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15.-19. Februar 2010
 

 
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Hinweis in eigener Sache

Umstellung des Gutachten-Abruf-Dienstes zum 1. Februar 2010

Die im DNotI-Report angekündigten Gutachten, die bislang entweder per Fax-Abruf oder im Internet unter: www.dnoti-online-plus.de angefordert werden konnten, sind ab sofort auf der DNotI-Homepage (http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/) verfügbar. In diesem frei zugänglichen Bereich können die Gutachten über die Gutachten-Abruf-Nummer oder mit Titelschlagworten aufgefunden werden. Zum 1. Februar 2010 wird der Fax-Abruf eingestellt.


Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 653
Keine Maklerprovision bei Aufgabe der Absicht zum Verkauf

Ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht dann nicht, wenn dieser eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese Möglichkeit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht aufgegeben hat, sie dann aber später unter veränderten Umständen erneut fasst und wenn nun der Kunde ohne Hinweis des Maklers diese neu entstandene Gelegenheit nutzt.

OLG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2009 - 13 U 140/09

BGB §§ 309 Nr. 7, 305
Anwendbarkeit der AGB-Vorschriften beim Kauf unter Privatleuten bei Verwendung eines Vertragsformulars eines Dritten (keine Anwendbarkeit im entschiedenen Fall)


Notarrecht/Verfahrensrecht

FamFG §§ 46 S. 1, 75; ZPO § 706 Abs. 2 S. 1
Notfristzeugnis für Erteilung des Rechtskraftzeugnis nach § 46 S. 1 FamFG nicht erforderlich

BGH, Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 215/09


Gesetzesänderungen

Gesellschaftsrecht

Änderung des Stiftungsgesetzes NRW, u.a. StiftG NRW §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1, Abs. 2 

  • Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

  • Gesetzesbegründung

  • Inhalt u.a.:

    • § 5 Abs. 2 StiftG NRW: Neue Regelung zur Satzungsänderung durch Stiftungsorgane; Änderung des Stiftungszwecks nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse; Beteiligung der Stiftungsaufsicht erforderlich

    • § 7 Abs. 1 StiftG NRW: Frist zur Vorlage einer Jahresabrechnung, einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke wird von neun auf zwölf Monate verlängert

    • § 7 Abs. 2 StiftG NRW: Anzeigepflicht bei beabsichtigter Veräußerung von Grundstücken oder sonstiger Vermögenswerte sowie für weitere Geschäfte besteht nun, wenn der Geschäftswert der Maßnahme 30 v.H. des Stiftungsvermögens übersteigt; bisherige starre Grenze von 100.000 EUR entfällt; Anzeigefrist auf vier Wochen festgelegt


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

WEG §§ 10 Abs. 2 S. 3, 21 Abs. 8
Anfechtbarkeit eines Negativbeschlusses

a) Die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer (Negativbeschluss) unterliegt auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichteten Antrags der gerichtlichen Anfechtung (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 152, 46, 51 und 156, 19, 22).
b) Die vorherige Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer mit einem auf deren Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung gerichteten Antrag ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG.
c) Für die Entscheidung über das Verlangen eines Wohnungseigentümers nach einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung oder der Anpassung einer Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG) fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz; die auf Zustimmung zu der Änderung gerichtete Leistungsklage ist deshalb ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümerversammlung zulässig.
d) Die Regelung in § 16 Abs. 4 WEG zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall schließt nicht die Geltendmachung des auch denselben Einzelfall betreffenden Anspruchs auf Zustimmung zur generellen Änderung der Kostenverteilung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus.
e) Der Anspruch eines Wohnungseigentümers, nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG im Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung durchzusetzen, besteht nicht schon dann, wenn sie dem in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab Rechnung trägt; die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG genannten Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels müssen ebenfalls vorliegen.

BGH, Urt. v. 15.1.2010 - V ZR 114/09

WEG § 15; BGB § 1004
Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf beschränktes Vermietungsverbot; Definition der ‚Wohnnutzung’

a) Bei der Abweisung einer Beschlussanfechtungsklage darf nicht offen gelassen werden, ob der angefochtene Beschluss die Geltendmachung einer Unterlassungsklage bloß vorbereitet oder auf der Grundlage eines solchen Anspruchs eine bestimmte Nutzung des Sondereigentums untersagt.
b) Wenn die Teilungsklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung.

BGH, Urt. v. 15.1.2010 - V ZR 72/09

GBO § 35
Eidesstattliche Versicherung in Grundbuchantragsverfahren als zulässiges Beweismittel bzgl. Inexistenz weiterer Abkömmlinge (Erbfolge)

Gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass zur Feststellung der Erbfolge tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind, so ist die von einem überlebenden Ehegatten oder einem Abkömmling vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung zum Nachweis für die negative Tatsache, dass außer einem bestimmten, zum Erben eingesetzten Abkömmling des Erblassers keine weiteren, das Erbrecht dieses Berufenen schmälernden Abkömmlinge vorhanden sind, im Grundbuchantragsverfahren grundsätzlich als Beweismittel zu berücksichtigen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.1.2010 - I-3 Wx 217/09

BGB § 321
Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungsverpflichteten bei nur vorübergehendem Leistungshindernis des Berechtigten

a) Auch ein vorübergehendes Leistungshindernis auf Seiten des Vorleistungsberechtigten kann ein Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungsverpflichteten gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen.
b) Das Bestehen eines solchen Leistungsverweigerungsrechts schließt den Verzug des Vorleistungsverpflichteten aus.

BGH, Urt. v. 11.12.2009 - V ZR 217/08

BGB § 912; NRG BW § 7b
Keine Duldungspflicht für Überbau auf das eigene Grundstück durch Wärmedämmung einer Hauswand auf dem Nachbargrundstück

Der Eigentümer eines Grundstücks muss weder nach § 912 BGB noch nach § 7b Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die 15 cm in den Luftraum seines Grundstücks ragen. Auf eine Hauswand aufgebrachte Wärmedämmplatten stellen kein untergeordnetes Bauteil i.S. von § 7b Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dar.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.12.2009 - 6 U 121/09

BGB §§ 770, 771, 765 ff., 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Verzicht auf Einrede der Aufrechenbarkeit in Bürgschaftsformular unwirksam

OLG Thüringen, Beschl. v. 17.11.2009 - 4 W 485/09

GG Art. 13, 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1; WEG §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3
Verfassungswidrigkeit eines durch die Gemeinschaft beschlossenen Hausverbots im Wohnungseigentumsrecht

Ein durch eine Wohnungseigentümerversammlung gegenüber dem Besucher einer Wohnungseigentümerin ausgesprochenes Hausverbot kann unter Abwägung der widerstreitenden Interessen gegen das Eigentumsrecht der Wohnungseigentümerin verstoßen.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BVerfG, Kammerbeschl. v. 6.10.2009 - 2 BvR 693/09

BGB §§ 157, 242
Freigabepflicht eines Altenteilers

Ein Altenteiler ist nur im Ausnahmefall, insbesondere bei einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, zur Freigabe eines Grundstücks verpflichtet,wenn der Hofeigentümer für den Hof dringend Geldmittel benötigt und sie sich durch die Abveräußerung eines – im Verhältnis zur übrigen Hoffläche – kleinen Grundstücks verschaffen kann und das Altenteilsrecht trotz Freigabe des verkauften Grundstücks noch gesichert bleibt.

OLG Hamm, Beschl. v. 22.9.2009 - 10 W 17/09


Familienrecht

BGB § 1615l Abs. 2
Voraussetzungen für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus

Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt.

BGH, Urt. v. 13.1.2010 - XII ZR 123/08

BGB §§ 1601 ff.
Offenlegungspflicht des Unterhaltsschuldners bzgl. sämtlicher unterhaltsrelevanter Umstände

OLG Brandenburg, Urt. v. 7.1.2010 - 9 UF 127/08

BGB § 1570 Abs. 1
Betreuungsbereitschaft des mitsorgeberechtigten Unterhaltsschuldners bei kindbezogenen Gründen relevant

Im Rahmen der nach § 1570 BGB zu prüfenden kindbezogenen Gründe ist auch die Entlastung des betreuenden Elternteils durch den mitsorgeberechtigten, zur Betreuung des Kindes während der berufsbedingten Abwesenheit jenes Elternteils bereiten Elternteil von Bedeutung.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.12.2009 - 6 UF 110/08

BGB § 1603 Abs. 2
Keine Zurechnung fiktiver Einkünfte bei insolventem Unterhaltspflichtigem

Läuft gegen den unterhaltspflichtigen Vater ein Strafverfahren u.a. wegen Untreue und befindet er sich in Insolvenz, kann diesem ein fiktives Einkommen nur zugerechnet werden, wenn für ihn auf dem Arbeitsmarkt eine reale Beschäftigungschance besteht.

OLG Celle, Urt. v. 14.8.2009 - 21 UF 67/09


Gesellschaftsrecht

HGB §§ 129, 128
Gleichlauf der Verjährung von Gesellschaftsschuld und akzessorischer Gesellschafterhaftung

Die für die Gesellschaftsschuld maßgebliche Verjährung gilt grundsätzlich auch für die akzessorische Haftung des BGB-Gesellschafters aus § 128 HGB (analog).

BGH, Urt. v. 12.1.2010 - XI ZR 37/09

BGB §§ 166, 177, 181, 242, 421, 426
Anforderungen an konkludente Genehmigung durch anderen gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter

a) Bei der Prüfung, ob das nur von einem der beiden gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – entgegen § 181 BGB – vorgenommene Rechtsgeschäft von dem anderen konkludent genehmigt wurde, ist allein auf dessen Kenntnisstand abzustellen.
b) Gemäß § 421 Satz 1 BGB kann der Gläubiger frei wählen, welchen der Gesamtschuldner er in Anspruch nehmen will, soweit sich sein Vorgehen nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Dabei ist er grundsätzlich dem von ihm in Anspruch genommenen Gesamtschuldner gegenüber nicht verpflichtet, auf ausbleibende Zahlungen des anderen Gesamtschuldners hinzuweisen.

BGH, Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 146/07

Richtlinie 93/37/EWG Art. 1, 6, 7 Abs. 2, 3, 4, 11; Richtlinie 02/50/EWG Art. 1
Vergaberechtliche Ausschreibungspflicht für Kölner Messehalle

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 und Art. 11 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, dass die Stadt Köln mit der Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15 bis 18 GbR, jetzt Grundstücksgesellschaft Köln Messe 8‑11 GbR, den Vertrag vom 6. August 2004 geschlossen hat, ohne ein Vergabeverfahren nach den genannten Bestimmungen durchzuführen.

EuGH, Urt. v. 29.10.2009 - C-536/07


Öffentliches Recht

BauO RP §§ 47 Abs. 1, 59 Abs. 1, 86
Durchsetzung einer durch Baulast gesicherten Stellplatzverpflichtung

1. Die durch Baulast gesicherte Verpflichtung, einen Stellplatz für Kraftfahrzeuge zugunsten eines Nachbargrundstücks zur Verfügung zu halten, wird nur erfüllt, wenn der Stellplatz den Eigentümern des begünstigten Nachbargrundstücks tatsächlich dauerhaft zur Verfügung steht.
2. Dem Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Stellplatzbaulast steht nicht entgegen, dass die Eigentümer des begünstigten Grundstücks kein ziviles Nutzungsrecht an dem Stellplatz haben.
3. Zum Ermessen beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Baulast.

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.10.2009 - 8 A 10851/09

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 80 Abs. 1 S. 3; RhPfVerf.. Art. 110 Abs. 1 S. 3; RhPfBauO § 88 Abs. 1; BauGB §§ 1 Abs. 3 S. 1, 10 Abs. 1
Zulässigkeit einer kommunalen Gestaltungssatzung zur Dacheindeckung

1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss.
2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt.
3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO.
4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht.
5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt.

OVG Koblenz, Urt. v. 1.10.2008 - 1 A 10362/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

FamFG § 64 Abs. 3
Einstweilige Anordnung durch Rechtsbeschwerdegericht möglich

In entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG kann das Rechtsbeschwerdegericht wie das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

BGH, Beschl. v. 21.1.2010 - V ZB 14/10

InsO §§ 91 Abs. 1, 140 Abs. 1
Kein Pfandrecht bei erst nach Insolvenzeröffnung entstehenden, zuvor abgetretenen Gewinnforderungen

Verpfändet ein Gesellschafter monatlich entstehende Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwirbt der Pfandgläubiger an den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen auch dann kein Pfandrecht, wenn außerdem der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet wurde.
Werden künftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt des Entstehens der verpfändeten Gewinnforderungen maßgeblich.

BGH, Urt. v. 14.1.2010 - IX ZR 78/09

 

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