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Hinweis in eigener Sache
Versand ab 1. Januar 2010 per
E-Mail
Der Versand der von uns erstellten Gutachten und der angeforderten
Rechtsprechung sowie Literatur wird auf vielfachen Wunsch ab 1.
Januar 2010 per E-Mail erfolgen. Wir möchten
Sie daher bitten, uns bei künftigen Gutachten- und Rechercheanfragen die
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soweit gewünscht – zusätzlich die E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters
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Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BauGB § 11 Abs. 2 S. 2; BGB §§
134, 196, 817 S. 2
§ 196 BGB auf Rückzahlungsanspruch wegen Verstoß gegen Koppelungsverbot (§
11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) nicht anwendbar
Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer
wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB)
unzulässigen Zahlung unterliegt auch dann nicht der Verjährung nach §
196 BGB, wenn diese Zahlung als Aufwendungsersatz im Rahmen einer
Vereinbarung zur Rückabwicklung eines beiderseits nicht vollzogenen
Kaufvertrags über ein im Planungsgebiet liegendes Grundstück deklariert
wird.
BGH, Beschl. v. 29.10.2009 - V ZR 54/09
Familienrecht
BGB § 1603
Bemessung eines fiktiven Einkommens bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit
1. Auch derjenige, der seine gesteigerte
Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und
sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht
einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden. Man kann
ihm nur so viel fiktives Einkommen zurechnen, wie er wirklich erzielen
könnte.
2. Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt
werden, können in Sachsen nicht mehr als 1.000 € netto verdienen.
OLG Dresden, Beschl. v. 21.10.2009 - 24 UF 342/09
Gesellschaftsrecht
UmwG §§ 126 Abs. 1 Nr. 9,
Abs. 2 S. 1 u. S. 2; GBO § 28
Übertragung von Rechten an Grundstücken im Wege der Spaltung; Vereinbarkeit
einer sog. „All-Klausel“ mit § 126 Abs. 2 S. 1 UmwG, § 28 GBO
1. Die Übertragung von Rechten an Grundstücken
wie Grundpfandrechten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im
Wege der Spaltung erfordert gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1
und 2 UmwG, dass die zu übertragenen Rechte gemäß § 28 GBO in dem
Spaltungsvertrag bezeichnet sind (Anschluss an BGHZ 175/123).
2. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn die zu
übertragenen Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, in dem
Spaltungsvertrag – auch ohne Bezeichnung gemäß § 28 GBO - für jedermann
klar und eindeutig bestimmt sind, d.h. so – wie vorliegend mit der
All-Klausel (alle Grundstücke, grundstückgleichen Rechte, Rechte an
Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten, d.h. alle Rechte, für die
§ 28 GBO Geltung beansprucht) - bezeichnet sind, dass eine Auslegung
weder veranlasst noch erforderlich ist und Unklarheiten darüber nicht
auftreten können, dass und welche Grundstücke bzw. welche
grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an
Grundstücksrechten des eingetragenen Rechtsinhabers auf den
übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen. Denn solchenfalls
die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der
Rechte in dem Vertrag gemäß § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde
die gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2
UmwG formalistisch überspannen (BGHZ 175, 123 zu Rdnr. 25 a.E.).
OLG Schleswig, Beschl. v. 1.10.2009 - 2 W 241/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO §§ 129 Abs. 1, 133 Abs.
1, 143 Abs. 1
Masseneutraler Gläubigertausch steht Anfechtbarkeit nicht notwendig entgegen
Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer
lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner
Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser
mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf
in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse
ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die
Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch
verloren geht (Aufgabe von BGHZ 170, 276).
BGH, Urt. v. 6.10.2009 - IX ZR 191/05
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
EigZulG §§ 6 Abs. 1, 19 Abs. 9
Keine Anrechnung der Eigenheimzulage im Wege der Vorteilsausgleichung bei
großem Schadensersatz
Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen
Schadensersatz, so muss er sich die im Zusammenhang mit dem Erwerb
empfangene Eigenheimzulage nicht im Wege der Vorteilsausgleichung
anrechnen lassen.
BGH, Urt. v. 12.11.2009 - VII ZR 233/08
GBO § 53; BGB §§ 1019, 1025
Satz 2
Zu den Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs bei Auslegung
eines Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt
OLG München, Beschl. v. 10.11.2009 - 34 Wx 091/09
BGB § 749; ZPO § 771
Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil an einem Grundstück
Die Pfändung und Einziehung des einem
Grundstücks-Miteigentümer zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der
Gemeinschaft hindert den Miteigentümer nicht an der Veräußerung seines
Anteils an andere Miteigentümer. Führt diese Veräußerung zu
Alleineigentum, kann sich der neue Alleineigentümer mit der
Drittwiderspruchsklage gegen die Fortsetzung der Teilungsversteigerung
wenden.
OLG Frankfurt, Urt. v. 28.9.2009 - 1 U 14/09
BGB § 1004; WEG §§ 23, 27 Abs.
2 Nr. 3
Beauftragung und Bevollmächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur
Anspruchsdurchsetzung
OLG München, Urt. v. 3.8.2009 - 21 U 2666/09
BGB § 1018
Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung aus dem gesetzlichen
Begleitschuldverhältnis zu einer Grunddienstbarkeit
BGH, Beschl. v. 15.5.2008 - V ZR 204/07
Familienrecht
BGB §§ 1578, 1578 b, 1609; ZPO § 323; EGZPO § 36
Rollenverteilungsabrede in Zweitehe wirkt nicht zulasten der
Unterhaltsansprüche der ersten Ehefrau; Gleichbehandlung von
Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick auf den
Unterhaltsbedarf
a) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen
Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten
zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der
sogenannten Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an Senatsurteile
BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 -
FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009
- XII ZR 119/07 – FamRZ 2009, 579).
b) Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung
nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den
hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür
ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene
Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen
Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
c) Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung
ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im
vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im
Anschluss an Senatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ
2004, 1357 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905).
Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB
(Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch
Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB
am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen
Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber §
323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.
BGH, Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 65/09
BGB §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1812 Abs. 1 Satz 2
Keine Genehmigungspflicht hinsichtlich eines Vertrags, durch den Betreuer
den Betreuten zur Vergütung von Dienstleistungen verpflichtet
Der Abschluss eines Vertrags, durch den ein
Betreuer den Betreuten zur Vergütung von Dienstleistungen verpflichtet
(§ 611 Abs. 1 BGB), bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB.
BGH, Urt. v. 5.11.2009 - III ZR 6/09
Gesellschaftsrecht
AktG §§ 135 Abs. 1 S. 1, 243
Legitimationserfordernis eines Bevollmächtigten in Hauptversammlung ohne
satzungsmäßige Grundlage
OLG Frankfurt, Urt.
v. 7.7.2009 - 5 U 152/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO § 129 Abs. 1
Anfechtbarkeit der Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu
Sozialversicherungsbeiträgen bei Insolvenz des Arbeitgebers
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den
Gesamtsozialversicherungsbeiträgen kann als Rechtshandlung des
Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare
Zuwendung an die Einzugsstellen angefochten werden.
BGH, Urt. v. 5.11.2009 - IX ZR 233/08
InsO § 134
Unentgeltlichkeit einer Drittzahlung bei Insolvenzreife des Schuldners bei
Bewirken der Leistung
Eine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der
Schuldner des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Bewirkung der
Leistung insolvenzreif war. Auch im Fall einer Drittzahlung des
späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht durchsetzbare Forderung des
Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungsfrist.
BGH, Urt. v.
22.10.2009 - IX ZR 182/08
InsO §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1,
304 Abs. 1, 305 Abs. 3; ZPO § 577 Abs. 1
Unanfechtbarkeit der Rücknahmefiktion bei Nichterfüllung von nicht
willkürlichen Auflagen durch Insolvenzgericht
Die Rücknahmefiktion ist auch dann unanfechtbar,
wenn das Insolvenzgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen,
dem Schuldner erfüllbare Auflagen unterbreitet, die dieser innerhalb der
gesetzlichen Frist nicht erfüllt; in jeder Hinsicht rechtmäßig müssen
sie nicht sein.
BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 195/08
InsO §§ 103, 113, 55 Abs. 1;
HGB §§ 74 Abs. 2, 74b, 75
Anspruch des durch Insolvenzverwalter gekündigten Geschäftsführers auf
Karenzentschädigung aus vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld
Kündigt der Insolvenzverwalter den
Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers der Schuldnerin (GmbH), ohne
dass beiderseits weitere Erklärungen abgegeben wurden, so ist der
Anspruch des gekündigten Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus
einem vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld.
BGH, Beschl. v. 8.10.2009 - IX ZR 61/06
InsO §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 1,
80; HGB § 128
Keine persönliche Haftung der Gesellschafter einer oHG für Kosten des
Insolvenzverfahrens
Die Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die Kosten des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem
Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten.
BGH, Teilurt. v.
24.9.2009 - IX ZR 234/07
InsO §§ 130, 131, 143, 166
Abs. 1, 170
Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts durch Insolvenzverwalter;
Besitzentziehung durch Sicherungseigentümer vor Insolvenzeröffnung
1. Zur Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts
durch den Insolvenzverwalter, wenn der Pfandgegenstand vor der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens in verbotener Eigenmacht vom
Sicherungseigentümer abgeholt wurde.
2. In der Entziehung des Besitzes an Gegenständen des Betriebes des
späteren Insolvenzschuldners kann eine Gläubigerbenachteiligung liegen,
wenn damit die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten der Insolvenzmasse
aufgrund einer Fortführung des Betriebes oder einer Veräußerung als
Ganzes geschmälert werden und so der technisch-organisatorische Verbund
des Schuldnervermögens beeinträchtigt wird. Dies setzt den Vortrag und
den Nachweis solcher Erwerbsmöglichkeiten voraus.
3. Die Verteilung des Verwertungsrechts gemäß § 166 I InsO durch
Besitzentzug stellt keine Gläubigerbenachteiligung aus dem Gesichtspunkt
dar, dass der Insolvenzmasse damit eine Feststellungspauschale gemäße §§
170, 171 InsO entgeht.
OLG Frankfurt, Urt. v. 23.9.2009 - 4 U 60/09
ZPO §§ 3, 6 S. 1
Streitwertbemessung einer Auflassungsklage
Wenn die Auflassung lediglich wegen einer
geringfügigen Gegenforderung verweigert wird, ist für den
Gebührenstreitwert einer Auflassungsklage nicht der volle Verkehrswert
des Grundstücks analog § 6 Satz 1 ZPO maßgebend, sondern dieser bemisst
sich nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der streitigen Forderung.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.9.2009 - 8 W 392/09
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