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9.-13. November 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

WEG § 10 Abs. 6 S. 1, GBO § 20
Erwerb von Tiefgaragen-Stellplätzen durch den Verband der Wohnungseigentümer

1. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erstreckt sich auch darauf, als Eigentümerin in Abt. I des Grundbuchs eingetragen werden zu können.
2. Die ordnungsgemäße Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Auflassungserklärung kann nachgewiesen werden durch einen Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter zu dem Eigentumserwerb für die Gemeinschaft ermächtigt wird (§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG).
3. Ein solcher Eigentümerbeschluss ist von dem Grundbuchamt als wirksam zu behandeln, wenn der Eigentumserwerb im Rahmen der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung liegt. Davon kann bei einem Erwerb einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit in der eigenen Anlage ausgegangen werden.
4. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem Verwalter eine entsprechende Ermächtigung durch Vereinbarung erteilt wird.

OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2009 - I-15 Wx 81/09

BGB §§ 873, 877, 399
Übertragung einer Grundschuld trotz Abfindungsausschluss

1. Ist eine Grundschuld mit dem Inhalt im Grundbuch eingetragen, dass ihre Abtretung ausgeschlossen ist, kann sie nur an einen anderen Gläubiger übertragen werden, wenn die Aufhebung des Abtretungsausschlusses als Inhaltsänderung des Rechts im Grundbuch eingetragen wird (§§ 877, 873 BGB).
2. Eine Ermächtigung zur (einmaligen) Abtretung der Grundschuld bei Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots ist rechtlich ausgeschlossen.

OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 - I-15 Wx 43/09


Erbrecht

BGB §§ 1956, 166 Abs. 1
Beginn der Anfechtungsfrist mit Kenntnis des Notars von der Versäumung der Ausschlagungsfrist

1. Beglaubigt ein Notar die Ausschlagungserklärung eines Erben und die Ausschlagungserklärung eines dadurch zum Zug gekommenen Erben, so kann seine Kenntnis von der Fristversäumung der zweiten Ausschlagungserklärung dem Erben in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sein; in diesem Fall kann die Anfechtungsfrist hinsichtlich der Fristversäumung bereits mit Kenntnis des Notars hiervon zu laufen beginnen.
2. Wissensvertreter im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB ist der Notar dann, wenn er ausschließlich den Schriftverkehr mit dem Nachlassgericht für den ausschlagenden Erben führt und er bevollmächtigt war, die Erklärungen des ausschlagenden Erben beim Nachlassgericht unter Einhaltung der Ausschlagungsfrist einzureichen.
(Leitsätze durch das DNotI)

OLG Celle, Beschl. v. 15.9.2009 - 6 W 117/09


Internationales Privatrecht

EGBGB Art. 4, russ. FGB Art. 161 Abs. 1
Berücksichtigung von Änderungen im ausländischen Kollisionsrecht nach Begründung des Güterstandes (Zerfall der Sowjetunion) und Rückverweisung auf deutsches Güterrecht bei Spätaussiedlern

1. Art. 4 EGBGB nimmt die Rückverweisung an, die sich aus der kollisionsrechtlichen Bestimmung des am 01.03.1996 in Kraft getretenen Art. 161 Abs. 1 des russ. FGB (Wohnsitzanknüpfung des Güterrechtsstatus) ergibt.
2. Dies gilt auch insoweit, als die geänderte ausländische Kollisionsnorm zu einer nachträglichen Wandelbarkeit des Güterrechtsstatus nach Wegfall der nach deutschem Kollisionsrecht maßgebenden Anknüpfungstatsachen führt.
3. Der Senat hält an der gegenläufigen Versteinerungstheorie insoweit nicht mehr fest, als diese die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der ausländischen Kollisionsnormen ausschließt.
4. Auf die Erbfolge eines Spätaussiedlers, der nach seiner Eheschließung und Übersiedlung aus Russland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und nach dem Inkrafttreten des russ. FGB mit Wohnsitz in Deutschland verstorben ist, findet § 1371 BGB Anwendung.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2009 - I-15 Wx 292/08


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GBO § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2, FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1
Anwendung des § 72 GBO a.F. bei Einleitung des Amtsverfahrens auf Eintragung eines Amtswiderspruchs vor Inkrafttreten des FamFG

1. Die gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO beschränkte Beschwerde bildet im Sinne des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG eine verfahrensrechtliche Einheit nicht mit dem Verfahren, das mit der beanstandeten Eintragung im Grundbuch abgeschlossen worden ist, sondern mit dem Amtsverfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs bzw. einer Amtslöschung gem. § 53 Abs. 1 S.1 bzw. 2 GBO.
2. Eingeleitet wird dieses Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG in dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuchamt von Amts wegen oder auf eine Anregung (§ 24 Abs. 1 FamFG), die sich auch aus einer als Grundbuchberichtigungsantrag formulierten Eingabe ergeben kann, Anlass hat, in eine sachliche Überprüfung der erfolgten Eintragung einzutreten.
3. Der spätere Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nach Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs durch das Grundbuchamt bleibt für die Anwendung der Übergangsvorschrift ohne Bedeutung.

OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 - 15 Wx 276/09

WEG §§ 28 Abs. 5, 16 Abs. 2; BGB § 195
Anspruchsbegründende Wirkung des Beschlusses der Wohnungseigentümer über Jahresrechnung auch für Vorschussrückstände

1. Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat, sofern zwischen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Beschlussfassung über die Jahresabrechnung kein Eigentümerwechsel stattfand, anspruchsbegründende Wirkung auch hinsichtlich möglicher Vorschussrückstände (Bestätigung Senat ZMR 2004, 54).
2. Für den durch den Beschluss über die Jahresabrechnung begründeten Zahlungsanspruch läuft eine neue Verjährungsfrist (Anschluss an OLG Dresden ZMR 2006, 543).

OLG Hamm, Beschl. v. 22.1.2009 - I-15 Wx 208/08


Familienrecht

BGB § 1601
Verwirkung einer Unterhaltserhöhung für zurückliegende Zeiträume bei über ein Jahr nicht betriebener Geltendmachung

OLG Brandenburg, Urt. v. 16.12.2008 - 10 UF 54/08


Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 47, 48
Kein Anspruch auf gleichzeitige Abstimmung über Geschäftsführerabberufung und Prokurawiderruf

a) Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden.
b) Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird.
c) Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht nicht, wenn einer vorsätzlichen Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Kompetenzüberschreitung) mit einem Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters eine andersartige Pflichtverletzung gegenübersteht.

BGH, Beschl. v. 4.5.2009 - II ZR 166/07

GmbHG § 47
Stimmrechtsverbot einer GmbH-Gesellschafterin wegen Befangengenheit ihres Gesellschafters

Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin nach § 47 Abs. 4 GmbHG führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des maßgebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung befangen sind.

BGH, Beschl. v. 4.5.2009 - II ZR 168/07


Steuerrecht

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
Erfüllung formunwirksamen Schenkungsversprechens des Erblassers durch den Erben ist bei Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen

Erfüllt der Erbe nach dem Tode des Erblassers unter Anerkennung und Beachtung eines von diesem zu Lebzeiten einem Dritten gegebenen Schenkungsversprechens unter Lebenden das Schenkungsversprechen durch Leistung aus dem Vermögen des Erblassers an den Versprechensempfänger, ist der geleistete Betrag bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

Hessisches FG, Urt. v. 9.12.2008 - 1 K 1709/06


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 19, 24
Bei unrichtiger Rangbescheinigung haftet der Notar der Bank auf Ersatz der ausgezahlten Darlehensvaluta

BGH, Beschl. v. 12.3.2009 - III ZR 158/08

 

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