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Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB § 556 Abs. 3
Schuldrechtliche Vereinbarung über Betriebskosten beim dinglichen
Wohnungsrecht; Maßstab des § 556 Abs. 3 BGB
Wird bei der Bestellung eines dinglichen
Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte
bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu
leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die
Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.
BGH, Urt. v. 23.9.2009 - V ZR 36/09
KostO § 146 Abs. 1, § 147
Abs. 2
Keine zusätzliche Betreuungsgebühr für Treuhandauftrag
Bei der Beschaffung von Unterlagen für die nach
einem Grundstückskaufvertraggeschuldete Löschung von Grundpfandrechten
fällt auch dann keine zusätzlicheBetreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2
KostO neben der Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 KostO an, wenn sie mit
einer Treuhandauflage des Gläubigers an den Notar verbunden ist, da zum
Vollzug des lastenfreien Erwerbs auch die Beachtung der Auflage des
Gläubigers, die Löschungsbewilligung erst nach Eingang des
Darlehensrestes zu verwenden, gehört.
OLG
München, Beschl. v. 8.10.2009 - 32 Wx 88/09 
(Vgl. schon OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403 mit abl. Anm. Diehn =
ZNotP 2009, 189 mit abl. Anm. Tiedke = NotBZ 2009, 189 mit zust. Anm.
Wudy)
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 311b (= § 313 BGB a. F.)
Optionsrecht für Grundstückskauf (Kaufvertrag unter Potestativbedingung);
Formfreiheit der Ausübungserklärung
OLG Brandenburg, Urt. v. 17.9.2009 - 5 U 154/08
BGB §§ 242, 1004; WEG §§ 14,
15 Abs. 3, 22 Abs. 1
Rechtswidrige bauliche Veränderungen; Verwirkung von Ansprüchen des
Wohnungseigentümers
Eine Verwirkung von Ansprüchen eines
Wohnungseigentümers wegen rechtswidriger baulicher Veränderungen und
rechtswidriger Nutzung des Gemeinschaftseigentums setzt voraus, dass zu
dem Zeitablauf ohne Geltendmachung der Ansprüche (Zeitmoment) besondere
Umstände hinzutreten, die das verspätete Geltendmachen als gegen Treu
und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich
ist insoweit, dass sich der Verpflichtete auf Grund des gesamten
Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch
eingerichtet hat, dieser werde in Zukunft das Recht nicht mehr geltend
machen. Davon ist nicht auszugehen, wenn berechtigte Wohnungseigentümer
in Verhandlungen über eine Neuordnung des Gemeinschaftsverhältnisses
diese Ansprüche als Verhandlungsmasse einbringen und der verpflichtete
Wohnungseigentümer in diese Verhandlungen einlässt, ohne aber die
verlangten Gegenleistungen zu erbringen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.7.2009 - 20 W 243/07
GBO §§ 22 Abs. 1, 29, 53; FGG
§ 13a Abs. 1; BGB §§ 891, 892
Erledigung bei Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs
Zur Erledigung der Hauptsache und zur
Kostenentscheidung, wenn während des Verfahrens auf Eintragung eines
Amtswiderspruchs gegen die berichtigende Löschung einer
Eigentumsvormerkung im Beschwerderechtszug das Grundstück veräußert
wird.
OLG München, Beschl. v. 2.3.2009 - 34 Wx 079/08
GBO § 22 Abs. 1; BGB §§ 873,
1018
Auslegung der Eintragungsbewilligung eines früheren Grundstückseigentümers
kann nicht als Grundbuchunrichtigkeit zur Eintragung eines
eintragungsbedürftigen, aber noch nicht eingetragenen Rechts führen
Ist für die Entstehung eines dinglichen Rechts
die Eintragung im Grundbuch erforderlich, kommt eine Unrichtigkeit des
Grundbuchs nicht in Betracht, wenn das Recht nicht eingetragen ist.
OLG München, Beschl. v. 20.11.2008 - 34 Wx 092/08
GBO § 38; FlurbG §§ 68, 79,
80, 103b
Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde muss auch Rang der
einzutragenden Recht beinhalten
Der Rang eines Rechts gehört zum Inhalt des
Rechts. Einem Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde kann das
Grundbuchamt im Kollisionsfall nur nachkommen, wenn die Nachweise nach §
80 FlurbG auch Angaben zum Rang enthalten.
OLG München, Beschl. v. 19.11.2008 - 34 Wx 071/08
GBO §§ 71, 78
Keine Beschwerdeberechtigung des (nur) von der Eintragung Betroffenen vor
Eintragung bzw. Verfügung über die Eintragung
Wird im Beschwerdeverfahren eine
Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben, die aufgrund eines
Eintragungsantrags ergangen war, so steht dem von der begehrten
Eintragung Betroffenen ein Recht zur weiteren Beschwerde gegen die
Entscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls dann nicht zu, wenn das
Grundbuchamt nicht zugleich angewiesen worden ist, die Eintragung
vorzunehmen (wie BGH NJW 1998, 3347).
OLG München, Beschl. v. 18.11.2008 - 34 Wx 084/08
BGB §§ 1191, 398
Sicherungszweck der Grundschuld ändert sich durch isolierte Abtretung der
gesicherten Forderung (ohne gleichzeitige Abtretung der Grundschuld) nicht
BGH, Beschl. v. 16.10.2008 - V ZR 40/08
Familienrecht
BGB §§ 1355 Abs. 4, 5
Widerruflichkeit der Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnamens
Die durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
erfolgte Wiederannahme des Geburtsnamens oder früher geführten Namens
durch den geschiedenen oder verwitweten Ehegatten kann nicht widerrufen
werden.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.8.2009 - 20 W 87/09
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 35 Abs.2
Abstrakte Vertretungsgelung bei der UG (haftungsbeschränkt)
OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2009 - I-15 Wx 208/09
AktG § 182
Hauptversammlungbeschluss über Kapitalerhöhung nach § 182 AktG, der
Höchstbetrag bestimmt, kann nicht zeitlich unbegrenzt in mehreren Tranchen
durchgeführt werden
OLG München, Beschl. v. 22.9.2009 - 31 Wx 110/09
AktG §§ 186 Abs. 4, 203 Abs. 2
Inhaltliche Anforderungen an den Vorstandsbericht bei Bezugsrechtsausschluss
1. Nimmt an einer Hauptversammlung der
Legitimationsaktionär teil und erklärt dieser Widerspruch zur
Niederschrift des Notars, so bleibt der wahre Aktionär Berechtigter; nur
der wahre Aktionär ist anfechtungsbefugt i. S. des § 245 Nr. 1 AktG.
Dies gilt auch bei Namensaktien, selbst wenn der Legitimationsaktionär
im Aktienregister als solcher eingetragen ist.
2. Der Vorstandsbericht für den Fall des Ausschlusses des Bezugsrechts
gem. § 186 IV AktG muss im Rahmen des Möglichen und im Interesse des für
die Gesellschaft Vertretbaren so viel Tatsachen mit den dazu gehörigen
Überlegungen aufzeigen, dass sich die Hauptversammlung ein Bild von der
Stichhaltigkeit des mit dem Bezugsrechtsausschluss zu verwirklichenden
unternehmerischen Konzepts und seiner Folgen für die Interessen der
Altaktionäre machen kann.
3. Soll sich bei der Schaffung genehmigten Kapitals die Ermächtigung
auch auf ganz bestimmte, nach Ort und Objekt bereits absehbare Maßnahmen
beziehen, so müssen den Altakionären die sich für sie ergebenden Risiken
aus der gewählten Konstruktion vor Augen gehalten werden. Dann sind auch
juristische Fachbegriffe - wie "Leistung erfüllungshalber" - näher zu
erläutern.
4. Wird in der Einladung zur Hauptversammlung darauf hingewiesen, auf
Verlangen müsse eine Vollmacht im Original vorgelegt werden, so
beinhaltet dies keinen Gesetzesverstoß, weil dies den Vorgaben des BGB
entspricht.
LG München I, Urt. v. 30.7.2009 - 5 HKO 16915/08
Internationales
Privatrecht
Gesellschaftsstatut
Fortgeltung der Sitztheorie für Nicht-EU Auslandsgesellschaften
BGH, Urt. v. 8.10.2009 - IX ZR 227/06
Steuerrecht
ErbStG §§ 7, 12
Mittelbare Schenkung eines Hausgrundstücks durch Zuwendung eines in Bebauung
befindlichen Grundstücks des zur Fertigstellung erforderlichen Geldbetrages
BFH, Urt. v. 27.8.2008 - II R 19/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
BGB § 654; ZwVwV § 1 Abs. 2
Eignung als Zwangsverwalter; Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung bei
fehlender Eignung wegen Unzuverlässigkeit
a) Wer bei der Bestellung zum Zwangsverwalter
unbefugt einen Doktor- oder Diplomtitel führt, ist unzuverlässig und
kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden.
b) Wer seine Bestellung zum Zwangsverwalter dennoch erreicht, verwirkt
seinen Anspruch auf Vergütung und Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18,
21 ZwVwV.
c) Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs schließt Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung wegen der Auslagen
und Anstrengungen bei der Vermietung nicht aus. Diese können aber nicht
im Festsetzungsverfahren nach § 153 ZVG, sondern nur in einem
ordentlichen Rechtsstreit gegen den Bereicherungsschuldner oder
Geschäftsherrn geltend gemacht werden.
(Fortführung von BGHZ 159, 122)
BGH, Beschl. v. 23.9.2009 - V ZB 90/09
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