Neu auf der DNotI-Homepage

16.-20. November 2009
 

 
1. Immobilienrecht/
allg. Zivilrecht
2. Familien-
recht
3. Erbrecht 4. Gesellschaftsrecht 5. Internationales
Privatrecht
6. Öffentliches
Recht
7. Steuerrecht 8. Notarrecht/
Verfahrensrecht
Arbeitshilfen
 
Rechtsprechung --- Rechtsprechung Topaktuell --- --- Topaktuell
Rechtsprechung
Topaktuell
Rechtsprechung
Links

Top-Aktuell

Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 40, 16 Abs. 3; BGB § 161 Abs. 1, Abs. 3
Aufschiebend bedingte Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils; gutgläubiger Erwerb; Sicherung des Ersterwerbers durch Vermerk in der Gesellschafterliste; Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste

Vorabdruck DNotI-Report 23/2009

PartGG §§ 2 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1
„Partner Logistics Immobilien GmbH“ wegen Verwechslungsgefahr nicht eintragungsfähig

Eine Firma, die eine Verwechselung mit dem Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft nicht ausschließt, weil hinreichende wesentliche Unterscheidungsmerkmale zu jener Rechtsformbezeichnung fehlen (hier: „Partner Logistics Immobilien GmbH“), ist nicht eintragungsfähig.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.10.2009 - I-3 Wx 182/09


Steuerrecht

FGO § 41 Abs. 2 S. 1, GmbHG § 13 Abs. 3, HGB §§ 6 Abs. 1, 242 Abs. 1 S. 1, KStG §§ 14 Nr. 4 S. 1, 17 S. 1
Beginn und Beendigung einer Organschaft i. S. d. KStG

Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH.

BFH, Urt. v. 3.9.2009 - IV ZR 38/07

Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz); beabsichtigte Änderungen des ErbStG


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO § 574 Abs. 1, InsO §§ 6 Abs. 1, 7, 289 Abs. 2, 290 Abs. 1
Gläubigerrecht zur Stellung von Anträgen zur Versagung der Restschuldbefreiung

Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung teilnehmen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446).

BGH, Beschl. v. 8.10.2009 - IX ZB 257/08


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

ZPO § 485 Abs. 2, BGB §§ 276 Abs. 2, 444
Erkennbarkeit von Mängeln als zulässiger Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens

In einem selbständigen Beweisverfahren kann dem Sachverständigen auch die Frage vorgelegt werden, ob Schäden und Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentümer bzw. Bewohner – aus sachverständiger Sicht – erkennbar waren.

BGH, Beschl. v. 8.10.2009 - V ZB 84/09

BGB §§ 812, 818, 194, 195, 199
Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Bauen auf fremdem Grund

BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - V ZR 186/07

BGB §§ 311 Abs. 2, 437, 652; GVO §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1
Kein Maklerlohnanspruch bei Rücktritt wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (arglistige Täuschung) vor Wirksamwerden des Kaufvertrages (hier vor Erteilung der GVO-Genehmigung)

a) Erhält der Maklerkunde vom Verkäufer während der Vertragsverhandlungen und während der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags die unzutreffende Auskunft, das Grundstück sei nicht restitutionsbefangen, und schließt er deshalb den Kaufvertrag ab, steht ihm wegen der Verletzung von Pflichten des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstandenen Schuldverhältnisses, sofern er hierdurch einen Schaden erlitten hat, ein Schadensersatzanspruch zu, der den Verkäufer nach § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Käufer so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht geschlossen.
b) Löst sich der Käufer unter solchen Umständen vom Kaufvertrag, ehe die nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderliche Genehmigung erteilt wird, wird der Kaufvertrag nicht wirksam; ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht dann nicht.
c) Während des Schwebezustands bis zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung stehen dem Käufer in Bezug auf die Restitutionsbefangenheit des Grundstücks keine Gewährleistungsansprüche zur Verfügung, die Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen berühren könnten.

BGH, Urt. v. 17.1.2008 - III ZR 224/06

BGB §§ 138, 175
Sittenwidrigkeit wegen krasser Überforderung des Bürgen; eigenes wirtschaftliches Interesse, wenn Hauptschuldner Gesellschaft, an welcher Bürge maßgeblich beteiligt

OLG Rostock, Beschl. v. 11.12.2008 - 1 W 81/08


Erbrecht

BGB § 2247
Anforderungen an Testierwillen bei eigenhändigem Notizzettel

Die auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, „anliegende“ Unterlagen dem Notar zu geben, „damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann“, stellt mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar.

OLG München, Beschl. v. 25.9.2008 - 31 Wx 042/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO § 50 Abs. 1, § 111; EGGVG § 23; BZRG § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 25
Mitteilung der Notaraufsichtsbehörde an Registerbehörde über vorläufige Amtsenthebung als Maßnahme des "Registerrechts"; kein Folgenbeseitigungsanspruch in Form einer „amtliche Bekanntmachung" bei Gegenstandslosigkeit der Amtsenthebung

a) Die Mitteilung der zuständigen Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der Justiz), dass sie einen Notar vorläufig des Amtes enthoben hat (§ 54 Abs. 1 BNotO), ist ‑ nicht anders als die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in das Bundeszentralregister erfolgte Eintragung selbst, dass dem Betreffenden die Ausübung des Notarberufs vollziehbar untersagt ist ‑ eine Maßnahme des "Registerrechts" und nicht des "Notarrechts". Will daher der von der Eintragung betroffene (frühere) Notar eine Entfernung der Eintragung erreichen, so ist auch dann nicht der Rechtsweg zu den Notarsenaten nach § 111 BNotO eröffnet ‑ sondern der nach Maßgabe des § 23 EGGVG zuständige OLG-Strafsenat zur Entscheidung berufen ‑, wenn der Notar mit seinem Begehren nicht die die Eintragung vollziehende Registerbehörde, sondern die Justizverwaltung als Mitteilungsbehörde in Anspruch nimmt.

b) Der (frühere) Notar kann von der die Eintragungstatsache mitteilenden Justizverwaltung nicht (im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs) die "amtliche Bekanntmachung" verlangen, die vorläufige Amtsenthebung sei gegenstandslos geworden.

BGH, Beschl. v. 26.10.2009 - NotZ 19/08

BNotO § 50
Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar; ohne Belang, aus welchen Gründen Zwangsmaßnahmen erforderlich; abstrakte Gefährung ausreichend

BGH, Beschl. v. 26.10.2009 - NotZ 14/08

InsO § 17, InsO § 133 Abs. 1
Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.

BGH, Beschl. v. 8.10.2009 - IX ZR 137/07

ZPO § 779 Abs. 2
Aufhebung der Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters für unbekannte Erben durch das Vollstreckungsgericht

Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen; nur dieser Aufhebungsbeschluss führt zur Beendigung des Vertreteramtes.

BGH, Beschl. v. 23.9.2009 - V ZB 60/09

RDG § 1; FGO § 62; ZPO § 78
Unzulässige gerichtliche Vertretung durch eine englische Limited

BFH, Beschl. v. 11.11.2008 - I B 107/08

BNotO § 15 Abs. 2; BeurkG § 54c
Fristsetzung des Notars in notariellem Vorbescheid zur Einlegung einer Beschwerde umfasst nicht zugleich auch Erfordernis des Nachweises der Rechtshängigkeit während der Frist

1. § 54c III BeurkG begründet unter den dort geregelten Voraussetzungen die Amtspflicht des Notars, sich jeder Verfügung über das Verwahrungsgut zu enthalten.
2. Die in einem notariellen Vorbescheid nach § 15 BNotO gesetzte Frist zur Einlegung der Beschwerde hat nicht zugleich die Wirkung einer Frist zur Beibringung des Rechtshängigkeitsnachweises nach § 54c III BeurkG. Soll die gesetzte Frist für beides gelten, muss das eindeutig zum Ausdruck kommen.

OLG München, Beschl. v. 14.3.2009 - 31 Wx 010/08

ZPO §§ 887, 888
Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten Feuchtigkeits- und Temperatureinflüssen als vertretbare Handlung

OLG Dresden, Beschl. v. 1.7.2009 - 11 W 0687/09

 

Kontakt (e-mail)
Newsletter abonnieren
Newsletter abbestellen


Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
e-mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notarassessor Sebastian Herrler