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Hinweis in eigener Sache
Versand ab 1. Januar 2010 per
E-Mail
Der Versand der von uns erstellten Gutachten und der angeforderten
Rechtsprechung sowie Literatur wird auf vielfachen Wunsch ab 1.
Januar 2010 per E-Mail erfolgen. Wir möchten
Sie daher bitten, uns bei künftigen Gutachten- und Rechercheanfragen die
zentrale E-Mail-Adresse des Notariats und –
soweit gewünscht – zusätzlich die E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters
mitzuteilen.
Umstellung des Gutachten-Abruf-Dienstes zum 1. Februar
2010
Die im DNotI-Report angekündigten Gutachten, die bislang
entweder per Fax-Abruf oder im Internet unter: www.dnoti-online-plus.de
angefordert werden konnten, sind ab sofort auf der DNotI-Homepage
(http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/) verfügbar. In diesem frei
zugänglichen Bereich können die Gutachten über die Gutachten-Abruf-Nummer
oder mit Titelschlagworten aufgefunden werden. Zum 1. Februar 2010 wird der
Fax-Abruf eingestellt.
Top-Aktuell
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 9 Abs. 3, 17 Abs. 1
S. 4
Anwaltsnotar, der Einnahmen aus Notartätigkeit an Rechtsanwalts- und
NotarsGbR abführt, verstößt nicht gegen Gebührenteilungsverbot
1. Ein Anwaltsnotar, der sich mit anderen
Anwaltsnotaren oder Rechtsanwälten zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zusammengeschlossen hat und nach dem Gesellschaftsvertrag alle
Einnahmen (auch) aus dem Notariat an die Sozietät abführt, verstößt
nicht gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO.
Prüfungsmaßstab für eine solche Regelung ist § 9 Abs. 3 BNotO.
2. Allein die pauschale Abführung der Notargebühren an die Sozietät
gefährdet die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Notars
i. S. d. § 9 Abs. 3 BNotO nicht, wenn er am Gewinn mit einem den
konkreten Umständen des Einzelfalls angemessenen Anteil partizipiert.
3. Ob die Notaraufsicht von dem Notar allein wegen einer pauschalen
Abführung der Notargebühren an die Sozietät verlangen kann, die
Regelungen des Sozietätsvertrages vorzulegen, bleibt offen.
OLG Celle, Beschl.
v. 9.12.2009 - NotZ 12/09
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 434
Konkrete Beeinträchtigung der Nutzung und des Gebrauchs für Mangelhaftigkeit
bei Verwendung gesundheitsschädlicher Baustoffe maßgebend (Bezug auf BGH,
Urteil vom 27.3.2009 – V ZR 30/08, DNotZ 2009. 760 = ZNotP 2009, 234 = NJW
2009, 2120)
1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines
Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich
erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen Mangel der
Kaufsache begründen.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Mangelfreiheit respektive der
Mangelhaftigkeit der Immobilie ist nicht die vom Baustoff (hier: Asbest)
abstrakt ausgehende Gefahr, sondern die Nutzungs- und
Gebrauchsbeeinträchtigung, wie sie sich unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände (hier: asbesthaltiges Kleinteil im Inneren eines
Elektrospeicherheizgerätes, von dem aus Asbest nicht in den Luftstrom
gelangen kann und mit dem der Bewohner weder im Rahmen des
Gerätegebrauchs noch im Rahmen von erwartbaren Reparaturarbeiten in
Kontakt kommt) darstellt.
OLG München, Urt. v. 1.12.2009 - 5 U 1743/09
BGB § 312 (= HaustürWG)
Immobilienfonds-Beteiligungsdarlehen nicht nach HaustürWG (= §§ 312 ff. BGB
n. F.) widerruflich
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
OLG Stuttgart, Urt.
v. 28.4.2009 - 6 U 227/08
Familienrecht BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG
§§ 10 d, 26
Verpflichtung zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch dann, wenn
Zustimmungspflichtigem ansonsten Verlustvortrag möglich
Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein,
dem ‑ der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden ‑
Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er
während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet
hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren
Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast
einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine
‑ infolge der Verluste zu erwartende ‑ geringere Steuerbelastung zur
Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine
Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist
es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die
getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der
Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich
schadensersatzpflichtig.
BGH, Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 173/06
BGB §§ 1756 Abs. 2, 1767, 1772
Abs. 1
Fortbestehen der Verwandtschaftsverhältnisse zur Familie des vorverstorbenen
Elternteils trotz "starker" (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen möglich
Bei der "starken" (Stiefkind-)Adoption eines
Volljährigen durch den Ehegatten seines überlebenden Elternteils besteht
das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie seines vorverstorbenen
Elternteils nach § 1772 Abs. 1 i.V.m. § 1756 Abs. 2 BGB fort, wenn der
vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes
oder, wenn er vorher verstorben ist, in diesem Zeitpunkt die elterliche
Sorge hatte.
BGH, Urt. v. 11.11.2009 - XII ZR 210/08
BGB 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Keine Aufrechterhaltung einer Genehmigung zur Unterbringung bei Wegfall des
Genehmigungsgrundes
Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906
Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil … eine Heilbehandlung … notwendig
ist, …“) genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung ‑ aus
welchen Gründen auch immer ‑ nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.
Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger
aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist,
sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung
tätigen Ärzte ‑ in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden
ärztlichen Gutachten ‑ eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten
erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.
BGH, Beschl. v. 28.12.2009 - XII ZB 225/09
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; BGB §§
1592 Nr. 2, 1594 Abs. 2, Abs. 4, 1598 Abs. 1, 1599
Maßgeblichkeit der zeitlichen Priorität bei pränataler
Vaterschaftsanerkennung durch mehrere Männer
Liegen zwei pränatale Vaterschaftsanerkennungen
vor, so entfaltet diejenige Anerkennung, bei der zuerst der zweiaktige
Tatbestand von Erklärung und Zustimmung jeweils in der vorgeschriebenen
Form erfüllt ist, Sperrwirkung nach § 1594 Abs. 2 BGB gegenüber der
späteren Anerkennung.
OLG München,
Beschl. v. 3.12.2009 - 31 Wx 129/09
BGB §§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr.
2, 1696
Aufhebung des gemeinschaftlichen Sorgerechts bei Fehlen eines Mindestmaßes
an Verständigung
OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2009 - 9 UF
115/09
TSG § 11; BGB §§ 1592 ff.
Partnerin einer nach Geschlechtsumwandlung lesbischen Lebensgemeinschaft
kann Vaterschaft anerkennen
Der leibliche Vater eines Kindes kann die Vaterschaft auch dann
anerkennen, wenn er mittlerweile nach Geschlechtsumwandlung eine Frau
ist und mit der Kindsmutter in einer lesbischen Lebensgemeinschaft lebt.
(Leitsatz des DNotI)
OLG Köln, Beschl.
v. 30.11.2009 - 16 Wx 94/09
Gesellschaftsrecht BGB §§
387, 738 Abs. 1 S. 2
Fehlende Aufrechenbarkeit von Anspruch auf Abfindung wegen Ausscheidens aus
GbR und Ansprüchen der GbR an den Ausscheidenden
OLG Brandenburg, Urt. v. 25.11.2009 - 7 U 57/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO § 73 Abs. 1
Vorläufige Amtsenthebung befreit nicht von Kammerbeitragspflicht
BGH, Beschl. v. 26.10.2009 - NotZ 15/09
FamFG §§ 7, 158; BGB §§ 1629, 1796
Minderjährige in allen Kindschaftssachen betreffend die elterliche Sorge
Beteiligte i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG
Minderjährige Kinder sind in allen ihre Person
betreffenden Verfahren Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Sind
beide Eltern in einem die Person des Kindes betreffenden Verfahren
selbst Beteiligte, können sie bei gegensätzlichen Interessen ein Kind im
selben Verfahren nicht gesetzlich vertreten. Alle Beteiligten müssen in
diesen Verfahren gesetzlich vertreten sein. Sind die Eltern als
gesetzliche Vertreter nach §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1796 BGB von der
Vertretung ausgeschlossen, bedarf es der Bestellung eines
Ergänzungspflegers. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher
Vertreter.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2009 - 14 UF
149/09
BNotO § 15 Abs. 1 Satz 1
Pflicht zur Auskehr einer verwahrten Bietsicherheit
Der Urkundsnotar, der eine vom Grundstückskäufer
unter Anrechnung auf den Kaufpreis geleistete Bietungssicherheit
verwahrt, ist nach wirksamem Verkäuferrücktritt vorbehaltlich
anderweitiger Abreden verpflichtet, den verwahrten Betrag an das
beteiligte Auktionshaus auszukehren, wenn sich der Verkäufer hiermit
ausdrücklich einverstanden erklärt und das Auktionshaus nach Erwirkung
eines gesonderten Zahlungstitels gegen den Käufer dessen etwaigen
Auszahlungsanspruch gegen den Notar pfänden und sich zur Einziehung
überweisen lässt.
OLG Dresden, Beschl. v. 6.10.2009 - 3 W 930/09
KostO § 147 Abs. 2
Erstellung von XML-Strukturdatei zu elektronischer Registeranmeldung als
gebührenfreies Nebengeschäft
LG Braunschweig, Beschl. v. 27.05.2009 - 11 T
97/09
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