|
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
WEG §§ 14, 15 Abs. 3; BGB §§
906, 1004 Abs. 1 S. 2; ZPO 890
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung von Geräuschimmission
bei fehlender Bestimmtheit einer Ruhezeitenregelung
1. Eine Bestimmung der Gemeinschaftordnung (Hausordnung),
die Ruhezeiten festlegt, in denen jedes unnötige und störende Geräusch
zu vermeiden und die Ruhe beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen
sind, genügt mangels Objektivierbarkeit unnötiger und und störender
Geräusche nicht dem Bestimmtheitserfordernis und ist deshalb unwirksam.
2. Eine Geräuschentfachung (hier: Geschrei, laute Musik, Springen und
Trampeln auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbelrücken,
Türenknallen) ist in der Sonderverbindung der WEG zu unterlassen, wenn
hierdurch den anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
3. Hierzu bedarf es wiederholter Vorgänge einigen Gewichts und/oder
nicht unerheblichen Ausmaßes und/oder einiger Dauer.
4. Mangels näherer Präzisierbarkeit einzelner unzulässiger Einwirkungen
sind Anträge, allgemein Geräusche bestimmter Art zu unterlassen,
statthaft, wobei hinzunehmen ist, dass der Streit über die
Wesentlichkeit von Lärmimmissionen im Rechtssinne gegebenenfalls im
Vollstreckungsverfahren erneut entschieden werden muss (Anschluss an
BGHZ 121, 248 = NJW 1993, 1656, betreffend § 906 BGB, für das
Wohnungseigentumsrecht).
OLG
Düsseldorf, Beschl. v. 19.8.2009 - I-3 Wx 233/08
GBO § 53 Abs. 1; BGB § 1365
Eingeschränktes Prüfungsrecht des Grundbuchamts hinsichtlich der
Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB; Anforderungen an Löschung eines
Amtswiderspruchs
Hat ein Ehegatte über ein Grundstück verfügt, darf das
Grundbuchamt auch dann, wenn konkrete Tatsachen Anlass zur Vermutung
geben, dass es sich um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des
Ehegatten handelt, den Eintragungsantrag nur beanstanden, wenn auch
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerber dies weiß.
Allein die nicht weiter substantiierte Behauptung der Kenntnis durch den
anderen Ehegatten genügt hierfür nicht.
OLG München, Beschl. v. 10.9.2009 - 34 Wx 059/09
BGB § 558
Genossenschaftlicher Gleichbehandlungsgrundsatz steht einer
Mieterhöhung nur gegenüber einem einzelnen Mieter einer Genossenschaftswohnung
nicht zwingend entgegen
BGB §§ 81, 518 Abs. 1
Vertragliche Zuwendungen von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des
Stiftungszwecks auch dann kein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen
unentgeltlich versprochen werden
Gesellschaftsrecht
AktG § 246 Abs. 1
Grundsätzlich Geltung der Monatsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) für
Anfechtungsklagen bei der GmbH
Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung einer GmbH ist ‑ sofern die Satzung keine
abweichende Regelung enthält ‑ grundsätzlich die Monatsfrist des § 246
Abs. 1 AktG einzuhalten.
BGH, Beschl. v. 13.7.2009 - II ZR 272/08
Internationales Privatrecht
Brüssel I-VO (EGVVO) Artt. 34 Nr. 1, 45; HUVÜ 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; ZPO §
329 Abs. 1
Anerkennung von Vaterschaftsfeststellung durch ausländisches Gericht;
Verstoß gegen ordre public; Auswirkungen auf Vollstreckbarkeit des
gleichzeitig errichteten Unterhaltstitels
a) Hat ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren
die Vaterschaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und nur
gestützt auf die Aussage einer Zeugin vom Hörensagen festgestellt,
obwohl der Antragsgegner jeden geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter
geleugnet und angeboten hatte, an der Erstellung eines von ihm
angeregten Vaterschaftsgutachtens mitzuwirken, kann diese Entscheidung
wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht
in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden (Abgrenzung zu den
Senatsurteilen vom 9. April 1986 ‑ IVb ZR 28/85 ‑ FamRZ 1986, 665, 667
und vom 22. Januar 1997 ‑ XII ZR 207/95 ‑ FamRZ 1997, 490, 491 f.).
b) Hat das ausländische Gericht neben der Vaterschaftsfeststellung
zugleich eine Unterhaltspflicht ausgesprochen, ist die Entscheidung
wegen dieses Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public
nicht in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären
(im Anschluss an BGHZ 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274 und das
Senatsurteil vom 14. Februar 2007 ‑ XII ZR 163/05 ‑ FamRZ 2007, 717).
BGH, Beschl. v. 26.8.2009 - XII ZB 169/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 839
Abs. 3
Doppelte Belehrungspflicht bei ungesicherter Vorleistung
(Erschließungskosten) in einem Bauträgervertrag
1. Der Notar ist verpflichtet, bei ungesicherten
Vorleistungen nicht nur über die Folgen bei Leistungsunfähigkeit des
durch die Vorleistung Begünstigten zu belehren, sondern auch Wege
aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können.
2. Ist der vom Erwerber gegenüber dem Bauträger geschuldete Kaufpreis
nach Maßgabe der MaBV zu zahlen, sind die Kosten für die vom Bauträger
geschuldete Erschließung aber im Kaufpreis nicht gesondert ausgewiesen,
so steht die Durchführung der Erschließung nicht im
Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kaufpreiszahlung (§ 323 Abs. 1 und 3 BGB
a. F.).
(Leitsätze durch das DNotI)
OLG Köln, Urt. v. 23.7.2009 - 7 U 25/09
Gesetzesänderungen
Familienrecht
BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§ 67, 69d, 69g
Regelung der Patientenverfügung
Informationsbroschüre des bayerischen
Staatsministeriums der Justiz "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter"
Stand 2009
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 172; BeurkG § 51; GBO §
29
Keine Rechtsscheinwirkungen einer abhanden gekommenen Vollmacht; keine
Entäußerung des Vollmachtgebers bei Erteilung von Ausfertigungen über die
Anweisung nach § 51 Abs. 2 BeurkG hinaus
1. Hat das Grundbuchamt Erkenntnisse, dass die vorgelegte
Ausfertigung der Vollmacht dem Vollmachtgeber abhanden gekommen ist,
kann diese Urkunde einen Rechtsschein i.S.v. § 172 BGB nicht vermitteln.
2. Einer Vollmachtsurkunde hat sich der Aussteller auch dann nicht von
sich aus entäußert, wenn die betreffende Ausfertigung erteilt wurde,
ohne dass die urkundenrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren,
so etwa dann, wenn der Notar über die Anweisung gemäß § 51 Abs. 2 BeurkG
hinaus eine weitere Ausfertigung erteilt hat.
OLG München, Beschl. v. 10.9.2009 - 34 Wx 044/09
GBO § 18 Abs. 1, § 71
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Zwischenverfügung wg. Erledigung;
keine Umdeutung
Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung wird
unzulässig, wenn die Zwischenverfügung aufgehoben wird. Sie kann nicht
in eine Beschwerde gegen die gleichzeitig erfolgte Zurückweisung des
Eintragungsantrags umgedeutet werden.
OLG München, Beschl. v. 9.9.2009 - 34 Wx 071/09
GBO §§ 22, 29; EGBGB Art. 189
Abs 3, Art. 218; AGBGB Art. 57 Abs 1, Art. 56 Abs. 3
Zum Nachweis des Fortbestehens einer im Grundbuch nicht eingetragenen
altrechtlichen Dienstbarkeit
OLG München, Beschl. v. 7.8.2009 - 34 Wx 075/09
WEG §§ 25, 10
Gemeinschaftsordnung kann Einstimmigkeitsprinzip für
Wohnungseigentümerversammlung festschreiben
Den gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsrechts
über die Mehrheitsentscheidungen kann nicht ein zwingender
Leitbildcharakter beigemessen werden. Es ist daher im Grundsatz möglich,
dass die Wohnungseigentümer in Abweichung von dem Mehrheitsprinzip ein
Einstimmigkeitsprinzip vereinbaren. Hiervon ausgenommen sind nur die
Fälle, in denen nach dem Gesetz das Mehrheitsprinzip nicht
ausgeschlossen werden kann.
OLG Hamm, Beschl. v. 19.8.2008 - I-15 Wx 89/08
Familienrecht
VBVG §§ 4, 5; GG Art. 3 Abs. 1
Unterschiedliche Betreuervergütung für die Betreuung bemittelter und
mittelloser Betreuter verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz
BVerfG, Beschl. v. 20.8.2009 - 1 BvR 2889/06
AdWirkG § 2; FGG § 16a
Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung bei fehlender
Adoptionspflegezeit vor Durchführung der Adoption
Eine fehlende Adoptionspflegezeit bei einer im Ausland
durchgeführten Adoption kann jedenfalls dann nicht zu einer Versagung
der Anerkennung führen, wenn auf andere Weise die Frage, ob ein
Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist, positiv beantwortet werden kann;
dem Kindeswohl kann auch dadurch ausreichend Rechnung getragen werden,
dass im Ausland eine besonders gründliche Eignungsprüfung der
Adoptionseltern stattgefunden hat.
(Leitsatz durch das DNotI)
AG Nürnberg, Beschl. v. 10.7.2009 - XVI 0066/88
Internationales Privatrecht
Brüssel II-VO Art. 5 Nr. 3;
Rom-II-VO Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, 2 und 5;
UKlaG § 1, § 4a Abs. 1
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Unterlassungsklage eines
Verbraucherschutzvereins bezüglich AGB; Bestimmung des anwendbaren
Sachrechts bei Verwendung von AGB nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO
a) Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der
dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbräuchlicher
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bundesrepublik
Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international
zuständig.
b) Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der
Verbraucherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht
nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf
außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu
bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem
Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der
Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt
werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem
Vertragsstatut.
c) Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden,
wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der
Verbraucher im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den
für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen
Behörden verstoßen.
d) Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der
Verbraucherschutz als solcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28
Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen
begründet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28
Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist.
BGH, Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08
Steuerrecht
UStG § 4 Nr. 9a
Vorlage zum EuGH wegen Unvereinbarkeit der Rechtsprechung zum einheitlichen
Vertragswerk mit Art. 401 MWSt-RL
Niedersächsiches FG, Beschl. v. 2.4.2008- 7 K
333/06
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 143; BGB § 242
Kein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber einem beklagten
Bundesland, das im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden
soll
Die Insolvenzordnung sieht einen Auskunftsanspruch des
Insolvenzverwalters gegen Gläubiger, die im Wege der Insolvenzanfechtung
in Anspruch genommen werden sollen, nicht vor; auch aus Treu und Glauben
kommt ein Auskunftsanspruch jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein
Anfechtungsanspruch nicht feststeht und eine anfechtbare Rechtshandlung
nur vermutet wird.
(Leitsatz durch das DNotI)
BGH, Urt. v. 13.8.2009 - IX ZR 58/06
BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17
Abs. 1; BGB §§ 1018, 1019
Pflicht des Notars zur Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die Zuwegung
zu einer verkauften Hinterliegerteilfläche
1. Der Notar verstößt gegen seine ihm im Rahmen der
Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages obliegende Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung, wenn er mit den Beteiligten nicht die
Notwendigkeit der ihm, nach Einsicht in das Grundbuch, bekannten Wege
und Leitungsrechte für das nicht an öffentliche Straßen angebundene, den
Verkaufsgegenstand bildende Teilstück erörtert.
2. Der Schaden des Erwerbers liegt im Minderwert seines Grundstücks, der
zu ermitteln ist anhand des geminderten Wertes des
Vorderliegergrundstücks infolge der Belastung mit einem Notwegerecht,
die mit den Kosten einer angemessenen Notwegerente gleichzusetzen ist.
(Leitsätze durch das DNotI)
OLG
Celle, Urt. v. 26.8.2009 - 3 U 58/09
KostO §§ 38 Abs. 2 Nr. 4, 16,
141; BGB § 1896 Abs. 2
Beurkundung auch des Innenverhältnisses bei einer Vorsorgevollmacht an einen
nahen Angehörigen (hier Ehefrau und Töchter) ist ohne Hinweis auf die
zusätzlichen Gebühren i. d. R. unrichtige Sachbehandlung
Zum Umfang der Belehrungspflicht des Notars bei einer
Beurkundung, die neben einer Vorsorgevollmacht unter Familienangehörigen
auch das schuldrechtliche Innenverhältnis der Beteiligten zum Gegenstand
hat und deshalb zum Ansatz einer Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO führt.
OLG Hamm, Beschl. v. 14.8.2008 - 15 W 432/07
|