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Hinweis in eigener Sache
Versand ab 1. Januar 2010 per
E-Mail
Der Versand der von uns erstellten Gutachten und der angeforderten
Rechtsprechung sowie Literatur wird auf vielfachen Wunsch ab 1.
Januar 2010 per E-Mail erfolgen. Wir möchten
Sie daher bitten, uns bei künftigen Gutachten- und Rechercheanfragen die
zentrale E-Mail-Adresse des Notariats und –
soweit gewünscht – zusätzlich die E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters
mitzuteilen.
Top-Aktuell
Immobilienrecht
GBO § 18 Abs. 1; WEG § 10 Abs.
3 und 4
Keine Eintragungsfähigkeit von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft
aufgrund Öffnungsklausel
Beschlüsse, die auf Grund einer in der
Gemeinschaftsordnung enthaltenen Öffnungsklausel eine Vereinbarung der
Wohnungseigentümer abändern, sind im Grundbuch weder
eintragungsbedürftig noch eintragungsfähig.
OLG München, Beschl. v. 13.11.2009 - 34 Wx 100/09
BNotO § 19; BeurkG § 17; BGB
§§ 880, 892, 1155
Gutgläubiger Erwerb des Rangvorrechts gegenüber eingetragener
Briefgrundschuld
a) Beurkundet der Notar die Bestellung einer
Buchgrundschuld und zugleich den Rangrücktritt eines bereits
eingetragenen, im Grundbuch als Eigentümerbriefgrundschuld bezeichneten
Grundpfandrechts, ohne dass ihm der Grundschuldbrief vorgelegt wird, hat
er nach § 17 Abs. 1 BeurkG auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem
Fehlen der Briefvorlage ergeben können. Da diese darin liegen können,
dass der beurkundete Rangrücktritt unwirksam ist, weil dem
Grundstückseigentümer aufgrund der Abtretung der Briefgrundschuld die
Verfügungsbefugnis fehlt, bezweckt die Hinweispflicht auch den Schutz
des an der Beurkundung nicht beteiligten möglichen Gläubigers der
Briefgrundschuld.
b) Soll ein in das Grundbuch neu einzutragendes Recht den Vorrang vor
einem bereits eingetragenen Recht erhalten, richten sich die
Voraussetzungen für einen solchen Rangrücktritt nach § 880 BGB. Hierfür
sind bei Grundpfandrechten die Einigung des zurücktretenden und des
vortretenden Berechtigten, die Zustimmung des Eigentümers und die
Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich.
c) Ein gutgläubiger Erwerb des Rangvorrechts einer Buchgrundschuld vor
einer im Grundbuch eingetragenen Briefgrundschuld ist bei fehlender
Einigungserklärung des zurücktretenden Berechtigten, der seine
Berechtigung nach § 1155 BGB auf eine zusammenhängende, auf einen
eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öffentlich beglaubigten
Abtretungserklärungen stützen kann, nach § 892 BGB ausgeschlossen, wenn
der als Inhaber des verbrieften Rechts im Grundbuch Eingetragene nicht
im Besitz des Briefes ist.
BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - III ZR 250/08
Erbrecht
BGB §§ 2050, 2289 Abs. 1,
2291, 2315 Abs. 1
Keine für Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden
Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung
unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die
dazu bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB hinaus
erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen; für eine
Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.
BGH, Urt. v. 28.10.2009 - IV ZR 82/08
Gesellschaftsrecht
BGB §§ 735, 739; HGB §§ 105
Abs. 3, 119, 131 Abs. 3
Sanierungsbeschluss und Treuepflicht
Beschließen die Gesellschafter einer
zahlungsunfähigen und überschuldeten Publikumspersonengesellschaft mit
der im Gesellschaftsvertrag für Änderungen des Vertrages vereinbarten
Mehrheit die Gesellschaft in der Weise zu sanieren, dass das Kapital
"herabgesetzt" und jedem Gesellschafter frei gestellt wird, eine neue
Beitragspflicht einzugehen ("Kapitalerhöhung"), dass ein nicht
sanierungswilliger Gesellschafter aber aus der Gesellschaft ausscheiden
muss, so sind die nicht zahlungsbereiten Gesellschafter aus
gesellschafterlicher Treuepflicht jedenfalls dann verpflichtet, diesem
Gesellschafterbeschluss zuzustimmen, wenn sie infolge ihrer mit dem
Ausscheiden verbundenen Pflicht, den auf sie entfallenden
Auseinandersetzungsfehlbetrag zu leisten, finanziell nicht schlechter
stehen, als sie im Falle der sofortigen Liquidation stünden.
BGH, Urt. v. 19.10.2009 - II ZR 240/08
Steuerrecht
GrEStG §§ 1 Abs. 2a, 3 Nr. 2,
5 Abs. 1, 2 u. 3
Keine Anwendung von § 5 Abs. 3 GrEStG, wenn Steuerumgehung objektiv
ausscheidet
§ 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive
Möglichkeit einer Steuerumgehung voraus und ist daher einschränkend
dahingehend auszulegen, dass – trotz der Verminderung der
vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders
– die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn
aufgrund einer Anteilsschenkung eine Steuerumgehung objektiv
ausscheidet.
BFH, Urt. v. 7.10.2009 - II R 58/08
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 1026; GBO § 46 Abs. 2
Relevanz des Ausübungsbereichs etwaiger Nebenrechte für lastenfreie
Abschreibung nach § 1026 BGB
Die lastenfreie Abschreibung eines
Grundstücksteils setzt gegenüber dem Grundbuchamt auch den Nachweis in
grundbuchmäßiger Form voraus, dass die abzuschreibende Fläche außerhalb
des Ausübungsbereichs etwaiger Nebenrechte liegt.
OLG München, Beschl. v. 30.10.2009 - 34 Wx 104/09
EGBGB Art. 164; GBO § 29
Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen Waldkorporation; Vertretungsnachweis
1. Zur Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen
(fränkischen) Waldkorporation.
2. Die gesetzliche Vertretung einer körperschaftlich organisierten
Waldkorporation durch ihren 1. Vorstand kann im Grundbuchverkehr im
Allgemeinen ausreichend auch durch die Vorlage des Protokolls der
maßgeblichen Beschlussfassung (Wahl) nachgewiesen werden, bei der die
Unterschriften der die Niederschrift satzungsgemäß beurkundenden
Personen öffentlich beglaubigt sind (im Anschluss an und in Ergänzung zu
BayObLG vom 17.1.1991, BReg. 2 Z 98/90 = BayObLGZ 1991, 24).
OLG München, Besch. v. 30.10.2009 - 34 Wx 056/09
EGBGB Art. 233 Abs. 9;
VerkFlBerG § 3 Abs. 1 u. 2; VermG § 5 Abs. 1
Entsprechende Anwendung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz findet
entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundstück
in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen wurde, später
jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung durch Restitution in
privates Grundstückseigentum überführt worden ist.
BGH, Urt. v. 23.10.2009 - V ZR 15/09
BGB § 558
Genossenschaftlicher Gleichbehandlungsgrundsatz steht einer Mieterhöhung nur
gegenüber einem einzelnen Mieter einer Genossenschaftswohnung nicht zwingend
entgegen
Zum genossenschaftsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz im Fall eines Mieterhöhungsverlangens nach §
558 BGB nur gegenüber einem einzelnen Mitglied der Genossenschaft.
BGH, Urt. v. 14.10.2009 - VIII ZR 159/08
BGB §§ 138 Abs. 1, 812 Abs. 1
Vermutung einer verwerflichen Gesinnung bei grobem Missverhältnis von
Leistung und Gegenleistung befreit nicht von Behauptungslast
Die tatsächliche Vermutung, nach der von einem
groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die
verwerfliche Gesinnung des hiervon begünstigten Vertragsteils zu
schließen ist, erleichtert der davon nachteilig betroffenen Partei zwar
die Darlegung und die Beweisführung für das Vorliegen des subjektiven
Merkmals eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts, befreit sie aber nicht
von ihrer Behauptungslast.
BGH, Urt. v. 9.10.2009 - V ZR 178/08
BGB §§ 358 Abs. 3, 488 ff.,
491, 195, 199 Abs. Nr. 2, 280 Abs. 1
Haftung der darlehensgewährenden Bank für Täuschung über Mietpool durch
Anlagevermittler bei institutionalisierter Zusammenarbeit
1. Eine evidente arglistige Täuschung über die
vom Anlagevermittler im so genannten Besuchsbericht versprochene
Mietpoolausschüttung liegt vor, wenn der Mietpool nach der
Mietpoolvereinbarung den angegebenen Betrag unter Einschluss der nicht
auf die Mieter umlagefähigen Verwaltungskosten selbst erwirtschaften
muss und schon auf Grund einer einfachen Rechenoperation festgestellt
werden kann, dass der vorgenommene Abschlag für die
Bewirtschaftungskosten des Mietpools von der prognostizierten Rohmiete
allein durch die nicht umlagefähigen Verwaltungskosten verbraucht wird,
sodass die weiteren mietpoolrelevante Kosten in keinem Fall mehr gedeckt
werden können.
2. Bei der Schadensberechnung sind die von dem Anleger erlangten
Steuervorteile schadensmindernd in Abzug zu bringen, weil eine Grundlage
für eine tatsächliche Vermutung dahin, dass sich frühere Steuervorteile
und spätere Steuernachteile (bei Zufluss der Ersatzleistung) auch nur
annähernd entsprechen, nicht besteht.
3. Die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung gem. §
199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen im Falle einer Aufklärungshaftung aus
Wissensvorsprungs wegen arglistiger Täuschung der Verkäuferseite erst
vor, wenn der geschädigte Anleger nicht nur die tatsächlichen Umstände
gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, aus denen
sich ergab, dass er im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft arglistig
getäuscht worden war, sondern auch zusätzlich noch die Umstände, die den
Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung des in Anspruch
genommenen Finanzierungsinstituts zuließen.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.12.2008 - 17 U 197/08
BGB §§ 434, 444
Haftung des Verkäufers auch für unrichtige Angaben im Maklerexposé – aber
Ausschluss durch Gewährleistungsausschluss
OLG Hamm, Urt. v.
15.12.2008 - 22 U 90/08
WEG §§ 21 Abs. 5 Nr. 2, 21
Abs. 1; BGB §§ 633 ff.
Geltendmachung von Sachmängeln am Gemeinschaftseigentum durch die
Wohnungseigentümergemeinschaft
OLG Köln, Beschl. v. 7.12.2008 - 15 U 54/08
GBO § 29; BGB §§ 158, 164; ZPO
§§ 418, 415
Nachweis des Bedingungseintritts gegenüber dem Grundbuchamt bei aufschiebend
bedingter Vollmacht
1. Wird in einem notariell beurkundeten
Kaufvertragsangebot die Vollmacht zur Abgabe der Eintragungsbewilligung
unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass das nach Ablauf einer
hierfür gesetzten Frist frei widerrufliche Angebot nicht vor Zugang der
Annahme gegenüber dem Angebotsempfänger widerrufen wurde, so ist der
Eintritt dieser negativen Bedingung in der Form des § 29 GBO
nachzuweisen.
2. Eine notariell beurkundete Erklärung des Angebotsempfängers, ihm sei
ein Widerruf des Vertragsangebots nicht zugegangen, genügt den
Anforderungen des § 29 GBO nicht, weil sich die Beweiskraft der
notariellen Beurkundung lediglich darauf beschränkt, dass eine derartige
Erklärung abgegeben wurde, nicht aber auch deren Richtigkeit umfasst (§§
418, 415 ZPO).
KG, Beschl. v. 21.10.2008 - 1 W 246/08
Familienrecht
BGB §§ 1614, 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3 BGB
Vollstreckung aus fortbestehendem Vollstreckungstitel bei erneutem
Unterhaltsbedarf trotz zwischenzeitlichem unbedingten Vollstreckungsverzicht
möglich
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.8.2008 - 6 UF 19/08
Gesellschaftsrecht
HGB § 172 Abs. 4
Keine Verpflichtung zur abstrakten Erläuterung des § 172 Abs. 4 HGB im
Anlageprospekt einer Publikums-KG
Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf
hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder
aufleben kann, besteht zu einer abstrakten Erläuterung dieser
Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn die erteilten
Hinweise dem Anleger das sich – jedenfalls für die Startphase, aber auch
bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts –
aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen
führen.
BGH, Beschl. v.
9.11.2009 - II ZR 16/09
BGB §§ 812 Abs. 1, 813 Abs. 2;
GmbHG §§ 30 Abs. 1, 43 Abs. 1 u. 2
Anforderungen an Schadensersatzpflicht eines
Alleingesellschafter-Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG
a) Eine Verfügung eines
Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der
Gesellschaft kann nur dann eine Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2
GmbHG auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot
verstößt, das - wie § 30 oder § 64 GmbHG - durch eine Weisung der
Gesellschafterversammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann.
b) Ein Verzicht durch Vertrag zu Gunsten Dritter ist nicht möglich.
BGH, Urt. v. 26.10.2009 - II ZR 222/08
Internationales Privatrecht
EGBGB Art. 17
Zahlung der Morgengabe bei Scheidung nach iranischem Recht
Die Brautgabe (mahr) ist wesentlicher
Bestandteil der islamischen Eheschließung. Außer im Fall der sog.
„Loskaufscheidung“ oder der einvernehmlichen Ehescheidung bleibt der
Anspruch auf die Brautgabe in vollem Umfang erhalten.Hinweisbeschluss
nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.11.2008 - 17 UF 155/08
Steuerrecht
UStG § 4 Nr. 9
Entgeltlicher Verzicht auf das an einem Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht
kein steuerfreier Umsatz – grunderwerbsteuerliche Zusammenfassung von
Leistungen nicht bindend für die Umsatzsteuer – Verzicht auf das
Ankaufsrecht kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang – Doppelbelastung mit GrESt
und USt – Einräumung eines Ankaufsrechts
Der entgeltliche Verzicht auf das an einem
Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht ist nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a
UStG steuerfrei.
BFH, Urt. v. 3.9.2008 - XI R 54/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
KostO § 61 Abs. 1
Unanwendbarkeit von § 61 Abs. 1 KostO auf Einbringung eines Grundstücks von
Erbengemeinschaft in personenidentische GbR
Auf die Einbringung eines Grundstücks der
Erbengemeinschaft in eine personenidentische Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) ist § 61 Abs. 1 KostO nicht anwendbar.
OLG München, Beschl. v. 13.11.2009 - 34 Wx 089/09
BGB §§ 185 Abs. 2, 398, 566b,
873 Abs. 1, 929; HGB § 355; InsO §§ 21 Abs. 2, 24 Abs. 1, 81, 91, 130, 131,
140 Abs. 1; KO § 106 Abs. 1 S. 3
Wirkung der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren
auf bereits zuvor angetretene, noch nicht entstandene Forderungen
Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im
Eröffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst
nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht
(Anschluss an BGHZ 135, 140).
BGH, Urt. v. 22.10.2009 - IX ZR 90/08
InsO §§ 296 Abs. 3, 298 Abs. 1 u. 3; ZPO § 574 Abs. 1
Hinweis auf Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung zwingendes
Formerfordernis
Wegen Nichtzulassung der Mindestvergütung des
Treuhänders kann die Restschuldbefreiung dem Schuldner nicht versagt
werden, wenn der Treuhänder in seiner Zahlungsaufforderung auf die
Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen hat.
BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 43/07
ZPO §§ 178 Abs. 1, 180; BGB §
7 Abs. 3
Keine Ersatzzustellung durch Einlegung in Briefkasten bei aufgegebenen
Geschäftsräumen
Bei bereits aufgegebenen Geschäftsräumen kann
eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nicht erfolgen.
BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 248/08
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