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Hinweis in eigener Sache
Umstellung des Gutachten-Abruf-Dienstes zum 1. Februar
2010
Die im DNotI-Report angekündigten Gutachten, die bislang
entweder per Fax-Abruf oder im Internet unter: www.dnoti-online-plus.de
angefordert werden konnten, sind ab sofort auf der DNotI-Homepage
(http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/) verfügbar. In diesem frei
zugänglichen Bereich können die Gutachten über die Gutachten-Abruf-Nummer
oder mit Titelschlagworten aufgefunden werden. Zum 1. Februar 2010 wird der
Fax-Abruf eingestellt.
Top-Aktuell
Immobilienrecht
GBO § 44; BGB § 885
Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bei Verletzung
vereinbarter Betreuungspflicht
Der Anspruch des Grundstückseigentümers, der
sein Grundstück gegen Übernahme einer Betreuungsverpflichtung übertragen
hat, auf Rückübertragung für den Fall des Rücktritts wegen Verletzung
dieser Vereinbarung (hier: „ … wenn G. seine in dieser Urkunde
übernommenen Betreuungspflichten beharrlich nicht erfüllt oder sonstwie
erheblich und nachhaltig gegen den Geist dieses Vertrages verstößt …“)
ist hinreichend bestimmt und kann durch eine entsprechende
Eigentumsvormerkung gesichert werden.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.1.2010 - I-3 Wx
227/09
GBO §§ 18, 20, 29; GBV § 15
Grundstückserwerb durch eine bestehende GbR
Beim Grundstückserwerb durch eine bestehende
Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen sich bereits aus der
Auflassungsurkunde hinreichende Merkmale zur Identität der Gesellschaft
ergeben. Dies verlangt Angaben, die es ermöglichen, die Gesellschaft als
unverwechselbares Rechtssubjekt zu identifizieren. Andernfalls ist der
Eintragungsantrag zurückzuweisen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob
und wie die Gesellschaft als Erwerberin in der Lage wäre, Existenz,
Identität und Vertretungsberechtigung im Grundbuchverfahren
nachzuweisen.
OLG München, Beschl. v. 5.2.2010 - 34 Wx 116/09
BGB § 1193 Abs. 2 n.F.
Pfanderstreckung und Risikobegrenzungsgesetz; Divergenz-Vorlage an den BGH
Wenn eine bereits vor dem 19.8.2008 bestellte
Sicherungsgrundschuld auf ein weiteres Eigentumsrecht erstreckt
werden soll, ist die Neufassung des § 1193 BGB durch das
Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008 (BGBl. I S. 1666) nur für das neu
pfandunterstellte Eigentum anzuwenden (a. A. LG Berlin vom 27.1.2009,
86 T 15/09 = Rpfleger 2009, 230 m. Anm. Bestelmeyer; Rpfleger 2009, 377;
Vorlage an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die abweichende Ansicht
des Kammergerichts vom 23.1.1911, KGJ 40, 299).
OLG München, Beschl. v. 26.1.2010 - 34 Wx 112/09
Gesellschaftsrecht
AktG § 131
Satzungsmäßige zeitliche Beschränkung des Frage- und Rederechts der
Aktionäre zulässig
Notarrecht/Verfahrensrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im
Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
Gesetzentwurf der Länder Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen und
Sachsen-Anhalt
BR-Drucks. 45/10 vom 3.2.2010 (= wieder
aufgenommene BR-Drucks. 109/08 aus der vergangenen Legislaturperiode)
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Entwurf eines Gesetzes zur
Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf
Notare
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und
Sachsen
BR-Drucks. 67/10 vom 5.2.2010
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JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Lande Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom
26.1.2010
GVBl. NRW 2010 S. 30 vom 8.2.2010
Zusammenfassung und Bereinigung der
landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu den bundesrechtlichen
Justizgesetzen (ZPO, FamFG, GBO, GVG, StPO, SGG, ArbGG etc.) in einem
einheitlichen "Justizgesetz"
Inkrafttreten erst zum 1.1.2011
Gesetzesänderungen
Notarrecht/Verfahrensrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im
Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Sachsen
BR-Drucks. 67/10 vom 5.2.2010
-
Geplante Öffnungsklausel für die Länder:
-
Geplante
unmittelbare
Zuständigkeitsübertragungen auf den Notar:
-
Alleinige Zuständigkeit für die Aufnahme
von Wechsel- und Scheckprotesten
-
Amtliche Aufnahme des Nachlassinventars
-
Durchführung der Gesamtguts- und
Nachlassauseinandersetzung
-
Erstellung notarieller
Vollmachtsbescheinigungen für Grundbuch und öffentliche Register
-
Entscheidung über die Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde
-
Übernahme der Hauptverzeichnisse für
Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer
-
Geplante
Änderung des Grundgesetzes, Einfügung eines neuen Art. 98a GG:
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können Notaren übertragen
werden (BR-Drucksache
66/10 vom 5.2.2010)
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
WEG § 16 Abs. 3 u. 4
Kein Mehrheitsbeschluss bezüglich Kostenregelung ohne Öffnungsklausel in der
Teilungserklärung
1. Die Wohnungseigentümer sind zu einer Änderung
der Teilungserklärung durch eine Mehrheitsentscheidung grundsätzlich
nicht in der Lage. Anders verhält es sich nur, wenn die
Teilungserklärung eine Öffnungsklausel aufweist, wenn Gegenstand der
Beschlussfassung die Verteilung von Betriebskosten nach Verursachung
ist, § 16 Abs. 3 WEG, oder wenn über die Kostenverteilung in einem
Einzelfall entschieden werden soll, § 16 Abs. 4 WEG.
2. Zur Feststellung des Inhalts der Teilungserklärung kommt es nicht auf
deren Verständnis durch den teilenden Eigentümer des Grundstücks oder
die Miteigentümer, sondern auf den Wortlaut und den Sinn der Erklärung
an, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend
ergibt.
BGH, Urt. v. 25.9.2009 - V ZR 33/09
BGB §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1
S. 1, 535
Formularmäßige Verpflichtung des Mieters zum „Weißen“ der Wände unwirksam
Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters,
Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", ist wegen
unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da
der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen
kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden
kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe
vorzunehmen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2008, VIII ZR
224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 15 ff.).
BGH, Urt. v. 23.9.2009 - VIII ZR 344/08
BGB §§ 280 Abs. 1, 328, 826
Haftung des Bauunternehmers gegenüber der kreditgebenden Bank bei falschem
Bautenstandsbericht
1. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten einer
kreditgebenden Bank ist anzunehmen, wenn ein Bauunternehmer einen
Bautenstandsbericht für den Bauherren unterschreibt, der ausdrücklich
„für Zwecke der Kreditgewährung und Auszahlung“ vorgesehen ist.
2. Unterzeichnet der Bauunternehmer einen derartigen
Bautenstandsbericht, in dem eine Fertigstellung der Rohbauarbeiten zu
100 % bescheinigt, obwohl mit dem Bau überhaupt noch nicht begonnen
wurde, und zahlt die kreditgebende Bank des Bauherren daraufhin die
erste Darlehensrate aus, so ist der Bauunternehmer der Bank zum
Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn sie später mit
ihrer Forderung gegen den Bauherren ausfällt.
3. Wirkt der Bauunternehmer aktiv an der Täuschung der Bank mit, so
kommt auch eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht.
OLG Celle, Urt. v. 19.11.2009 - 8 U 29/09
BGB §§ 652, 653, 781
Formbedürftigkeit einer Maklerprovisionsabrede
1. Die Vereinbarung, dass der Maklerkunde ein
Entgelt auch bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages schuldet, bedarf
notarieller Beurkundung, wenn die Zahlungszusage den Kunden in seiner
Entschlussfreiheit beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrages
beeinträchtigt.
2. Auch ohne konkrete Vergütungsvereinbarung kommt ein Maklervertrag
durch die Aufforderung des Kunden zustande, "einen Interessenten am
Markt zu suchen".
3. Zur Abgrenzung eines erfolgsabhängigen Provisionsversprechens zur
bloßen Aufwandsentschädigung.
OLG Koblenz, Beschl. v. 5.11.2009 - 5 U 339/09
BGB § 899a; GBO § 47 Abs. 2;
ERVGBG Art. 4 Abs. 9, Art. 5 Abs. 2; EGBGB Art. 229 § 21
Grundbuchberichtigung nach Übertragung einer GbR-Mitgliedschaft nach ERVGBG
Nach Art. 4 Abs. 9 ERVGBG, Art. 229 § 21 EGBGB
gelten § 899a BGB sowie § 47 Abs. 2 S. 2 GBO auch dann, wenn die
Eintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ERVGBG gemäß Art. 5
Abs. 2 ERVGBG erfolgt ist. Damit werden von den neuen Regelungen auch
Altfälle erfasst, in denen zur Bezeichnung der GbR die Gesellschafter im
Grundbuch vermerkt sind.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.10.2009 - 3 W
116/09
BGB §§ 123, 280, 311 Abs. 2,
488; VerbrKrG § 9 Abs. 1 u. 3
Aufklärungsverschulden der Bank bei unrichtigen Prospektangaben
1. Ein Anleger kann sich in Fällen
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem
Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts auf einen die
Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der Bank
berufen, wenn er bei Vertragsschluss durch unrichtige Angaben der
Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. im Fondsprospekt
arglistig getäuscht wurde. Die Kenntnis der Bank von einer solchen
arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit
der Angaben des Verkäufers bzw. Fondsinitiators bzw. des Verkaufs- oder
Fondsprospekts nach den Umständen des Falls objektiv evident ist, so
dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe
sich der Kenntnis von der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen
(BGH WM 2009, 1028-1032, Tz. 36).
2. Die "objektive Evidenz" einer arglistigen Täuschung ist für eine
Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung
unverzichtbar. Was unter einer "evident grob falschen Angabe im
Prospekt" zu verstehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu
beurteilen und damit keine zu generalisierende Rechtsfrage. Eine
Differenz zwischen einer der Bank vorliegenden Baukostenschätzung eines
Planungsbüros und den im Verkaufsprospekt ausgewiesenen Baukosten von
ca. 30 % (hier ca. 4,5 Mio. DM) reicht für eine objektiv evidente
Falschangabe nicht aus. Toleranzen zwischen einer Kostenschätzung und
den tatsächlichen Baukosten sind bei einem Großbauprojekt (hier: Büro-
und Geschäftshaus mit Tiefgarage auf gut 5.000 qm) in einem Bereich von
25-30 % hinnehmbar.
OLG Schleswig, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 U 52/09
BGB §§ 634a Abs. 1 Nr. 2, 638
Abs. 1, 195
Keine Anwendung der Sekundärhaftung des Architekten auf den Bauträger
Auf den Bauträgervertrag finden die Grundsätze
der Sekundärhaftung für Architekten keine Anwendung.
OLG Schleswig, Urt. v. 4.9.2009 - 14 U 27/09
BGB §§ 166, 133, 157, 631 Abs.
1
Zurechenbares Wissen eines für einen Bauunternehmer handelnden Beauftragten
1. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung eines
Vertrags der wirkliche Wille der Beteiligten zu erforschen.
2. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien eines Bauvertrags
dahingehend, dass eine bestimmte Tätigkeit gerade nicht
Leistungsgegenstand sein soll, so ist dieser Wille auch dann allein
maßgebend, wenn der schriftliche Inhalt des Vertrags hiervon abweichend
die einzelnen Vertragsgrundlagen bezeichnet.
OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2009 - I-19 U 168/08
Öffentliches Recht
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 139
Typengerechtigkeit im Abgabenrecht (Trinkwasser- und Abwasseranschluss)
Aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann
kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem
unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht schon deswegen
für unbeachtlich erklärt werden können, weil ein davon betroffener
abgabenrechtlicher Regelungstypus weniger als 10 % der gesamten
Regelungsfälle umfasst (im Anschluss an das Urteil vom 29. September
2004 - BVerwG 10 C 3.04 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 8 f.).
BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40/08
BauGB §§ 31 Abs. 2, 212a Abs.
1; BauOBIn § 63 Abs. 2 Nr. 1 a)
Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen isolierte Befreiung
nach § 31 Abs. 2 BauGB
Der Widerspruch gegen eine im Verfahren der
Genehmigungsfreistellung erteilte (isolierte) Befreiung oder Ausnahme (§
63 Abs. 2 Nr. 1a BauOBln (BauO BE) hat keine aufschiebende Wirkung (§
212a BauGB).
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.9.2009 - 10 S
24.09
Steuerrecht
InsO §§ 32 Abs. 3, 206 S. 1 Nr. 2, 286
Festsetzung der Grundsteuer gegenüber dem Insolvenzschuldner nach
Freigabe
Zu einer unter Ausspruch eines Leistungsgebots
erfolgten Grundsteuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzschuldner für
ein aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenes Grundstück, das auch einer
Zwangsverwaltung unterlag.
OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.11.2009 - 4 L 243/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO § 788; RVG § 7 Abs. 1; RVG-VV Nr. 1008
Zwangsvollstreckung der einzelnen Wohnungseigentümer aus einem auf sie
selbst lautenden Titel
1. Lautet ein Titel auf die einzelnen
Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu
vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres
Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden
Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint
werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die
Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den
Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom
15. März 2007, V ZB 77/06, NJW-RR 2007, 955).
2. Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer
von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtsprechung
zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick
auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu
halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt
werden müssen.
BGH, Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 88/08
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