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Hinweis in eigener Sache
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hinweisen, dass der Gutachtenversand seit dem 1.1.2010 ausschließlich per E-Mail
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Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
GBO §§ 20, 29, 47 Abs. 2; BGB
§ 899a; GBV § 15 Abs. 1 c)
Existenz- und Vertretungsnachweis einer Grundbesitz erwerbenden GbR durch
Bestätigungserklärungen im Erwerbsvertrag
1. Die Bezeichnung einer GbR im Urkundseingang
des notariellen Erwerbsvertrages unter Angabe ihrer Gesellschafter
enthält inzidenter die (bestätigende) Erklärung der Gesellschafter, dass
es die genannte GbR tatsächlich gibt und dass diese (gegenwärtig) aus
den namentlich genannten Gesellschaftern besteht.
2. Gibt es keine konkrete Veranlassung, an der Richtigkeit der
tatsächlichen Erklärung der Gesellschafter im Erwerbsvertrag zu
zweifeln, dass eine GbR mit dem konkret bezeichneten
Gesellschafterbestand gegründet worden ist und in dieser Form auch
gegenwärtig noch fortbesteht, genügt dies als Nachweis im Sinne der §§
20, 29 GBO in gleicher Weise wie der (erneute) Abschluss des
Gesellschaftsvertrages in der Erwerbsurkunde.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.2.2010 - 5 W
371/09-134
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 40
Kein Zurückweisungsrecht des Registergerichts bei Unterzeichnung und
Einreichung der Gesellschafterliste durch Geschäftsführer und Notar
Wird eine Gesellschafterliste von allen Personen
unterzeichnet, deren Befugnis bzw. Verpflichtung hierzu in Betracht
kommt (Geschäftsführer und Notar), ist das Registergericht nicht
berechtigt, die Einstellung der Gesellschafterliste zu verweigern.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Hamm, Beschl. v. 16.2.2010 - 15 Wx 322/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im
Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
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Erbrecht
BGB §§ 138, 2269, 2346
Behindertentestament nicht sittenwidrig
1. Eine Verfügung von Todes wegen, mit der
Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind
nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil
einsetzen, bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen (sog.
Behindertentestament), verstößt nicht gegen die guten Sitten.
2. Ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig
abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag ist auch nicht im Falle des
Bezuges von Sozialleistungen sittenwidrig.
OLG Köln, Urt. v. 9.12.2009 - 2 U 46/09 (n. rkr.)
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2
Nichten und Neffen gelten bei der Eigenbedarfkündigung als
Familienangehörige
Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind
kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter
Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Fortführung des
Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604).
BGH, Urt. v. 27.1.2010 - VIII ZR 159/09
SachenRBerG § 118 Abs. 2 Nr. 2
Anforderungen an ein konkludentes Einverständnis des Grundstückseigentümers
bezüglich der Mitbenutzung; Einverständnis nicht notwendig bezüglich
unentgeltlicher Mitbenutzung
Das Einverständnis des Grundstückseigentümers
nach § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG bezieht sich nur auf die
Mitbenutzung, nicht auch auf ihre Unentgeltlichkeit. Es muss nicht
ausdrücklich erklärt, sondern kann auch durch ein konkludentes Verhalten
zum Ausdruck gebracht werden, aus dem sich klar ergibt, dass die
Mitbenutzung nicht bloß geduldet werden soll.
BGH, Urt. v. 29.1.2010 - V ZR 127/09
BGB §§ 634, 280; VOB/B §§ 4
Nr. 7 S. 3, 8 Nr. 3
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatsachverständigengutachtens als
Werkvertragsrecht
1. Ist die Vergütungsklage des Werkunternehmers
nur wegen der vom Besteller erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen
abgewiesen worden, so ist die Klageforderung als solche rechtskräftig
festgestellt, wenn nur der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt hat.
2. Für eine wirksame Anschlussberufung ist es zwar nicht erforderlich,
dass der Berufungsbeklagte das Anschlussrechtsmittel als solches
ausdrücklich bezeichnet; jedoch muss klar und eindeutig der Wille des
Berufungsgegners zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen
Urteils zu seinen Gunsten zu erreichen. Aus dem Vorbringen des
Berufungsbeklagten in der Berufungserwiderung muss zweifelsfrei
hervorgehen, dass er sich durch das vorinstanzliche Urteil beschwert
fühlt und deshalb einen Angriff vortragen will, der den Streitgegenstand
der Rechtsmittelinstanz erweitert.
3. Ersatz von Fremdnachbesserungskosten nach §§ 4 Nr. 7 Satz 3, 8 Nr. 3
VOB/B kann der Auftraggeber regelmäßig nicht für
Mängelbeseitigungsmaßnahmen verlangen, die von ihm durchgeführt oder
veranlasst wurden, bevor er dem Auftragnehmer den Auftrag nach § 8 Nr. 3
VOB/B entzogen hat. Ohne Entziehung des Auftrages steht dem Auftraggeber
ein Anspruch auf Kostenvorschuss oder auf Ersatz der
Fremdnachbesserungskosten dann zu, wenn der Auftragnehmer endgültig und
ernsthaft die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert hat.
4. Kosten für Privatsachverständigengutachten stellen einen
erstattungsfähigen Schaden dar, wenn die Beauftragung erforderlich war,
um dem Auftraggeber über die eingetretenen und noch zu erwartenden
Mängel ein zuverlässiges Bild zu verschaffen. Regelmäßig steht dem
Erstattungsanspruch nicht der Einwand entgegen, der Auftraggeber hätte
ein selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten können.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2009 - I-5 U 92/07
Familienrecht
BGB § 1577 Abs. 1; ZPO § 323
Feststellungen zu Erwerbsobliegenheit grundsätzlich auch im
Abänderungsverfahren maßgeblich
Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten
Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv
zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass
er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im
Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb
nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm
obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine
Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas
anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit
im Nachhinein begründen könnte.
BGH, Urt. v. 27.1.2010 - XII ZR 100/08
BGB § 1684 Abs. 1 HS 2, Abs. 3 S. 1
Anforderungen an Betreuungs-Wechselmodell
1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die
Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren
und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein
Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar,
wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine
Stabilität erfahren kann.
OLG Koblenz, Beschl. v. 12.1.2010 - 11 UF 251/09
BGB § 1680 Abs. 2 S. 2, Abs. 3,
§ 1666; ZPO § 621e a. F. = FamFG § 58 Abs. 1, FGG § 20 Abs. 1 a. F. = FamFG
§ 59 Abs. 1
„Vaterfreundliche“ Auslegung des § 1680 Abs. 2 S. 2 BGB:
Anfechtungsmöglichkeit des nicht sorgeberechtigten Vaters bei Anordnung
einer Pflegschaft
1. Ist der ursprünglich gemäß § 1626a Abs. 2
BGB allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge gemäß § 1666
BGB teilweise entzogen, kann die mit dieser Entscheidung verbundene
Anordnung einer Pflegschaft hinsichtlich der entzogenen Teilbereiche der
elterlichen Sorge einschließlich der Auswahl eines Pflegers im Hinblick
auf § 1680 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 BGB vom Vater angefochten
werden, auch wenn dieser nie (mit) sorgeberechtigt war.
2. Hat ein Vater mit der Mutter nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes
nie zusammengelebt und zu diesem auch durch Umgangskontakte über mehrere
Monate keine echte Beziehung hergestellt, spricht mehr dagegen als
dafür, § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB im Sinn der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2005 (FamRZ 2006, 385) und vom
20.10.2008 (FamRZ 2008, 2185) "vaterfreundlich" auszulegen.
3. Verbleiben der Mutter nach dem Entzug insbesondere des
Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht unwesentliche Teilbereiche der
elterlichen Sorge, so kommt es für die Entscheidung, ob das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und mit diesem entzogene weitere
Teilbereiche der elterlichen Sorge dem Vater zu übertragen sind oder ob
insoweit eine Pflegschaft anzuordnen ist, auch darauf an, ob Vater und
Mutter bereit und in der Lage sind, in Angelegenheiten des betroffenen
Kindes zu kooperieren.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.12.2009 - 7 UF 1050/09
BGB § 1836 Abs. 1; FGG § 67a
Feststellung zur berufsmäßigen Verfahrenspflegschaft durch Gericht
Das Gericht hat festzustellen, ob die
Pflegschaft berufsmäßig erfolgt oder nicht. Diese Feststellung soll bei
der Bestellung erfolgen, kann aber auch später noch vom
Beschwerdegericht oder auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren und
zudem auch für die Vergangenheit erfolgen. Es bedarf auch keiner
förmlichen Feststellung. Es reicht, wenn das Gericht den Pfleger als
Berufspfleger angesehen hat, wobei es auch genügt, wenn dies aus der
gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht (BGH FamRZ 2000,
1569, 1571).
OLG Naumburg, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 WF 52/09
BGB §§ 107, 1629 Abs. 2, 1795,
1822 Nr. 3; HGB § 172 Abs. 4
Übertragung eines Kommanditanteils an Minderjährigen lediglich rechtlich
vorteilhaft
1. Die schenkweise Übertragung eines voll
eingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen ist lediglich
rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB. Die
Vertretungsbeschränkungen der §§ 1629 II, 1795 BGB greifen nicht.
2. Der unentgeltliche Beitritt des Minderjährigen in eine
vermögensverwaltende Familienkommanditgesellschaft bedarf nicht der
vormundschaftlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB.
OLG Bremen, Beschl. v. 16.6.2008 - 2 W 38/08
Vgl. zur unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils an einen
Minderjährigen auch den Beschluss des OLG München v. 6.11.2008 (31
Wx 76/08, 31 Wx 076/08) sowie die abweichende Entscheidung
des OLG Frankfurt v. 27.5.2008 (20
W 123/08).
BGB §§ 1896 Abs. 2, 131, 2271,
2296
Zugang des Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen beim
Vorsorgebevollmächtigten
Der notariell beurkundete Widerruf
wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament
gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehepartner wird durch die
Aushändigung der Widerrufserklärung an einen von diesem mit umfassender
und uneingeschränkter General- bzw. Vorsorgevollmacht bestellten
rechtsgeschäftlichen Vertreter wirksam. Die Bestellung eines Betreuers
als gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich. Das Fehlen der
Bezeichnung als Vorsorgevollmacht ist unerheblich, wenn es sich sachlich
um eine umfassende Generalvollmacht oder eine die Entgegennahme einer
solchen Widerrufserklärung erfassende Einzel- oder Spezialvollmacht
handelt.
LG Leipzig, Beschl. v. 1.10.2009 - 4 T 549/08
Gesellschaftsrecht
BGB § 134; HGB (Fassung: 21.
Juni 2002) § 319 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4
Teilweise Neuerstellung und Prüfung des Jahresabschlusses durch
Abschlussprüfer
Ein Vertrag über die Prüfung eines
Jahresabschlusses ist nicht schon deswegen nichtig, weil der
Abschlussprüfer den Jahresabschluss entgegen dem Verbot in § 319 HGB
nach Vertragsabschluss selbst teilweise neu erstellt und prüft.
BGH, Urt. v. 21.1.2010 - Xa ZR 175/07
Internationales Privatrecht
EGBGB Art. 5, 10 Abs. 2; PStG
§§ 15a Abs. 3, 12 Abs. 2 Nr. 1
Wahl des für die Namensführung maßgeblichen Rechts bei Ehegatten mit
Auslandsbezug; konkludente Rechtswahl
1. Ehegatten haben nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB die
Möglichkeit, durch eine bei ihrer Eheschließung gegenüber dem (auch
ausländischen mit dem deutschen funktionell gleichwertigen) Standesamt
abzugebende gemeinsame Erklärung das für ihre Namensführung maßgebliche
Recht - bei mehrfacher Staatsangehörigkeit u. A. jedes der Heimatrechte
- zu wählen.
2. Wählen die Eheleute bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen,
den sie gegenüber dem polnischen Standesamt bereits als Namen ihrer
(künftigen) Kinder bestimmen und sind sie sich darüber im Klaren, dass
dieser Name nur nach polnischem Recht zu führen sein wird, so liegt in
der Namenswahl zugleich die konkludente Wahl polnischen Rechts.
3. Die Ablehnung einer zuvor beantragten öffentlich-rechtlichen
Namensänderung durch eine deutsche Behörde (hier: mit Blick auf
Vorstrafen des Antragstellers) lässt die Wirksamkeit der
privatrechtlichen Rechts- und Namenswahl unberührt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.12.2009 - I-3 Wx
73/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
BGB § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1
Nichtigkeit des Darlehensvertrages bei Insolvenz des Schuldners
Zur Rückabwicklung eines nichtigen
Darlehensvertrages in der Insolvenz des Darlehensnehmers.
BGH, Urt. v. 21.1.2010 - IX ZR 226/08
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