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Hinweis in eigener Sache
Umstellung des Gutachten-Abruf-Dienstes zum 1. Februar
2010
Die im DNotI-Report angekündigten Gutachten, die bislang
entweder per Fax-Abruf oder im Internet unter: www.dnoti-online-plus.de
angefordert werden konnten, sind ab sofort auf der DNotI-Homepage
(http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/) verfügbar. In diesem frei
zugänglichen Bereich können die Gutachten über die Gutachten-Abruf-Nummer
oder mit Titelschlagworten aufgefunden werden. Zum 1. Februar 2010 wird der
Fax-Abruf eingestellt.
Top-Aktuell
Immobilienrecht
WEG § 25 Abs. 2 S. 2
Kopfstimmrecht nach Aufteilung eines Miteigentumsanteils in der
Wohnungseigentümergemeinschaft
Teilt ein Miteigentümer in einer WEG, in der das
Kopfstimmrecht gilt, seinen Miteigentumsanteil ohne die Zustimmung der
übrigen Miteigentümer auf und veräußert den neu hinzugewonnenen Anteil
an einen Dritten, führt das nicht zu einer Stimmrechtsmehrung, obwohl
die WEG nun aus einem Miteigentümer mehr besteht.
LG München I, Beschl. v. 19.10.2009 - 1 S 21731/08
WEG §§ 10 Abs. 6 S. 1, 27 Abs.
3 S. 1 Nr. 7; GBO § 20
Verband der Wohnungseigentümer als Eigentümer im Grundbuch;
Beschlusskompetenz
1. Die Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft erstreckt sich auch darauf, als
Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs eingetragen werden zu können.
2. Die ordnungsgemäße Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei
der Auflassungserklärung kann nachgewiesen werden durch einen
Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter zu dem Eigentumserwerb für
die Gemeinschaft ermächtigt wird (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG).
3. Ein solcher Eigentümerbeschluss ist vom Grundbuchamt als wirksam
zu behandeln, wenn der Eigentumserwerb im Rahmen der Beschlusskompetenz
der Eigentümerversammlung liegt. Davon kann bei einem Erwerb einer
Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit in der eigenen Anlage ausgegangen
werden.
4. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem Verwalter eine
entsprechende Ermächtigung durch Vereinbarung erteilt wird.
OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2009 - 15 Wx 81/09
WEG §§ 10 Abs. 6, 22; BGB §
1004; ZPO §§ 265, 325
Geltendmachung eines gemeinschaftsbezogenen Anspruchs
1. Die Eigentümergemeinschaft kann durch
Mehrheitsbeschluss die Verfolgung eines sog. gemeinschaftsbezogenen
Anspruchs an sich ziehen. Durch einen solchen Beschluss wird dem
einzelnen Miteigentümer die Verfahrensführungsbefugnis entzogen
(entgegen OLG München NZM 2008, 76 und OLG Hamburg ZMR 2009, 306).
2. Hat der einzelne Anspruchsinhaber seinen Individualanspruch vor einem
entsprechenden Mehrheitsbeschluss bereits rechtshängig gemacht, so kann
er das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 265, 326 ZPO
fortsetzen.
OLG Hamm, Beschl. v. 5.11.2009 - I-15 Wx 15/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO §§ 335 ff.
Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens: Bindung an Entscheidungen der
Behörden des Eröffnungsstaates
EuGH: Nach Eröffnung eines
Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat sind die zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet, alle
Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren anzuerkennen und zu
vollstrecken.
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
GBO § 35; BGB §§ 2100, 2106
Abs. 1, 2139
Nachweis der Erbfolge bei angeordneter Vor- und Nacherbfolge und
Vorversterben des Vorerben
Ist in einem notariellen gemeinschaftlichen
ehelichen Testament nur die Vor- und Nacherbschaft geregelt, kann das
Grundbuchamt zu Recht einen weiteren Nachweis der Erbenstellung nach dem
zuletzt verstorbenen Ehegatten verlangen.
OLG Celle, Beschl.v . 10.12.2009 - 4 W 199/09
BGB §§ 1090, 399
Fehlende Abtretbarkeit des Anspruchs auf Bestellung eines Wegerechts in Form einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 42/09
WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004
Handlungs- und Zustandsstörerhaftung eines Wohnungseigentümers
1. Der Handlungsstörer bleibt zur Beseitigung
einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum auch dann
verpflichtet, wenn er sein Wohnungseigentum veräußert und er nicht mehr
Wohnungseigentümer ist.
2. Der Erwerber der Wohnung ist als Zustandsstörer nur zur Duldung der
Beseitigung (durch den Handlungsstörer oder die WEG) verpflichtet
(entgegen OLG München v. 03.08.2009 - 32 Wx 008/09 - OLGR 2009, 725).
3. Beim Tod des Handlungsstörers geht dessen Verpflichtung zur
Beseitigung nach § 1967 BGB auf die Erben über.
LG München I, Beschl. v. 3.8.2009 - 1 T 13291/05
WEG §§ 16 Abs. 3, 5, 43 Nr.
4
Kostenverteilungsschlüssel nach § 16 Abs. 3 WEG darf unterschiedliche
Gebrauchsmöglichkeiten der Eigentümer berücksichtigen
1. Aus § 16 Abs. 5 WEG folgt, dass durch einen
Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG auch von einem in der Teilungserklärung
vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abgewichen werden kann. Die
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bedarf aber eines sachlichen
Grundes, um nicht gegen das Willkürverbot zu verstoßen.
2. Ein sachlicher Grund kann insbesondere darin liegen, dass den
unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeiten für die Eigentümer Rechnung
getragen wird. Bei der Ermittlung des daraus sich ergebenden
Verteilungsmaßstabes ist allerdings auch eine etwaige
Verkehrssicherungspflicht, die alle Eigentümer gleichermaßen trifft, zu
berücksichtigen.
LG München I, Urt. v. 10.6.2009 - 1 S 10155/08
WEG §§ 1, 16, 25; BGB §§ 307,
310, 433; HeizKV §§ 1, 5, 7; AVBFernwärmeV §§ 18, 32
Fernwärmebezugsverpflichtung im Kaufvertrag über Eigentumswohnung
1. Unwirksam ist eine Klausel in einem
Wohnungskaufvertrag, wonach die Kündigung der durch den Käufer mit
übernommenen Fernwärmebezugsverpflichtung eines Beschlusses der
Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Mehrheit von drei Vierteln der
Stimmen der Miteigentümer bedarf.
2. Ein Anbieter von Fernwärme ist nicht verpflichtet, für einzelne
Wohnungen verbrauchsgenaue Wärmemessstellen zu errichten und danach
abzurechnen.
LG Bremen, Urt. v.
17.4.2009 - 3 S 391/08
BGB §§ 358 Abs. 1, Abs. 2 S.
1, Abs. 5, 355 Abs. 3 S. 1, 138, 492 Abs. 1 S. 5 Ziff. 5, Abs. 2 S. 2;
PrAngV § 6 Abs. 3 Nr. 5
Restschuldversicherung und Darlehensvertrag sind keine verbundenen Verträge
1) Selbst wenn gleichzeitig mit
Darlehensverträgen so genannte Restschuldversicherungsverträge
abgeschlossen werden, stellen die Verträge keine verbundenen Geschäfte
i.S. von § 358 Abs.1, Abs. 2 S. 1 BGB dar.
2) Kommt eine Einbeziehung der Beiträge für die Restschuldversicherung
in die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes des gleichzeitig
abgeschlossenen Darlehensvertrages nach § 492 Abs.1 S. 5 Ziff. 5, Abs. 2
S. 2 BGB i.V. mit § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV nicht in Betracht, weil der
Darlehensgeber den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend
als Bedingung für die Gewährung des Darlehens vorgeschrieben hat, sind
bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Vertrags- und Marktzins besteht, die Kosten der
Restschuldversicherung nicht bei die Berechnung des Vertragszinses zu
berücksichtigen.
3) Eine Bank, die bei Abschluss eines Darlehensvertrages den Abschluss
einer Restschuldversicherung vermittelt, hat grundsätzlich nur dann
ungefragt auf den Erhalt einer Vermittlungsprovision hinzuweisen, wenn
für sie erkennbar durch diese Provision der Versicherungsbeitrag im
Vergleich zu den sonst üblichen Beiträgen für Restschuldversicherungen
wesentlich erhöht wird.
OLG Oldenburg, Urt. v. 15.1.2009 - 8 U 122/08
Familienrecht
BGB § 1603
Pauschale Annahme, durch Aushilfstätigkeit lasse sich monatliches
Nettoeinkommen i. H. v. 1.300 € erzielen, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i. V.
m. Art. 20 Abs. 3 GG
BVerfG, Beschl. v. 29.10.2009 - 1 BvR 443/09
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 11
Vorbelastungshaftung der Gesellschafter bei Unterbilanz im Zeitpunkt der
Geschäftsaufnahme; Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter
OLG Brandenburg, Urt. v. 11.11.2009 - 7 U 2/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 806b
Anfechtbarkeit von Teilzahlung nach fruchtloser Zwangsvollstreckung aufgrund
einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung
Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach
fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher
herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen
vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu BGHZ
155, 75; 162, 143).
BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 128/08
InsO § 313 Abs. 1, 2; AnfG §§
16, 17
Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbricht
Gläubigeranfechtungsprozess
a) Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch
die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Schuldners unterbrochen.
b) Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess
vom Gläubiger zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden.
BGH, Urt. v. 3.12.2009 - IX ZR 29/08
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