Neu auf der DNotI-Homepage

11.-15. Januar 2010
 

 
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Hinweis in eigener Sache

Versand ab 1. Januar 2010 per E-Mail

Der Versand der von uns erstellten Gutachten und der angeforderten Rechtsprechung sowie Literatur wird auf vielfachen Wunsch ab 1. Januar 2010 per E-Mail erfolgen. Wir möchten Sie daher bitten, uns bei künftigen Gutachten- und Rechercheanfragen die zentrale E-Mail-Adresse des Notariats und – soweit gewünscht – zusätzlich die E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters mitzuteilen.


Umstellung des Gutachten-Abruf-Dienstes zum 1. Februar 2010

Die im DNotI-Report angekündigten Gutachten, die bislang entweder per Fax-Abruf oder im Internet unter: www.dnoti-online-plus.de angefordert werden konnten, sind ab sofort auf der DNotI-Homepage (http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/) verfügbar. In diesem frei zugänglichen Bereich können die Gutachten über die Gutachten-Abruf-Nummer oder mit Titelschlagworten aufgefunden werden. Zum 1. Februar 2010 wird der Fax-Abruf eingestellt.


Top-Aktuell

Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 9 Abs. 3, 17 Abs. 1 S. 4
Anwaltsnotar, der Einnahmen aus Notartätigkeit an Rechtsanwalts- und NotarsGbR abführt, verstößt nicht gegen Gebührenteilungsverbot

1. Ein Anwaltsnotar, der sich mit anderen Anwaltsnotaren oder Rechtsanwälten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hat und nach dem Gesellschaftsvertrag alle Einnahmen (auch) aus dem Notariat an die Sozietät abführt, verstößt nicht gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO. Prüfungsmaßstab für eine solche Regelung ist § 9 Abs. 3 BNotO.
2. Allein die pauschale Abführung der Notargebühren an die Sozietät gefährdet die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Notars i. S. d. § 9 Abs. 3 BNotO nicht, wenn er am Gewinn mit einem den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessenen Anteil partizipiert.
3. Ob die Notaraufsicht von dem Notar allein wegen einer pauschalen Abführung der Notargebühren an die Sozietät verlangen kann, die Regelungen des Sozietätsvertrages vorzulegen, bleibt offen.

OLG Celle, Beschl. v. 9.12.2009 - NotZ 12/09


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 434
Konkrete Beeinträchtigung der Nutzung und des Gebrauchs für Mangelhaftigkeit bei Verwendung gesundheitsschädlicher Baustoffe maßgebend (Bezug auf BGH, Urteil vom 27.3.2009 – V ZR 30/08, DNotZ 2009. 760 = ZNotP 2009, 234 = NJW 2009, 2120)

1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache begründen.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Mangelfreiheit respektive der Mangelhaftigkeit der Immobilie ist nicht die vom Baustoff (hier: Asbest) abstrakt ausgehende Gefahr, sondern die Nutzungs- und Gebrauchsbeeinträchtigung, wie sie sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (hier: asbesthaltiges Kleinteil im Inneren eines Elektrospeicherheizgerätes, von dem aus Asbest nicht in den Luftstrom gelangen kann und mit dem der Bewohner weder im Rahmen des Gerätegebrauchs noch im Rahmen von erwartbaren Reparaturarbeiten in Kontakt kommt) darstellt.

OLG München, Urt. v. 1.12.2009 - 5 U 1743/09

BGB § 312 (= HaustürWG)
Immobilienfonds-Beteiligungsdarlehen nicht nach HaustürWG (= §§ 312 ff. BGB n. F.) widerruflich

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

OLG Stuttgart, Urt. v. 28.4.2009 - 6 U 227/08


Familienrecht

BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG §§ 10 d, 26
Verpflichtung zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch dann, wenn Zustimmungspflichtigem ansonsten Verlustvortrag möglich

Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem ‑ der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden ‑ Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine ‑ infolge der Verluste zu erwartende ‑ geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich schadensersatzpflichtig.

BGH, Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 173/06

BGB §§ 1756 Abs. 2, 1767, 1772 Abs. 1
Fortbestehen der Verwandtschaftsverhältnisse zur Familie des vorverstorbenen Elternteils trotz "starker" (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen möglich

Bei der "starken" (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten seines überlebenden Elternteils besteht das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie seines vorverstorbenen Elternteils nach § 1772 Abs. 1 i.V.m. § 1756 Abs. 2 BGB fort, wenn der vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder, wenn er vorher verstorben ist, in diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge hatte.

BGH, Urt. v. 11.11.2009 - XII ZR 210/08

BGB 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Keine Aufrechterhaltung einer Genehmigung zur Unterbringung bei Wegfall des Genehmigungsgrundes

Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil … eine Heilbehandlung … notwendig ist, …“) genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ nicht oder nicht mehr durchgeführt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte ‑ in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten ‑ eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.

BGH, Beschl. v. 28.12.2009 - XII ZB 225/09

PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; BGB §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 2, Abs. 4, 1598 Abs. 1, 1599
Maßgeblichkeit der zeitlichen Priorität bei pränataler Vaterschaftsanerkennung durch mehrere Männer

Liegen zwei pränatale Vaterschaftsanerkennungen vor, so entfaltet diejenige Anerkennung, bei der zuerst der zweiaktige Tatbestand von Erklärung und Zustimmung jeweils in der vorgeschriebenen Form erfüllt ist, Sperrwirkung nach § 1594 Abs. 2 BGB gegenüber der späteren Anerkennung.

OLG München, Beschl. v. 3.12.2009 - 31 Wx 129/09

BGB §§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 1696
Aufhebung des gemeinschaftlichen Sorgerechts bei Fehlen eines Mindestmaßes an Verständigung

OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2009 - 9 UF 115/09

TSG § 11; BGB §§ 1592 ff.
Partnerin einer nach Geschlechtsumwandlung lesbischen Lebensgemeinschaft kann Vaterschaft anerkennen

Der leibliche Vater eines Kindes kann die Vaterschaft auch dann anerkennen, wenn er mittlerweile nach Geschlechtsumwandlung eine Frau ist und mit der Kindsmutter in einer lesbischen Lebensgemeinschaft lebt. (Leitsatz des DNotI)

OLG Köln, Beschl. v. 30.11.2009 - 16 Wx 94/09


Gesellschaftsrecht

BGB §§ 387, 738 Abs. 1 S. 2
Fehlende Aufrechenbarkeit von Anspruch auf Abfindung wegen Ausscheidens aus GbR und Ansprüchen der GbR an den Ausscheidenden

OLG Brandenburg, Urt. v. 25.11.2009 - 7 U 57/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO § 73 Abs. 1
Vorläufige Amtsenthebung befreit nicht von Kammerbeitragspflicht

BGH, Beschl. v. 26.10.2009 - NotZ 15/09

FamFG §§ 7, 158; BGB §§ 1629, 1796
Minderjährige in allen Kindschaftssachen betreffend die elterliche Sorge Beteiligte i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

Minderjährige Kinder sind in allen ihre Person betreffenden Verfahren Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Sind beide Eltern in einem die Person des Kindes betreffenden Verfahren selbst Beteiligte, können sie bei gegensätzlichen Interessen ein Kind im selben Verfahren nicht gesetzlich vertreten. Alle Beteiligten müssen in diesen Verfahren gesetzlich vertreten sein. Sind die Eltern als gesetzliche Vertreter nach §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1796 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2009 - 14 UF 149/09

BNotO § 15 Abs. 1 Satz 1
Pflicht zur Auskehr einer verwahrten Bietsicherheit

Der Urkundsnotar, der eine vom Grundstückskäufer unter Anrechnung auf den Kaufpreis geleistete Bietungssicherheit verwahrt, ist nach wirksamem Verkäuferrücktritt vorbehaltlich anderweitiger Abreden verpflichtet, den verwahrten Betrag an das beteiligte Auktionshaus auszukehren, wenn sich der Verkäufer hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt und das Auktionshaus nach Erwirkung eines gesonderten Zahlungstitels gegen den Käufer dessen etwaigen Auszahlungsanspruch gegen den Notar pfänden und sich zur Einziehung überweisen lässt.

OLG Dresden, Beschl. v. 6.10.2009 - 3 W 930/09

KostO § 147 Abs. 2
Erstellung von XML-Strukturdatei zu elektronischer Registeranmeldung als gebührenfreies Nebengeschäft

LG Braunschweig, Beschl. v. 27.05.2009 - 11 T 97/09

 

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