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26. - 30. Oktober 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 556 Abs. 3
Schuldrechtliche Vereinbarung über Betriebskosten beim dinglichen Wohnungsrecht; Maßstab des § 556 Abs. 3 BGB

Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.

BGH, Urt. v. 23.9.2009 - V ZR 36/09

KostO § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2
Keine zusätzliche Betreuungsgebühr für Treuhandauftrag

Bei der Beschaffung von Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertraggeschuldete Löschung von Grundpfandrechten fällt auch dann keine zusätzlicheBetreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO neben der Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 KostO an, wenn sie mit einer Treuhandauflage des Gläubigers an den Notar verbunden ist, da zum Vollzug des lastenfreien Erwerbs auch die Beachtung der Auflage des Gläubigers, die Löschungsbewilligung erst nach Eingang des Darlehensrestes zu verwenden, gehört.

OLG München, Beschl. v. 8.10.2009 - 32 Wx 88/09
(Vgl. schon OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403 mit abl. Anm. Diehn = ZNotP 2009, 189 mit abl. Anm. Tiedke = NotBZ 2009, 189 mit zust. Anm. Wudy)


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 311b (= § 313 BGB a. F.)
Optionsrecht für Grundstückskauf (Kaufvertrag unter Potestativbedingung); Formfreiheit der Ausübungserklärung

OLG Brandenburg, Urt. v. 17.9.2009 - 5 U 154/08

BGB §§ 242, 1004; WEG §§ 14, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1
Rechtswidrige bauliche Veränderungen; Verwirkung von Ansprüchen des Wohnungseigentümers

Eine Verwirkung von Ansprüchen eines Wohnungseigentümers wegen rechtswidriger baulicher Veränderungen und rechtswidriger Nutzung des Gemeinschaftseigentums setzt voraus, dass zu dem Zeitablauf ohne Geltendmachung der Ansprüche (Zeitmoment) besondere Umstände hinzutreten, die das verspätete Geltendmachen als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich ist insoweit, dass sich der Verpflichtete auf Grund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde in Zukunft das Recht nicht mehr geltend machen. Davon ist nicht auszugehen, wenn berechtigte Wohnungseigentümer in Verhandlungen über eine Neuordnung des Gemeinschaftsverhältnisses diese Ansprüche als Verhandlungsmasse einbringen und der verpflichtete Wohnungseigentümer in diese Verhandlungen einlässt, ohne aber die verlangten Gegenleistungen zu erbringen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.7.2009 - 20 W 243/07

GBO §§ 22 Abs. 1, 29, 53; FGG § 13a Abs. 1; BGB §§ 891, 892
Erledigung bei Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs

Zur Erledigung der Hauptsache und zur Kostenentscheidung, wenn während des Verfahrens auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die berichtigende Löschung einer Eigentumsvormerkung im Beschwerderechtszug das Grundstück veräußert wird.

OLG München, Beschl. v. 2.3.2009 - 34 Wx 079/08

GBO § 22 Abs. 1; BGB §§ 873, 1018
Auslegung der Eintragungsbewilligung eines früheren Grundstückseigentümers kann nicht als Grundbuchunrichtigkeit zur Eintragung eines eintragungsbedürftigen, aber noch nicht eingetragenen Rechts führen

Ist für die Entstehung eines dinglichen Rechts die Eintragung im Grundbuch erforderlich, kommt eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht in Betracht, wenn das Recht nicht eingetragen ist.

OLG München, Beschl. v. 20.11.2008 - 34 Wx 092/08

GBO § 38; FlurbG  §§ 68, 79, 80, 103b
Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde muss auch Rang der einzutragenden Recht beinhalten

Der Rang eines Rechts gehört zum Inhalt des Rechts. Einem Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde kann das Grundbuchamt im Kollisionsfall nur nachkommen, wenn die Nachweise nach § 80 FlurbG auch Angaben zum Rang enthalten.

OLG München, Beschl. v. 19.11.2008 - 34 Wx 071/08

GBO §§ 71, 78
Keine Beschwerdeberechtigung des (nur) von der Eintragung Betroffenen vor Eintragung bzw. Verfügung über die Eintragung

Wird im Beschwerdeverfahren eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben, die aufgrund eines Eintragungsantrags ergangen war, so steht dem von der begehrten Eintragung Betroffenen ein Recht zur weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls dann nicht zu, wenn das Grundbuchamt nicht zugleich angewiesen worden ist, die Eintragung vorzunehmen (wie BGH NJW 1998, 3347).

OLG München, Beschl. v. 18.11.2008 - 34 Wx 084/08

BGB §§ 1191, 398
Sicherungszweck der Grundschuld ändert sich durch isolierte Abtretung der gesicherten Forderung (ohne gleichzeitige Abtretung der Grundschuld) nicht

BGH, Beschl. v. 16.10.2008 - V ZR 40/08


Familienrecht

BGB §§ 1355 Abs. 4, 5
Widerruflichkeit der Erklärung zur Wiederannahme des Geburtsnamens

Die durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgte Wiederannahme des Geburtsnamens oder früher geführten Namens durch den geschiedenen oder verwitweten Ehegatten kann nicht widerrufen werden.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.8.2009 - 20 W 87/09


Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 35 Abs.2
Abstrakte Vertretungsgelung bei der UG (haftungsbeschränkt)

OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2009 - I-15 Wx 208/09

AktG § 182
Hauptversammlungbeschluss über Kapitalerhöhung nach § 182 AktG, der Höchstbetrag bestimmt, kann nicht zeitlich unbegrenzt in mehreren Tranchen durchgeführt werden

OLG München, Beschl. v. 22.9.2009 - 31 Wx 110/09

AktG §§ 186 Abs. 4, 203 Abs. 2
Inhaltliche Anforderungen an den Vorstandsbericht bei Bezugsrechtsausschluss

1. Nimmt an einer Hauptversammlung der Legitimationsaktionär teil und erklärt dieser Widerspruch zur Niederschrift des Notars, so bleibt der wahre Aktionär Berechtigter; nur der wahre Aktionär ist anfechtungsbefugt i. S. des § 245 Nr. 1 AktG. Dies gilt auch bei Namensaktien, selbst wenn der Legitimationsaktionär im Aktienregister als solcher eingetragen ist.
2. Der Vorstandsbericht für den Fall des Ausschlusses des Bezugsrechts gem. § 186 IV AktG muss im Rahmen des Möglichen und im Interesse des für die Gesellschaft Vertretbaren so viel Tatsachen mit den dazu gehörigen Überlegungen aufzeigen, dass sich die Hauptversammlung ein Bild von der Stichhaltigkeit des mit dem Bezugsrechtsausschluss zu verwirklichenden unternehmerischen Konzepts und seiner Folgen für die Interessen der Altaktionäre machen kann.
3. Soll sich bei der Schaffung genehmigten Kapitals die Ermächtigung auch auf ganz bestimmte, nach Ort und Objekt bereits absehbare Maßnahmen beziehen, so müssen den Altakionären die sich für sie ergebenden Risiken aus der gewählten Konstruktion vor Augen gehalten werden. Dann sind auch juristische Fachbegriffe - wie "Leistung erfüllungshalber" - näher zu erläutern.
4. Wird in der Einladung zur Hauptversammlung darauf hingewiesen, auf Verlangen müsse eine Vollmacht im Original vorgelegt werden, so beinhaltet dies keinen Gesetzesverstoß, weil dies den Vorgaben des BGB entspricht.

LG München I, Urt. v. 30.7.2009 - 5 HKO 16915/08


Internationales Privatrecht

Gesellschaftsstatut
Fortgeltung der Sitztheorie für Nicht-EU Auslandsgesellschaften

BGH, Urt. v. 8.10.2009 - IX ZR 227/06


Steuerrecht

ErbStG §§ 7, 12
Mittelbare Schenkung eines Hausgrundstücks durch Zuwendung eines in Bebauung befindlichen Grundstücks des zur Fertigstellung erforderlichen Geldbetrages

BFH, Urt. v. 27.8.2008 - II R 19/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

BGB § 654; ZwVwV § 1 Abs. 2
Eignung als Zwangsverwalter; Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung bei fehlender Eignung wegen Unzuverlässigkeit

a) Wer bei der Bestellung zum Zwangsverwalter unbefugt einen Doktor- oder Diplomtitel führt, ist unzuverlässig und kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden.
b) Wer seine Bestellung zum Zwangsverwalter dennoch erreicht, verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung und Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV.
c) Die Verwirkung des Vergütungsanspruchs schließt Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung wegen der Auslagen und Anstrengungen bei der Vermietung nicht aus. Diese können aber nicht im Festsetzungsverfahren nach § 153 ZVG, sondern nur in einem ordentlichen Rechtsstreit gegen den Bereicherungsschuldner oder Geschäftsherrn geltend gemacht werden.
(Fortführung von BGHZ 159, 122)

BGH, Beschl. v. 23.9.2009 - V ZB 90/09

 

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