Neu auf der DNotI-Homepage

7.-11. Dezember 2009
 

 
1. Immobilienrecht/
allg. Zivilrecht
2. Familien-
recht
3. Erbrecht 4. Gesellschaftsrecht 5. Internationales
Privatrecht
6. Öffentliches
Recht
7. Steuerrecht 8. Notarrecht/
Verfahrensrecht
Arbeitshilfen
 
Topaktuell
Rechtsprechung
Topaktuell
Rechtsprechung
--- Topaktuell
Rechtsprechung
--- --- --- Topaktuell
Rechtsprechung
Links

Hinweis in eigener Sache

Versand ab 1. Januar 2010 per E-Mail

Der Versand der von uns erstellten Gutachten und der angeforderten Rechtsprechung sowie Literatur wird auf vielfachen Wunsch ab 1. Januar 2010 per E-Mail erfolgen. Wir möchten Sie daher bitten, uns bei künftigen Gutachten- und Rechercheanfragen die zentrale E-Mail-Adresse des Notariats und – soweit gewünscht – zusätzlich die E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters mitzuteilen.


Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BauGB § 11 Abs. 2 S. 2; BGB §§ 134, 196, 817 S. 2
§ 196 BGB auf Rückzahlungsanspruch wegen Verstoß gegen Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) nicht anwendbar

Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) unzulässigen Zahlung unterliegt auch dann nicht der Verjährung nach § 196 BGB, wenn diese Zahlung als Aufwendungsersatz im Rahmen einer Vereinbarung zur Rückabwicklung eines beiderseits nicht vollzogenen Kaufvertrags über ein im Planungsgebiet liegendes Grundstück deklariert wird.

BGH, Beschl. v. 29.10.2009 - V ZR 54/09


Familienrecht

BGB § 1603
Bemessung eines fiktiven Einkommens bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit

1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden. Man kann ihm nur so viel fiktives Einkommen zurechnen, wie er wirklich erzielen könnte.
2. Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, können in Sachsen nicht mehr als 1.000 € netto verdienen.

OLG Dresden, Beschl. v. 21.10.2009 - 24 UF 342/09


Gesellschaftsrecht

UmwG  §§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 S. 1 u. S. 2; GBO § 28
Übertragung von Rechten an Grundstücken im Wege der Spaltung; Vereinbarkeit einer sog. „All-Klausel“ mit § 126 Abs. 2 S. 1 UmwG, § 28 GBO

1. Die Übertragung von Rechten an Grundstücken wie Grundpfandrechten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Wege der Spaltung erfordert gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG, dass die zu übertragenen Rechte gemäß § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind (Anschluss an BGHZ 175/123).
2. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn die zu übertragenen Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, in dem Spaltungsvertrag – auch ohne Bezeichnung gemäß § 28 GBO - für jedermann klar und eindeutig bestimmt sind, d.h. so – wie vorliegend mit der All-Klausel (alle Grundstücke, grundstückgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten, d.h. alle Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht) - bezeichnet sind, dass eine Auslegung weder veranlasst noch erforderlich ist und Unklarheiten darüber nicht auftreten können, dass und welche Grundstücke bzw. welche grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten des eingetragenen Rechtsinhabers auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen. Denn solchenfalls die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der Rechte in dem Vertrag gemäß § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde die gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG formalistisch überspannen (BGHZ 175, 123 zu Rdnr. 25 a.E.).

OLG Schleswig, Beschl. v. 1.10.2009 - 2 W 241/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1
Masseneutraler Gläubigertausch steht Anfechtbarkeit nicht notwendig entgegen

Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Aufgabe von BGHZ 170, 276).

BGH, Urt. v. 6.10.2009 - IX ZR 191/05


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

EigZulG §§ 6 Abs. 1, 19 Abs. 9
Keine Anrechnung der Eigenheimzulage im Wege der Vorteilsausgleichung bei großem Schadensersatz

Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die im Zusammenhang mit dem Erwerb empfangene Eigenheimzulage nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

BGH, Urt. v. 12.11.2009 - VII ZR 233/08

GBO § 53; BGB §§ 1019, 1025 Satz 2
Zu den Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs bei Auslegung eines Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt

OLG München, Beschl. v. 10.11.2009 - 34 Wx 091/09

BGB § 749; ZPO § 771
Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil an einem Grundstück

Die Pfändung und Einziehung des einem Grundstücks-Miteigentümer zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft hindert den Miteigentümer nicht an der Veräußerung seines Anteils an andere Miteigentümer. Führt diese Veräußerung zu Alleineigentum, kann sich der neue Alleineigentümer mit der Drittwiderspruchsklage gegen die Fortsetzung der Teilungsversteigerung wenden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.9.2009 - 1 U 14/09

BGB § 1004; WEG §§ 23, 27 Abs. 2 Nr. 3
Beauftragung und Bevollmächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Anspruchsdurchsetzung

OLG München, Urt. v. 3.8.2009 - 21 U 2666/09

BGB § 1018
Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung aus dem gesetzlichen Begleitschuldverhältnis zu einer Grunddienstbarkeit

BGH, Beschl. v. 15.5.2008 - V ZR 204/07


Familienrecht

BGB §§ 1578, 1578 b, 1609; ZPO § 323; EGZPO § 36
Rollenverteilungsabrede in Zweitehe wirkt nicht zulasten der Unterhaltsansprüche der ersten Ehefrau; Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf

a) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sogenannten Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 – FamRZ 2009, 579).
b) Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
c) Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.

BGH, Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 65/09

BGB §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1812 Abs. 1 Satz 2
Keine Genehmigungspflicht hinsichtlich eines Vertrags, durch den Betreuer den Betreuten zur Vergütung von Dienstleistungen verpflichtet

Der Abschluss eines Vertrags, durch den ein Betreuer den Betreuten zur Vergütung von Dienstleistungen verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB), bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB.

BGH, Urt. v. 5.11.2009 - III ZR 6/09


Gesellschaftsrecht

AktG §§ 135 Abs. 1 S. 1, 243
Legitimationserfordernis eines Bevollmächtigten in Hauptversammlung ohne satzungsmäßige Grundlage

OLG Frankfurt, Urt. v. 7.7.2009 - 5 U 152/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO § 129 Abs. 1
Anfechtbarkeit der Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu Sozialversicherungsbeiträgen bei Insolvenz des Arbeitgebers

Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden.

BGH, Urt. v. 5.11.2009 - IX ZR 233/08

InsO § 134
Unentgeltlichkeit einer Drittzahlung bei Insolvenzreife des Schuldners bei Bewirken der Leistung

Eine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war.   Auch im Fall einer Drittzahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht durchsetzbare Forderung des Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungsfrist.

BGH, Urt. v. 22.10.2009 - IX ZR 182/08

InsO §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1, 304 Abs. 1, 305 Abs. 3; ZPO § 577 Abs. 1
Unanfechtbarkeit der Rücknahmefiktion bei Nichterfüllung von nicht willkürlichen Auflagen durch Insolvenzgericht

Die Rücknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar, wenn das Insolvenzgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, dem Schuldner erfüllbare Auflagen unterbreitet, die dieser innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfüllt; in jeder Hinsicht rechtmäßig müssen sie nicht sein.

BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 195/08

InsO §§ 103, 113, 55 Abs. 1; HGB §§ 74 Abs. 2, 74b, 75
Anspruch des durch Insolvenzverwalter gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld

Kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der Schuldnerin (GmbH), ohne dass beiderseits weitere Erklärungen abgegeben wurden, so ist der Anspruch des gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld.

BGH, Beschl. v. 8.10.2009 - IX ZR 61/06

InsO §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 1, 80; HGB § 128
Keine persönliche Haftung der Gesellschafter einer oHG für Kosten des Insolvenzverfahrens

Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten.

BGH, Teilurt. v. 24.9.2009 - IX ZR 234/07

InsO §§ 130, 131, 143, 166 Abs. 1, 170
Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts durch Insolvenzverwalter; Besitzentziehung durch Sicherungseigentümer vor Insolvenzeröffnung

1. Zur Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts durch den Insolvenzverwalter, wenn der Pfandgegenstand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in verbotener Eigenmacht vom Sicherungseigentümer abgeholt wurde.
2. In der Entziehung des Besitzes an Gegenständen des Betriebes des späteren Insolvenzschuldners kann eine Gläubigerbenachteiligung liegen, wenn damit die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten der Insolvenzmasse aufgrund einer Fortführung des Betriebes oder einer Veräußerung als Ganzes geschmälert werden und so der technisch-organisatorische Verbund des Schuldnervermögens beeinträchtigt wird. Dies setzt den Vortrag und den Nachweis solcher Erwerbsmöglichkeiten voraus.
3. Die Verteilung des Verwertungsrechts gemäß § 166 I InsO durch Besitzentzug stellt keine Gläubigerbenachteiligung aus dem Gesichtspunkt dar, dass der Insolvenzmasse damit eine Feststellungspauschale gemäße §§ 170, 171 InsO entgeht.

OLG Frankfurt, Urt. v. 23.9.2009 - 4 U 60/09

ZPO §§ 3, 6 S. 1
Streitwertbemessung einer Auflassungsklage

Wenn die Auflassung lediglich wegen einer geringfügigen Gegenforderung verweigert wird, ist für den Gebührenstreitwert einer Auflassungsklage nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks analog § 6 Satz 1 ZPO maßgebend, sondern dieser bemisst sich nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.9.2009 - 8 W 392/09

 

Kontakt (e-mail)
Newsletter abonnieren
Newsletter abbestellen


Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
e-mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notarassessor Sebastian Herrler