass das Eigentum auf die Erwerber in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht übergehen soll.
3. Wenn die Ehegatten dagegen als Grundstückseigentümer zu ideellen Miteigentumsanteilen eingetragen werden wollen, ist dies nur möglich, wenn sie für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 EGBGB die Geltung deutschen Rechts wählen.

OLG Schleswig, Beschl. v. 19.8.2009 - 2 W 82/09


Familienrecht

Art. 20 Abs. 2 EUV; Art. 81 Abs. 3, 324 ff. AEUV
Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über das auf eine Ehescheidung anwendbare Recht im Rahmen der sog. Verstärkten Zusammenarbeit einzelner EU-Staaten

KOM(2010) 105 vom 24.03.2010

  • da keine einstimmige Annahme im Rat mehr zu erwarten ist, soll Rechtsakt im Rahmen der sog. Verstärkten Zusammenarbeit erlassen werden (beteiligte Staaten: Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien sowie sehr wahrscheinlich auch Deutschland)

  • regelt nur das anwendbare Recht, verfahrensrechtliche Vorschriften befinden sich schon in der sog. Brüssel-II-VO (= EuEheVO) - VO (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003

  • prinzipiell Rechtswahl möglich; wählbar: Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (soweit noch einer der Ehegatten dort seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt noch besitzt), Recht des Staates einer der Staatsangehörigkeiten der Ehegatten, Recht des angerufenen  Gerichts (alternative Wahlmöglichkeiten)

  • hinsichtlich der Form ist nur mindestens Schriftlichkeit vorgeschrieben, es sei denn das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlangt eine stärkere Form; mangels gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts setzt sich die schwächere Form durch

  • ohne Rechtswahl Anknüpfung an das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsweise des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn ein Ehegatte in beibehalten hat, sowie weitere Hilfsanknüpfungen

  • nur Sachnormverweisungen durch VO

  • Inkrafttreten wohl 12 Monate nach Annahme der VO (derzeit noch nicht absehbar)


Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 40, 16 Abs. 3; FamFG §§ 58, 59
Nummerierung in der Gesellschafterliste bei Teilung von Geschäftsanteilen (Vergabe von „Abschnittsstufen“)

1. Das Registergericht hat in Bezug auf die GmbH-Gesellschafterliste keine inhaltliche Prüfungspflicht, sondern kann nur in formaler Hinsicht prüfen und eine gewisse Plausibilitätskontrolle vornehmen; eine offenkundig unrichtige Gesellschafterliste darf es zurückweisen.
2. Eine nach Teilung eines Geschäftsanteils erstellte Gesellschafterliste erfüllt die ihr gesetzlich zugedachte Funktion, wenn die aus einer Teilung eines Geschäftsanteils (beispielsweise Nr. 1) hervorgegangenen neuen Anteile mit Abschnittsstufen nummeriert werden (Nr. 1.1 und Nr. 1.2).
3. Das Gesetz sieht bei der Gesellschafterliste zwar nicht ausdrücklich eine Veränderungsspalte vor, verbietet eine solche zusätzliche Information aber auch nicht.

OLG Thüringen, Beschl. v. 22.3.2010 - 6 W 110/10


Öffentliches Recht

GlüStV §§ 3, 4, 9; NdsGlüSpG §§ 22, 23
Hausverlosung im Internet als unerlaubtes Glücksspiel nach GlüStV

Die Verlosung eines Hauses im Internet ist zu Recht untersagt worden. Es handelt sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel.

VG Göttingen, Beschl. v. 12.11.2009 - 1 B 247/09 (veröffentlicht in NJW 2010, 885 ff.)

s. auch Gutachten, DNotI-Report 2009, 33


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GBO §§ 29, 32, 79 Abs. 2
Nachweis der Vertretungsbefugnis einer ausländischen Gesellschaft in Grundbuchsachen (englische Limited); anzuwendende Vorschrift der GBO

BGH, Beschl. v. 11.2.2010 - V ZB 167/09

VerbrKrG
Haustürsituation bei Abschluss eines Darlehensvertrages; Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank bzgl. der Unangemessenheit des Kaufpreises bei Wissensvorsprung in Bezug auf den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie

1. Zum Vorliegen einer Haustürsituation bei Abschluss eines Darlehensvertrages.
2. Zu den Auswirkungen von Formmängeln nach VerbrKrG auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages.
3. Zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers gegen die Bank wegen eigener Aufklärungspflichtverletzung (hier insbesondere: Wissensvorsprung in Bezug auf den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie).

OLG Frankfurt, Urt. v. 24.2.2010 - 9 U 86/08

BGB §§ 280, 434, 444, 446, 437 Nr. 3
Schadensersatzpflicht des Verkäufers für Schäden wegen Schimmelbildung; Möglichkeit der Berufung auf vereinbarten Haftungsausschluss, wenn der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde

OLG Hamm, Urt. v. 1.2.2010 - 22 U 105/09


Erbrecht

BGB § 2205 S. 3; GBO §§ 29, 75
Keine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers bei Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers

1. Über Abhilfe oder Nichtabhilfe einer Beschwerde hat das Grundbuchamt grundsätzlich durch Beschluss zu entscheiden, der mit Gründen zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben ist (Anschluss OLG München, 31. Zivilsenat, 4. Februar 2010, 31 Wx 13/10).
2. Weist das Nichtabhilfeabhilfeverfahren schwere Mängel auf, kann das Beschwerdegericht die Sache an das Grundbuchamt zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (Anschluss OLG München, 31. Zivilsenat, 4. Februar 2010, 31 Wx 13/10).
3. Erklärt der Testamentsvollstrecker als Veräußerer die Auflassung, hat das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen. Der Testamentsvollstrecker verfügt nicht unentgeltlich, wenn die Verfügung in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wurde. Der Nachweis muss nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden.

OLG München, Beschl. v. 18.2.2010 - 34 Wx 9/10


Gesellschaftsrecht

AktG §§ 27 Abs. 3, Abs. 4, 205
Entgeltlich erbrachte Dienstleistung eines Aktionärs keine verdeckte Sacheinlage; Anforderungen an die Erfüllungswirkung der Bareinlage

a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Dienstleistungen, die der Bezieher neuer Aktien im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung entgeltlich für die Aktiengesellschaft erbracht hat oder durch eine von ihm abhängige Gesellschaft hat erbringen lassen, keine Anwendung (Fortführung von BGHZ 180, 38 - „Qivive“). Entgeltliche Dienstverträge zwischen der Gesellschaft und dem Inferenten sind im Aktienrecht nicht verboten.
b) Die Bezahlung von Beratungsleistungen vor Leistung der Einlage ist keine verdeckte Finanzierung durch die Gesellschaft im Sinn eines rechtlich dem Hin- und Herzahlen gleichstehenden Her- und Hinzahlens, wenn eine tatsächlich erbrachte Leistung entgolten wird, die dafür gezahlte Vergütung einem Drittvergleich standhält und die objektiv werthaltige Leistung nicht aus der Sicht der Gesellschaft für sie unbrauchbar und damit wertlos ist.

BGH, Urt. v. 1.1.2010 - II ZR 173/08 (Eurobike)

HGB §§ 9, 15 Abs. 3; UmwG § 190
Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung auch bei Klagen von Gesellschaftern gegen Gesellschafterbeschlüsse  

OLG Hamm, Urt. v. 19.1.2010 - 27 U 104/09

BGB §§ 21 ff., 37; BDSG §§ 1, 28
Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Herausgabe einer Mitgliederliste an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder

OLG Hamburg, Urt. v. 27.8.2009 - 6 U 38/08


Steuerrecht

ErbStG § 9 Abs. 1 
Bei Erbfall entsteht nicht betagter Anspruch auf Lebensversicherungssumme; Ablaufleistung der Versicherung für steuerliche Bemessungsgrundlage unbeachtlich

BFH, Urt. v. 7.10.2009 - II R 27/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

FamFG §§ 35 Abs. 1, 2, 5, 38 Abs. 1; GBO §§ 58, 71
Keine isolierte Anfechtbarkeit von Vorlageanordnungen durch das Grundbuchamt (Anordnung zur Vorlage eines Erbscheins)

Die mit einem Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung verbundene Anordnung des Grundbuchamts, einen Erbschein zur Berichtigung der Eigentümereintragung vorzulegen, ist mit der Beschwerde nicht isoliert anfechtbar (Anschluss an OLG München, 5. Februar 2010, 34 Wx 128/09).

OLG München, Beschl. v. 11.3.2010 - 34 Wx 23/10

FamFG § 68 Abs. 3
Entbehrlichkeit eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung im Erbscheinsbeschwerdeverfahren nach FamFG

Über die Beschwerde in Erbscheinsverfahren kann nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG unter Anwendung der Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug auch dann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn erstinstanzlich ohne Verstoß gegen die §§ 32 ff FamFG ein Termin und eine persönliche Anhörung der Beteiligten nicht stattgefunden hat. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kommt nur zur Anwendung, wenn nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften ein Termin, eine mündliche Verhandlung oder sonstige Verfahrenshandlungen durchzuführen sind.

OLG Schleswig, Beschl. v. 14.1.2010 - 3 Wx 92/09

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