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15.-19. März 2010
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht

Anpassung der MaBV an veränderte gewerberechtliche Vorschriften

Rechtsverordnung des BMWi vom 9. März 2010, BGBl. 2010 I S. 264

 

Inkrafttreten am 18.3.2010

  • MaBV schon anwendbar, wenn Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 GewO ausgeübt werden, unabhängig von einer Erlaubnispflicht (§ 1 MaBV n. F.)

  • Regelung für grenzüberschreitende Bauträgerleistungen im EU-Binnenmarkt in § 19 MaBV (neu)


Familienrecht

BGB § 1579 Nr. 2
Unterhaltsschädliche verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB auch bei Wochenendbeziehung möglich

OLG Zweibrücken, Urt. v. 5.2.2010 - 2 UF 140/09


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO §§ 203 Abs.1 Nr. 3, 313 Abs. 2 S. 1, 20
Anordnung einer Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren

Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn ein Gläubiger im vereinfachten Insolvenzverfahren schlüssig darlegt, dass er mit Hilfe einer Anfechtungsklage unbekannte Gegenstände zur Masse ziehen kann.

BGH, Beschl. v. 11.2.2010 - IX ZB 105/09

InsO §§ 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 S.1
Nachfrageunabhänige Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners über verfahrensrelevante Umstände (Insolvenzanfechtung)

a) Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.
b) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können.

BGH, Beschl. v. 11.2.2010 - IX ZB 126/08

AktG § 142 Abs. 8 a.F.; FamFG §§ 64, 70; FGG-RG Art. 111
Anwendbarkeit von FGG bei Einleitung des Verfahrens auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 8 AktG vor Inkrafttreten des FamFG

a) Ist das Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 8 AktG eingeleitet worden, ehe das FamFG in Kraft getreten ist (1. September 2009), dann ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht (FGG) anzuwenden; aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes.
b) Hat das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einem solchen Verfahren nach Inkrafttreten des FamFG befunden, ist eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig; für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG ist deswegen schon mangels Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens kein Raum.

BGH, Beschl. v. 1.3.2010 - II ZB 1/10


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 768 Abs. 2, 203, 195, 199
Ernsthafte Verhandlungen über einen Vergleich zwischen Gläubiger und Schuldner bewirken auch die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Bürgen

BGH, Urt. v. 26.1.2010 - XI ZR 12/09

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a
Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH; Anforderungen an Pflichtenkollision

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (siehe nur Sen.Urt. v. 29. September 2008 ‑ II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 6 ff.).

BGH, Beschl. v. 18.1.2010 - II ZA 4/09

BGB §§ 890, 1004
Dingliche Belastungen erstrecken sich bei einer Vereinigung von Grundstücken nicht auf die neuen Grundstücksteile

1. Bei einer Vereinigung von bislang selbständigen Grundstücken erstrecken sich dingliche Belastungen, die auf einem der vereinigten Grundstücke liegen, auch nach der Vereinigung oder Zuschreibung nur auf diesen Teil und nicht auf die anderen Teile des neuen Grundstücks. Das gilt selbst dann, wenn zur Vereinigung nach § 890 BGB auch eine katastermäßige Verschmelzung hinzugekommen ist, so lange die Einzelbelastung des Grundstücksteils weiterhin aus dem Grundbuch ersichtlich ist und sich daraus auch die Rangfolge der Belastungen entnehmen lässt.
2. Der Grundstückseigentümer kann die Beseitigung und Unterlassung der Behinderung der Zu- und Abfahrt vom bzw. zu einer öffentlichen Straße in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Nach dieser Vorschrift können auch Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs abgewehrt werden.
3. Zu den Anforderungen an die Widmung einer Straße.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.2.2010 - 6 U 34/08

WoEigG § 21 Abs 4, Abs 8
Wohnungseigentümer als Gegner des Anspruch auf Beschlussfassung zum „Ob“ und „Wie“ einer Sanierungsmaßnahme; Ersetzung der Beschlussfassung durch Gericht

1. Der Anspruch nach § 21 Abs 4 WEG auf Beschlussfassung zum "Ob" und "Wie" einer erforderlichen Sanierungsmaßnahme richtet sich gegen die Wohnungseigentümer und nicht gegen den Verband; ob daneben auch ein Anspruch gegen den Verband auf Durchführung von Sanierungsmaßnahmen oder Beseitigung von Mängeln besteht, bleibt offen.
2. Jedenfalls wenn bei der Beschlussfassung das Ermessen der Eigentümerversammlung auf Null reduziert ist, werden die Wohnungseigentümer nicht zur Beschlussfassung verurteilt, sondern das Gericht ersetzt nach § 21 Abs 8 WEG die Beschlussfassung; dies gilt auch für vor dem 1.7.2007 eingeleitete Verfahren.

OLG München, Beschl. v. 22.12.2009 - 32 Wx 82/09

BGB § 631
Gemeinsamer Erfüllungsort ist regelmäßig der Ort des Bauwerks, unabhängig davon, ob es sich um größere oder kleinere Bauleistungen handelt

OLG Schleswig, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 W 164/09

WEG § 10 Abs. 6; HGB § 110; BGB § 257
Freistellungsanspruch des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Auch vor dem Hintergrund der Berliner Kommunalvorschriften betreffend Versorgungsunternehmen kommt es für die Frage, ob Vertragspartner des jeweiligen Versorgers die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die einzelnen Wohnungseigentümer wird bzw. werden, maßgeblich auf die Auslegung des betreffenden Vertrages an.
2. Falls die einzelnen Wohnungseigentümer aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung neben der weiterhin vertraglich verpflichtet bleibenden Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber deren Gläubiger nach außen haften, muss für die Frage, wer im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander die Lasten zu tragen hat, auf die innerhalb der Gemeinschaft geltenden Regelungen abgestellt werden. Dies gilt auch im Verhältnis der einzelnen Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft.
3. Falls hiernach ein Freistellungsanspruch eines von einem Gläubiger der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Anerkennung von deren Teilrechtsfähigkeit erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, führt die Geltendmachung dieses Freistellungsanspruchs nicht zu einer - unzulässigen - Durchbrechung der Rechtskraft des gegen den betreffenden Wohnungseigentümer erwirkten Titels.
4. Es besteht keine Vermutung dafür, dass eine unzureichende finanzielle Ausstattung der Gemeinschaft auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der einzelnen Wohnungseigentümer beruht. Mit einem auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruch kann die Gemeinschaft schon deshalb nicht wirksam gegen einen Freistellungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer aufrechnen, weil es an der Gleichartigkeit der Forderungen fehlt.

KG, Beschl. v. 24.11.2009 - 24 W 18/08

BGB § 635
Grundsätzlich kein Entfallen des Anspruchs auf Mängelbeseitigung trotz ganz erheblicher Kosten bei objektivem Interesse an ordnungsgemäßer Vertragserfüllung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2009 - I-23 U 97/08


Erbrecht

GVG § 71 Abs. 1; LwVG § 2 Abs. 1 S. 1; HöfeO § 18
Landwirtschaftsgericht entscheidet im Anwendungsbereich der HöfeO über Fragen des Landwirtschaftserbrechts

Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für Entscheidungen über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. In Abgrenzung dazu ist das Prozessgericht zuständig, wenn zwar die Beteiligten über einen "Hof" streiten, wenn aber der Gegenstand des Streits nicht das Landwirtschaftserbrecht betrifft und infolgedessen die Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht bleiben.

 OLG Hamm, Beschl. v. 7.1.2010 - 10 W 128/09


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 64 Abs. 2 i.d.F. vom 15.05.1986; GmbHG § 64 S. 1 i.d.F. vom 23.10.2008
Kein Verbot der Zahlung an einzelne Gesellschaftsgläubiger (§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F) bei debitorisch geführtem Konto

a) Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. Senat, BGHZ 143, 184, 186; 146, 264, 275).
b) Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftssicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.; Sen.Urt. v. 26 März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Tz. 8).

BGH, Urt. v. 25.1.2010 - II ZR 258/08

AktG § 305
Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts zur Festlegung der angemessenen Abfindung von Aktionären

1. Bei der Berechnung des Börsenwerts des Unternehmens im Zuge der Festsetzung der angemessenen Abfindung, die Aktionären aus Anlass einer aktien- oder umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahme zu zahlen ist, ist nicht auf den Durchschnittskurs in einer Referenzperiode vor der Hauptversammlung, sondern auf den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs in einer Referenzperiode vor Bekanntgabe der Maßnahme abzustellen.
2. Bei der Berechnung des Ertragswerts des Unternehmens kann der Risikozuschlag für den Zinssatz zur Ermittlung des Barwerts der künftigen Erträge anhand des Capital Asset Pricing Modell (CAPM) bestimmt werden; obwohl die dazu erforderlichen Parameter nicht punktgenau empirisch ermittelt werden können, führt das CAPM nicht zu willkürlichen Ergebnissen oder zu systematisch überhöhten Risikozuschlägen.
3. Wird der Risikozuschlag nach dem CAPM im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005 ermittelt, kann eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5% nach Steuern angesetzt werden.
4. Wurde ein Betafaktor aufgrund historisch beobachteter Kurse im Zeitraum nach der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ermittelt, ist er zur Schätzung des künftigen unternehmensspezifischen Risikos grundsätzlich ungeeignet; ebenso wie die Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses muss die Messperiode für die Ermittlung des Betafaktors am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme enden.
5. Wird der Risikozuschlag nach dem CAPM ermittelt, ist es methodisch nicht zwingend, den künftigen Betafaktor des Unternehmens auf der Grundlage historischer Kurse der Aktie des Unternehmens zu schätzen; es ist nicht anzunehmen, dass die faktische Beherrschung eines Unternehmens durch einen Mehrheitsaktionär notwendig einen geringen Betafaktor mit geringem Bestimmtheitsmaß zur Folge hat.
6. Der nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG geschuldete feste Ausgleich kann durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswerts errechnet werden; angesichts der unterschiedlichen Risikostrukturen von Dividende einerseits und festem Ausgleich andererseits kann dabei ein Mischzinssatz aus dem Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen und dem um den vollen Risikozuschlag erhöhten Kapitalisierungszinssatz verwendet werden.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08

GmbHG § 6 Abs. 2
Jederzeitige Einreisemöglichkeit keine Voraussetzung für Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers zum GmbH-Geschäftsführer

Die Eintragung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer GmbH setzt nicht voraus, dass er jederzeit legal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann.

OLG München, Beschl. v. 17.12.2009 - 31 Wx 142/09

AktG §§ 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2, 327e Abs. 2; EGAktG § 20 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3, 14 Abs. 1
Rückwirkende Anwendung des Quorumserfordernisses (ARUG) ist verfassungsgemäß

1. Die durch das ARUG neu geschaffene Vorschrift des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit wie auch mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar.
2. Die rückwirkende Anwendung des Quorumserfordernisses des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. auf nach dem 1. September 2009 anhängig gewordene Freigabeverfahren verstößt nicht gegen das auch im Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip.
3. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache kann auch im Freigabeverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden werden (§ 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n.F. i.V.m. § 91 a Abs. 1, § 128 Abs. 3 ZPO analog).
4. Für die Zeit vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung orientiert sich der Streitwert des Freigabeverfahrens am Streitwert des Hauptsacheverfahrens; danach bestimmt er sich nach der Summe der bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller- sowie Antragsgegnerseite.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.10.2009 - 20 AR (Freig) 1/09

AktG §§ 305, 304; SpruchG § 11
Ermittlung des Unternehmenswerts bei der Abfindung außenstehender Aktionäre (Gewinnabführungsvertrag)

1. Kommt es für die Ermittlung der Abfindung auf den Börsenkurs an, ist auf den gewichteten Durchschnittskurs von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme abzustellen.
2. Sind gesamtwirtschaftliche negative Entwicklungen am Stichtag bereits angelegt, ist dies bei der Bewertung im Spruchverfahren jedenfalls dahin zu berücksichtigen, dass eine Neubewertung durch einen gerichtlichen Sachverständigen unterbleiben kann, wenn sich aus der gesamtwirtschaftlichen negativen Entwicklung ergibt, dass ein höherer Ertragswert nicht zu erwarten wäre.
3. Bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG ist bei dem Verrentungszinssatz der aus einer Schätzung abgeleitete Mittelwert des Risikozuschlags zuzüglich des Basiszinssatzes aus dem der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Kapitalisierungszins zu verwenden und nicht nur auf das Bonitätsrisiko des Schuldners der Ausgleichszahlung über eine Kreditderivatsrate zum Handeln von Ausfallrisiken von Krediten und Anleihen dieses Schuldners abzustellen.

LG Frankfurt, Beschl. v. 14.9.2009 - 3-5 O 203/07

AktG §§ 304, 305
Liquidationswert und Börsenkurs als Maßstäbe für die Barabfindung der Minderheitsaktionäre

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.7.2009 - I-26 W 1/08


Öffentliches Recht

VermG § 3 Abs. 5; BGB §§ 241, 280, 311
Haftung des nach VermG verfügungsberechtigten Verkäufers wegen fehlender Mitteilung über unsichere Grundstücksverkehrsgenehmigung

BGH, Urt. v. 8.1.2010 - V ZR 208/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO §§ 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 6
Dreijährige Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlerhafter Vermögensverzeichnisse

Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren.

BGH, Beschl. v. 11.2.2010 - IX ZA 45/09

ZPO §§ 139, 233
Hinweispflicht des Gerichts bei einem Wiedereinsetzungsgesuch

Zur Hinweispflicht des Gerichts, wenn dieses das Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsgesuch (hier: genaue Umstände des Posteinwurfs der Berufungsschrift) als ergänzungsbedürftig ansieht.

BGH, Beschl. v. 9.2.2010 - XI ZB 34/09

InsO § 298 Abs. 1, 4a
Anforderungen an den Antrag auf Versagung der Rechtsschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase

a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt.
b) In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Altverfahren kommt eine Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225 Rn. 8).

BGH, Beschl. v. 21.1.2010 - IX ZB 155/09

 

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