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4.-8. Januar 2010
 

 
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Hinweis in eigener Sache

Versand ab 1. Januar 2010 per E-Mail

Der Versand der von uns erstellten Gutachten und der angeforderten Rechtsprechung sowie Literatur wird auf vielfachen Wunsch ab 1. Januar 2010 per E-Mail erfolgen. Wir möchten Sie daher bitten, uns bei künftigen Gutachten- und Rechercheanfragen die zentrale E-Mail-Adresse des Notariats und – soweit gewünscht – zusätzlich die E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters mitzuteilen.


Umstellung des Gutachten-Abruf-Dienstes zum 1. Februar 2010

Die im DNotI-Report angekündigten Gutachten, die bislang entweder per Fax-Abruf oder im Internet unter: www.dnoti-online-plus.de angefordert werden konnten, sind ab sofort auf der DNotI-Homepage (http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/) verfügbar. In diesem frei zugänglichen Bereich können die Gutachten über die Gutachten-Abruf-Nummer oder mit Titelschlagworten aufgefunden werden. Zum 1. Februar 2010 wird der Fax-Abruf eingestellt


Top-Aktuell

Immobilienrecht

BGB § 1056 Abs. 2
Grundsätzlich kein Übergang des Kündigungsrechts des Eigentümers, der nach Beendigung des Nießbrauchs in Pachtvertrag eingetreten ist

Das Kündigungsrecht des Eigentümers, der nach der Beendigung des Nießbrauchs in einen von dem Nießbraucher abgeschlossenen Pachtvertrag als Verpächter eingetreten ist, geht ohne besondere Vereinbarung nicht auf einen Erwerber über.

BGH, Urt. v. 27.11.2009 - LwZR 12/08

BGB § 1191
Nur einvernehmliche Abänderbarkeit einer Sicherungsvereinbarung durch Bruchteilseigentümer

Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getroffen, können sie diese nur gemeinsam ändern (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 106, 19).

BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68/09


Steuerrecht

BGB §§ 242, 313; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer aufgrund befristet vereinbartem Rücktrittsrechts – Abgrenzung von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG

1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges Rücktrittsrecht vereinbart, unterfällt die Ausübung dieses Rechts bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und unterliegt daher nicht der Zweijahresfrist der Nr. 1 der Vorschrift.
2. Ist ein solches Rücktrittsrecht befristet vereinbart, bleibt es trotz ggf. mehrfach noch innerhalb der laufenden Frist erfolgter Verlängerung bestehen, wenn jeweils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Gestalt einer Fristverlängerung bestand.
3. Ist die vereinbarte Frist für die Ausübung eines derartigen Rücktrittsrechts erst einmal verstrichen, stellt eine dennoch vereinbarte "Fristverlängerung" die Begründung eines neuen Rücktrittsrechts dar. Ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die Neubegründung als auch die Ausübung dieses Rechts noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfolgt.

BFH, Urt. v. 18.11.2009 - II R 11/08

EStG; KStG; GewStG; UmwStG; UStG; ErbStG u. a.
Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum 1.1.2010 bzw. mit Wirkung zum 1.1.2009 in Kraft getreten

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 30.12.2009, BGBl. 2009 I, 3950

(zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe näher Art. 15 des Gesetzes)

Änderungen des ErbStG u. a.:

  • Senkung der Steuersätze in der Steuerklasse II (§ 19 ErbStG)

  • Rückwirkende Änderung der jährlichen Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG von 650 % innerhalb von 7 Jahren auf 400 % innerhalb von 5 Jahren (Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG)

  • Rückwirkende Herabsetzung der Behaltensfristen in § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 S. 1 ErbStG von 7 auf 5 Jahre

  • Rückwirkende Herabsetzung der Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 8 Nr. 1 und 2 ErbStG von 1000 % auf 700 % und Verkürzung der Behalte- und Lohnsummenfrist von 10 auf 7 Jahre (§ 19a Abs. 5 S. 2 ErbStG)

  • Außerhalb des ErbStG u. a.:

  • Grunderwerbsteuerliche Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG)

  • Änderung der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG)

  • Änderung der Regelung zur sofortigen Absetzbarkeit geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG)

  • Anhebung der Freibeträge für Kinder und Anhebung des Kindergeldes

  • Änderung der Regelung zum Mantelkauf und Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel (§ 8c KStG)

  • Herabsenkung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Miet- und Pachtzinsen (unbewegliche Wirtschaftsgüter)

  • Kurzfristige Beherbergungen (Herabsenkung der USt auf 7 %)


Gesetzesänderungen

Steuerrecht

EStG; KStG; GewStG; UmwStG; UStG; ErbStG u. a.
Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum 1.1.2010 bzw. mit Wirkung zum 1.1.2009 in Kraft getreten

(zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe näher Art. 15 des Gesetzes)

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 30.12.2010, BGBl. 2009 I, 3950

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Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 313; ZPO § 323 Abs. 4
Anpassung eines pauschalen Unterhaltsvergleichs; konkludenter Ausschluss der Anpassung

Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.

BGH, Urt. v. 25.11.2009 - XII ZR 8/08

BGB § 812 Abs. 1; EGBGB Art. 229; HWiG §§ 2 Abs. 1, 3; VerbrKrG § 9 Abs. 2
Kein Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Ablösung des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003

Das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustehende Widerrufsrecht erlischt nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995).

BGH, Urt. v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08

SachenRBerG §§ 12 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. e
„Datsche“ als Bebauung i. S. v. § 12 Abs. 1 SachenRBerG

a) Die Errichtung einer Datsche genügt nach § 12 Abs. 1 SachenRBerG als Bebauung. Ob sie zu einer bereinigungsfähigen Nutzung führt, bestimmt sich nicht nach § 12 SachenRBerG, sondern nach den §§ 5 bis 7 SachenRBerG.
b) Die Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz besteht auch dann, wenn nicht der ursprüngliche Nutzer, der das Gebäude errichtet hat, sondern sein Rechtsnachfolger die neben der Bebauung erforderlichen Voraussetzungen für eine bereinigungsfähige Nutzung geschaffen hat. Wann und durch den Beitrag welchen Nutzers die Nutzung bereinigungsfähig geworden ist, ist unerheblich.

BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 175/08

GBO §§ 29, 47; BGB §§ 709, 714, 899a; EGBGB Art. 229 § 21
Veräußerung des Grundstücks einer GbR durch einen der beiden im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter

1. Zur Berücksichtigung geänderten materiellen Rechts in der Rechtsbeschwerdeinstanz.
2. Zum Vollzug eines Grundstücksgeschäfts mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind, nach Inkrafttreten der dafür maßgeblichen Vorschriften des ERVGBG.
3. Es erscheint fraglich, ob bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts Vollmachten, die die Gesellschafter wechselseitig berechtigen, zukünftig noch zur Vertretung der Gesellschaft im Grundbuchverkehr ausreichen. Eine „Altvollmacht“ genügt aber dann, wenn beim Grundstückserwerb durch die Gesellschaft im Jahr 2006 eine Vertretung durch den anderen Gesellschafter aufgrund derselben Vollmacht stattfand. 

OLG München, Beschl. v. 26.8.2009 - 34 Wx 054/09

WEG §§ 12, 44
Zustimmung zur Veräußerung; Feststellung der Erledigung der Beschlussanfechtung

1. Die Erledigung eines Antrags in der Hauptsache darf vom Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende übereinstimmende oder einseitige Erklärung des Antragstellers festgestellt werden. Ohne eine solche Erledigungserklärung ist ein in der Hauptsache erledigter Antrag abzuweisen.
2. Hat sich der Antrag bereits in 1. Instanz erledigt, ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn sie auf die Kosten beschränkt ist.
3. Zum richtigen Antragsgegner eines Antrags auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 WEG.
4. Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne hinreichende Versagungsgründe die Zustimmung zu einer Veräußerung eines Wohnungseigentums versagt, ist nichtig.

OLG Köln, Beschl. v. 6.8.2009 - 16 Wx 133/08 + 134/08

BGB §§ 749, 1066 Abs. 2
Aufhebung der Gemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren nur gemeinsam durch Miteigentümer und Nießbraucher

1. Wenn der Nießbrauch nicht auf dem gesamten Grundstück, sondern nur auf Grundstücksbruchteilen lastet, kann gemäß § 1066 Abs. 2 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
2. Dieses gemeinsame Antragserfordernis besteht auch für die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft der Grundstückseigentümer. Die bloße Zustimmung des Nießbrauchers reicht nicht aus.
3. Für den Fall, dass entweder der Nießbraucher oder der Miteigentümer seine Mitwirkung bei der Antragstellung verweigert, kann der andere Teil Klage auf Mitwirkung erheben.

LG Saarbrücken, Beschl. v. 28.7.2009 - 5 T 350/09

BGB §§ 157, 633, 634, 635; DIN 4109
Hinweispflicht des Veräußerers (Unternehmer) gegenüber dem Erwerber (Verbraucher) bezüglich Schallschutz

1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2007, VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346).
2. Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt hierfür nicht.

BGH, Urt. v. 4.6.2009 - VII ZR 54/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO §§ 35 Abs. 1, 287 Abs. 2, 300
Restschuldbefreiung trotz laufenden Insolvenzverfahrens

a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.
c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.

BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - IX ZB 247/08

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners im Restschuldbefreiungsverfahren neben Kinderbetreuung

Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.

BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - IX ZB 139/07

ZPO §§ 750 Abs. 1 S. 1, 1082
Auslegung eines Vollstreckungstitels durch Vollstreckungsorgan; Europäischer Vollstreckungstitel

Das Vollstreckungsorgan hat eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335). Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist.

BGH, Beschl. v. 26.11.2009 - VII ZB 42/08

InsO § 134; BGB § 267 Abs. 2
Begleichung einer gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners – Anforderungen an die Entgeltlichkeit der Leistung

Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, liegt eine unentgeltliche Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner ein auf die Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch gegen den Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner hätte zugreifen können.

BGH, Urt. v. 19.11.2009 - IX ZR 9/08

InsO §§ 129 Abs. 1, 140 Abs. 1 u. 3; BGB §§ 163, 535 Abs. 2, 1123 Abs. 2, 1124, 1192 Abs. 1; ZPO §§ 829 Abs. 3, § 865 Abs. 2 S. 2
Anfechtbarkeit bei Pfändung einer künftigen Mietforderung; Maßgeblichkeit des Beginns des Nutzungszeitraums

a) Pfändet ein Gläubiger eine künftige Mietforderung des Schuldners gegen einen Dritten, richtet sich der für die Anfechtung des Pfändungspfandrechts maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Mietrate geschuldet war (Bestätigung von BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 für den Anwendungsbereich der InsO).
b) Ist das durch Pfändung der Mietforderung entstandene Pfandrecht anfechtbar, weil der Nutzungszeitraum, für den die Mieten geschuldet sind, in der anfechtungsrelevanten Zeit begonnen hat, führt es nicht zur Annahme eines masseneutralen Sicherheitentauschs, dass die Mietforderung zugleich in den Haftungsverband einer Grundschuld fällt.

BGH, Urt. v. 17.9.2009 - IX ZR 106/08

KostO § 147 Abs. 2
Keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer XML-Datei

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.9.2009 - I-10 W 55/09

KostO §§ 147 Abs. 2, 3, 5
Keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer XML-Datei

OLG Celle, Beschl. v. 28.5.2009 - 2 W 136/09


Arbeitshilfen

Immobilienrecht

Basiszins (§ 247 BGB)

  • 0,12 % seit 1.7.2009 (unverändert am 1.1.2010)
    (zuvor 1.1.-30.6.2009: 1,62%,
    davor 1.7.-31.12.2008: 3,19%)

  • Zinsrechner (Forschungsgruppe Rechtsinformatik)


Familienrecht

Unterhalt

Düsseldorfer Tabelle

 

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