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2.-6. November 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 899a; GBO § 47 Abs. 2
Veräußerung durch eine GbR und sonstige Grundbucheintragungen seit Inkrafttreten des ERVGBG

1. Nach § 899a BGB wird im Ergebnis vermutet, dass die GbR ordnungsgemäß vertreten ist, wenn diejenigen Personen handeln, die als Gesellschafter im Grundbuch verlautbart sind.
2. Nach dem Willen des Gesetzgebers findet § 899a BGB auch auf Alteintragungen Anwendung, bei denen die Gesellschafter (in gesamthänderischer Verbundenheit) als Rechtsinhaber angesehen und dementsprechend gebucht worden sind.
(Leitsätze durch das DNotI)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.10.2009 - 20 W 124/2009

BGB §§ 675c ff. , 675, 675a f.
Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienste-RL

  • am 31.10.2009 teilweise in Kraft getreten (bzgl. Überweisung und sonstige Zahlungsdienste – u. a. Ersatzung der bisherigen §§ 676-676h BGB a.F. durch §§ 675b-676c BGB n.F.; vgl. Art. 11 Abs. 2),

  • Inkrafttreten im Übrigen zum 11.6.2010

  • BGBl. 2009 I, 2355


Erbrecht

Vorschlag der Kommission vom 14.10.2009 zum Erlass einer Erbrechts-VO der EU

  • u. a. Regelungen zur Zuständigkeit

  • anwendbares Recht

  • Vollstreckung von öffentlichen Urkunden in Erbsachen

  • Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

  • KOM(2009) 154 endgültig


Gesellschaftsrecht

HGB § 25
Zur Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma

1. Die Haftung aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB greift ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird.
2. Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB kommt es nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem Registergericht abgegeben wird, sondern vielmehr darauf, unter welcher Bezeichnung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt.
(Leitsätze durch das DNotI)

BGH, Urt. v. 16.9.2009 - VIII ZR 321/08


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 125, 311b Abs. 1, 535; ZPO §§ 415, 418
Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde auch nicht erschüttert durch noch am Tag der Beurkundung getroffene Abrede über Weiterveräußerung und Renovierung

OLG München, Urt. v. 25.2.2009 - 20 U 4052/08

WEG §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1, 21 Abs. 4; KAG NW § 6
Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht für an Grundstückseigentum anknüpfende kommunale Benutzungsgebühren in NRW

1. Die auf der Grundlage des § 6 KAG NW erlassenen kommunalen Satzungen über Benutzungsgebühren für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Abwasserentsorgung knüpfen die Gebührenpflicht an das Eigentum des Grundstücks an und begründen damit eine Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer, nicht aber der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Der einzelne Wohnungseigentümer hat zwar im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung einen Anspruch darauf, dass die öffentlichen Lasten in das System der gemeinschaftlichen Mittelaufbringung, Mittelverwendung und Abrechnung einbezogen werden. Eine Sonderumlage, mit der in der Vergangenheit entstandene Rückstände für kommunale Benutzungsgebühren auf alle Wohnungseigentümer unabhängig von der Dauer ihrer Eigentümerstellung umgelegt werden sollen, entspricht aber regelmäßig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

OLG Hamm, Beschl. v. 20.1.2009 - 15 Wx 164/08


Familienrecht

BGB §§ 1896 Abs. 2 Satz 2, 104 Nr. 2, 164 ff.
Zweifel an der wirksamen Erteilung der Vorsorgevollmacht

1. Die Diagnose einer fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegen, solange nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung hinreichend sicher feststeht. Hat der Betroffene bewusst und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt, kann jedenfalls eine hierauf bezogene (partielle) Geschäftsfähigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können.
2. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur dann, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Abgrenzung zu BayObLG, FamRZ 1994, 720).
3. Ist eine später erteilte Vollmacht nicht aufzuklärenden Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit ausgesetzt, kann nicht ohne weiteres eine inhaltlich abweichende frühere, unzweifelhaft wirksame Vollmacht als zur Betreuungsvermeidung geeignet beurteilt werden. Wegen der konkreten Gefahr, dass auch der später Bevollmächtigte sich auf die vermeintlich wirksam erteilte Vertretungsmacht beruft und der Rechtsverkehr insoweit ohne eigene Beurteilungsmöglichkeit womöglich mit widersprechenden Erklärungen unterschiedlicher Bevollmächtigter konfrontiert wird, erübrigt dann die zuerst erteilte Vollmacht eine Betreuung nicht.

OLG München, Beschl. v. 5.6.2009 - 33 Wx 278/08

BGB § 1896 Abs. 2 Nr. 2
Anordnung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn umfassende wirksame Vorsorgevollmacht besteht

OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2008 - 11 Wx 16/08


Erbrecht

BGB § 2108
Nachweis des Ausschlusses der Vererblichkeit des Nacherbenrechts

1. Der Wille des Erblassers, der als sog. innere Tatsache dem Geständnis und der Beweisaufnahme zugänglich ist, ist unstreitig, wenn die Parteien allein über die Frage der Vererblichkeit des Nacherbenrechts streiten, weil der Wille der Eheleute auf die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft im gemeinschaftlichen Testament gerichtet gewesen sei.
2. Wer sich auf einen von der Regel des § 2108 Abs. 1 BGB abweichenden Erblasserwillen beruft, ist dafür auch dann darlegungs- und beweispflichtig, wenn sich Ehegatten zu befreiten Vorerben und ihren einzigen kinderlosen Sohn zum Nacherben eingesetzt haben.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.11.2008 - 7 U 8/08


Steuerrecht

GrEStG § 3 Nr. 2 und 3
Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer für Vorkaufrechtsvermächtnis an Nachlassgrundstück

Hat der Erblasser vermächtnisweise angeordnet, einem von drei Miterben ein dingliches Vorkaufsrecht an einem im Nachlass befindlichen Grundstück zu bestellen, das hälftig den beiden anderen Miterben vermacht worden ist, und hat der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausgeübt, ist der dadurch zustande gekommene Erwerbsvorgang weder nach § 3 Nr. 2 GrEStG noch nach Nr. 3 der Vorschrift grunderwerbsteuerfrei.

BFH, Urt. v. 8.10.2008 - II R 15/07

UStG § 9
Keine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung, wenn Veräußerer ein Mietgrundstück nur bebaut, aber nicht dauerhaft vermietet

Ist Gegenstand der Übertragung ein zu bebauendes Grundstück, das der Veräußerer unter der Bedingung der Fertigstellung des Bauvorhabens vermietet hat, liegt keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG 1999 vor.

BFH, Urt. v. 18.9.2008 - V R 21/07


Öffentliches Recht

GBO §§ 19, 81 Abs. 1; GVG § 75; ZPO § 568; BayGO Art. 36, 37 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 38 Abs. 1
Erster Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde muss dem Grundbuchamt zur Löschung einer Grundschuld einen Gemeinderatsbeschluss als Vertretungsnachweis vorlegen

1. Über – zulassungsfreie – Grundbuchbeschwerden entscheidet bei den Landgerichten eine Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters – wie in Beschwerden nach der ZPO – ist dem geltenden Grundbuchverfahrensrecht fremd.
2. Zur Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde (hier: Abgabe einer Löschungsbewilligung für eine zugunsten der Gemeinde eingetragene Grundschuld).

OLG München, Beschl. v. 4.2.2009 - 34 Wx 114/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO §§ 14 Abs. 2, 19
Keine Belehrungspflicht des Notars über Werthaltigkeit des Kaufobjekts und Angemessenheit des Kaufpreises

BGH, Beschl. v. 26.2.2009 - III ZR 135/08

GBO § 18; ZPO § 867
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfordert Vorlage eines Nachweises über Zustellung des Titels durch eine Zustellungsurkunde

1. Sind mit dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (hier: Zustellung des Titels) nicht zur Überzeugung des Grundbuchamts nachgewiesen, kommt der Erlass einer (rangwahrenden) Zwischenverfügung nicht in Betracht.
2. Der Nachweis der Zustellung des Titels kann gegenüber dem Grundbuchamt in aller Regel nur durch die Vorlage der Zustellungsurkunde erbracht werden.

OLG München, Beschl. v. 29.1.2009 - 34 Wx 116/08

 

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