Neu auf der DNotI-Homepage

21.-23. Dezember 2009
 

 
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Hinweis in eigener Sache

Versand ab 1. Januar 2010 per E-Mail

Der Versand der von uns erstellten Gutachten und der angeforderten Rechtsprechung sowie Literatur wird auf vielfachen Wunsch ab 1. Januar 2010 per E-Mail erfolgen. Wir möchten Sie daher bitten, uns bei künftigen Gutachten- und Rechercheanfragen die zentrale E-Mail-Adresse des Notariats und – soweit gewünscht – zusätzlich die E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters mitzuteilen.


Umstellung des Gutachten-Abruf-Dienstes zum 1. Februar 2010

Die im DNotI-Report angekündigten Gutachten, die bislang entweder per Fax-Abruf oder im Internet unter: www.dnoti-online-plus.de angefordert werden konnten, sind ab sofort auf der DNotI-Homepage (http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/) verfügbar. In diesem frei zugänglichen Bereich können die Gutachten über die Gutachten-Abruf-Nummer oder mit Titelschlagworten aufgefunden werden. Zum 1. Februar 2010 wird der Fax-Abruf eingestellt


Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 138 Abs. 1, 765 Abs. 1
Maßgeblichkeit des effektiven Vermögenswerts bei Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen; maßgeblicher Zeitpunkt

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen ist eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhende valutierende, dingliche Belastung grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen (im Anschluss an BGHZ 151, 34 ff.). Forderungen, die sowohl durch die dingliche Belastung als auch durch die Bürgschaft gesichert werden, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie aufgrund der dinglichen Belastung nicht getilgt werden können.

BGH, Urt. v. 24.11.2009 - XI ZR 332/08

BGB §§ 139, 883 Abs. 1; GBO §§ 19, 22; ZPO §§ 322 Abs. 1, 767
Löschung von Rückgewährsvormerkungen ohne Bewilligung des Berechtigten

1. Zu den Voraussetzungen der Löschung von Rückgewährsvormerkungen ohne Bewilligung des Berechtigten.
2. Ein auf Klage nach § 767 ZPO ergangenes Urteil, das die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig erklärt, ist kein geeignetes Mittel, die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf eine Vormerkung zu beweisen, die einen mit dieser Urkunde begründeten Anspruch sichert.

OLG München, Beschl. v. 27.11.2009 - 34 Wx 102/09

GBO §§ 22, 47
Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung bei fehlerhafter Eintragung von Ehegatten in Gütergemeinschaft

OLG München, Beschl. v. 20.11.2009 - 34 Wx 108/09

BGB §§ 216 Abs. 2, 812 Abs. 2; ZPO §§ 767, 794 Abs. 1
Analoge Anwendung von § 216 Abs. 2 S. 1 BGB auf abstraktes Schuldversprechen in Grundschuldbestellungsurkunde bei verjährtem zu sicherndem Anspruch

Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar.

BGH, Urt. v. 17.11.2009 - XI ZR 36/09


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 912, 1018, 1092
Anwendung der Überbauvorschriften bei Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit des Nachbarn

BGH, Urt. v. 18.7.2009 - V ZR 171/07

BGB § 194
Einheitliche Verjährungsfrist für alle Schäden aus einer arglistigen Täschung beim Verkauf

Die Vermögensnachteile, die ein Käufer infolge einer arglistigen Täuschung erleidet, bilden unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs; für sie können deshalb keine unterschiedlichen Verjährungsfristen gelten.

BGH, Urt. v. 6.6.2008 - V ZR 52/07

BGB §§ 675 Abs. 2, 433
Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Beratungsvertrages durch Verkäufer bei falscher Berechnung der monatlichen Belastung des Käufers

BGH, Urt. v. 6.6.2008 - V ZR 50/07


Gesellschaftsrecht

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB §§ 242, 716 Abs. 1
Informationsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift der Mitgesellschafter

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB.
b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.
c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.

BGH, Beschl. v. 21.9.2009 - II ZR 264/08


Öffentliches Recht

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
Reichweite des Vorrangs der planfeststellungsrechtlichen Rechtsbehelfe

Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zurück, wenn der Vorhabenträger die den Nachbar schützenden Planvorgaben nicht einhält (Fortführung von Senat, BGHZ 161, 323).

BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 17/09


Steuerrecht

UmwStG 1977 §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 1 Satz 1; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 4
Steuerliche Behandlung eines für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahlten Aufgeldes (Agios)

1. Ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld (Agio) ist ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen; es handelt sich nicht (auch) um nachträgliche Anschaffungskosten auf die bereits vorher bestehende Beteiligung.
2. Das gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und des Aufgeldes den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt. Das Aufgeld ist in Höhe des "Überpreises" keine verdeckte Einlage.

BFH, Urt. v. 27.5.2009 - I R 53/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZVG §§ 30, 31, 74, 83, 84 Abs. 1
Zuschlag nach rechtsfehlerhafter Verfahrensfortsetzung bei Genehmigung durch betreibenden Gläubiger

a) Der Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen erteilt werden, wenn der betreibende Gläubiger bei der Anhörung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) das Verfahren genehmigt.
b) Die Genehmigung kann auch mit der Zustimmung des Gläubigers zur Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden erklärt sein.
c) Die fehlerhafte Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen führt nicht zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG, da für das Vollstreckungsgericht sich das weitere Verfahren nach der formell rechtskräftig gewordenen Zwischenentscheidung bestimmt (Fortsetzung von Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360).

BGH, Beschl. v. 19.11.2009 - V ZB 118/09

BNotO §§ 39 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2
Eignungsanforderungen an nicht ständigen Notarvertreter

a) Auch bei der Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters ist das Kriterium der persönlichen Eignung zu beachten. Die Justizverwaltung kann daher den Antrag eines Notars, einen Rechtsanwalt und früheren Notar zu seinem Vertreter zu bestellen, mit der Begründung ablehnen, dieser Rechtsanwalt habe bei der früheren Ausübung seines Notaramts bestehende Treuhandauflagen in erheblicher Weise verletzt.
b) Die Justizverwaltung kann die Bestellung eines früheren Notars zum Notarvertreter wegen bestehender Zweifel an der persönlichen Eignung auch dann ablehnen, wenn dem früheren Notar trotz der begangenen, diese Zweifel begründenden Pflichtverletzungen gemäß § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt worden ist, die Bezeichnung „Notar a.D.“ zu führen.

BGH, Beschl. v. 18.11.2009 - NotZ 2/09

InsO §§ 287 Abs. 2, 295 Abs. 2
Reichweite der Abtretungserklärung im Restschuldbefreiungsverfahren

Die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung erstreckt sich in der Regel nicht auf Forderungen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit.

BGH, Urt. v. 15.10.2009 - IX ZR 234/08

BNotO §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 S. 2; BeurkG § 17 Abs. 1
Notarielle Amtspflichten im Zusammenhang mit der Übertragung eines nicht volleingezahlten KG-Anteils; Subsidiarität der Notarhaftung

1. Eine Haftung des Notars kommt in Betracht, wenn er bei der Beurkundung der Übertragung eines Fondsanteils im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung nicht ausdrücklich auf Risiken einer noch nicht vollständig eingezahlten Kommanditeinlage hinweist.
2. Die Notarhaftung ist subsidiär gegenüber der Haftung eines Steuerberaters und Rechtsbeistands, der die Vereinbarung vorbereitend entworfen hat, ohne seinerseits auf die Risiken hinzuweisen. Die Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeit schließt die Haftung nicht aus.

OLG Nürnberg, Urt. v. 4.2.2009 - 4 U 2181/07

ZVG § 57; BGB § 535; WEG § 10
Generalzwischenmietvertrag bindet Erwerber von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung auch dann nicht, wenn die Teilungserklärung die gemeinschaftliche Vermietung an den Zwischenvermieter vorsieht

BGH, Beschl. v. 3.7.2008 - V ZR 20/07

KostO §§ 44, 36, 38 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 4, 41; BGB §§ 1896 Abs. 2, 1906
Notargebühren bei gemeinsamer Beurkundung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung in einer Urkunde

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2008 - 3 W 162/08

ZPO § 24
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand des Belegenheitsortes gilt nicht für Beseitigungs- oder Schadensersatzklage aus Beeinträchtigung des Grundstückseigentums

Für Beseitigungs- und Schadensersatzklagen, die auf eine Eigentumsverletzung gestützt werden, ist nicht der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO gegeben.

BGH, Urt. v. 18.7.2008 - V ZR 11/08

 

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