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Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
WEG § 10 Abs. 6 S. 1, GBO § 20
Erwerb von Tiefgaragen-Stellplätzen durch den Verband der Wohnungseigentümer
1. Die Rechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft erstreckt sich auch darauf, als
Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs eingetragen werden zu können.
2. Die ordnungsgemäße Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei
der Auflassungserklärung kann nachgewiesen werden durch einen
Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter zu dem Eigentumserwerb für
die Gemeinschaft ermächtigt wird (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG).
3. Ein solcher Eigentümerbeschluss ist von dem Grundbuchamt als wirksam
zu behandeln, wenn der Eigentumserwerb im Rahmen der Beschlusskompetenz
der Eigentümerversammlung liegt. Davon kann bei einem Erwerb einer
Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit in der eigenen Anlage ausgegangen
werden.
4. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem Verwalter eine
entsprechende Ermächtigung durch Vereinbarung erteilt wird.
OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2009 - I-15 Wx 81/09
BGB §§ 873, 877, 399
Übertragung einer Grundschuld trotz Abfindungsausschluss
1. Ist eine Grundschuld mit dem Inhalt im
Grundbuch eingetragen, dass ihre Abtretung ausgeschlossen ist, kann sie
nur an einen anderen Gläubiger übertragen werden, wenn die Aufhebung des
Abtretungsausschlusses als Inhaltsänderung des Rechts im Grundbuch
eingetragen wird (§§ 877, 873 BGB).
2. Eine Ermächtigung zur (einmaligen) Abtretung der Grundschuld bei
Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots ist rechtlich ausgeschlossen.
OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 - I-15 Wx 43/09
Erbrecht
BGB §§ 1956, 166 Abs. 1
Beginn der Anfechtungsfrist mit Kenntnis des Notars von der Versäumung der
Ausschlagungsfrist
1. Beglaubigt ein Notar die
Ausschlagungserklärung eines Erben und die Ausschlagungserklärung eines
dadurch zum Zug gekommenen Erben, so kann seine Kenntnis von der
Fristversäumung der zweiten Ausschlagungserklärung dem Erben in
entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sein; in
diesem Fall kann die Anfechtungsfrist hinsichtlich der Fristversäumung
bereits mit Kenntnis des Notars hiervon zu laufen beginnen.
2. Wissensvertreter im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB ist der Notar dann,
wenn er ausschließlich den Schriftverkehr mit dem Nachlassgericht für
den ausschlagenden Erben führt und er bevollmächtigt war, die
Erklärungen des ausschlagenden Erben beim Nachlassgericht unter
Einhaltung der Ausschlagungsfrist einzureichen.
(Leitsätze durch das DNotI)
OLG Celle, Beschl. v. 15.9.2009 - 6 W 117/09
Internationales Privatrecht
EGBGB Art. 4, russ. FGB Art.
161 Abs. 1
Berücksichtigung von Änderungen im ausländischen Kollisionsrecht nach
Begründung des Güterstandes (Zerfall der Sowjetunion) und Rückverweisung auf
deutsches Güterrecht bei Spätaussiedlern
1. Art. 4 EGBGB nimmt die Rückverweisung an, die
sich aus der kollisionsrechtlichen Bestimmung des am 01.03.1996 in Kraft
getretenen Art. 161 Abs. 1 des russ. FGB (Wohnsitzanknüpfung des
Güterrechtsstatus) ergibt.
2. Dies gilt auch insoweit, als die geänderte ausländische
Kollisionsnorm zu einer nachträglichen Wandelbarkeit des
Güterrechtsstatus nach Wegfall der nach deutschem Kollisionsrecht
maßgebenden Anknüpfungstatsachen führt.
3. Der Senat hält an der gegenläufigen Versteinerungstheorie insoweit
nicht mehr fest, als diese die Berücksichtigung nachträglicher
Änderungen der ausländischen Kollisionsnormen ausschließt.
4. Auf die Erbfolge eines Spätaussiedlers, der nach seiner Eheschließung
und Übersiedlung aus Russland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
hat und nach dem Inkrafttreten des russ. FGB mit Wohnsitz in Deutschland
verstorben ist, findet § 1371 BGB Anwendung.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2009 - I-15 Wx 292/08
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
GBO § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2,
FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1
Anwendung des § 72 GBO a.F. bei Einleitung des Amtsverfahrens auf Eintragung
eines Amtswiderspruchs vor Inkrafttreten des FamFG
1. Die gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO beschränkte
Beschwerde bildet im Sinne des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG eine
verfahrensrechtliche Einheit nicht mit dem Verfahren, das mit der
beanstandeten Eintragung im Grundbuch abgeschlossen worden ist, sondern
mit dem Amtsverfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs bzw. einer
Amtslöschung gem. § 53 Abs. 1 S.1 bzw. 2 GBO.
2. Eingeleitet wird dieses Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 S. 1
FGG-RG in dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuchamt von Amts wegen oder auf
eine Anregung (§ 24 Abs. 1 FamFG), die sich auch aus einer als
Grundbuchberichtigungsantrag formulierten Eingabe ergeben kann, Anlass
hat, in eine sachliche Überprüfung der erfolgten Eintragung einzutreten.
3. Der spätere Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nach Ablehnung der
Eintragung eines Amtswiderspruchs durch das Grundbuchamt bleibt für die
Anwendung der Übergangsvorschrift ohne Bedeutung.
OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 - 15 Wx 276/09
WEG §§ 28 Abs. 5, 16 Abs. 2;
BGB § 195
Anspruchsbegründende Wirkung des Beschlusses der Wohnungseigentümer über
Jahresrechnung auch für Vorschussrückstände
1. Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat,
sofern zwischen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und
Beschlussfassung über die Jahresabrechnung kein Eigentümerwechsel
stattfand, anspruchsbegründende Wirkung auch hinsichtlich möglicher
Vorschussrückstände (Bestätigung Senat ZMR 2004, 54).
2. Für den durch den Beschluss über die Jahresabrechnung begründeten
Zahlungsanspruch läuft eine neue Verjährungsfrist (Anschluss an OLG
Dresden ZMR 2006, 543).
OLG Hamm, Beschl. v. 22.1.2009 - I-15 Wx 208/08
Familienrecht
BGB § 1601
Verwirkung einer Unterhaltserhöhung für zurückliegende Zeiträume bei über
ein Jahr nicht betriebener Geltendmachung
OLG Brandenburg, Urt. v. 16.12.2008 - 10 UF 54/08
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 47, 48
Kein Anspruch auf gleichzeitige Abstimmung über Geschäftsführerabberufung und
Prokurawiderruf
a) Der Versammlungsleiter einer
GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter
bestimmt werden.
b) Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die
Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der
Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang
abgestimmt wird.
c) Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung
besteht nicht, wenn einer vorsätzlichen Verfehlung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Kompetenzüberschreitung) mit
einem Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters eine andersartige
Pflichtverletzung gegenübersteht.
BGH, Beschl. v. 4.5.2009 - II ZR 166/07
GmbHG § 47
Stimmrechtsverbot einer GmbH-Gesellschafterin wegen Befangengenheit ihres
Gesellschafters
Die Befangenheit des Gesellschafters einer
GmbH-Gesellschafterin nach § 47 Abs. 4 GmbHG führt zu einem Stimmverbot
der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen maßgebenden Einfluss bei der
Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des maßgebenden Einflusses
sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter dann
zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen
Pflichtverletzung befangen sind.
BGH, Beschl. v. 4.5.2009 - II ZR 168/07
Steuerrecht
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
Erfüllung formunwirksamen Schenkungsversprechens des Erblassers durch den
Erben ist bei Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen
Erfüllt der Erbe nach dem Tode des Erblassers
unter Anerkennung und Beachtung eines von diesem zu Lebzeiten einem
Dritten gegebenen Schenkungsversprechens unter Lebenden das
Schenkungsversprechen durch Leistung aus dem Vermögen des Erblassers an
den Versprechensempfänger, ist der geleistete Betrag bei der Ermittlung
der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
Hessisches FG, Urt. v. 9.12.2008 - 1 K 1709/06
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 19, 24
Bei unrichtiger Rangbescheinigung haftet der Notar der Bank auf Ersatz der
ausgezahlten Darlehensvaluta
BGH, Beschl. v. 12.3.2009 - III ZR 158/08
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