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23.-27. November 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht

BGB §§ 195, 196, 197 Abs. 2, 902 Abs. 1, ErbbauRG § 9
§ 196 BGB gilt nicht für Erbbauzinsanspruch

Die Sonderreglung des § 196 BGB findet weder auf den dinglichen noch auf den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch Anwendung.

BGH, Urt. v. 9.10.2009 - V ZR 18/09

BGB § 323 Abs. 5 Satz 1
Teilrücktritt erfordert Teilbarkeit der Leistung des Schuldners und Teilbarkeit der Leistung des Gläubigers

§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB setzt neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der Leistung des Gläubigers voraus. Fehlt es daran, kann der Gläubiger auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.

BGH, Urt. v. 16.10.2009 - V ZR 203/08


Familienrecht

BGB §§ 1570, 1578, 1356
Rollenverteilungsabrede in Zweitehe wirkt nicht zulasten der Unterhaltsansprüche der ersten Ehefrau; Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf

AktG §§ 120 Abs. 1, 241, 243 Abs. 1, 121 Abs. 3
Zulässigkeit eines Umschreibungsstopps bei Namensaktien vor Hauptversammlung

a) Die Gesellschaft darf bei Namensaktien Umschreibungen im Aktienregister für einen an der Anmeldefrist orientierten Zeitraum vor Durchführung der Hauptversammlung aussetzen (Umschreibungsstopp).
b) Die Entscheidung, ob über die Entlastung des Aufsichtsrats für alle Mitglieder insgesamt oder für jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln abzustimmen ist, steht im Ermessen des Versammlungsleiters, sofern die Satzung keine Regelung enthält, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt oder eine qualifizierte Minderheit verlangt die Einzelentlastung.
c) Wenn entgegen der Empfehlung 5.5.3 des DCGK nicht über das Vorliegen und/oder die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird, liegt ein zur Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG führender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen oder zur Berichtigung einer unrichtig gewordenen Entsprechenserklärung in einem nicht unwesentlichen Punkt nur vor, wenn die unterbliebene Information für einen objektiv urteilenden Aktionär für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte relevant ist.

BGH, Urt. v. 21.9.2009 - II ZR 174/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO § 765 a; GenG § 66 Abs. 1
Mittelbare Herbeiführung des Verlustes des genossenschaftlichen Wohnungsrechts und daraus resultierendes Risiko des Verlustes der derzeitigen Wohnung seitens des Schuldners keine unzumutbare Härte i. S. v. § 765a ZPO

Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert.

BGH, Beschl. v. 1.10.2009 - VII ZB 41/08


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 81, 518 Abs. 1
Vertragliche Zuwendungen von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann kein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen werden

a) Ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann durch Satzung, durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan oder durch Vertrag begründet werden.
b) Dabei handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist der Stiftungszweck selbst.

BGH, Urt. v. 7.10.2009 - Xa ZR 8/08

WEG §§ 23 Abs. 4, 46 Abs. 1
Keine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG

a) Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.
b) Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen (§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu werden.

BGH, Urt. v. 2.10.2009 - V ZR 235/08

BGB § 13
Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind, durch den BGH

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

BGH, Urt. v. 30.9.2009 - VIII ZR 7/09

BGB §§ 133, 157, 241 Abs. 2, 242, 368
Anforderungen an eine Verkehrssitte; kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248).
b) Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtende Regel verlangt, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung sämtlicher an dem betreffenden Geschäftsverkehr beteiligten Kreise zu Grunde liegt. Dazu genügt es nicht, dass eine bestimmte Übung nur von einem bestimmten, wenn auch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskreise gepflogen wird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche Auffassung durchgesetzt haben.
c) Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über die vom Mieter empfangenen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen.

BGH, Urt. v. 30.9.2009 - VIII ZR 238/08


Gesellschaftsrecht

BGB § 242; HGB §§ 105 ff.
Treuepflichten für die Gesellschafter eines Immobilienfonds in Sanierungsfällen („Sanieren oder Ausscheiden“)

Beschließen die Gesellschafter einer zahlungsunfähigen und überschuldeten Publikumspersonengesellschaft mit der im Gesellschaftsvertrag für Änderungen des Vertrages vereinbarten Mehrheit die Gesellschaft in der Weise zu sanieren, dass das Kapital "herabgesetzt" und jedem Gesellschafter frei gestellt wird, eine neue Beitragspflicht einzugehen ("Kapitalerhöhung"), dass ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aber aus der Gesellschaft ausscheiden muss, so sind die nicht zahlungsbereiten Gesellschafter aus gesellschafterlicher Treuepflicht jedenfalls dann verpflichtet, diesem Gesellschafterbeschluss zuzustimmen, wenn sie infolge ihrer mit dem Ausscheiden verbundenen Pflicht, den auf sie entfallenden Auseinandersetzungsfehlbetrag zu leisten, finanziell nicht schlechter stehen, als sie im Falle der sofortigen Liquidation stünden.

BGH, Urt. v. 19.10.2009 - II ZR 240/08

GWB § 1; EGV Art. 81
Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot

a) Ein Wettbewerbsverbot in einem Gesellschaftsvertrag verstößt nicht gegen § 1 GWB, wenn es notwendig ist, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten und davor zu schützen, dass ein Gesellschafter es von innen her aushöhlt oder gar zerstört.
b) Eine Notwendigkeit in diesem Sinne kann sich im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände aus der Möglichkeit von Minderheitsgesellschaftern ergeben, durch ihr jeweiliges Stimmverhalten strategisch wichtige Unternehmensentscheidungen aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Einstimmigkeitsklausel zu blockieren.

BGH, Urt. v. 23.6.2009 - KZR 58/09

GmbHG §§ 47, 48
Feststellungsklage bei Beschlussfassung in GmbH; Treuwidrigkeit eines Entlastungsbeschlusses

a) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist (st. Rspr.).
b) Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern.

BGH, Beschl. v. 4.5.2009 - II ZR 169/07


Öffentliches Recht

GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 134; BauGB § 11 Abs. 1; NKAG § 9
Unzulässigkeit eines „Infrastrukturbeitrags“ für kommunale Einrichtungen in Grundstückskaufvertrag

Lässt sich eine von kommunalen Körperschaften beherrschte juristische Person des Privatrechts in einem Grundstückskaufvertrag neben dem Kaufpreis die Zahlung eines jährlichen "Infrastrukturbeitrags" für kommunale Einrichtungen versprechen, verstößt die Vereinbarung gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Verbot, öffentliche Abgaben anders als nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben, und ist daher nichtig.

BGH, Urt. v. 18.9.2009 - V ZR 2/09


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO § 93; DONot § 10 Abs. 3
Allgemeine Weisungen durch Verwaltungsvorschriften durch Dienstaufsicht betreffend Eintragungen in Verwahrungsbuch und Massebuch

Die Landesjustizverwaltung ist nach § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihr obliegenden Dienstaufsicht den Notaren durch Verwaltungsvorschriften allgemeine Weisungen zu erteilen. Sie verlässt dabei den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie den Notaren vorgibt, dass bei bargeldlosem Zahlungsverkehr Eintragungen in das Verwahrungsbuch und in das Massebuch unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs beim Notar zu erfolgen haben (§ 10 Abs. 3 DONot).

BGH, Beschl. v. 26.10.2009 - NotZ 6/09

InsO § 295; ZPO § 850c Abs. 4
Restschuldbefreiung und Eheschließung des Schuldners

Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt, „verheimlicht“ keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.

BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 249/08

ZVG §§ 10 Abs. 1, 155 Abs. 1, 156 Abs. 1
Laufende Hausgeldforderungen weiterhin durch den Zwangsverwalter als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen

Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären.

BGH, Beschl. v. 15.10.2009 - V ZB 43/09

 

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