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22.-26. Februar 2010
 

 
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Hinweis in eigener Sache

Elektronischer Gutachtenversand

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass der Gutachtenversand seit dem 1.1.2010 ausschließlich per E-Mail erfolgt und es deshalb erforderlich ist, dass bei jeder Anfrage eine gültige E-Mail-Adresse angegeben wird.


Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1
Eintragungen des Architekten in Aufteilungsplan regelmäßig nicht im Sinne einer Nutzungsbeschränkung auszulegen

Eintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungsplänen kommt in der Regel nicht dadurch die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu, dass diese Pläne für den Aufteilungsplan genutzt werden.

BGH, Urt. v. 15.1.2010 - V ZR 40/09

BGB §§ 637 Abs. 3, 242
Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten

a) Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen.
b) Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.
c) Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, die für diese maßgeblich sind. Abzustellen ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren ist und hierfür fachkundige Beratung benötigt.
d) Der Vorschuss ist trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist oder es feststeht, dass er alsbald verbraucht werden wird.

BGH, Urt. v. 14.1.2010 - VII ZR 108/08


Erbrecht

Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

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Öffentliches Recht

BNatSchG § 66
Zum 1.3.2010 tritt die Neufassung des § 66 BNatSchG in Kraft: Bundesweit geltendes Vorkaufsrecht an Grundstücken, z. B. in Naturschutzgebieten, mit Naturdenkmälern oder oberirdischen Gewässern (BGBl. 2009, 2542)


Steuerrecht

ErbStG §§ 13a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Nr. 3, 10 Abs. 8
Keine Begünstigung bei Zahlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus Substanz des Betriebs

§ 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches für den Fall einer Überentnahme zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer weder mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung zu.

BFH, Urt. v. 11.11.2009 - II R 63/08


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 765; MaBV § 7; BGB § 204 Abs. 2 S.1
Vorauszahlungsbürgschaft und Insolvenz des Bauträgers

a) Nach dem Sicherungszweck einer gemäß § 7 Abs. 1 MaBV übernommenen Vorauszahlungsbürgschaft kann der Bürge im Falle einer Insolvenz des Bauträgers dem Anspruch des Erwerbers auf Rückgewähr von Vorausleistungen nicht entgegenhalten, mangels Vollzug der Wandelung des Bauträgervertrags gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 634 Abs. 4, § 465 BGB a.F. sei ein Anspruch auf Rückabwicklung des Bauträgervertrags nicht entstanden.
b) Ein gegen den Bauträger gerichteter Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht bereits mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, sondern auch während eines Insolvenzverfahrens erst mit dem erfolglosen Ablauf einer vom Besteller gemäß § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Nachbesserung.
c) Die durch die Anmeldung eines Anspruchs in einem Insolvenzverfahren nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung endet nicht bereits sechs Monate, nachdem der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestritten hat, sondern erst sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens insgesamt.

BGH, Urt. v. 8.12.2009 - XI ZR 181/08


Familienrecht

BGB §§ 1615l, 1610
Mindestunterhaltsbedarf wegen Kindesbetreuung in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen

a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 EUR) pauschaliert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743).
b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.

BGH, Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 50/08


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 34; BGB § 138 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Nach erklärtem Austritt Gesellschafterstellung mit „reduzierten“ Mitgliedschaftsrechten und –pflichten; Gültigkeit eines umfassenden Wettbewerbsverbots nur bis zur Wirksamkeit des Austritts

a) Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (Fortführung von BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert.
b) Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum - wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, Gültigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich.

BGH, Urt. v. 30.11.2009 - II ZR 208/08

KWG §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 32; BGB § 276; BörsG § 46
Anlage durch KG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Treuhand) in Finanzinstrumenten nicht nach § 32 KWG erlaubnispflichtig; Prospekthaftung; Verjährung

a) Eine Kommanditgesellschaft, die die eingeworbenen Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein Investmentgeschäft (Anschluss an BVerwGE 130, 262; BVerwG ZIP 2009, 1899).
b) Wenn die Gesellschaft die Anlagegelder in erster Linie für den Aufbau eines dritten Unternehmens verwendet, müssen im Emissionsprospekt das Geschäftsmodell dieses Unternehmens, seine Chancen und Risiken zutreffend dargestellt werden.
c) Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten, die seit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages.

BGH, Urt. v. 7.12.2009 - II ZR 15/08


Steuerrecht

ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 9, 15 Abs. 2 S. 2
Auflösung einer Familienstiftung und Steuerberechnung

1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.
2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.

BFH, Urt. v. 30.11.2009 - II R 6/07

GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB §§ 9 Abs. 1a S. 2, 135a Abs. 2
Kostenübernahme bezüglich durchzuführender Ausgleichsmaßnahme erhöht Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i.S. von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist.

BFH, Urt. v. 28.10.2009 - II R 18/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 287 Abs. 1
Konkurrenz von Gläubigerantrag und Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit Antrag auf Restschuldbefreiung

Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).

BGH, Beschl. v. 21.1.2010 - IX ZB 174/09

InsO § 87
Befriedigung einzelner Gläubiger aus insolvenzfreiem Vermögen nicht grundsätzlich unzulässig

Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.

BGH, Urt. v. 14.1.2010 - IX ZR 93/09

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3
Vorrang nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG erfasst auch Säumniszuschlag bzgl. Abgabenforderung als Grundstückslast

Ist eine Abgabenforderung als Grundstückslast vorrangig zu befriedigen, gilt dies auch für einen darauf entfallenden Säumniszuschlag.

BGH, Urt. v. 19.11.2009 - IX ZR 24/09

 

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