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Top-Aktuell
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO §§ 727, 794 Abs. 1 Nr. 5;
BGB §§ 1191 ff., 307
Eintritt in den Sicherungsvertrag der Grundschuld als von Amts wegen zu
prüfende Voraussetzung im Klauselumschreibungsverfahren
InsO §§ 35, 36, 81; GBO § 22;
ZPO § 852
Pfändbarkeit und Massezugehörigkeit eines aufschiebend bedingten
Rückübertragungsanspruchs gegenüber dem Ehegatten
Der in Insolvenz befindliche Gläubiger eines
durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs kann, auch wenn
die Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf eine familiäre
Verbundenheit stattgefunden hat, auf die Geltendmachung des Anspruchs
nicht wirksam verzichten (im Anschluss an den Beschluss des OLG München,
13. Mai 2009, 34 Wx 026/09, FG Prax 2009, 155).
OLG München, Beschl. v. 11.3.2010 - 34 Wx 10/10
Immobilienrecht
BGB §§ 1018, 1093
Unzulässigkeit einer Grunddienstbarkeit zur Alleinbenutzung wesentlicher
Gebäudeteile
1. Zum zulässigen Inhalt von
Benutzungsdienstbarkeiten.
2. Grunddienstbarkeiten des Inhalts, bestimmte Zimmer bzw. einen
bestimmten Gebäudeteil auf dem jeweiligen Nachbargrundstück unter
Ausschluss des Eigentümers allein zu benutzen, sind nicht
eintragungsfähig.
OLG München, Beschl. v. 22.2.2010 - 34 Wx 3/10
GBO § 47
Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht; Möglichkeit der Eintragung
der Ehegatten als Miteigentümer im deutschen Grundbuch
1. Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der
allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht leben, können
nicht als Miteigentümer zu Bruchteilen im deutschen Grundbuch
eingetragen werden.
2. Wenn die Auflassung an die Ehegatten als Erwerber ideeller
Miteigentumsanteile erfolgt ist, sie sodann aber eine Eintragung als
Eigentümer in ihrem gesetzlichen Güterstand vornehmen lassen wollen,
genügt ein entsprechender berichtigender Antrag, der nach § 30 GBO
formlos möglich ist; es ist nicht erforderlich, die Auflassung
dahingehend zu wiederholen, dass das Eigentum auf die Erwerber in
Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht übergehen soll.
3. Wenn die Ehegatten dagegen als Grundstückseigentümer zu ideellen
Miteigentumsanteilen eingetragen werden wollen, ist dies nur möglich,
wenn sie für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe nach Art. 15 Abs.
2 Nr. 2 oder Nr. 3 EGBGB die Geltung deutschen Rechts wählen.
OLG Schleswig, Beschl. v. 19.8.2009 - 2 W 82/09
Familienrecht
Art. 20 Abs. 2 EUV; Art. 81 Abs. 3, 324 ff. AEUV
Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über das auf eine Ehescheidung
anwendbare Recht im Rahmen der sog. Verstärkten Zusammenarbeit einzelner
EU-Staaten
KOM(2010) 105 vom
24.03.2010
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da keine einstimmige
Annahme im Rat mehr zu erwarten ist, soll Rechtsakt im Rahmen der sog.
Verstärkten Zusammenarbeit erlassen werden (beteiligte Staaten: Bulgarien,
Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Ungarn, Österreich,
Rumänien und Slowenien sowie sehr wahrscheinlich auch Deutschland)
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regelt nur das
anwendbare Recht, verfahrensrechtliche Vorschriften befinden sich schon in der
sog. Brüssel-II-VO (= EuEheVO) - VO (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003
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prinzipiell Rechtswahl
möglich; wählbar: Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, Recht des
letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (soweit noch einer der Ehegatten
dort seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt noch besitzt), Recht des Staates
einer der Staatsangehörigkeiten der Ehegatten, Recht des angerufenen Gerichts
(alternative Wahlmöglichkeiten)
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hinsichtlich der Form
ist nur mindestens Schriftlichkeit vorgeschrieben, es sei denn das Recht des
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlangt eine stärkere Form; mangels
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts setzt sich die schwächere Form durch
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ohne Rechtswahl
Anknüpfung an das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsweise des
letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn ein Ehegatte in beibehalten
hat, sowie weitere Hilfsanknüpfungen
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nur Sachnormverweisungen
durch VO
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Inkrafttreten wohl 12
Monate nach Annahme der VO (derzeit noch nicht absehbar)
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 40, 16 Abs. 3; FamFG
§§ 58, 59
Nummerierung in der Gesellschafterliste bei Teilung von Geschäftsanteilen
(Vergabe von „Abschnittsstufen“)
1. Das Registergericht hat in Bezug auf die
GmbH-Gesellschafterliste keine inhaltliche Prüfungspflicht, sondern kann
nur in formaler Hinsicht prüfen und eine gewisse Plausibilitätskontrolle
vornehmen; eine offenkundig unrichtige Gesellschafterliste darf es
zurückweisen.
2. Eine nach Teilung eines Geschäftsanteils erstellte
Gesellschafterliste erfüllt die ihr gesetzlich zugedachte Funktion, wenn
die aus einer Teilung eines Geschäftsanteils (beispielsweise Nr. 1)
hervorgegangenen neuen Anteile mit Abschnittsstufen nummeriert werden
(Nr. 1.1 und Nr. 1.2).
3. Das Gesetz sieht bei der Gesellschafterliste zwar nicht ausdrücklich
eine Veränderungsspalte vor, verbietet eine solche zusätzliche
Information aber auch nicht.
OLG Thüringen,
Beschl. v. 22.3.2010 - 6 W 110/10
Öffentliches Recht
GlüStV §§ 3, 4, 9; NdsGlüSpG
§§ 22, 23
Hausverlosung im Internet als unerlaubtes Glücksspiel nach GlüStV
Die Verlosung eines Hauses im Internet ist zu
Recht untersagt worden. Es handelt sich um unerlaubtes öffentliches
Glücksspiel.
VG Göttingen, Beschl. v. 12.11.2009 - 1 B 247/09
(veröffentlicht in NJW 2010, 885 ff.)
s. auch Gutachten, DNotI-Report 2009, 33
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
GBO §§ 29, 32, 79 Abs. 2
Nachweis der Vertretungsbefugnis einer ausländischen Gesellschaft in
Grundbuchsachen (englische Limited); anzuwendende Vorschrift der GBO
BGH, Beschl. v. 11.2.2010 - V ZB 167/09
VerbrKrG
Haustürsituation bei Abschluss eines Darlehensvertrages; Aufklärungspflicht
der kreditgebenden Bank bzgl. der Unangemessenheit des Kaufpreises bei
Wissensvorsprung in Bezug auf den tatsächlichen Verkehrswert der
Immobilie
1. Zum Vorliegen einer Haustürsituation bei
Abschluss eines Darlehensvertrages.
2. Zu den Auswirkungen von Formmängeln nach VerbrKrG auf die Wirksamkeit
des Darlehensvertrages.
3. Zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers gegen die Bank wegen eigener
Aufklärungspflichtverletzung (hier insbesondere: Wissensvorsprung in
Bezug auf den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie).
OLG Frankfurt, Urt. v. 24.2.2010 - 9 U 86/08
BGB §§ 280, 434, 444, 446, 437
Nr. 3
Schadensersatzpflicht des Verkäufers für Schäden wegen Schimmelbildung;
Möglichkeit der Berufung auf vereinbarten Haftungsausschluss, wenn der
Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde
OLG Hamm, Urt. v. 1.2.2010 - 22 U 105/09
Erbrecht
BGB § 2205 S. 3; GBO §§ 29, 75
Keine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers bei Erfüllung
einer letztwilligen Verfügung des Erblassers
1. Über Abhilfe oder Nichtabhilfe einer
Beschwerde hat das Grundbuchamt grundsätzlich durch Beschluss zu
entscheiden, der mit Gründen zu versehen und den Beteiligten bekannt zu
geben ist (Anschluss OLG München, 31. Zivilsenat, 4. Februar 2010, 31 Wx
13/10).
2. Weist das Nichtabhilfeabhilfeverfahren schwere Mängel auf, kann das
Beschwerdegericht die Sache an das Grundbuchamt zur erneuten
Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (Anschluss OLG München,
31. Zivilsenat, 4. Februar 2010, 31 Wx 13/10).
3. Erklärt der Testamentsvollstrecker als Veräußerer die Auflassung, hat
das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen. Der
Testamentsvollstrecker verfügt nicht unentgeltlich, wenn die Verfügung
in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen
wurde. Der Nachweis muss nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden.
OLG München, Beschl. v. 18.2.2010 - 34 Wx 9/10
Gesellschaftsrecht
AktG §§ 27 Abs. 3, Abs. 4, 205
Entgeltlich erbrachte Dienstleistung eines Aktionärs keine verdeckte
Sacheinlage; Anforderungen an die Erfüllungswirkung der Bareinlage
a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage
finden auf Dienstleistungen, die der Bezieher neuer Aktien im zeitlichen
Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung entgeltlich für die
Aktiengesellschaft erbracht hat oder durch eine von ihm abhängige
Gesellschaft hat erbringen lassen, keine Anwendung (Fortführung von BGHZ
180, 38 - „Qivive“). Entgeltliche Dienstverträge zwischen der
Gesellschaft und dem Inferenten sind im Aktienrecht nicht verboten.
b) Die Bezahlung von Beratungsleistungen vor Leistung der Einlage ist
keine verdeckte Finanzierung durch die Gesellschaft im Sinn eines
rechtlich dem Hin- und Herzahlen gleichstehenden Her- und Hinzahlens,
wenn eine tatsächlich erbrachte Leistung entgolten wird, die dafür
gezahlte Vergütung einem Drittvergleich standhält und die objektiv
werthaltige Leistung nicht aus der Sicht der Gesellschaft für sie
unbrauchbar und damit wertlos ist.
BGH, Urt. v. 1.1.2010 - II ZR 173/08 (Eurobike)
HGB §§ 9, 15 Abs. 3; UmwG §
190
Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung auch bei
Klagen von Gesellschaftern gegen Gesellschafterbeschlüsse
OLG Hamm, Urt. v. 19.1.2010 - 27 U 104/09
BGB §§ 21 ff., 37; BDSG §§
1, 28
Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Herausgabe einer Mitgliederliste an
einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder
OLG Hamburg, Urt. v. 27.8.2009 - 6 U 38/08
Steuerrecht
ErbStG § 9 Abs. 1
Bei Erbfall entsteht nicht betagter Anspruch auf Lebensversicherungssumme;
Ablaufleistung der Versicherung für steuerliche Bemessungsgrundlage
unbeachtlich
BFH, Urt. v. 7.10.2009 - II R 27/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
FamFG §§ 35 Abs. 1, 2, 5, 38 Abs. 1; GBO §§ 58, 71
Keine isolierte Anfechtbarkeit von Vorlageanordnungen durch das Grundbuchamt
(Anordnung zur Vorlage eines Erbscheins)
Die mit einem Hinweis auf die Folgen der
Zuwiderhandlung verbundene Anordnung des Grundbuchamts, einen Erbschein
zur Berichtigung der Eigentümereintragung vorzulegen, ist mit der
Beschwerde nicht isoliert anfechtbar (Anschluss an OLG München, 5.
Februar 2010, 34 Wx 128/09).
OLG München, Beschl. v. 11.3.2010 - 34 Wx 23/10
FamFG § 68 Abs. 3
Entbehrlichkeit eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung im
Erbscheinsbeschwerdeverfahren nach FamFG
Über die Beschwerde in Erbscheinsverfahren kann
nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG unter Anwendung der Vorschriften über das
Verfahren im ersten Rechtszug auch dann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden, wenn erstinstanzlich ohne Verstoß gegen die §§ 32 ff
FamFG ein Termin und eine persönliche Anhörung der Beteiligten nicht
stattgefunden hat. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kommt nur zur Anwendung, wenn
nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften ein Termin, eine mündliche
Verhandlung oder sonstige Verfahrenshandlungen durchzuführen sind.
OLG Schleswig, Beschl. v. 14.1.2010 - 3 Wx 92/09
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