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14.-18. September 2009
 

 
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Top-Aktuell

Gesetzgebung

Erbrechtsreform passiert den Bundesrat (18.9.2009)


Steuerrecht

UStG 1999 §§ 3, 13; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5; InsO §§ 38, 55, 103
Umsatzsteuer grundsätzlich Masseverbindlichkeit bei Leistungsausführung erst nach Verfahrenseröffnung

a) Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrages, wird die Werklieferung - wenn keine Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind - erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt.
b) Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.

BFH, Urt. v. 30.4.2009 - V R 1/06


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 82
Keine Befreiung durch Leistung an Schuldner, wenn Leistungserfolg bei Kenntnis von Verfahrenseröffnung noch verhinderbar

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer Zeit, als er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt hat.

BGH, Urt. v. 16.7.2009 - IX ZR 118/08


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GBO § 47; BGB §§ 719, 727, 2303, 2305
Grundbuchberichtigung bei Abtretung eines GbR-Anteils an einen Miterben durch Testamentsvollstrecker in Erfüllung einer testamentarischen Verfügung

1. Hat der Erblasser testamentarisch verfügt, ein von ihm inngehaltener Geschäftsanteil an einer GbR solle einem der eingesetzten Miterben allein zustehen, so ist der zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen eingesetzte Testamentsvollstrecker befugt, den Geschäftsanteil an den begünstigten Miterben abzutreten. Der Zustimmung der übrigen Miterben bedarf es nicht.
2. Sind die Gesellschafter der GbR als Eigentümer des Gesellschafts- Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so ist der Wechsel des Gesellschafters infolge Erbgangs und Abtretung des Geschäftsanteils im Grundbuch im Wege der Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung einzutragen. Es bedarf dazu der Bewilligung des Testamentsvollstreckers und des als Inhaber des Geschäftsanteils einzutragenden Erben, nicht aber der übrigen Erben. Die gesellschaftsvertragliche Zulässigkeit der Rechtsnachfolge wird durch die Bewilligung der übrigen Gesellschafter nachgewiesen. Zum Nachweis, dass die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht unentgeltlich erfolgt ist, kann die Vorlage des eröffneten Testaments genügen.

KG, Beschl. v. 9.12.2008 - 1 W 417/07

GBBerG § 9 Abs. 3; SachenR-DV § 1; BGB §§ 328, 404
Vertragliche Verpflichtung des Käufers zur unentgeltlichen Duldung von Leitungen nicht auch bei späterem Weiterverkauf gegen den Weiterkäufer als Einwendung gegen gesetzliche Ausgleichsansprüche für erst später eingetragene Leitungsrecht nach Grundbuchbereinigungsgesetz

OLG Rostock, Urt. v. 20.11.2008 - 3 U 158/08


Familienrecht

BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b
Behandlung einer zunächst alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht eines kommunalen Wahlbeamten

Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung). Wird diese Versorgungsaussicht aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung, so ist die in der Ehe erworbene Versorgung des Wahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung zu bewerten; die Versorgung ist allerdings ihrer Art nach im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen, wenn die Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung erfolgt.

BGH, Beschl. v. 22.7.2009 - XII ZB 191/06

BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b
Versorgungsausgleich und Vorruhestandsregelung

a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.
b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 ‑ XII ZB 181/05 ‑ FamRZ 2009, 296 ff.).

BGH, Beschl. v. 24.6.2009 - XII ZB 137/07

BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, 1587 g Abs. 2 Satz 2
Ehezeitanteil and Teilzeitbeschäftigung; nachträgliche Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts

a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht.
b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwirken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2009 ‑ XII ZB 137/07 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Beruht die Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer überindividuellen, auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsregelung, sondern auf einer besseren Einstufung des Versorgungsberechtigten im bestehenden Gehaltsgefüge, bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs die bei Ehezeitende erreichte Gehaltsstufe maßgeblich.

BGH, Beschl. v. 24.6.2009 - XII ZB 160/07


Gesellschaftsrecht

GmbHG a.F. §§ 30, 31
Eigenkapitalersetzende Bürgschaft, Freistellungspflicht des Gesellschafters

a) Ein Gesellschafter, der für ein Bankdarlehen eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft gestellt hat, ist verpflichtet, die Gesellschaft von der Rückzahlungsverbindlichkeit bei deren Fälligkeit freizustellen. Soweit stattdessen eine von der Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet und der Gesellschafter durch die Anrechnung des Verwertungserlöses von seiner Bürgschaftsschuld frei wird, steht dies einer Auszahlung an den Gesellschafter gleich, auch wenn der Gesellschafter selbst oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft die Gesellschaftssicherheit erwirbt.
b) Die Höhe des Erstattungsanspruchs der Gesellschaft richtet sich allein nach der durch die Verwertung der Gesellschaftssicherheit erlangten Befreiung von der Bürgschaftsschuld und nicht nach dem Wert des Sicherungsguts.

BGH, Urt. und Teilveräumnisurt. v. 20.7.2009 - II ZR 36/08

HGB § 135
Ein ernsthafter Vollstreckungsversuch für Sonderkündigungsrecht nach § 135 HGB ausreichend

Für § 135 HGB reicht es aus, wenn ‑ vor oder nach Zustellung des Beschlusses über die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens ‑ ein ernsthafter Vollstreckungsversuch in das sonstige Vermögen des Gesellschafters unternommen worden ist. Der Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche, insbesondere in das unbewegliche Vermögen, braucht nicht abgewartet zu werden.

BGH, Beschl. v. 25.5.2009 - II ZR 60/08


Öffentliches Recht

BGB §§ 433, 307, 330 ff., 456 ff.
Nachzahlung einer beim Grundstücksverkauf durch die öffentliche Hand in Form eines Preisnachlasses gewährten Subvention bei Nichteinhaltung der vereinbarten Nutzungsbeschränkung

OLG Rostock, Urt. v. 5.3.2009 - 3 U 112/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

Brüssel I-VO (EuGVVO) Artt. 1 Abs. 1, 2 a, 34 Nr. 1, 45; AVAG § 15 Abs. 1
Vollstreckbarkeit einer britischen Entscheidung zur finanziellen Versorgung und Vermögensauseinandersetzung gemäß Sec. 23 und 24 MCA nach der EuGVVO = Brüssel I-VO

Zur Vollstreckbarkeit einer britischen Entscheidung zur finanziellen Versorgung und Vermögensauseinandersetzung gemäß Secs. 23 und 24 MCA nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO).

BGH, Beschl. v. 12.8.2009 - XII ZB 12/05

 

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