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Top-Aktuell
Immobilienrecht
BGB §§ 195, 196, 197 Abs. 2,
902 Abs. 1, ErbbauRG § 9
§ 196 BGB gilt nicht für Erbbauzinsanspruch
Die Sonderreglung des § 196 BGB findet weder auf
den dinglichen noch auf den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch
Anwendung.
BGH, Urt. v. 9.10.2009 - V ZR 18/09
BGB § 323 Abs. 5 Satz 1
Teilrücktritt erfordert Teilbarkeit der Leistung des Schuldners und
Teilbarkeit der Leistung des Gläubigers
§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB setzt neben der
Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der
Leistung des Gläubigers voraus. Fehlt es daran, kann der Gläubiger auch
dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der
Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.
BGH, Urt. v.
16.10.2009 - V ZR 203/08
Familienrecht
BGB §§ 1570, 1578, 1356
Rollenverteilungsabrede in Zweitehe wirkt nicht zulasten der
Unterhaltsansprüche der ersten Ehefrau; Gleichbehandlung von
Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick auf den
Unterhaltsbedarf
AktG §§ 120 Abs. 1, 241, 243
Abs. 1, 121 Abs. 3
Zulässigkeit eines Umschreibungsstopps bei Namensaktien vor Hauptversammlung
a) Die Gesellschaft darf bei Namensaktien
Umschreibungen im Aktienregister für einen an der Anmeldefrist
orientierten Zeitraum vor Durchführung der Hauptversammlung aussetzen
(Umschreibungsstopp).
b) Die Entscheidung, ob über die Entlastung des Aufsichtsrats für alle
Mitglieder insgesamt oder für jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln
abzustimmen ist, steht im Ermessen des Versammlungsleiters, sofern die
Satzung keine Regelung enthält, es sei denn, die Hauptversammlung
beschließt oder eine qualifizierte Minderheit verlangt die
Einzelentlastung.
c) Wenn entgegen der Empfehlung 5.5.3 des DCGK nicht über das Vorliegen
und/oder die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der
Person eines Organmitglieds berichtet wird, liegt ein zur Anfechtbarkeit
nach § 243 Abs. 1 AktG führender Verstoß gegen die Verpflichtung zur
Abgabe einer richtigen oder zur Berichtigung einer unrichtig gewordenen
Entsprechenserklärung in einem nicht unwesentlichen Punkt nur vor, wenn
die unterbliebene Information für einen objektiv urteilenden Aktionär
für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und
Mitgliedschaftsrechte relevant ist.
BGH, Urt. v. 21.9.2009 - II ZR 174/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO § 765 a; GenG § 66 Abs. 1
Mittelbare Herbeiführung des Verlustes des genossenschaftlichen
Wohnungsrechts und daraus resultierendes Risiko des Verlustes der
derzeitigen Wohnung seitens des Schuldners keine unzumutbare Härte i. S. v.
§ 765a ZPO
Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf
Auszahlung des genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens stellt
nicht deshalb eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar, weil
sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte des
Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass er seine
derzeitige Wohnung verliert.
BGH, Beschl. v. 1.10.2009 - VII ZB 41/08
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 81, 518 Abs. 1
Vertragliche Zuwendungen von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des
Stiftungszwecks auch dann kein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen
unentgeltlich versprochen werden
a) Ein Anspruch des Destinatärs auf
Stiftungsleistungen kann durch Satzung, durch einseitige Zuerkennung
durch ein Stiftungsorgan oder durch Vertrag begründet werden.
b) Dabei handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen,
wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; Rechtsgrund für derartige
Zuwendungen ist der Stiftungszweck selbst.
BGH, Urt. v. 7.10.2009 - Xa ZR 8/08
WEG §§ 23 Abs. 4, 46 Abs. 1
Keine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG
a) Eine Verlängerung der Begründungsfrist des §
46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der
höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung
ist unwirksam.
b) Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu
prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen
Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen (§ 23
Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu werden.
BGH, Urt. v. 2.10.2009 - V ZR 235/08
BGB § 13
Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die
auch selbständig freiberuflich tätig sind, durch den BGH
Schließt eine natürliche Person ein
Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann,
so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen
Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem
Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf
hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
BGH, Urt. v. 30.9.2009 - VIII ZR 7/09
BGB §§ 133, 157, 241 Abs. 2,
242, 368
Anforderungen an eine Verkehrssitte; kein Anspruch auf
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine
Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des
behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des
Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist
(Anschluss an BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248).
b) Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise
untereinander verpflichtende Regel verlangt, dass sie auf einer
gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung
beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums für
vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche
Auffassung sämtlicher an dem betreffenden Geschäftsverkehr beteiligten
Kreise zu Grunde liegt. Dazu genügt es nicht, dass eine bestimmte Übung
nur von einem bestimmten, wenn auch quantitativ bedeutsamen Teil der
beteiligten Verkehrskreise gepflogen wird; sie muss sich vielmehr
innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche Auffassung
durchgesetzt haben.
c) Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei
Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über
die vom Mieter empfangenen Mietzahlungen hinaus eine
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen.
BGH, Urt. v. 30.9.2009 - VIII ZR 238/08
Gesellschaftsrecht
BGB § 242; HGB §§ 105 ff.
Treuepflichten für die Gesellschafter eines Immobilienfonds in
Sanierungsfällen („Sanieren oder Ausscheiden“)
Beschließen die Gesellschafter einer
zahlungsunfähigen und überschuldeten Publikumspersonengesellschaft mit
der im Gesellschaftsvertrag für Änderungen des Vertrages vereinbarten
Mehrheit die Gesellschaft in der Weise zu sanieren, dass das Kapital
"herabgesetzt" und jedem Gesellschafter frei gestellt wird, eine neue
Beitragspflicht einzugehen ("Kapitalerhöhung"), dass ein nicht
sanierungswilliger Gesellschafter aber aus der Gesellschaft ausscheiden
muss, so sind die nicht zahlungsbereiten Gesellschafter aus
gesellschafterlicher Treuepflicht jedenfalls dann verpflichtet, diesem
Gesellschafterbeschluss zuzustimmen, wenn sie infolge ihrer mit dem
Ausscheiden verbundenen Pflicht, den auf sie entfallenden
Auseinandersetzungsfehlbetrag zu leisten, finanziell nicht schlechter
stehen, als sie im Falle der sofortigen Liquidation stünden.
BGH, Urt. v. 19.10.2009 - II ZR 240/08
GWB § 1; EGV Art. 81
Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot
a) Ein Wettbewerbsverbot in einem
Gesellschaftsvertrag verstößt nicht gegen § 1 GWB, wenn es notwendig
ist, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesellschaftsunternehmen in
seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten und davor zu
schützen, dass ein Gesellschafter es von innen her aushöhlt oder gar
zerstört.
b) Eine Notwendigkeit in diesem Sinne kann sich im Rahmen der gebotenen
Gesamtwürdigung aller Umstände aus der Möglichkeit von
Minderheitsgesellschaftern ergeben, durch ihr jeweiliges Stimmverhalten
strategisch wichtige Unternehmensentscheidungen aufgrund einer in der
Satzung enthaltenen Einstimmigkeitsklausel zu blockieren.
BGH, Urt. v. 23.6.2009 - KZR 58/09
GmbHG §§ 47, 48
Feststellungsklage bei Beschlussfassung in GmbH; Treuwidrigkeit eines
Entlastungsbeschlusses
a) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer
GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter
festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer
Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem Inhalt ein
Beschluss gefasst worden ist (st. Rspr.).
b) Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH
ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die
Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch
nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden
zugefügt wurde, und sie nur dazu dient, den Geschäftsführer der
Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere
Untersuchung zu verhindern.
BGH, Beschl. v. 4.5.2009 - II ZR 169/07
Öffentliches Recht
GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 134;
BauGB § 11 Abs. 1; NKAG § 9
Unzulässigkeit eines „Infrastrukturbeitrags“ für kommunale Einrichtungen in
Grundstückskaufvertrag
Lässt sich eine von kommunalen Körperschaften
beherrschte juristische Person des Privatrechts in einem
Grundstückskaufvertrag neben dem Kaufpreis die Zahlung eines jährlichen
"Infrastrukturbeitrags" für kommunale Einrichtungen versprechen,
verstößt die Vereinbarung gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende
Verbot, öffentliche Abgaben anders als nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelungen zu erheben, und ist daher nichtig.
BGH, Urt. v. 18.9.2009 - V ZR 2/09
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO § 93; DONot § 10 Abs. 3
Allgemeine Weisungen durch Verwaltungsvorschriften durch Dienstaufsicht
betreffend Eintragungen in Verwahrungsbuch und Massebuch
Die Landesjustizverwaltung ist nach § 93 BNotO
befugt, im Rahmen der ihr obliegenden Dienstaufsicht den Notaren durch
Verwaltungsvorschriften allgemeine Weisungen zu erteilen. Sie verlässt
dabei den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie den
Notaren vorgibt, dass bei bargeldlosem Zahlungsverkehr Eintragungen in
das Verwahrungsbuch und in das Massebuch unter dem Datum des Eingangs
des Kontoauszugs beim Notar zu erfolgen haben (§ 10 Abs. 3 DONot).
BGH, Beschl. v. 26.10.2009 - NotZ 6/09
InsO § 295; ZPO § 850c Abs. 4
Restschuldbefreiung und Eheschließung des Schuldners
Der Schuldner, der dem Treuhänder die
Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners
mitteilt, „verheimlicht“ keine von der Abtretungserklärung erfassten
Bezüge.
BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 249/08
ZVG §§ 10 Abs. 1, 155 Abs. 1,
156 Abs. 1
Laufende Hausgeldforderungen weiterhin durch den Zwangsverwalter als
Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen
Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156
Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
und anderer Gesetze vom 26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die
Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld
von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu
erfüllen wären.
BGH, Beschl. v. 15.10.2009 - V ZB 43/09
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