|
Hinweis in eigener Sache
Versand ab 1. Januar 2010 per
E-Mail
Der Versand der von uns erstellten Gutachten und der angeforderten
Rechtsprechung sowie Literatur wird auf vielfachen Wunsch ab 1.
Januar 2010 per E-Mail erfolgen. Wir möchten
Sie daher bitten, uns bei künftigen Gutachten- und Rechercheanfragen die
zentrale E-Mail-Adresse des Notariats und –
soweit gewünscht – zusätzlich die E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters
mitzuteilen.
Umstellung des Gutachten-Abruf-Dienstes zum 1. Februar
2010
Die im DNotI-Report angekündigten Gutachten, die bislang
entweder per Fax-Abruf oder im Internet unter: www.dnoti-online-plus.de
angefordert werden konnten, sind ab sofort auf der DNotI-Homepage
(http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/) verfügbar. In diesem frei
zugänglichen Bereich können die Gutachten über die Gutachten-Abruf-Nummer
oder mit Titelschlagworten aufgefunden werden. Zum 1. Februar 2010 wird der
Fax-Abruf eingestellt
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§ 138 Abs. 1, 765 Abs. 1
Maßgeblichkeit des effektiven Vermögenswerts bei Beurteilung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen; maßgeblicher Zeitpunkt
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Bürgen ist eine zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhende valutierende, dingliche
Belastung grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen (im Anschluss an
BGHZ 151, 34 ff.). Forderungen, die sowohl durch die dingliche Belastung
als auch durch die Bürgschaft gesichert werden, sind nur zu
berücksichtigen, soweit sie aufgrund der dinglichen Belastung nicht
getilgt werden können.
BGH, Urt. v. 24.11.2009 - XI ZR 332/08
BGB §§ 139, 883 Abs. 1; GBO §§
19, 22; ZPO §§ 322 Abs. 1, 767
Löschung von Rückgewährsvormerkungen ohne Bewilligung des Berechtigten
1. Zu den Voraussetzungen der Löschung von
Rückgewährsvormerkungen ohne Bewilligung des Berechtigten.
2. Ein auf Klage nach § 767 ZPO ergangenes Urteil, das die
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig
erklärt, ist kein geeignetes Mittel, die Unrichtigkeit des Grundbuchs im
Hinblick auf eine Vormerkung zu beweisen, die einen mit dieser Urkunde
begründeten Anspruch sichert.
OLG München, Beschl. v. 27.11.2009 - 34 Wx 102/09
GBO §§ 22, 47
Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung bei fehlerhafter Eintragung von
Ehegatten in Gütergemeinschaft
OLG München, Beschl. v. 20.11.2009 - 34 Wx 108/09
BGB §§ 216 Abs. 2, 812 Abs. 2;
ZPO §§ 767, 794 Abs. 1
Analoge Anwendung von § 216 Abs. 2 S. 1 BGB auf abstraktes Schuldversprechen
in Grundschuldbestellungsurkunde bei verjährtem zu sicherndem Anspruch
Das von einem Schuldner in einer notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit
Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 2 BGB
kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des
Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist
auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar.
BGH, Urt. v. 17.11.2009 - XI ZR 36/09
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 912, 1018, 1092
Anwendung der Überbauvorschriften bei Beeinträchtigung einer
Grunddienstbarkeit des Nachbarn
BGH, Urt. v. 18.7.2009 - V ZR 171/07
BGB § 194
Einheitliche Verjährungsfrist für alle Schäden aus einer arglistigen
Täschung beim Verkauf
Die Vermögensnachteile, die ein Käufer infolge
einer arglistigen Täuschung erleidet, bilden unselbständige Faktoren
eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs; für sie können deshalb
keine unterschiedlichen Verjährungsfristen gelten.
BGH, Urt. v. 6.6.2008 - V ZR 52/07
BGB §§ 675 Abs. 2, 433
Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Beratungsvertrages durch
Verkäufer bei falscher Berechnung der monatlichen Belastung des Käufers
BGH, Urt. v. 6.6.2008 - V ZR 50/07
Gesellschaftsrecht
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;
BGB §§ 242, 716 Abs. 1
Informationsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift der Mitgesellschafter
a) Bei den Namen und Anschriften der
Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine
"Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB.
b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich
grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der
Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der
Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die
geforderten Informationen verlangen.
c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der
Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer
Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein
schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf
Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschl. v. 21.9.2009 - II ZR 264/08
Öffentliches Recht
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
Reichweite des Vorrangs der planfeststellungsrechtlichen Rechtsbehelfe
Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen tritt auch dann hinter
die im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zurück, wenn
der Vorhabenträger die den Nachbar schützenden Planvorgaben nicht
einhält (Fortführung von Senat, BGHZ 161, 323).
BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 17/09
Steuerrecht
UmwStG 1977 §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 1 Satz 1; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 4
Steuerliche Behandlung eines für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen
einer Kapitalerhöhung gezahlten Aufgeldes (Agios)
1. Ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im
Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld (Agio) ist ausschließlich
dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen; es handelt
sich nicht (auch) um nachträgliche Anschaffungskosten auf die bereits
vorher bestehende Beteiligung.
2. Das gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen
Anteils und des Aufgeldes den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt.
Das Aufgeld ist in Höhe des "Überpreises" keine verdeckte Einlage.
BFH, Urt. v. 27.5.2009 - I R 53/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZVG §§ 30, 31, 74, 83, 84 Abs. 1
Zuschlag nach rechtsfehlerhafter Verfahrensfortsetzung bei Genehmigung durch
betreibenden Gläubiger
a) Der Zuschlag kann auch nach einer
rechtsfehlerhaften Fortsetzung des Verfahrens durch das
Vollstreckungsgericht von Amts wegen erteilt werden, wenn der
betreibende Gläubiger bei der Anhörung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) das
Verfahren genehmigt.
b) Die Genehmigung kann auch mit der Zustimmung des Gläubigers zur
Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden erklärt sein.
c) Die fehlerhafte Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen führt nicht
zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG, da für das
Vollstreckungsgericht sich das weitere Verfahren nach der formell
rechtskräftig gewordenen Zwischenentscheidung bestimmt (Fortsetzung von
Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360).
BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - V ZB 118/09
BNotO §§ 39 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2
Eignungsanforderungen an nicht ständigen Notarvertreter
a) Auch bei der Bestellung eines nicht ständigen
Notarvertreters ist das Kriterium der persönlichen Eignung zu beachten.
Die Justizverwaltung kann daher den Antrag eines Notars, einen
Rechtsanwalt und früheren Notar zu seinem Vertreter zu bestellen, mit
der Begründung ablehnen, dieser Rechtsanwalt habe bei der früheren
Ausübung seines Notaramts bestehende Treuhandauflagen in erheblicher
Weise verletzt.
b) Die Justizverwaltung kann die Bestellung eines früheren Notars zum
Notarvertreter wegen bestehender Zweifel an der persönlichen Eignung
auch dann ablehnen, wenn dem früheren Notar trotz der begangenen, diese
Zweifel begründenden Pflichtverletzungen gemäß § 52 Abs. 2 BNotO die
Erlaubnis erteilt worden ist, die Bezeichnung „Notar a.D.“ zu führen.
BGH, Beschl. v. 18.11.2009 - NotZ 2/09
InsO §§ 287 Abs. 2, 295 Abs. 2
Reichweite der Abtretungserklärung im Restschuldbefreiungsverfahren
Die dem Antrag auf Restschuldbefreiung
beizufügende Abtretungserklärung erstreckt sich in der Regel nicht auf
Forderungen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit.
BGH, Urt. v. 15.10.2009 - IX ZR 234/08
BNotO §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1
S. 2; BeurkG § 17 Abs. 1
Notarielle Amtspflichten im Zusammenhang mit der Übertragung eines nicht
volleingezahlten KG-Anteils; Subsidiarität der Notarhaftung
1. Eine Haftung des Notars kommt in Betracht,
wenn er bei der Beurkundung der Übertragung eines Fondsanteils im Rahmen
einer Scheidungsvereinbarung nicht ausdrücklich auf Risiken einer noch
nicht vollständig eingezahlten Kommanditeinlage hinweist.
2. Die Notarhaftung ist subsidiär gegenüber der Haftung eines
Steuerberaters und Rechtsbeistands, der die Vereinbarung vorbereitend
entworfen hat, ohne seinerseits auf die Risiken hinzuweisen. Die
Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeit schließt die Haftung nicht aus.
OLG Nürnberg, Urt. v. 4.2.2009 - 4 U 2181/07
ZVG § 57; BGB § 535; WEG § 10
Generalzwischenmietvertrag bindet Erwerber von Wohnungseigentum in der
Zwangsversteigerung auch dann nicht, wenn die Teilungserklärung die
gemeinschaftliche Vermietung an den Zwischenvermieter vorsieht
BGH, Beschl. v. 3.7.2008 - V ZR 20/07
KostO §§ 44, 36, 38 Abs. 1 u.
Abs. 2 Nr. 4, 41; BGB §§ 1896 Abs. 2, 1906
Notargebühren bei gemeinsamer Beurkundung von Vorsorgevollmacht,
Betreuungsverfügung und Patientenverfügung in einer Urkunde
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2008 - 3 W
162/08
ZPO § 24
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand des Belegenheitsortes gilt nicht
für Beseitigungs- oder Schadensersatzklage aus Beeinträchtigung des
Grundstückseigentums
Für Beseitigungs- und Schadensersatzklagen, die
auf eine Eigentumsverletzung gestützt werden, ist nicht der
ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO gegeben.
BGH, Urt. v. 18.7.2008 - V ZR 11/08
|