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Hinweis in eigener Sache
Elektronischer
Gutachtenversand
Wir möchten nochmals darauf
hinweisen, dass der Gutachtenversand seit dem 1.1.2010 ausschließlich per E-Mail
erfolgt und es deshalb erforderlich ist, dass bei jeder Anfrage eine
gültige E-Mail-Adresse angegeben wird.
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1
Eintragungen des Architekten in Aufteilungsplan regelmäßig nicht im Sinne
einer Nutzungsbeschränkung auszulegen
Eintragungen des planenden Architekten in den
Genehmigungsplänen kommt in der Regel nicht dadurch die Bedeutung einer
Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu, dass diese Pläne für den
Aufteilungsplan genutzt werden.
BGH, Urt. v.
15.1.2010 - V ZR 40/09
BGB §§ 637 Abs. 3, 242
Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Vorschusses auf
Mängelbeseitigungskosten
a) Der Auftragnehmer kann einen an den
Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten
zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr
durchgeführt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen.
b) Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber
die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.
c) Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, ist im
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, die für
diese maßgeblich sind. Abzustellen ist auch auf die persönlichen
Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn
ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren ist und
hierfür fachkundige Beratung benötigt.
d) Der Vorschuss ist trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur
Mängelbeseitigung nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist
oder es feststeht, dass er alsbald verbraucht werden wird.
BGH, Urt. v. 14.1.2010 - VII ZR 108/08
Erbrecht
Erbrechtliche Gleichstellung
nichtehelicher Kinder
mehr ...
Öffentliches Recht
BNatSchG § 66
Zum 1.3.2010 tritt die Neufassung des § 66 BNatSchG in Kraft: Bundesweit geltendes
Vorkaufsrecht an Grundstücken, z. B. in Naturschutzgebieten, mit Naturdenkmälern
oder oberirdischen Gewässern (BGBl. 2009, 2542)
Steuerrecht
ErbStG §§ 13a Abs. 1, Abs. 2,
Abs. 5 Nr. 3, 10 Abs. 8
Keine Begünstigung bei Zahlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus
Substanz des Betriebs
§ 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt eine
Einschränkung seines Anwendungsbereiches für den Fall einer Überentnahme
zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer weder mit
Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter dem Gesichtspunkt
einer verfassungskonformen Auslegung zu.
BFH, Urt. v. 11.11.2009 - II R 63/08
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 765; MaBV § 7; BGB § 204
Abs. 2 S.1
Vorauszahlungsbürgschaft und Insolvenz des Bauträgers
a) Nach dem Sicherungszweck einer gemäß § 7 Abs.
1 MaBV übernommenen Vorauszahlungsbürgschaft kann der Bürge im Falle
einer Insolvenz des Bauträgers dem Anspruch des Erwerbers auf Rückgewähr
von Vorausleistungen nicht entgegenhalten, mangels Vollzug der Wandelung
des Bauträgervertrags gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 634 Abs. 4, §
465 BGB a.F. sei ein Anspruch auf Rückabwicklung des Bauträgervertrags
nicht entstanden.
b) Ein gegen den Bauträger gerichteter Nacherfüllungsanspruch erlischt
nicht bereits mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen
Vermögen, sondern auch während eines Insolvenzverfahrens erst mit dem
erfolglosen Ablauf einer vom Besteller gemäß § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB
a.F. unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Nachbesserung.
c) Die durch die Anmeldung eines Anspruchs in einem Insolvenzverfahren
nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung endet
nicht bereits sechs Monate, nachdem der Insolvenzverwalter die
angemeldete Forderung bestritten hat, sondern erst sechs Monate nach
Beendigung des Insolvenzverfahrens insgesamt.
BGH, Urt. v. 8.12.2009 - XI ZR 181/08
Familienrecht
BGB §§ 1615l, 1610
Mindestunterhaltsbedarf wegen Kindesbetreuung in Höhe des notwendigen
Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen
a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines
nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem
Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit
dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770
EUR) pauschaliert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ
177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743).
b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe
für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur
insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst
festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.
BGH, Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 50/08
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 34; BGB § 138 Abs. 1;
GG Art. 12 Abs. 1
Nach erklärtem Austritt Gesellschafterstellung mit „reduzierten“
Mitgliedschaftsrechten und –pflichten; Gültigkeit eines umfassenden
Wettbewerbsverbots nur bis zur Wirksamkeit des Austritts
a) Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der
Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein
Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat,
bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er
darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als
sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist
(Fortführung von BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftspflichten sind
entsprechend reduziert.
b) Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot
in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1
GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum -
wirksamen - Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der
Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes
erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen,
Gültigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über
diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG
verstoßenden Berufsverbot gleich.
BGH, Urt. v. 30.11.2009 - II ZR 208/08
KWG §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 32; BGB § 276; BörsG § 46
Anlage durch KG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Treuhand) in
Finanzinstrumenten nicht nach § 32 KWG erlaubnispflichtig; Prospekthaftung;
Verjährung
a) Eine Kommanditgesellschaft, die die
eingeworbenen Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein
nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein
Investmentgeschäft (Anschluss an BVerwGE 130, 262; BVerwG ZIP 2009,
1899).
b) Wenn die Gesellschaft die Anlagegelder in erster Linie für den Aufbau
eines dritten Unternehmens verwendet, müssen im Emissionsprospekt das
Geschäftsmodell dieses Unternehmens, seine Chancen und Risiken
zutreffend dargestellt werden.
c) Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben
in Prospekten, die seit dem Inkrafttreten des Vierten
Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. Juli 2002 veröffentlicht wurden,
verjähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter
von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem
Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages.
BGH, Urt. v. 7.12.2009 - II ZR 15/08
Steuerrecht
ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 9, 15 Abs. 2 S. 2
Auflösung einer Familienstiftung und Steuerberechnung
1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene
Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten
Erwerb des Anfallberechtigten.
2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist
bei der Steuerberechnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die
Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des
Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.
BFH, Urt. v. 30.11.2009 - II R 6/07
GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1
Nr. 1; BauGB §§ 9 Abs. 1a S. 2, 135a Abs. 2
Kostenübernahme bezüglich durchzuführender Ausgleichsmaßnahme erhöht
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin
eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen
naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende
Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB)
durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der
dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung
sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die
Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i.S. von
§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist.
BFH, Urt. v. 28.10.2009 - II R 18/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 287 Abs. 1
Konkurrenz von Gläubigerantrag und Antrag des Schuldners auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens verbunden mit Antrag auf Restschuldbefreiung
Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an
den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne
einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit
einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über
den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert,
so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach
Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und
Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des
Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben
(Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in
BGHZ bestimmt).
BGH, Beschl. v. 21.1.2010 - IX ZB 174/09
InsO § 87
Befriedigung einzelner Gläubiger aus insolvenzfreiem Vermögen nicht
grundsätzlich unzulässig
Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der
Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien
Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich
nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 14.1.2010 - IX ZR 93/09
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3
Vorrang nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG erfasst auch Säumniszuschlag bzgl.
Abgabenforderung als Grundstückslast
Ist eine Abgabenforderung als Grundstückslast
vorrangig zu befriedigen, gilt dies auch für einen darauf entfallenden
Säumniszuschlag.
BGH, Urt. v. 19.11.2009 - IX ZR 24/09
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