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Top-Aktuell
Immobilienrecht
Anpassung der MaBV an veränderte
gewerberechtliche Vorschriften
Rechtsverordnung des BMWi vom 9. März 2010, BGBl. 2010 I S. 264
Inkrafttreten am 18.3.2010
-
MaBV schon anwendbar, wenn Tätigkeiten nach
§ 34c Abs. 1 GewO ausgeübt werden, unabhängig von einer Erlaubnispflicht (§
1 MaBV n. F.)
-
Regelung für grenzüberschreitende
Bauträgerleistungen im EU-Binnenmarkt in § 19 MaBV (neu)
Familienrecht
BGB § 1579 Nr. 2
Unterhaltsschädliche verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2
BGB auch bei Wochenendbeziehung möglich
OLG Zweibrücken, Urt. v. 5.2.2010 - 2 UF 140/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO §§ 203 Abs.1 Nr. 3, 313
Abs. 2 S. 1, 20
Anordnung einer Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren
Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden,
wenn ein Gläubiger im vereinfachten Insolvenzverfahren schlüssig
darlegt, dass er mit Hilfe einer Anfechtungsklage unbekannte Gegenstände
zur Masse ziehen kann.
BGH, Beschl. v. 11.2.2010 - IX ZB 105/09
InsO §§ 290 Abs. 1 Nr. 5, 97
Abs. 1 S.1
Nachfrageunabhänige Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners über
verfahrensrelevante Umstände (Insolvenzanfechtung)
a) Die Verpflichtung des Schuldners, im
Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse
Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner
entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die
betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen
legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von
Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.
b) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein
können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die
eine Insolvenzanfechtung begründen können.
BGH, Beschl. v. 11.2.2010 - IX ZB 126/08
AktG § 142 Abs. 8 a.F.; FamFG
§§ 64, 70; FGG-RG Art. 111
Anwendbarkeit von FGG bei Einleitung des Verfahrens auf gerichtliche
Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 8 AktG vor Inkrafttreten des
FamFG
a) Ist das Verfahren auf gerichtliche Bestellung
eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 8 AktG eingeleitet worden, ehe das
FamFG in Kraft getreten ist (1. September 2009), dann ist nach Art. 111
Abs. 1 FGG-RG auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen
Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht (FGG) anzuwenden; aus
der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts
Abweichendes.
b) Hat das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einem solchen
Verfahren nach Inkrafttreten des FamFG befunden, ist eine hiergegen
eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig; für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG ist deswegen
schon mangels Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens kein Raum.
BGH, Beschl. v. 1.3.2010 - II ZB 1/10
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 768 Abs. 2, 203, 195,
199
Ernsthafte Verhandlungen über einen Vergleich zwischen Gläubiger und
Schuldner bewirken auch die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Bürgen
BGH, Urt. v. 26.1.2010 - XI ZR 12/09
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a
Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der
Insolvenzreife einer GmbH; Anforderungen an Pflichtenkollision
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung
im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch
der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 266 a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der
Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall
konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich
auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine
Pflichtenkollision berufen (siehe nur Sen.Urt. v. 29. September 2008
‑ II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 6 ff.).
BGH, Beschl. v. 18.1.2010 - II ZA 4/09
BGB §§ 890, 1004
Dingliche Belastungen erstrecken sich bei einer Vereinigung von Grundstücken
nicht auf die neuen Grundstücksteile
1. Bei einer Vereinigung von bislang
selbständigen Grundstücken erstrecken sich dingliche Belastungen, die
auf einem der vereinigten Grundstücke liegen, auch nach der Vereinigung
oder Zuschreibung nur auf diesen Teil und nicht auf die anderen Teile
des neuen Grundstücks. Das gilt selbst dann, wenn zur Vereinigung nach §
890 BGB auch eine katastermäßige Verschmelzung hinzugekommen ist, so
lange die Einzelbelastung des Grundstücksteils weiterhin aus dem
Grundbuch ersichtlich ist und sich daraus auch die Rangfolge der
Belastungen entnehmen lässt.
2. Der Grundstückseigentümer kann die Beseitigung und Unterlassung der
Behinderung der Zu- und Abfahrt vom bzw. zu einer öffentlichen Straße in
entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Nach dieser
Vorschrift können auch Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs abgewehrt
werden.
3. Zu den Anforderungen an die Widmung einer Straße.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.2.2010 - 6 U 34/08
WoEigG § 21 Abs 4, Abs 8
Wohnungseigentümer als Gegner des Anspruch auf Beschlussfassung zum „Ob“ und
„Wie“ einer Sanierungsmaßnahme; Ersetzung der Beschlussfassung durch Gericht
1. Der Anspruch nach § 21 Abs 4 WEG auf
Beschlussfassung zum "Ob" und "Wie" einer erforderlichen
Sanierungsmaßnahme richtet sich gegen die Wohnungseigentümer und nicht
gegen den Verband; ob daneben auch ein Anspruch gegen den Verband auf
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen oder Beseitigung von Mängeln
besteht, bleibt offen.
2. Jedenfalls wenn bei der Beschlussfassung das Ermessen der
Eigentümerversammlung auf Null reduziert ist, werden die
Wohnungseigentümer nicht zur Beschlussfassung verurteilt, sondern das
Gericht ersetzt nach § 21 Abs 8 WEG die Beschlussfassung; dies gilt auch
für vor dem 1.7.2007 eingeleitete Verfahren.
OLG München, Beschl. v. 22.12.2009 - 32 Wx 82/09
BGB § 631
Gemeinsamer Erfüllungsort ist regelmäßig der Ort des Bauwerks, unabhängig
davon, ob es sich um größere oder kleinere Bauleistungen handelt
OLG Schleswig, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 W 164/09
WEG § 10 Abs. 6; HGB § 110;
BGB § 257
Freistellungsanspruch des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gegen
die Wohnungseigentümergemeinschaft
1. Auch vor dem Hintergrund der Berliner
Kommunalvorschriften betreffend Versorgungsunternehmen kommt es für die
Frage, ob Vertragspartner des jeweiligen Versorgers die
Wohnungseigentümergemeinschaft oder die einzelnen Wohnungseigentümer
wird bzw. werden, maßgeblich auf die Auslegung des betreffenden
Vertrages an.
2. Falls die einzelnen Wohnungseigentümer aufgrund ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung neben der weiterhin vertraglich verpflichtet
bleibenden Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber deren Gläubiger nach
außen haften, muss für die Frage, wer im Innenverhältnis der
Wohnungseigentümer untereinander die Lasten zu tragen hat, auf die
innerhalb der Gemeinschaft geltenden Regelungen abgestellt werden. Dies
gilt auch im Verhältnis der einzelnen Wohnungseigentümer zur
Gemeinschaft.
3. Falls hiernach ein Freistellungsanspruch eines von einem Gläubiger
der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Anerkennung von deren
Teilrechtsfähigkeit erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommenen
Wohnungseigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
besteht, führt die Geltendmachung dieses Freistellungsanspruchs nicht zu
einer - unzulässigen - Durchbrechung der Rechtskraft des gegen den
betreffenden Wohnungseigentümer erwirkten Titels.
4. Es besteht keine Vermutung dafür, dass eine unzureichende finanzielle
Ausstattung der Gemeinschaft auf einer schuldhaften Pflichtverletzung
der einzelnen Wohnungseigentümer beruht. Mit einem auf Zahlung
gerichteten Schadensersatzanspruch kann die Gemeinschaft schon deshalb
nicht wirksam gegen einen Freistellungsanspruch einzelner
Wohnungseigentümer aufrechnen, weil es an der Gleichartigkeit der
Forderungen fehlt.
KG, Beschl. v. 24.11.2009 - 24 W 18/08
BGB § 635
Grundsätzlich kein Entfallen des Anspruchs auf Mängelbeseitigung trotz ganz
erheblicher Kosten bei objektivem Interesse an ordnungsgemäßer
Vertragserfüllung
OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2009 - I-23 U 97/08
Erbrecht
GVG § 71 Abs. 1; LwVG § 2 Abs. 1 S. 1; HöfeO § 18
Landwirtschaftsgericht entscheidet im Anwendungsbereich der HöfeO über
Fragen des Landwirtschaftserbrechts
Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für
Entscheidungen über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich aus der
Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten
hierüber. In Abgrenzung dazu ist das Prozessgericht zuständig, wenn zwar
die Beteiligten über einen "Hof" streiten, wenn aber der Gegenstand des
Streits nicht das Landwirtschaftserbrecht betrifft und infolgedessen die
Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht bleiben.
OLG Hamm, Beschl. v. 7.1.2010 - 10 W 128/09
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 64 Abs. 2 i.d.F. vom
15.05.1986; GmbHG § 64 S. 1 i.d.F. vom 23.10.2008
Kein Verbot der Zahlung an einzelne Gesellschaftsgläubiger (§ 64 Abs. 2
GmbHG a.F) bei debitorisch geführtem Konto
a) Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64
Abs. 2 GmbHG a.F. ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der
insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger
zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung
einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. Senat, BGHZ 143, 184, 186; 146,
264, 275).
b) Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne
Gesellschaftsgläubiger berühren, wenn die Bank über keine diese
deckenden Gesellschaftssicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige
Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es
handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche
einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge hat (vgl. BGHZ
143, 184, 187 f.; Sen.Urt. v. 26 März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007,
1006 Tz. 8).
BGH, Urt. v. 25.1.2010 - II ZR 258/08
AktG § 305
Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts zur Festlegung der angemessenen
Abfindung von Aktionären
1. Bei der Berechnung des Börsenwerts des
Unternehmens im Zuge der Festsetzung der angemessenen Abfindung, die
Aktionären aus Anlass einer aktien- oder umwandlungsrechtlichen
Strukturmaßnahme zu zahlen ist, ist nicht auf den Durchschnittskurs in
einer Referenzperiode vor der Hauptversammlung, sondern auf den nach
Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs in einer
Referenzperiode vor Bekanntgabe der Maßnahme abzustellen.
2. Bei der Berechnung des Ertragswerts des Unternehmens kann der
Risikozuschlag für den Zinssatz zur Ermittlung des Barwerts der
künftigen Erträge anhand des Capital Asset Pricing Modell (CAPM)
bestimmt werden; obwohl die dazu erforderlichen Parameter nicht
punktgenau empirisch ermittelt werden können, führt das CAPM nicht zu
willkürlichen Ergebnissen oder zu systematisch überhöhten
Risikozuschlägen.
3. Wird der Risikozuschlag nach dem CAPM im Rahmen einer
Nachsteuerbetrachtung gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005 ermittelt, kann eine
Marktrisikoprämie in Höhe von 5,5% nach Steuern angesetzt werden.
4. Wurde ein Betafaktor aufgrund historisch beobachteter Kurse im
Zeitraum nach der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ermittelt, ist er zur
Schätzung des künftigen unternehmensspezifischen Risikos grundsätzlich
ungeeignet; ebenso wie die Referenzperiode für die Ermittlung des
Börsenkurses muss die Messperiode für die Ermittlung des Betafaktors am
Tag der Bekanntmachung der Maßnahme enden.
5. Wird der Risikozuschlag nach dem CAPM ermittelt, ist es methodisch
nicht zwingend, den künftigen Betafaktor des Unternehmens auf der
Grundlage historischer Kurse der Aktie des Unternehmens zu schätzen; es
ist nicht anzunehmen, dass die faktische Beherrschung eines Unternehmens
durch einen Mehrheitsaktionär notwendig einen geringen Betafaktor mit
geringem Bestimmtheitsmaß zur Folge hat.
6. Der nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG geschuldete feste Ausgleich kann
durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten
Unternehmenswerts errechnet werden; angesichts der unterschiedlichen
Risikostrukturen von Dividende einerseits und festem Ausgleich
andererseits kann dabei ein Mischzinssatz aus dem Basiszinssatz für
(quasi) risikofreie Anlagen und dem um den vollen Risikozuschlag
erhöhten Kapitalisierungszinssatz verwendet werden.
OLG Stuttgart,
Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08
GmbHG § 6 Abs. 2
Jederzeitige Einreisemöglichkeit keine Voraussetzung für Bestellung eines
Nicht-EU-Ausländers zum GmbH-Geschäftsführer
Die Eintragung eines Nicht-EU-Ausländers als
Geschäftsführer einer GmbH setzt nicht voraus, dass er jederzeit legal
in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann.
OLG München, Beschl. v. 17.12.2009 - 31 Wx 142/09
AktG §§ 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2,
327e Abs. 2; EGAktG § 20 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3, 14 Abs. 1
Rückwirkende Anwendung des Quorumserfordernisses (ARUG) ist verfassungsgemäß
1. Die durch das ARUG neu geschaffene Vorschrift
des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. ist mit dem aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierenden Gebot der
Normenklarheit und -bestimmtheit wie auch mit der Eigentumsgarantie
(Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar.
2. Die rückwirkende Anwendung des Quorumserfordernisses des § 319 Abs. 6
Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. auf nach dem 1. September 2009 anhängig gewordene
Freigabeverfahren verstößt nicht gegen das auch im Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip.
3. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache kann
auch im Freigabeverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
über die Kosten des Verfahrens entschieden werden (§ 327 e Abs. 2, § 319
Abs. 6 Satz 2 AktG n.F. i.V.m. § 91 a Abs. 1, § 128 Abs. 3 ZPO analog).
4. Für die Zeit vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung
orientiert sich der Streitwert des Freigabeverfahrens am Streitwert des
Hauptsacheverfahrens; danach bestimmt er sich nach der Summe der bis
dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der
Antragsteller- sowie Antragsgegnerseite.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.10.2009 - 20 AR
(Freig) 1/09
AktG §§ 305, 304; SpruchG § 11
Ermittlung des Unternehmenswerts bei der Abfindung außenstehender Aktionäre
(Gewinnabführungsvertrag)
1. Kommt es für die Ermittlung der Abfindung auf
den Börsenkurs an, ist auf den gewichteten Durchschnittskurs von im
Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme abzustellen.
2. Sind gesamtwirtschaftliche negative Entwicklungen am Stichtag bereits
angelegt, ist dies bei der Bewertung im Spruchverfahren jedenfalls dahin
zu berücksichtigen, dass eine Neubewertung durch einen gerichtlichen
Sachverständigen unterbleiben kann, wenn sich aus der
gesamtwirtschaftlichen negativen Entwicklung ergibt, dass ein höherer
Ertragswert nicht zu erwarten wäre.
3. Bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG ist bei dem
Verrentungszinssatz der aus einer Schätzung abgeleitete Mittelwert des
Risikozuschlags zuzüglich des Basiszinssatzes aus dem der
Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Kapitalisierungszins zu
verwenden und nicht nur auf das Bonitätsrisiko des Schuldners der
Ausgleichszahlung über eine Kreditderivatsrate zum Handeln von
Ausfallrisiken von Krediten und Anleihen dieses Schuldners abzustellen.
LG Frankfurt, Beschl. v. 14.9.2009 - 3-5 O 203/07
AktG §§ 304, 305
Liquidationswert und Börsenkurs als Maßstäbe für die Barabfindung der
Minderheitsaktionäre
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.7.2009 - I-26 W 1/08
Öffentliches Recht
VermG § 3 Abs. 5; BGB §§ 241,
280, 311
Haftung des nach VermG verfügungsberechtigten Verkäufers wegen fehlender
Mitteilung über unsichere Grundstücksverkehrsgenehmigung
BGH, Urt. v. 8.1.2010 - V ZR 208/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO §§ 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 6
Dreijährige Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung wegen
fehlerhafter Vermögensverzeichnisse
Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei
Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und
Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren
der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die
Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das
Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der Antrag auf
Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist; die Frist läuft ab
Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses im Erstverfahren.
BGH, Beschl. v. 11.2.2010 - IX ZA 45/09
ZPO §§ 139, 233
Hinweispflicht des Gerichts bei einem Wiedereinsetzungsgesuch
Zur Hinweispflicht des Gerichts, wenn dieses das
Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsgesuch (hier: genaue Umstände des
Posteinwurfs der Berufungsschrift) als ergänzungsbedürftig ansieht.
BGH, Beschl. v. 9.2.2010 - XI ZB 34/09
InsO § 298 Abs. 1, 4a
Anforderungen an den Antrag auf Versagung der Rechtsschuldbefreiung in der
Wohlverhaltensphase
a) Der Antrag auf Versagung der
Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des
Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der
Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis
des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt.
b) In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Altverfahren kommt eine
Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nicht in
Betracht (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04,
NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225
Rn. 8).
BGH, Beschl. v. 21.1.2010 - IX ZB 155/09
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