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Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO §§ 29, 47; BGB §§ 709,
714, 899a; EGBGB Art. 229 § 21 (i.d.F. des ERVGBG vom 11.8.2009, BGBl. I S.
2713)
Übergangsvorschrift zu § 899a BGB; Berücksichtigung einer Gesetzesänderung
in der Rechtsbeschwerdeinstanz; wechselseitige Vollmachten der
Gesellschafter
1. Zur Berücksichtigung geänderten materiellen
Rechts in der Rechtsbeschwerdeinstanz.
2. Zum Vollzug eines Grundstücksgeschäfts mit einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind,
nach Inkrafttreten der dafür maßgeblichen Vorschriften des ERVGBG.
3. Es erscheint fraglich, ob bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Vollmachten, die die Gesellschafter wechselseitig berechtigen, zukünftig
noch zur Vertretung der Gesellschaft im Grundbuchverkehr ausreichen.
Eine „Altvollmacht“ genügt aber dann, wenn beim Grundstückserwerb durch
die Gesellschaft im Jahr 2006 eine Vertretung durch den anderen
Gesellschafter aufgrund derselben Vollmacht stattfand.
OLG München, Beschl. v. 26.8.2009 - 34 Wx 054/09
BGB §§ 133, 157, 925; GBO §§
20, 29
Auslegung einer Auflassungsvollmacht; Auslegungsgrundsätze im
Grundbuchverfahren; Bestimmtheitsgrundsatz
1. Die Auslegung einer Auflassungsvollmacht,
deren Umfang durch Bezugnahme auf den schuldrechtlichen
Vertragsgegenstand beschrieben wird, der im Vorfeld der Durchführung
eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans die Veräußerung
von Grundstücksteilflächen an die Stadt betrifft, deren Bestimmung ihr
nach § 315 BGB übertragen wird, kann zu dem Ergebnis führen, dass die
Vollmacht im Außenverhältnis uneingeschränkt erteilt ist.
2. Die Wirksamkeit der Vollmacht ist dann nicht von dem
grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Ausübung des
Leistungsbestimmungsrechts im Rahmen billigen Ermessens abhängig.
OLG Hamm, Beschl. v. 27.8.2009 - 15 Wx 310/08
WEG §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3,
28 Abs. 3
Ausweis der Sonderbelastung im Einzelwirtschaftsplan eines
Wohnungseigentümers; Anforderung ordnungsgemäßer Verwaltung
Der Ausweis einer Sonderbelastung im
Einzelwirtschaftsplan eines Wohnungseigentümers entspricht nur dann
ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn im Rahmen der Genehmigung der
Jahresabrechnung in für den betroffenen Wohnungseigentümer
nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise dargelegt wird, auf welcher
tatsächlichen und rechtlichen Grundlage die Gemeinschaft gegen ihn einen
Erstattungsanspruch geltend macht.
OLG Hamm, Beschl. v. 25.8.2009 - I-15 Wx 16/08
Gesellschaftsrecht
BGB § 242; HGB §§ 105 ff.
Treuepflichten für die Gesellschafter eines Immobilienfonds in
Sanierungsfällen ("Sanieren oder Ausscheiden")
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs.
1, 1192 Abs. 1; GBO §§ 17, 53 Abs. 1
Umwandlung Eigentümergrundschuld zur Fremdgrundschuld nach
Eigentumsübertragung; § 17 GBO bloße Ordnungsvorschrift
1. Durch die Befriedigung des Gläubigers einer
Zwangshypothek entsteht eine Eigentümergrundschuld zu Gunsten des
Eigentümers des belasteten Grundstücks. Diese wird nach Übertragung des
Eigentums auf einen neuen Eigentümer zu einer Fremdgrundschuld, die dem
früheren Eigentümer zusteht und durch dessen Gläubiger gepfändet werden
kann.
2. Ein Verstoß des Grundbuchamts gegen § 17 GBO ermöglicht nicht die
Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.8.2009 - 20 W 363/05
BGB §§ 1004, 1018, 1019, 1027;
GBO § 53 Abs. 1 S. 2
Abkürzungsweg zu anderem Grundstück als Vorteil im Sinne des § 1019 BGB
1. Hat in einem Zivilprozess, in dem der aus
einer Grunddienstbarkeit Berechtigte Ansprüche gemäß §§ 1027, 1004 BGB
verfolgt hat, das Berufungsgericht die Klageabweisung mit der
Nichtigkeit der Grunddienstbarkeit begründet, besteht in einem auf
Löschung dieser Grunddienstbarkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO
gerichteten Verfahren keine Bindung an diese Entscheidung gemäß § 322
Abs. 1 ZPO.
2. Ein Vorteil im Sinne des § 1019 BGB liegt auch dann vor, wenn er
darin besteht, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden
Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit berechtigt wird, einen
Abkürzungsweg über das dienende Grundstück zu einem dritten, ebenfalls
in seinem Eigentum stehenden Grundstück zu benutzen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.8.2009 - 20 W 143/05
WEG § 14 Nr. 1
Reichweite der Instandhaltungspflicht
1. Ein Wohnungseigentümer, der eine Veränderung
des Fußbodenaufbaus in seiner Wohnung ausführt, haftet grundsätzlich nur
bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes in seinem Gepräge des
betroffenen Gebäudes zum Zeitpunkt der Vornahme der Veränderung.
2. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zu einer Verbesserung des
Trittschallschutzes nach einer Veränderung des Fußbodenaufbaus ist nur
auf das zu erreichende Ergebnis des Schallschutzes, nicht jedoch auf ein
von einem Sachverständigen vorgeschlagenen (Neu-) Aufbau des Fußboden
unter Berücksichtigung bestimmter bautechnisch möglicher Vorgaben
gerichtet. Wenn das Ergebnis durch einen nachträglich aufgebrachten
Teppichboden erreicht wird, hat es damit sein Bewenden.
OLG Hamm, Beschl. v. 18.8.2009 - I-15 Wx 357/08
BGB §§ 432, 925, 133; GBO
§§ 19, 20; ZPO § 894
Unteilbare Leistung bei Auflassung an mehrere Erwerber
1. Die Auslegung eines Urteils, das zur
Auflassung an die Kläger als Miteigentümer je zur Hälfte und zur
Bewilligung der Eintragungsänderung im Grundbuch verpflichtet, kann
ergeben, dass die zugrunde liegende Forderung auf eine unteilbare
Leistung gerichtet ist.
2. Die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch kann in derartigen
Fällen nicht stückweise, sondern nur einheitlich erfolgen. Ist jedoch
die Auflassungserklärung des letzten Miteigentümers abgegeben, steht der
(vollständigen) Eigentumsumschreibung nicht entgegen, dass zuvor
stückweise umgeschrieben wurde.
BGH, Beschl. v. 14.10.2008 - 34 Wx 062/08
GBO § 71; GBV § 15 Abs. 1
Buchst. b; ZPO § 319 Abs. 1
Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers gegen Bezeichnung der
Gläubigerin einer Zwangssicherungshypothek
Wird die Bezeichnung der Firma einer
Handelsgesellschaft, die Gläubigerin einer Zwangshypothek ist, infolge
einer Titelberichtigung im Grundbuch berichtigt (hier: „C. Einrichtungen
GmbH“ in „C. Einrichtungen gGmbH“), steht dem Eigentümer des Grundstücks
gegen die Berichtigung kein Beschwerderecht zu. Für die Bezeichnung der
Firma im Grundbuch ist deren registerrechtliche Zulässigkeit
bedeutungslos.
OLG München, Beschl. v. 7.10.2008 - 34 Wx 063/08
BGB §§ 1121, 1122; ZVG §§ 20,
21, 23
Keine Enthaftung durch bloßen Wegfall der Zubehöreigenschaft nach
Beschlagnahme des Grundstücks
BGH, Beschl. v.
17.7.2008 - IX ZR 162/07
BGB § 917; EGBGB Art. 56; LWG
NRW §§ 128, 129
Notleitungsrecht, wenn Abwasserleitung über fremdes Grundstück zum Anschluss
an das öffentliche Kanalnetz erforderlich ist
Weder die Kompetenzvorschriften der Art. 70 bis
74 GG noch die Regelung in § 18a WHG noch das Recht des Landes
Nordrhein-Westfalen stehen der entsprechenden Anwendung von § 917 BGB
auf das Notleitungsrecht entgegen.
BGH, Urt. v. 4.7.2009 - V ZR 172/07
Erbrecht
EMRK Art. 8, 14, 41; NEhelG
Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1
Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder
nach dem Vater menschenrechtswidrig
Der Ausschluss der vor dem 1.7.1949 geborenen
nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater
gem. Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG verstößt gegen das
Diskriminierungsverbot des Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
EGMR, Urt. v. 28.5.2009 - 3545/04
BGB § 1994; ZPO § 780
Beruft sich der für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommene Erbe auf
die beschränkte Erbenhaftung, so muss nicht er die Einhaltung der
Inventarfrist vortragen und ggf. beweisen, sondern ist umgekehrt der
Gläubiger für behauptete unbeschränkte Haftung beweispflichtig
OLG Rostock, Urt. v. 25.6.2008 - 1 U 53/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
KostO §§ 11, 14 Abs. 5, Abs. 7; ZPO § 547 Nr. 1
Zusammensetzung der Kammer für Handelssachen bei Kostenbeschwerde
1. Entscheidet die Kammer für Handelssachen über
eine Kostenbeschwerde entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 7 Satz 3
KostO unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, handelt es sich um
einen absoluten Beschwerdegrund, der zur Aufhebung der Entscheidung
zwingt (wie OLG Köln FGPrax 2005, 233).
2. Zur Gebührenfreiheit von Kommunen, die zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten Auszüge aus Registern anfordern, die bei
bayerischen Amtsgerichten geführt werden.
OLG München, Beschl. v. 7.8.2009 - 34 Wx 048/09
ZPO § 711; ZVG § 28
Keine Immunität eines ausländischen Staates gegen Zwangsvollstreckung in ihm
gehörendes deutsches Grundstück, das nicht hoheitlich genutzt wird (sondern
gewerblich durch ein staatseigenes Unternehmen)
BGH, Beschl. v. 6.11.2008 - IX ZR 64/08
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