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Top-Aktuell
Gesetzgebung
Erbrechtsreform passiert den
Bundesrat (18.9.2009)
Steuerrecht
UStG 1999 §§ 3, 13; Richtlinie
77/388/EWG Art. 5; InsO §§ 38, 55, 103
Umsatzsteuer grundsätzlich Masseverbindlichkeit bei Leistungsausführung erst
nach Verfahrenseröffnung
a) Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung
eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht
vollständig erfüllten Werkvertrages, wird die Werklieferung - wenn keine
Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG
gesondert vereinbart worden sind - erst mit der Leistungserbringung nach
Verfahrenseröffnung ausgeführt.
b) Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer handelt es sich um eine
Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits vor
Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.
BFH, Urt. v. 30.4.2009 - V R 1/06
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 82
Keine Befreiung durch Leistung an Schuldner, wenn Leistungserfolg bei
Kenntnis von Verfahrenseröffnung noch verhinderbar
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden,
obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird
der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer Zeit, als er den
Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der
Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt hat.
BGH, Urt. v. 16.7.2009 - IX ZR 118/08
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
GBO § 47; BGB §§ 719, 727,
2303, 2305
Grundbuchberichtigung bei Abtretung eines GbR-Anteils an einen Miterben
durch Testamentsvollstrecker in Erfüllung einer testamentarischen Verfügung
1. Hat der Erblasser testamentarisch verfügt,
ein von ihm inngehaltener Geschäftsanteil an einer GbR solle einem der
eingesetzten Miterben allein zustehen, so ist der zur Ausführung der
letztwilligen Verfügungen eingesetzte Testamentsvollstrecker befugt, den
Geschäftsanteil an den begünstigten Miterben abzutreten. Der Zustimmung
der übrigen Miterben bedarf es nicht.
2. Sind die Gesellschafter der GbR als Eigentümer des Gesellschafts-
Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so ist der Wechsel des
Gesellschafters infolge Erbgangs und Abtretung des Geschäftsanteils im
Grundbuch im Wege der Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung
einzutragen. Es bedarf dazu der Bewilligung des Testamentsvollstreckers
und des als Inhaber des Geschäftsanteils einzutragenden Erben, nicht
aber der übrigen Erben. Die gesellschaftsvertragliche Zulässigkeit der
Rechtsnachfolge wird durch die Bewilligung der übrigen Gesellschafter
nachgewiesen. Zum Nachweis, dass die Verfügung des
Testamentsvollstreckers nicht unentgeltlich erfolgt ist, kann die
Vorlage des eröffneten Testaments genügen.
KG, Beschl. v. 9.12.2008 - 1 W 417/07
GBBerG § 9 Abs. 3; SachenR-DV
§ 1; BGB §§ 328, 404
Vertragliche Verpflichtung des Käufers zur unentgeltlichen Duldung von
Leitungen nicht auch bei späterem Weiterverkauf gegen den Weiterkäufer als
Einwendung gegen gesetzliche Ausgleichsansprüche für erst später
eingetragene Leitungsrecht nach Grundbuchbereinigungsgesetz
OLG Rostock, Urt. v. 20.11.2008 - 3 U 158/08
Familienrecht
BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b
Behandlung einer zunächst alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht
eines kommunalen Wahlbeamten
Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst
alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht (nämlich entweder auf
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf
Beamtenversorgung). Wird diese Versorgungsaussicht aufgrund einer erst
nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl und nach Ablauf der damit
verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwartschaft auf
Beamtenversorgung, so ist die in der Ehe erworbene Versorgung des
Wahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung zu
bewerten; die Versorgung ist allerdings ihrer Art nach im Wege des
Quasi-Splittings auszugleichen, wenn die Wiederwahl vor der letzten
tatrichterlichen Entscheidung erfolgt.
BGH, Beschl. v. 22.7.2009 - XII ZB 191/06
BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1,
1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b
Versorgungsausgleich und Vorruhestandsregelung
a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes
Anrecht ist grundsätzlich nur dann innerhalb der Ehezeit begründet
worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses
Zeitraums erfolgt ist.
b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a
Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem
Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen
Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung aus dem Betrieb
ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen
der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des
Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 5. November 2008 ‑ XII ZB 181/05 ‑ FamRZ 2009, 296 ff.).
BGH, Beschl. v. 24.6.2009 - XII ZB 137/07
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3
lit. b, 1587 g Abs. 2 Satz 2
Ehezeitanteil and Teilzeitbeschäftigung; nachträgliche Wertänderung eines
schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts
a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des
Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine
Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner
Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht.
b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein
auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder
Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende
zurückwirken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen
beruhende Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss
an den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2009 ‑ XII ZB 137/07 ‑ zur
Veröffentlichung bestimmt).
c) Beruht die Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden
Anrechts nicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer
überindividuellen, auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der
Versorgungsregelung, sondern auf einer besseren Einstufung des
Versorgungsberechtigten im bestehenden Gehaltsgefüge, bleibt wegen des
Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs die bei Ehezeitende erreichte
Gehaltsstufe maßgeblich.
BGH, Beschl. v. 24.6.2009 - XII ZB 160/07
Gesellschaftsrecht
GmbHG a.F. §§ 30, 31
Eigenkapitalersetzende Bürgschaft, Freistellungspflicht des Gesellschafters
a) Ein Gesellschafter, der für ein Bankdarlehen
eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft gestellt hat, ist verpflichtet,
die Gesellschaft von der Rückzahlungsverbindlichkeit bei deren
Fälligkeit freizustellen. Soweit stattdessen eine von der Gesellschaft
gestellte Sicherheit verwertet und der Gesellschafter durch die
Anrechnung des Verwertungserlöses von seiner Bürgschaftsschuld frei
wird, steht dies einer Auszahlung an den Gesellschafter gleich, auch
wenn der Gesellschafter selbst oder eine von ihm beherrschte
Gesellschaft die Gesellschaftssicherheit erwirbt.
b) Die Höhe des Erstattungsanspruchs der Gesellschaft richtet sich
allein nach der durch die Verwertung der Gesellschaftssicherheit
erlangten Befreiung von der Bürgschaftsschuld und nicht nach dem Wert
des Sicherungsguts.
BGH, Urt. und Teilveräumnisurt. v. 20.7.2009 - II
ZR 36/08
HGB § 135
Ein ernsthafter Vollstreckungsversuch für Sonderkündigungsrecht nach § 135
HGB ausreichend
Für § 135 HGB reicht es aus, wenn ‑ vor oder
nach Zustellung des Beschlusses über die Pfändung des
Auseinandersetzungsguthabens ‑ ein ernsthafter Vollstreckungsversuch in
das sonstige Vermögen des Gesellschafters unternommen worden ist. Der
Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche, insbesondere in das
unbewegliche Vermögen, braucht nicht abgewartet zu werden.
BGH, Beschl. v. 25.5.2009 - II ZR 60/08
Öffentliches Recht
BGB §§ 433, 307, 330 ff., 456
ff.
Nachzahlung einer beim Grundstücksverkauf durch die öffentliche Hand in Form
eines Preisnachlasses gewährten Subvention bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Nutzungsbeschränkung
OLG Rostock, Urt. v. 5.3.2009 - 3 U 112/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
Brüssel I-VO (EuGVVO) Artt. 1 Abs. 1, 2 a, 34 Nr. 1, 45; AVAG § 15 Abs. 1
Vollstreckbarkeit einer britischen Entscheidung zur finanziellen Versorgung
und Vermögensauseinandersetzung gemäß Sec. 23 und 24 MCA nach der EuGVVO =
Brüssel I-VO
Zur Vollstreckbarkeit einer britischen
Entscheidung zur finanziellen Versorgung und Vermögensauseinandersetzung
gemäß Secs. 23 und 24 MCA nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen vom
22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO).
BGH, Beschl. v. 12.8.2009 - XII ZB 12/05
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