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8.-12. März 2010
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GBO §§ 20, 29, 47 Abs. 2; BGB § 899a; GBV § 15 Abs. 1 c)
Existenz- und Vertretungsnachweis einer Grundbesitz erwerbenden GbR durch Bestätigungserklärungen im Erwerbsvertrag

1. Die Bezeichnung einer GbR im Urkundseingang des notariellen Erwerbsvertrages unter Angabe ihrer Gesellschafter enthält inzidenter die (bestätigende) Erklärung der Gesellschafter, dass es die genannte GbR tatsächlich gibt und dass diese (gegenwärtig) aus den namentlich genannten Gesellschaftern besteht.
2. Gibt es keine konkrete Veranlassung, an der Richtigkeit der tatsächlichen Erklärung der Gesellschafter im Erwerbsvertrag zu zweifeln, dass eine GbR mit dem konkret bezeichneten Gesellschafterbestand gegründet worden ist und in dieser Form auch gegenwärtig noch fortbesteht, genügt dies als Nachweis im Sinne der §§ 20, 29 GBO in gleicher Weise wie der (erneute) Abschluss des Gesellschaftsvertrages in der Erwerbsurkunde.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.2.2010 - 5 W 371/09-134


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 40
Kein Zurückweisungsrecht des Registergerichts bei Unterzeichnung und Einreichung der Gesellschafterliste durch Geschäftsführer und Notar

Wird eine Gesellschafterliste von allen Personen unterzeichnet, deren Befugnis bzw. Verpflichtung hierzu in Betracht kommt (Geschäftsführer und Notar), ist das Registergericht nicht berechtigt, die Einstellung der Gesellschafterliste zu verweigern.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 16.2.2010 - 15 Wx 322/09

Notarrecht/Verfahrensrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

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Erbrecht

BGB §§ 138, 2269, 2346
Behindertentestament nicht sittenwidrig

1. Eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen (sog. Behindertentestament), verstößt nicht gegen die guten Sitten.
2. Ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag ist auch nicht im Falle des Bezuges von Sozialleistungen sittenwidrig.

OLG Köln, Urt. v. 9.12.2009 - 2 U 46/09 (n. rkr.)


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2
Nichten und Neffen gelten bei der Eigenbedarfkündigung als Familienangehörige

Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604).

BGH, Urt. v. 27.1.2010 - VIII ZR 159/09

SachenRBerG § 118 Abs. 2 Nr. 2
Anforderungen an ein konkludentes Einverständnis des Grundstückseigentümers bezüglich der Mitbenutzung; Einverständnis nicht notwendig bezüglich unentgeltlicher Mitbenutzung

Das Einverständnis des Grundstückseigentümers nach § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG bezieht sich nur auf die Mitbenutzung, nicht auch auf ihre Unentgeltlichkeit. Es muss nicht ausdrücklich erklärt, sondern kann auch durch ein konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, aus dem sich klar ergibt, dass die Mitbenutzung nicht bloß geduldet werden soll.

BGH, Urt. v. 29.1.2010 - V ZR 127/09

BGB §§ 634, 280; VOB/B §§ 4 Nr. 7 S. 3, 8 Nr. 3
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatsachverständigengutachtens als Werkvertragsrecht

1. Ist die Vergütungsklage des Werkunternehmers nur wegen der vom Besteller erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen abgewiesen worden, so ist die Klageforderung als solche rechtskräftig festgestellt, wenn nur der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt hat.
2. Für eine wirksame Anschlussberufung ist es zwar nicht erforderlich, dass der Berufungsbeklagte das Anschlussrechtsmittel als solches ausdrücklich bezeichnet; jedoch muss klar und eindeutig der Wille des Berufungsgegners zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten zu erreichen. Aus dem Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Berufungserwiderung muss zweifelsfrei hervorgehen, dass er sich durch das vorinstanzliche Urteil beschwert fühlt und deshalb einen Angriff vortragen will, der den Streitgegenstand der Rechtsmittelinstanz erweitert.
3. Ersatz von Fremdnachbesserungskosten nach §§ 4 Nr. 7 Satz 3, 8 Nr. 3 VOB/B kann der Auftraggeber regelmäßig nicht für Mängelbeseitigungsmaßnahmen verlangen, die von ihm durchgeführt oder veranlasst wurden, bevor er dem Auftragnehmer den Auftrag nach § 8 Nr. 3 VOB/B entzogen hat. Ohne Entziehung des Auftrages steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Kostenvorschuss oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten dann zu, wenn der Auftragnehmer endgültig und ernsthaft die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert hat.
4. Kosten für Privatsachverständigengutachten stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar, wenn die Beauftragung erforderlich war, um dem Auftraggeber über die eingetretenen und noch zu erwartenden Mängel ein zuverlässiges Bild zu verschaffen. Regelmäßig steht dem Erstattungsanspruch nicht der Einwand entgegen, der Auftraggeber hätte ein selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten können.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2009 - I-5 U 92/07


Familienrecht

BGB § 1577 Abs. 1; ZPO § 323
Feststellungen zu Erwerbsobliegenheit grundsätzlich auch im Abänderungsverfahren maßgeblich

Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.

BGH, Urt. v. 27.1.2010 - XII ZR 100/08

BGB § 1684 Abs. 1 HS 2, Abs. 3 S. 1
Anforderungen an Betreuungs-Wechselmodell

1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann. 

OLG Koblenz, Beschl. v. 12.1.2010 - 11 UF 251/09

BGB § 1680 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 1666; ZPO § 621e a. F. = FamFG § 58 Abs. 1, FGG § 20 Abs. 1 a. F. = FamFG § 59 Abs. 1
„Vaterfreundliche“ Auslegung des § 1680 Abs. 2 S. 2 BGB: Anfechtungsmöglichkeit des nicht sorgeberechtigten Vaters bei Anordnung einer Pflegschaft

1. Ist der ursprünglich gemäß § 1626a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge gemäß § 1666 BGB teilweise entzogen, kann die mit dieser Entscheidung verbundene Anordnung einer Pflegschaft hinsichtlich der entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge einschließlich der Auswahl eines Pflegers im Hinblick auf § 1680 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 BGB vom Vater angefochten werden, auch wenn dieser nie (mit) sorgeberechtigt war.
2. Hat ein Vater mit der Mutter nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes nie zusammengelebt und zu diesem auch durch Umgangskontakte über mehrere Monate keine echte Beziehung hergestellt, spricht mehr dagegen als dafür, § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB im Sinn der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2005 (FamRZ 2006, 385) und vom 20.10.2008 (FamRZ 2008, 2185) "vaterfreundlich" auszulegen.
3. Verbleiben der Mutter nach dem Entzug insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht unwesentliche Teilbereiche der elterlichen Sorge, so kommt es für die Entscheidung, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht und mit diesem entzogene weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge dem Vater zu übertragen sind oder ob insoweit eine Pflegschaft anzuordnen ist, auch darauf an, ob Vater und Mutter bereit und in der Lage sind, in Angelegenheiten des betroffenen Kindes zu kooperieren.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.12.2009 - 7 UF 1050/09

BGB § 1836 Abs. 1; FGG § 67a
Feststellung zur berufsmäßigen Verfahrenspflegschaft durch Gericht

Das Gericht hat festzustellen, ob die Pflegschaft berufsmäßig erfolgt oder nicht. Diese Feststellung soll bei der Bestellung erfolgen, kann aber auch später noch vom Beschwerdegericht oder auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren und zudem auch für die Vergangenheit erfolgen. Es bedarf auch keiner förmlichen Feststellung. Es reicht, wenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat, wobei es auch genügt, wenn dies aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht (BGH FamRZ 2000, 1569, 1571).

OLG Naumburg, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 WF 52/09

BGB §§ 107, 1629 Abs. 2, 1795, 1822 Nr. 3; HGB § 172 Abs. 4
Übertragung eines Kommanditanteils an Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft

1. Die schenkweise Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB. Die Vertretungsbeschränkungen der §§ 1629 II, 1795 BGB greifen nicht.
2. Der unentgeltliche Beitritt des Minderjährigen in eine vermögensverwaltende Familienkommanditgesellschaft bedarf nicht der vormundschaftlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB.

OLG Bremen, Beschl. v. 16.6.2008 - 2 W 38/08

Vgl. zur unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils an einen Minderjährigen auch den Beschluss des OLG München v. 6.11.2008 (31 Wx 76/08, 31 Wx 076/08) sowie die abweichende Entscheidung des OLG Frankfurt v. 27.5.2008 (20 W 123/08).

BGB §§ 1896 Abs. 2, 131, 2271, 2296
Zugang des Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen beim Vorsorgebevollmächtigten

Der notariell beurkundete Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehepartner wird durch die Aushändigung der Widerrufserklärung an einen von diesem mit umfassender und uneingeschränkter General- bzw. Vorsorgevollmacht bestellten rechtsgeschäftlichen Vertreter wirksam. Die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich. Das Fehlen der Bezeichnung als Vorsorgevollmacht ist unerheblich, wenn es sich sachlich um eine umfassende Generalvollmacht oder eine die Entgegennahme einer solchen Widerrufserklärung erfassende Einzel- oder Spezialvollmacht handelt.

 LG Leipzig, Beschl. v. 1.10.2009 - 4 T 549/08


Gesellschaftsrecht

BGB § 134; HGB (Fassung: 21. Juni 2002) § 319 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4
Teilweise Neuerstellung und Prüfung des Jahresabschlusses durch Abschlussprüfer

Ein Vertrag über die Prüfung eines Jahresabschlusses ist nicht schon deswegen nichtig, weil der Abschlussprüfer den Jahresabschluss entgegen dem Verbot in § 319 HGB nach Vertragsabschluss selbst teilweise neu erstellt und prüft.

BGH, Urt. v. 21.1.2010 - Xa ZR 175/07


Internationales Privatrecht

EGBGB Art. 5, 10 Abs. 2; PStG §§ 15a Abs. 3, 12 Abs. 2 Nr. 1
Wahl des für die Namensführung maßgeblichen Rechts bei Ehegatten mit Auslandsbezug; konkludente Rechtswahl

1. Ehegatten haben nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB die Möglichkeit, durch eine bei ihrer Eheschließung gegenüber dem (auch ausländischen mit dem deutschen funktionell gleichwertigen) Standesamt abzugebende gemeinsame Erklärung das für ihre Namensführung maßgebliche Recht - bei mehrfacher Staatsangehörigkeit u. A. jedes der Heimatrechte - zu wählen.
2. Wählen die Eheleute bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen, den sie gegenüber dem polnischen Standesamt bereits als Namen ihrer (künftigen) Kinder bestimmen und sind sie sich darüber im Klaren, dass dieser Name nur nach polnischem Recht zu führen sein wird, so liegt in der Namenswahl zugleich die konkludente Wahl polnischen Rechts.
3. Die Ablehnung einer zuvor beantragten öffentlich-rechtlichen Namensänderung durch eine deutsche Behörde (hier: mit Blick auf Vorstrafen des Antragstellers) lässt die Wirksamkeit der privatrechtlichen Rechts- und Namenswahl unberührt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.12.2009 - I-3 Wx 73/09


Notarrecht/Verfahrensrecht

BGB § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1
Nichtigkeit des Darlehensvertrages bei Insolvenz des Schuldners

Zur Rückabwicklung eines nichtigen Darlehensvertrages in der Insolvenz des Darlehensnehmers.

BGH, Urt. v. 21.1.2010 - IX ZR 226/08

 

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