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8.-12. Februar 2010
 

 
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Hinweis in eigener Sache

Umstellung des Gutachten-Abruf-Dienstes zum 1. Februar 2010

Die im DNotI-Report angekündigten Gutachten, die bislang entweder per Fax-Abruf oder im Internet unter: www.dnoti-online-plus.de angefordert werden konnten, sind ab sofort auf der DNotI-Homepage (http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/) verfügbar. In diesem frei zugänglichen Bereich können die Gutachten über die Gutachten-Abruf-Nummer oder mit Titelschlagworten aufgefunden werden. Zum 1. Februar 2010 wird der Fax-Abruf eingestellt.


Top-Aktuell

Immobilienrecht

GBO § 44; BGB § 885
Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bei Verletzung vereinbarter Betreuungspflicht

Der Anspruch des Grundstückseigentümers, der sein Grundstück gegen Übernahme einer Betreuungsverpflichtung übertragen hat, auf Rückübertragung für den Fall des Rücktritts wegen Verletzung dieser Vereinbarung (hier: „ … wenn G. seine in dieser Urkunde übernommenen Betreuungspflichten beharrlich nicht erfüllt oder sonstwie erheblich und nachhaltig gegen den Geist dieses Vertrages verstößt …“) ist hinreichend bestimmt und kann durch eine entsprechende Eigentumsvormerkung gesichert werden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.1.2010 - I-3 Wx 227/09

GBO §§ 18, 20, 29; GBV § 15
Grundstückserwerb durch eine bestehende GbR

Beim Grundstückserwerb durch eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen sich bereits aus der Auflassungsurkunde hinreichende Merkmale zur Identität der Gesellschaft ergeben. Dies verlangt Angaben, die es ermöglichen, die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt zu identifizieren. Andernfalls ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob und wie die Gesellschaft als Erwerberin in der Lage wäre, Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung im Grundbuchverfahren nachzuweisen.

OLG München, Beschl. v. 5.2.2010 - 34 Wx 116/09

BGB § 1193 Abs. 2 n.F.
Pfanderstreckung und Risikobegrenzungsgesetz; Divergenz-Vorlage an den BGH

Wenn eine bereits vor dem 19.8.2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein weiteres Eigentumsrecht erstreckt werden soll, ist die Neufassung des § 1193 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008 (BGBl. I S. 1666) nur für das neu pfandunterstellte Eigentum anzuwenden (a. A. LG Berlin vom 27.1.2009, 86 T 15/09 = Rpfleger 2009, 230 m. Anm. Bestelmeyer; Rpfleger 2009, 377; Vorlage an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die abweichende Ansicht des Kammergerichts vom 23.1.1911, KGJ 40, 299).

OLG München, Beschl. v. 26.1.2010 - 34 Wx 112/09


Gesellschaftsrecht

AktG § 131
Satzungsmäßige zeitliche Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre zulässig

Notarrecht/Verfahrensrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Gesetzentwurf der Länder Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt

BR-Drucks. 45/10 vom 3.2.2010 (= wieder aufgenommene BR-Drucks. 109/08 aus der vergangenen Legislaturperiode)

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Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Sachsen

BR-Drucks. 67/10 vom 5.2.2010

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JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Lande Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom 26.1.2010

GVBl. NRW 2010 S. 30 vom 8.2.2010

Zusammenfassung und Bereinigung der landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu den bundesrechtlichen Justizgesetzen (ZPO, FamFG, GBO, GVG, StPO, SGG, ArbGG etc.) in einem einheitlichen "Justizgesetz"

Inkrafttreten erst zum 1.1.2011


Gesetzesänderungen

Notarrecht/Verfahrensrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Sachsen

BR-Drucks. 67/10 vom 5.2.2010

  • Geplante Öffnungsklausel für die Länder:

    • Sämtliche Tätigkeiten des Nachlassgerichtes erster Instanz können den Notaren zugewiesen werden

    • Gewährung der Grundbucheinsicht durch den Notar (neben den Grundbuchämtern)

  • Geplante unmittelbare Zuständigkeitsübertragungen auf den Notar:

    • Alleinige Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten

    • Amtliche Aufnahme des Nachlassinventars

    • Durchführung der Gesamtguts- und Nachlassauseinandersetzung

    • Erstellung notarieller Vollmachtsbescheinigungen für Grundbuch und öffentliche Register

    • Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde

    • Übernahme der Hauptverzeichnisse für Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer

  • Geplante Änderung des Grundgesetzes, Einfügung eines neuen Art. 98a GG: Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können Notaren übertragen werden (BR-Drucksache 66/10 vom 5.2.2010)


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

WEG § 16 Abs. 3 u. 4
Kein Mehrheitsbeschluss bezüglich Kostenregelung ohne Öffnungsklausel in der Teilungserklärung

1. Die Wohnungseigentümer sind zu einer Änderung der Teilungserklärung durch eine Mehrheitsentscheidung grundsätzlich nicht in der Lage. Anders verhält es sich nur, wenn die Teilungserklärung eine Öffnungsklausel aufweist, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Verteilung von Betriebskosten nach Verursachung ist, § 16 Abs. 3 WEG, oder wenn über die Kostenverteilung in einem Einzelfall entschieden werden soll, § 16 Abs. 4 WEG.
2. Zur Feststellung des Inhalts der Teilungserklärung kommt es nicht auf deren Verständnis durch den teilenden Eigentümer des Grundstücks oder die Miteigentümer, sondern auf den Wortlaut und den Sinn der Erklärung an, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt.

BGH, Urt. v. 25.9.2009 - V ZR 33/09

BGB §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1, 535
Formularmäßige Verpflichtung des Mieters zum „Weißen“ der Wände unwirksam

Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2008, VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 15 ff.).

BGH, Urt. v. 23.9.2009 - VIII ZR 344/08

BGB §§ 280 Abs. 1, 328, 826
Haftung des Bauunternehmers gegenüber der kreditgebenden Bank bei falschem Bautenstandsbericht

1. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten einer kreditgebenden Bank ist anzunehmen, wenn ein Bauunternehmer einen Bautenstandsbericht für den Bauherren unterschreibt, der ausdrücklich „für Zwecke der Kreditgewährung und Auszahlung“ vorgesehen ist.
2. Unterzeichnet der Bauunternehmer einen derartigen Bautenstandsbericht, in dem eine Fertigstellung der Rohbauarbeiten zu 100 % bescheinigt, obwohl mit dem Bau überhaupt noch nicht begonnen wurde, und zahlt die kreditgebende Bank des Bauherren daraufhin die erste Darlehensrate aus, so ist der Bauunternehmer der Bank zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn sie später mit ihrer Forderung gegen den Bauherren ausfällt.
3. Wirkt der Bauunternehmer aktiv an der Täuschung der Bank mit, so kommt auch eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht.

OLG Celle, Urt. v. 19.11.2009 - 8 U 29/09

BGB §§ 652, 653, 781
Formbedürftigkeit einer Maklerprovisionsabrede

1. Die Vereinbarung, dass der Maklerkunde ein Entgelt auch bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages schuldet, bedarf notarieller Beurkundung, wenn die Zahlungszusage den Kunden in seiner Entschlussfreiheit beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrages beeinträchtigt.
2. Auch ohne konkrete Vergütungsvereinbarung kommt ein Maklervertrag durch die Aufforderung des Kunden zustande, "einen Interessenten am Markt zu suchen".
3. Zur Abgrenzung eines erfolgsabhängigen Provisionsversprechens zur bloßen Aufwandsentschädigung.

OLG Koblenz, Beschl. v. 5.11.2009 - 5 U 339/09

BGB § 899a; GBO § 47 Abs. 2; ERVGBG Art. 4 Abs. 9, Art. 5 Abs. 2; EGBGB Art. 229 § 21
Grundbuchberichtigung nach Übertragung einer GbR-Mitgliedschaft nach ERVGBG

Nach Art. 4 Abs. 9 ERVGBG, Art. 229 § 21 EGBGB gelten § 899a BGB sowie § 47 Abs. 2 S. 2 GBO auch dann, wenn die Eintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ERVGBG gemäß Art. 5 Abs. 2 ERVGBG erfolgt ist. Damit werden von den neuen Regelungen auch Altfälle erfasst, in denen zur Bezeichnung der GbR die Gesellschafter im Grundbuch vermerkt sind.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.10.2009 - 3 W 116/09

BGB §§ 123, 280, 311 Abs. 2, 488; VerbrKrG § 9 Abs. 1 u. 3
Aufklärungsverschulden der Bank bei unrichtigen Prospektangaben

1. Ein Anleger kann sich in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der Bank berufen, wenn er bei Vertragsschluss durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. im Fondsprospekt arglistig getäuscht wurde. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers bzw. Fondsinitiators bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falls objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis von der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH WM 2009, 1028-1032, Tz. 36).
2. Die "objektive Evidenz" einer arglistigen Täuschung ist für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar. Was unter einer "evident grob falschen Angabe im Prospekt" zu verstehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und damit keine zu generalisierende Rechtsfrage. Eine Differenz zwischen einer der Bank vorliegenden Baukostenschätzung eines Planungsbüros und den im Verkaufsprospekt ausgewiesenen Baukosten von ca. 30 % (hier ca. 4,5 Mio. DM) reicht für eine objektiv evidente Falschangabe nicht aus. Toleranzen zwischen einer Kostenschätzung und den tatsächlichen Baukosten sind bei einem Großbauprojekt (hier: Büro- und Geschäftshaus mit Tiefgarage auf gut 5.000 qm) in einem Bereich von 25-30 % hinnehmbar.

OLG Schleswig, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 U 52/09

BGB §§ 634a Abs. 1 Nr. 2, 638 Abs. 1, 195
Keine Anwendung der Sekundärhaftung des Architekten auf den Bauträger

Auf den Bauträgervertrag finden die Grundsätze der Sekundärhaftung für Architekten keine Anwendung.

OLG Schleswig, Urt. v. 4.9.2009 - 14 U 27/09

BGB §§ 166, 133, 157, 631 Abs. 1
Zurechenbares Wissen eines für einen Bauunternehmer handelnden Beauftragten

1. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung eines Vertrags der wirkliche Wille der Beteiligten zu erforschen.
2. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien eines Bauvertrags dahingehend, dass eine bestimmte Tätigkeit gerade nicht Leistungsgegenstand sein soll, so ist dieser Wille auch dann allein maßgebend, wenn der schriftliche Inhalt des Vertrags hiervon abweichend die einzelnen Vertragsgrundlagen bezeichnet.

OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2009 - I-19 U 168/08


Öffentliches Recht

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 139
Typengerechtigkeit im Abgabenrecht (Trinkwasser- und Abwasseranschluss)

Aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht schon deswegen für unbeachtlich erklärt werden können, weil ein davon betroffener abgabenrechtlicher Regelungstypus weniger als 10 % der gesamten Regelungsfälle umfasst (im Anschluss an das Urteil vom 29. September 2004 - BVerwG 10 C 3.04 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 8 f.).

BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40/08

BauGB §§ 31 Abs. 2, 212a Abs. 1; BauOBIn § 63 Abs. 2 Nr. 1 a)
Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen isolierte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB

Der Widerspruch gegen eine im Verfahren der Genehmigungsfreistellung erteilte (isolierte) Befreiung oder Ausnahme (§ 63 Abs. 2 Nr. 1a BauOBln (BauO BE) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212a BauGB).

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.9.2009 - 10 S 24.09


Steuerrecht

InsO §§ 32 Abs. 3, 206 S. 1 Nr. 2, 286
Festsetzung der Grundsteuer gegenüber dem Insolvenzschuldner nach Freigabe

Zu einer unter Ausspruch eines Leistungsgebots erfolgten Grundsteuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzschuldner für ein aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenes Grundstück, das auch einer Zwangsverwaltung unterlag.

OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.11.2009 - 4 L 243/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO § 788; RVG § 7 Abs. 1; RVG-VV Nr. 1008
Zwangsvollstreckung der einzelnen Wohnungseigentümer aus einem auf sie selbst lautenden Titel

1. Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007, V ZB 77/06, NJW-RR 2007, 955).
2. Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt werden müssen.

BGH, Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 88/08

 

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