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12.-16. Oktober 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

WEG §§ 14, 15 Abs. 3; BGB §§ 906, 1004 Abs. 1 S. 2; ZPO 890
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung von Geräuschimmission bei fehlender Bestimmtheit einer Ruhezeitenregelung

1. Eine Bestimmung der Gemeinschaftordnung (Hausordnung), die Ruhezeiten festlegt, in denen jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden und die Ruhe beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen sind, genügt mangels Objektivierbarkeit unnötiger und und störender Geräusche nicht dem Bestimmtheitserfordernis und ist deshalb unwirksam.
2. Eine Geräuschentfachung (hier: Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbelrücken, Türenknallen) ist in der Sonderverbindung der WEG zu unterlassen, wenn hierdurch den anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
3. Hierzu bedarf es wiederholter Vorgänge einigen Gewichts und/oder nicht unerheblichen Ausmaßes und/oder einiger Dauer.
4. Mangels näherer Präzisierbarkeit einzelner unzulässiger Einwirkungen sind Anträge, allgemein Geräusche bestimmter Art zu unterlassen, statthaft, wobei hinzunehmen ist, dass der Streit über die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen im Rechtssinne gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren erneut entschieden werden muss (Anschluss an BGHZ 121, 248 = NJW 1993, 1656, betreffend § 906 BGB, für das Wohnungseigentumsrecht).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.8.2009 - I-3 Wx 233/08

GBO § 53 Abs. 1; BGB § 1365
Eingeschränktes Prüfungsrecht des Grundbuchamts hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB; Anforderungen an Löschung eines Amts­widerspruchs

Hat ein Ehegatte über ein Grundstück verfügt, darf das Grundbuchamt auch dann, wenn konkrete Tatsachen Anlass zur Vermutung geben, dass es sich um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt, den Eintragungsantrag nur beanstanden, wenn auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerber dies weiß. Allein die nicht weiter substantiierte Behauptung der Kenntnis durch den anderen Ehegatten genügt hierfür nicht.

OLG München, Beschl. v. 10.9.2009 - 34 Wx 059/09

BGB § 558
Genossenschaftlicher Gleichbehandlungsgrundsatz steht einer Mieterhöhung nur gegenüber einem einzelnen Mieter einer Genossenschaftswohnung nicht zwingend entgegen

BGB §§ 81, 518 Abs. 1
Vertragliche Zuwendungen von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann kein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen werden


Gesellschaftsrecht

AktG § 246 Abs. 1
Grundsätzlich Geltung der Monatsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) für Anfechtungsklagen bei der GmbH

Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist ‑ sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält ‑ grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.

BGH, Beschl. v. 13.7.2009 - II ZR 272/08


Internationales Privatrecht

Brüssel I-VO (EGVVO) Artt. 34 Nr. 1, 45; HUVÜ 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; ZPO § 329 Abs. 1
Anerkennung von Vaterschaftsfeststellung durch ausländisches Gericht; Verstoß gegen ordre public; Auswirkungen auf Vollstreckbarkeit des gleichzeitig errichteten Unterhaltstitels

a) Hat ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren die Vaterschaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und nur gestützt auf die Aussage einer Zeugin vom Hörensagen festgestellt, obwohl der Antragsgegner jeden geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter geleugnet und angeboten hatte, an der Erstellung eines von ihm angeregten Vaterschaftsgutachtens mitzuwirken, kann diese Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 9. April 1986 ‑ IVb ZR 28/85 ‑ FamRZ 1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 ‑ XII ZR 207/95 ‑ FamRZ 1997, 490, 491 f.).
b) Hat das ausländische Gericht neben der Vaterschaftsfeststellung zugleich eine Unterhaltspflicht ausgesprochen, ist die Entscheidung wegen dieses Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären (im Anschluss an BGHZ 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274 und das Senatsurteil vom 14. Februar 2007 ‑ XII ZR 163/05 ‑ FamRZ 2007, 717).

BGH, Beschl. v. 26.8.2009 - XII ZB 169/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3
Doppelte Belehrungspflicht bei ungesicherter Vorleistung (Erschließungskosten) in einem Bauträgervertrag

1. Der Notar ist verpflichtet, bei ungesicherten Vorleistungen nicht nur über die Folgen bei Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten zu belehren, sondern auch Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können.
2. Ist der vom Erwerber gegenüber dem Bauträger geschuldete Kaufpreis nach Maßgabe der MaBV zu zahlen, sind die Kosten für die vom Bauträger geschuldete Erschließung aber im Kaufpreis nicht gesondert ausgewiesen, so steht die Durchführung der Erschließung nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kaufpreiszahlung (§ 323 Abs. 1 und 3 BGB a. F.).
(Leitsätze durch das DNotI)

OLG Köln, Urt. v. 23.7.2009 - 7 U 25/09


Gesetzesänderungen

Familienrecht

BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§ 67, 69d, 69g  
Regelung der Patientenverfügung

Informationsbroschüre des bayerischen Staatsministeriums der Justiz "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" Stand 2009


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 172; BeurkG § 51; GBO § 29
Keine Rechtsscheinwirkungen einer abhanden gekommenen Vollmacht; keine Entäußerung des Vollmachtgebers bei Erteilung von Ausfertigungen über die Anweisung nach § 51 Abs. 2 BeurkG hinaus

1. Hat das Grundbuchamt Erkenntnisse, dass die vorgelegte Ausfertigung der Vollmacht dem Vollmachtgeber abhanden gekommen ist, kann diese Urkunde einen Rechtsschein i.S.v. § 172 BGB nicht vermitteln.
2. Einer Vollmachtsurkunde hat sich der Aussteller auch dann nicht von sich aus entäußert, wenn die betreffende Ausfertigung erteilt wurde, ohne dass die urkundenrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren, so etwa dann, wenn der Notar über die Anweisung gemäß § 51 Abs. 2 BeurkG hinaus eine weitere Ausfertigung erteilt hat.

OLG München, Beschl. v. 10.9.2009 - 34 Wx 044/09

GBO § 18 Abs. 1, § 71
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Zwischenverfügung wg. Erledigung; keine Umdeutung

Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung wird unzulässig, wenn die Zwischenverfügung aufgehoben wird. Sie kann nicht in eine Beschwerde gegen die gleichzeitig erfolgte Zurückweisung des Eintragungsantrags umgedeutet werden.

OLG München, Beschl. v. 9.9.2009 - 34 Wx 071/09

GBO §§ 22, 29; EGBGB Art. 189 Abs 3, Art. 218; AGBGB Art. 57 Abs 1, Art. 56 Abs. 3
Zum Nachweis des Fortbestehens einer im Grundbuch nicht eingetragenen altrechtlichen Dienstbarkeit

OLG München, Beschl. v. 7.8.2009 - 34 Wx 075/09

WEG §§ 25, 10
Gemeinschaftsordnung kann Einstimmigkeitsprinzip für Wohnungseigentümer­versammlung festschreiben

Den gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsrechts über die Mehrheitsentscheidungen kann nicht ein zwingender Leitbildcharakter beigemessen werden. Es ist daher im Grundsatz möglich, dass die Wohnungseigentümer in Abweichung von dem Mehrheitsprinzip ein Einstimmigkeitsprinzip vereinbaren. Hiervon ausgenommen sind nur die Fälle, in denen nach dem Gesetz das Mehrheitsprinzip nicht ausgeschlossen werden kann.

OLG Hamm, Beschl. v. 19.8.2008 - I-15 Wx 89/08


Familienrecht

VBVG §§ 4, 5; GG Art. 3 Abs. 1
Unterschiedliche Betreuervergütung für die Betreuung bemittelter und mittelloser Betreuter verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz

BVerfG, Beschl. v. 20.8.2009 - 1 BvR 2889/06

AdWirkG § 2; FGG § 16a
Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung bei fehlender Adoptionspflegezeit vor Durchführung der Adoption

Eine fehlende Adoptionspflegezeit bei einer im Ausland durchgeführten Adoption kann jedenfalls dann nicht zu einer Versagung der Anerkennung führen, wenn auf andere Weise die Frage, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist, positiv beantwortet werden kann; dem Kindeswohl kann auch dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass im Ausland eine besonders gründliche Eignungsprüfung der Adoptionseltern stattgefunden hat.
(Leitsatz durch das DNotI)

AG Nürnberg, Beschl. v. 10.7.2009 - XVI 0066/88


Internationales Privatrecht

Brüssel II-VO Art. 5 Nr. 3; Rom-II-VO Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, 2 und 5; UKlaG § 1, § 4a Abs. 1
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins bezüglich AGB; Bestimmung des anwendbaren Sachrechts bei Verwendung von AGB nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO

a) Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international zuständig.
b) Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut.
c) Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoßen.
d) Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der Verbraucherschutz als solcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist.

BGH, Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08


Steuerrecht

UStG § 4 Nr. 9a
Vorlage zum EuGH wegen Unvereinbarkeit der Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk mit Art. 401 MWSt-RL

Niedersächsiches FG, Beschl. v. 2.4.2008- 7 K 333/06


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 143; BGB § 242
Kein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber einem beklagten Bundesland, das im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden soll

Die Insolvenzordnung sieht einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger, die im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden sollen, nicht vor; auch aus Treu und Glauben kommt ein Auskunftsanspruch jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein Anfechtungsanspruch nicht feststeht und eine anfechtbare Rechtshandlung nur vermutet wird.
(Leitsatz durch das DNotI)

BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06

BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1; BGB §§ 1018, 1019
Pflicht des Notars zur Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die Zuwegung zu einer verkauften Hinterliegerteilfläche

1. Der Notar verstößt gegen seine ihm im Rahmen der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, wenn er mit den Beteiligten nicht die Notwendigkeit der ihm, nach Einsicht in das Grundbuch, bekannten Wege und Leitungsrechte für das nicht an öffentliche Straßen angebundene, den Verkaufsgegenstand bildende Teilstück erörtert.
2. Der Schaden des Erwerbers liegt im Minderwert seines Grundstücks, der zu ermitteln ist anhand des geminderten Wertes des Vorderliegergrundstücks infolge der Belastung mit einem Notwegerecht, die mit den Kosten einer angemessenen Notwegerente gleichzusetzen ist.
(Leitsätze durch das DNotI)

OLG Celle, Urt. v. 26.8.2009 - 3 U 58/09

KostO §§ 38 Abs. 2 Nr. 4, 16, 141; BGB § 1896 Abs. 2
Beurkundung auch des Innenverhältnisses bei einer Vorsorgevollmacht an einen nahen Angehörigen (hier Ehefrau und Töchter) ist ohne Hinweis auf die zusätzlichen Gebühren i. d. R. unrichtige Sachbehandlung

Zum Umfang der Belehrungspflicht des Notars bei einer Beurkundung, die neben einer Vorsorgevollmacht unter Familienangehörigen auch das schuldrechtliche Innenverhältnis der Beteiligten zum Gegenstand hat und deshalb zum Ansatz einer Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO führt.

OLG Hamm, Beschl. v. 14.8.2008 - 15 W 432/07

 

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