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25.-29. Januar 2010
 

 
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Hinweis in eigener Sache

Umstellung des Gutachten-Abruf-Dienstes zum 1. Februar 2010

Die im DNotI-Report angekündigten Gutachten, die bislang entweder per Fax-Abruf oder im Internet unter: www.dnoti-online-plus.de angefordert werden konnten, sind ab sofort auf der DNotI-Homepage (http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/) verfügbar. In diesem frei zugänglichen Bereich können die Gutachten über die Gutachten-Abruf-Nummer oder mit Titelschlagworten aufgefunden werden. Zum 1. Februar 2010 wird der Fax-Abruf eingestellt.


Top-Aktuell

Immobilienrecht

WEG § 25 Abs. 2 S. 2
Kopfstimmrecht nach Aufteilung eines Miteigentumsanteils in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Teilt ein Miteigentümer in einer WEG, in der das Kopfstimmrecht gilt, seinen Miteigentumsanteil ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer auf und veräußert den neu hinzugewonnenen Anteil an einen Dritten, führt das nicht zu einer Stimmrechtsmehrung, obwohl die WEG nun aus einem Miteigentümer mehr besteht.

LG München I, Beschl. v. 19.10.2009 - 1 S 21731/08

WEG §§ 10 Abs. 6 S. 1, 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; GBO § 20
Verband der Wohnungseigentümer als Eigentümer im Grundbuch; Beschlusskompetenz

1. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erstreckt sich auch darauf, als Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs eingetragen werden zu können.
2. Die ordnungsgemäße Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Auflassungserklärung kann nachgewiesen werden durch einen Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter zu dem Eigentumserwerb für die Gemeinschaft ermächtigt wird (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG).
3. Ein solcher Eigentümerbeschluss ist vom Grundbuchamt als wirksam zu behandeln, wenn der Eigentumserwerb im Rahmen der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung liegt. Davon kann bei einem Erwerb einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit in der eigenen Anlage ausgegangen werden.
4. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem Verwalter eine entsprechende Ermächtigung durch Vereinbarung erteilt wird.

OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2009 - 15 Wx 81/09

WEG §§ 10 Abs. 6, 22; BGB § 1004; ZPO §§ 265, 325
Geltendmachung eines gemeinschaftsbezogenen Anspruchs

1. Die Eigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Verfolgung eines sog. gemeinschaftsbezogenen Anspruchs an sich ziehen. Durch einen solchen Beschluss wird dem einzelnen Miteigentümer die Verfahrensführungsbefugnis entzogen (entgegen OLG München NZM 2008, 76 und OLG Hamburg ZMR 2009, 306).
2. Hat der einzelne Anspruchsinhaber seinen Individualanspruch vor einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss bereits rechtshängig gemacht, so kann er das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 265, 326 ZPO fortsetzen.

OLG Hamm, Beschl. v. 5.11.2009 - I-15 Wx 15/09


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO §§ 335 ff.
Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens: Bindung an Entscheidungen der Behörden des Eröffnungsstaates

EuGH: Nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat sind die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren anzuerkennen und zu vollstrecken.


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GBO § 35; BGB §§ 2100, 2106 Abs. 1, 2139
Nachweis der Erbfolge bei angeordneter Vor- und Nacherbfolge und Vorversterben des Vorerben

Ist in einem notariellen gemeinschaftlichen ehelichen Testament nur die Vor-  und Nacherbschaft geregelt, kann das Grundbuchamt zu Recht einen weiteren Nachweis der Erbenstellung nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten verlangen.

OLG Celle, Beschl.v . 10.12.2009 - 4 W 199/09

BGB §§ 1090, 399
Fehlende Abtretbarkeit des Anspruchs auf Bestellung eines Wegerechts in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 42/09

WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004
Handlungs- und Zustandsstörerhaftung eines Wohnungseigentümers

1. Der Handlungsstörer bleibt zur Beseitigung einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum auch dann verpflichtet, wenn er sein Wohnungseigentum veräußert und er nicht mehr Wohnungseigentümer ist.
2. Der Erwerber der Wohnung ist als Zustandsstörer nur zur Duldung der Beseitigung (durch den Handlungsstörer oder die WEG) verpflichtet (entgegen OLG München v. 03.08.2009 - 32 Wx 008/09 - OLGR 2009, 725).
3. Beim Tod des Handlungsstörers geht dessen Verpflichtung zur Beseitigung nach § 1967 BGB auf die Erben über.

LG München I, Beschl. v. 3.8.2009 - 1 T 13291/05

WEG §§ 16 Abs. 3, 5, 43 Nr. 4
Kostenverteilungsschlüssel nach § 16 Abs. 3 WEG darf unterschiedliche Gebrauchsmöglichkeiten der Eigentümer berücksichtigen

1. Aus § 16 Abs. 5 WEG folgt, dass durch einen Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG auch von einem in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abgewichen werden kann. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bedarf aber eines sachlichen Grundes, um nicht gegen das Willkürverbot zu verstoßen.
2. Ein sachlicher Grund kann insbesondere darin liegen, dass den unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeiten für die Eigentümer Rechnung getragen wird. Bei der Ermittlung des daraus sich ergebenden Verteilungsmaßstabes ist allerdings auch eine etwaige Verkehrssicherungspflicht, die alle Eigentümer gleichermaßen trifft, zu berücksichtigen.

LG München I, Urt. v. 10.6.2009 - 1 S 10155/08

WEG §§ 1, 16, 25; BGB §§ 307, 310, 433; HeizKV §§ 1, 5, 7; AVBFernwärmeV §§ 18, 32
Fernwärmebezugsverpflichtung im Kaufvertrag über Eigentumswohnung

1. Unwirksam ist eine Klausel in einem Wohnungskaufvertrag, wonach die Kündigung der durch den Käufer mit übernommenen Fernwärmebezugsverpflichtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Miteigentümer bedarf.
2. Ein Anbieter von Fernwärme ist nicht verpflichtet, für einzelne Wohnungen verbrauchsgenaue Wärmemessstellen zu errichten und danach abzurechnen.

LG Bremen, Urt. v. 17.4.2009 - 3 S 391/08

BGB §§ 358 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 5, 355 Abs. 3 S. 1, 138, 492 Abs. 1 S. 5 Ziff. 5, Abs. 2 S. 2; PrAngV § 6 Abs. 3 Nr. 5
Restschuldversicherung und Darlehensvertrag sind keine verbundenen Verträge

1) Selbst wenn gleichzeitig mit Darlehensverträgen so genannte Restschuldversicherungsverträge abgeschlossen werden, stellen die Verträge keine verbundenen Geschäfte i.S. von § 358 Abs.1, Abs. 2 S. 1 BGB dar.
2) Kommt eine Einbeziehung der Beiträge für die Restschuldversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes des gleichzeitig abgeschlossenen Darlehensvertrages nach § 492 Abs.1 S. 5 Ziff. 5, Abs. 2 S. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV nicht in Betracht, weil der Darlehensgeber den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für die Gewährung des Darlehens vorgeschrieben hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins besteht, die Kosten der Restschuldversicherung nicht bei die Berechnung des Vertragszinses zu berücksichtigen.
3) Eine Bank, die bei Abschluss eines Darlehensvertrages den Abschluss einer Restschuldversicherung vermittelt, hat grundsätzlich nur dann ungefragt auf den Erhalt einer Vermittlungsprovision hinzuweisen, wenn für sie erkennbar durch diese Provision der Versicherungsbeitrag im Vergleich zu den sonst üblichen Beiträgen für Restschuldversicherungen wesentlich erhöht wird.

OLG Oldenburg, Urt. v. 15.1.2009 - 8 U 122/08


Familienrecht

BGB § 1603
Pauschale Annahme, durch Aushilfstätigkeit lasse sich monatliches Nettoeinkommen i. H. v. 1.300 € erzielen, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG

BVerfG, Beschl. v. 29.10.2009 - 1 BvR 443/09


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 11
Vorbelastungshaftung der Gesellschafter bei Unterbilanz im Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme; Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter

OLG Brandenburg, Urt. v. 11.11.2009 - 7 U 2/09


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 806b
Anfechtbarkeit von Teilzahlung nach fruchtloser Zwangsvollstreckung aufgrund einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung

Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu BGHZ 155, 75; 162, 143).

BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 128/08

InsO § 313 Abs. 1, 2; AnfG §§ 16, 17
Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbricht Gläubigeranfechtungsprozess

a) Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen.
b) Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden.

BGH, Urt. v. 3.12.2009 - IX ZR 29/08

 

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