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19.-23. Oktober 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GBO §§ 29, 47; BGB §§ 709, 714, 899a; EGBGB Art. 229 § 21 (i.d.F. des ERVGBG vom 11.8.2009, BGBl. I S. 2713)
Übergangsvorschrift zu § 899a BGB; Berücksichtigung einer Gesetzesänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz; wechselseitige Vollmachten der Gesellschafter

1. Zur Berücksichtigung geänderten materiellen Rechts in der Rechtsbeschwerdeinstanz.
2. Zum Vollzug eines Grundstücksgeschäfts mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind, nach Inkrafttreten der dafür maßgeblichen Vorschriften des ERVGBG.
3. Es erscheint fraglich, ob bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts Vollmachten, die die Gesellschafter wechselseitig berechtigen, zukünftig noch zur Vertretung der Gesellschaft im Grundbuchverkehr ausreichen. Eine „Altvollmacht“ genügt aber dann, wenn beim Grundstückserwerb durch die Gesellschaft im Jahr 2006 eine Vertretung durch den anderen Gesellschafter aufgrund derselben Vollmacht stattfand.

OLG München, Beschl. v. 26.8.2009 - 34 Wx 054/09

BGB §§ 133, 157, 925; GBO §§ 20, 29
Auslegung einer Auflassungsvollmacht; Auslegungsgrundsätze im Grundbuchverfahren; Bestimmtheitsgrundsatz

1. Die Auslegung einer Auflassungsvollmacht, deren Umfang durch Bezugnahme auf den schuldrechtlichen Vertragsgegenstand beschrieben wird, der im Vorfeld der Durchführung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans die Veräußerung von Grundstücksteilflächen an die Stadt betrifft, deren Bestimmung ihr nach § 315 BGB übertragen wird, kann zu dem Ergebnis führen, dass die Vollmacht im Außenverhältnis uneingeschränkt erteilt ist.
2. Die Wirksamkeit der Vollmacht ist dann nicht von dem grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts im Rahmen billigen Ermessens abhängig.

OLG Hamm, Beschl. v. 27.8.2009 - 15 Wx 310/08

WEG §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3, 28 Abs. 3
Ausweis der Sonderbelastung im Einzelwirtschaftsplan eines Wohnungseigentümers; Anforderung ordnungsgemäßer Verwaltung

Der Ausweis einer Sonderbelastung im Einzelwirtschaftsplan eines Wohnungseigentümers entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn im Rahmen der Genehmigung der Jahresabrechnung in für den betroffenen Wohnungseigentümer nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise dargelegt wird, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage die Gemeinschaft gegen ihn einen Erstattungsanspruch geltend macht.

OLG Hamm, Beschl. v. 25.8.2009 - I-15 Wx 16/08


Gesellschaftsrecht

BGB § 242; HGB §§ 105 ff.
Treuepflichten für die Gesellschafter eines Immobilienfonds in Sanierungsfällen ("Sanieren oder Ausscheiden")


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1, 1192 Abs. 1; GBO §§ 17, 53 Abs. 1
Umwandlung Eigentümergrundschuld zur Fremdgrundschuld nach Eigentumsübertragung; § 17 GBO bloße Ordnungsvorschrift

1. Durch die Befriedigung des Gläubigers einer Zwangshypothek entsteht eine Eigentümergrundschuld zu Gunsten des Eigentümers des belasteten Grundstücks. Diese wird nach Übertragung des Eigentums auf einen neuen Eigentümer zu einer Fremdgrundschuld, die dem früheren Eigentümer zusteht und durch dessen Gläubiger gepfändet werden kann.
2. Ein Verstoß des Grundbuchamts gegen § 17 GBO ermöglicht nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.8.2009 - 20 W 363/05

BGB §§ 1004, 1018, 1019, 1027; GBO § 53 Abs. 1 S. 2
Abkürzungsweg zu anderem Grundstück als Vorteil im Sinne des § 1019 BGB

1. Hat in einem Zivilprozess, in dem der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte Ansprüche gemäß §§ 1027, 1004 BGB verfolgt hat, das Berufungsgericht die Klageabweisung mit der Nichtigkeit der Grunddienstbarkeit begründet, besteht in einem auf Löschung dieser Grunddienstbarkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO gerichteten Verfahren keine Bindung an diese Entscheidung gemäß § 322 Abs. 1 ZPO.
2. Ein Vorteil im Sinne des § 1019 BGB liegt auch dann vor, wenn er darin besteht, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit berechtigt wird, einen Abkürzungsweg über das dienende Grundstück zu einem dritten, ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstück zu benutzen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.8.2009 - 20 W 143/05

WEG § 14 Nr. 1
Reichweite der Instandhaltungspflicht

1. Ein Wohnungseigentümer, der eine Veränderung des Fußbodenaufbaus in seiner Wohnung ausführt, haftet grundsätzlich nur bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes in seinem Gepräge des betroffenen Gebäudes zum Zeitpunkt der Vornahme der Veränderung.
2. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zu einer Verbesserung des Trittschallschutzes nach einer Veränderung des Fußbodenaufbaus ist nur auf das zu erreichende Ergebnis des Schallschutzes, nicht jedoch auf ein von einem Sachverständigen vorgeschlagenen (Neu-) Aufbau des Fußboden unter Berücksichtigung bestimmter bautechnisch möglicher Vorgaben gerichtet. Wenn das Ergebnis durch einen nachträglich aufgebrachten Teppichboden erreicht wird, hat es damit sein Bewenden.

OLG Hamm, Beschl. v. 18.8.2009 - I-15 Wx 357/08

BGB §§ 432, 925, 133; GBO §§ 19, 20; ZPO § 894
Unteilbare Leistung bei Auflassung an mehrere Erwerber

1. Die Auslegung eines Urteils, das zur Auflassung an die Kläger als Miteigentümer je zur Hälfte und zur Bewilligung der Eintragungsänderung im Grundbuch verpflichtet, kann ergeben, dass die zugrunde liegende Forderung auf eine unteilbare Leistung gerichtet ist.
2. Die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch kann in derartigen Fällen nicht stückweise, sondern nur einheitlich erfolgen. Ist jedoch die Auflassungserklärung des letzten Miteigentümers abgegeben, steht der (vollständigen) Eigentumsumschreibung nicht entgegen, dass zuvor stückweise umgeschrieben wurde.

BGH, Beschl. v. 14.10.2008 - 34 Wx 062/08

GBO § 71; GBV § 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO § 319 Abs. 1
Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers gegen Bezeichnung der Gläubigerin einer Zwangssicherungshypothek

Wird die Bezeichnung der Firma einer Handelsgesellschaft, die Gläubigerin einer Zwangshypothek ist, infolge einer Titelberichtigung im Grundbuch berichtigt (hier: „C. Einrichtungen GmbH“ in „C. Einrichtungen gGmbH“), steht dem Eigentümer des Grundstücks gegen die Berichtigung kein Beschwerderecht zu. Für die Bezeichnung der Firma im Grundbuch ist deren registerrechtliche Zulässigkeit bedeutungslos.

OLG München, Beschl. v. 7.10.2008 - 34 Wx 063/08

BGB §§ 1121, 1122; ZVG §§ 20, 21, 23
Keine Enthaftung durch bloßen Wegfall der Zubehöreigenschaft nach Beschlagnahme des Grundstücks

BGH, Beschl. v. 17.7.2008 - IX ZR 162/07

BGB § 917; EGBGB Art. 56; LWG NRW §§ 128, 129
Notleitungsrecht, wenn Abwasserleitung über fremdes Grundstück zum Anschluss an das öffentliche Kanalnetz erforderlich ist

Weder die Kompetenzvorschriften der Art. 70 bis 74 GG noch die Regelung in § 18a WHG noch das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen stehen der entsprechenden Anwendung von § 917 BGB auf das Notleitungsrecht entgegen.

BGH, Urt. v. 4.7.2009 - V ZR 172/07


Erbrecht

EMRK Art. 8, 14, 41; NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1
Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder nach dem Vater menschenrechtswidrig

Der Ausschluss der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater gem. Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

EGMR, Urt. v. 28.5.2009 - 3545/04

BGB § 1994; ZPO § 780
Beruft sich der für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommene Erbe auf die beschränkte Erbenhaftung, so muss nicht er die Einhaltung der Inventarfrist vortragen und ggf. beweisen, sondern ist umgekehrt der Gläubiger für behauptete unbeschränkte Haftung beweispflichtig

OLG Rostock, Urt. v. 25.6.2008 - 1 U 53/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

KostO §§ 11, 14 Abs. 5, Abs. 7; ZPO § 547 Nr. 1
Zusammensetzung der Kammer für Handelssachen bei Kostenbeschwerde

1. Entscheidet die Kammer für Handelssachen über eine Kostenbeschwerde entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 7 Satz 3 KostO unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, handelt es sich um einen absoluten Beschwerdegrund, der zur Aufhebung der Entscheidung zwingt (wie OLG Köln FGPrax 2005, 233).
2. Zur Gebührenfreiheit von Kommunen, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auszüge aus Registern anfordern, die bei bayerischen Amtsgerichten geführt werden.

OLG München, Beschl. v. 7.8.2009 - 34 Wx 048/09

ZPO § 711; ZVG § 28
Keine Immunität eines ausländischen Staates gegen Zwangsvollstreckung in ihm gehörendes deutsches Grundstück, das nicht hoheitlich genutzt wird (sondern gewerblich durch ein staatseigenes Unternehmen)

BGH, Beschl. v. 6.11.2008 - IX ZR 64/08

 

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