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Hinweis in eigener Sache
Versand ab 1. Januar 2010 per
E-Mail
Der Versand der von uns erstellten Gutachten und der angeforderten
Rechtsprechung sowie Literatur wird auf vielfachen Wunsch ab 1.
Januar 2010 per E-Mail erfolgen. Wir möchten
Sie daher bitten, uns bei künftigen Gutachten- und Rechercheanfragen die
zentrale E-Mail-Adresse des Notariats und –
soweit gewünscht – zusätzlich die E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters
mitzuteilen.
Umstellung des Gutachten-Abruf-Dienstes zum 1. Februar
2010
Die im DNotI-Report angekündigten Gutachten, die bislang
entweder per Fax-Abruf oder im Internet unter: www.dnoti-online-plus.de
angefordert werden konnten, sind ab sofort auf der DNotI-Homepage
(http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/) verfügbar. In diesem frei
zugänglichen Bereich können die Gutachten über die Gutachten-Abruf-Nummer
oder mit Titelschlagworten aufgefunden werden. Zum 1. Februar 2010 wird der
Fax-Abruf eingestellt
Top-Aktuell
Immobilienrecht
BGB § 1056 Abs. 2
Grundsätzlich kein Übergang des Kündigungsrechts des Eigentümers, der nach
Beendigung des Nießbrauchs in Pachtvertrag eingetreten ist
Das Kündigungsrecht des Eigentümers, der nach
der Beendigung des Nießbrauchs in einen von dem Nießbraucher
abgeschlossenen Pachtvertrag als Verpächter eingetreten ist, geht ohne
besondere Vereinbarung nicht auf einen Erwerber über.
BGH, Urt. v. 27.11.2009 - LwZR 12/08
BGB § 1191
Nur einvernehmliche Abänderbarkeit einer Sicherungsvereinbarung durch
Bruchteilseigentümer
Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem
Grundstück lastende Grundschuld gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung
mit dem Grundschuldgläubiger getroffen, können sie diese nur gemeinsam
ändern (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 106, 19).
BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68/09
Steuerrecht
BGB §§ 242, 313; GrEStG § 16
Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2
Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer aufgrund befristet vereinbartem
Rücktrittsrechts – Abgrenzung von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG
1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein vom
nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges Rücktrittsrecht
vereinbart, unterfällt die Ausübung dieses Rechts bei vollständiger
Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und
unterliegt daher nicht der Zweijahresfrist der Nr. 1 der Vorschrift.
2. Ist ein solches Rücktrittsrecht befristet vereinbart, bleibt es trotz
ggf. mehrfach noch innerhalb der laufenden Frist erfolgter Verlängerung
bestehen, wenn jeweils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein
Anspruch auf Vertragsanpassung in Gestalt einer Fristverlängerung
bestand.
3. Ist die vereinbarte Frist für die Ausübung eines derartigen
Rücktrittsrechts erst einmal verstrichen, stellt eine dennoch
vereinbarte "Fristverlängerung" die Begründung eines neuen
Rücktrittsrechts dar. Ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die
Neubegründung als auch die Ausübung dieses Rechts noch innerhalb der
Zweijahresfrist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfolgt.
BFH, Urt. v. 18.11.2009 - II R 11/08
EStG; KStG; GewStG; UmwStG; UStG;
ErbStG u. a.
Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum 1.1.2010 bzw. mit Wirkung zum 1.1.2009 in
Kraft getreten
Gesetz zur Beschleunigung des
Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 30.12.2009, BGBl. 2009
I, 3950
(zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens siehe näher Art. 15 des Gesetzes)
Änderungen des ErbStG u.
a.:
-
Senkung der Steuersätze
in der Steuerklasse II (§ 19 ErbStG)
-
Rückwirkende Änderung
der jährlichen Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG von 650
% innerhalb von 7 Jahren auf 400 % innerhalb von 5 Jahren (Steuerbefreiung gemäß
§ 13a ErbStG)
-
Rückwirkende
Herabsetzung der Behaltensfristen in § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 S. 1 ErbStG
von 7 auf 5 Jahre
-
Rückwirkende
Herabsetzung der Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 8 Nr. 1 und 2 ErbStG von 1000
% auf 700 % und Verkürzung der Behalte- und Lohnsummenfrist von 10 auf 7 Jahre
(§ 19a Abs. 5 S. 2 ErbStG)
-
Außerhalb des ErbStG u.
a.:
-
Grunderwerbsteuerliche
Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG)
-
Änderung der
Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG)
-
Änderung der Regelung
zur sofortigen Absetzbarkeit geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a
EStG)
-
Anhebung der Freibeträge
für Kinder und Anhebung des Kindergeldes
-
Änderung der Regelung
zum Mantelkauf und Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel
(§ 8c KStG)
-
Herabsenkung der
gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Miet- und Pachtzinsen (unbewegliche
Wirtschaftsgüter)
-
Kurzfristige
Beherbergungen (Herabsenkung der USt auf 7 %)
Gesetzesänderungen
Steuerrecht
EStG; KStG; GewStG; UmwStG;
UStG; ErbStG u. a.
Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum 1.1.2010 bzw. mit Wirkung zum 1.1.2009 in
Kraft getreten
(zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe näher
Art. 15 des Gesetzes)
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
vom 30.12.2010, BGBl. 2009 I, 3950
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Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 313; ZPO § 323 Abs. 4
Anpassung eines pauschalen Unterhaltsvergleichs; konkludenter Ausschluss der
Anpassung
Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich
keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss
der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei
Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse
seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht
ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 25.11.2009 - XII ZR 8/08
BGB § 812 Abs. 1; EGBGB Art.
229; HWiG §§ 2 Abs. 1, 3; VerbrKrG § 9 Abs. 2
Kein Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Ablösung des Darlehens
erst ab dem 1. Januar 2003
Das einem Darlehensnehmer nach dem
Haustürwiderrufsgesetz zustehende Widerrufsrecht erlischt nicht gemäß §
2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst
ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom
13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995).
BGH, Urt. v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08
SachenRBerG §§ 12 Abs. 1, 5
Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. e
„Datsche“ als Bebauung i. S. v. § 12 Abs. 1 SachenRBerG
a) Die Errichtung einer Datsche genügt nach § 12
Abs. 1 SachenRBerG als Bebauung. Ob sie zu einer bereinigungsfähigen
Nutzung führt, bestimmt sich nicht nach § 12 SachenRBerG, sondern nach
den §§ 5 bis 7 SachenRBerG.
b) Die Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
besteht auch dann, wenn nicht der ursprüngliche Nutzer, der das Gebäude
errichtet hat, sondern sein Rechtsnachfolger die neben der Bebauung
erforderlichen Voraussetzungen für eine bereinigungsfähige Nutzung
geschaffen hat. Wann und durch den Beitrag welchen Nutzers die Nutzung
bereinigungsfähig geworden ist, ist unerheblich.
BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 175/08
GBO §§ 29, 47; BGB §§ 709,
714, 899a; EGBGB Art. 229 § 21 Veräußerung des Grundstücks einer GbR durch einen der beiden im Grundbuch
eingetragenen Gesellschafter
1. Zur Berücksichtigung geänderten materiellen
Rechts in der Rechtsbeschwerdeinstanz. 2. Zum Vollzug eines Grundstücksgeschäfts mit einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind,
nach Inkrafttreten der dafür maßgeblichen Vorschriften des ERVGBG. 3. Es erscheint fraglich, ob bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Vollmachten, die die Gesellschafter wechselseitig berechtigen, zukünftig
noch zur Vertretung der Gesellschaft im Grundbuchverkehr ausreichen.
Eine „Altvollmacht“ genügt aber dann, wenn beim Grundstückserwerb durch
die Gesellschaft im Jahr 2006 eine Vertretung durch den anderen
Gesellschafter aufgrund derselben Vollmacht stattfand.
OLG München, Beschl. v. 26.8.2009 - 34 Wx 054/09
WEG §§ 12, 44
Zustimmung zur Veräußerung; Feststellung der Erledigung der
Beschlussanfechtung
1. Die Erledigung eines Antrags in der
Hauptsache darf vom Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf
entsprechende übereinstimmende oder einseitige Erklärung des
Antragstellers festgestellt werden. Ohne eine solche
Erledigungserklärung ist ein in der Hauptsache erledigter Antrag
abzuweisen.
2. Hat sich der Antrag bereits in 1. Instanz erledigt, ist eine
sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn sie auf die Kosten beschränkt
ist.
3. Zum richtigen Antragsgegner eines Antrags auf Erteilung der
Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 WEG.
4. Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne
hinreichende Versagungsgründe die Zustimmung zu einer Veräußerung eines
Wohnungseigentums versagt, ist nichtig.
OLG Köln, Beschl. v. 6.8.2009 - 16 Wx 133/08 +
134/08
BGB §§ 749, 1066 Abs. 2
Aufhebung der Gemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren nur gemeinsam
durch Miteigentümer und Nießbraucher
1. Wenn der Nießbrauch nicht auf dem gesamten
Grundstück, sondern nur auf Grundstücksbruchteilen lastet, kann gemäß §
1066 Abs. 2 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft nur von dem Miteigentümer
und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
2. Dieses gemeinsame Antragserfordernis besteht auch für die
Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft der
Grundstückseigentümer. Die bloße Zustimmung des Nießbrauchers reicht
nicht aus.
3. Für den Fall, dass entweder der Nießbraucher oder der Miteigentümer
seine Mitwirkung bei der Antragstellung verweigert, kann der andere Teil
Klage auf Mitwirkung erheben.
LG Saarbrücken,
Beschl. v. 28.7.2009 - 5 T 350/09
BGB §§ 157, 633, 634, 635; DIN
4109
Hinweispflicht des Veräußerers (Unternehmer) gegenüber dem Erwerber
(Verbraucher) bezüglich Schallschutz
1. Welcher Schallschutz für die Errichtung von
Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in erster Linie durch Auslegung
des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und
Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß
an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf
eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon
deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN
4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln
der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind,
die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (im Anschluss an
BGH, Urteil vom 14. Juni 2007, VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346).
2. Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in
Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards
entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen
will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen
einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des
Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN
4109" genügt hierfür nicht.
BGH, Urt. v.
4.6.2009 - VII ZR 54/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO §§ 35 Abs. 1, 287 Abs. 2, 300
Restschuldbefreiung trotz laufenden Insolvenzverfahrens
a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist
nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu
entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch
nicht abgeschlossen werden kann.
b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des
Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem
Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur
Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung,
die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten
des Schuldners entfallen.
c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der
Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der
Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der
Abtretungserklärung.
d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren
Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den
pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird
Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der
danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.
BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - IX ZB 247/08
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners im Restschuldbefreiungsverfahren
neben Kinderbetreuung
Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben
einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist
an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.
BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - IX ZB 139/07
ZPO §§ 750 Abs. 1 S. 1, 1082
Auslegung eines Vollstreckungstitels durch Vollstreckungsorgan; Europäischer
Vollstreckungstitel
Das Vollstreckungsorgan hat eine unklare
Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach allgemeinen Grundsätzen
auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende Umstände
grundsätzlich nicht berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom
23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335). Diese Grundsätze gelten
auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel
betrieben wird, der nach Art. 5 ff. EuVTVO als europäischer
Vollstreckungstitel bestätigt worden ist.
BGH, Beschl. v. 26.11.2009 - VII ZB 42/08
InsO § 134; BGB § 267 Abs. 2
Begleichung einer gegen einen Dritten gerichtete Forderung des
Anfechtungsgegners – Anforderungen an die Entgeltlichkeit der Leistung
Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten
gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, liegt eine unentgeltliche
Leistung nicht vor, wenn dem Drittschuldner ein auf die Tilgung der
Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch gegen den
Schuldner zustand, auf den der Anfechtungsgegner hätte zugreifen können.
BGH, Urt. v. 19.11.2009 - IX ZR 9/08
InsO §§ 129 Abs. 1, 140 Abs. 1
u. 3; BGB §§ 163, 535 Abs. 2, 1123 Abs. 2, 1124, 1192 Abs. 1; ZPO §§ 829
Abs. 3, § 865 Abs. 2 S. 2
Anfechtbarkeit bei Pfändung einer künftigen Mietforderung; Maßgeblichkeit
des Beginns des Nutzungszeitraums
a) Pfändet ein Gläubiger eine künftige
Mietforderung des Schuldners gegen einen Dritten, richtet sich der für
die Anfechtung des Pfändungspfandrechts maßgebliche Zeitpunkt nach dem
Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Mietrate geschuldet war
(Bestätigung von BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 für den
Anwendungsbereich der InsO).
b) Ist das durch Pfändung der Mietforderung entstandene Pfandrecht
anfechtbar, weil der Nutzungszeitraum, für den die Mieten geschuldet
sind, in der anfechtungsrelevanten Zeit begonnen hat, führt es nicht zur
Annahme eines masseneutralen Sicherheitentauschs, dass die Mietforderung
zugleich in den Haftungsverband einer Grundschuld fällt.
BGH, Urt. v. 17.9.2009 - IX ZR 106/08
KostO § 147 Abs. 2
Keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer XML-Datei
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.9.2009 - I-10 W
55/09
KostO §§ 147 Abs. 2, 3, 5
Keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer XML-Datei
OLG Celle, Beschl.
v. 28.5.2009 - 2 W 136/09
Arbeitshilfen
Immobilienrecht
Basiszins
(§ 247 BGB)
-
0,12 % seit 1.7.2009
(unverändert am 1.1.2010)
(zuvor 1.1.-30.6.2009: 1,62%, davor 1.7.-31.12.2008: 3,19%)
-
Zinsrechner
(Forschungsgruppe Rechtsinformatik)
Familienrecht
Unterhalt
Düsseldorfer Tabelle
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