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Top-Aktuell
Immobilienrecht
BGB §§ 203, 204, 768
Verjährungshemmung nach § 203 S. 1 BGB auch gegenüber Bürgen wirksam;
Verjährungshemmung durch Klageerhebung gegen Bürgen auch bei späterem
Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson
a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des
Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte
Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam.
b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren
Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB die Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337,
342 f.).
BGH, Urt. v. 14.7.2009 - XI ZR 18/08
AGBG § 9 Abs. 1, BGB § 307
Abs. 1, BGB § 768
Unangemessene Benachteiligung des Werkunternehmers durch Vereinbarung eines
Sicherheitseinbehalts und Ablösemöglichkeit durch Gewährleistungsbürgschaft
unter Verzicht auf Einreden nach § 768 BGB
1. Eine Klausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Werkbestellers, die vorsieht, dass der
Werkunternehmer einen Sicherheitseinbehalt von 5% der
Schlussabrechnungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen
kann, die den Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB enthält,
benachteiligt den Werkunternehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1
AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.
2. Die unangemessene Benachteiligung des Werkunternehmers hat zur Folge,
dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. Eine formularmäßige
Vereinbarung zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen bildet mit der
Ablösungsmöglichkeit durch eine Gewährleistungsbürgschaft eine
untrennbare Einheit.
BGH, Versäumnisurt. v. 16.6.2009 - XI ZR 145/08
Familienrecht
ZPO § 301; BGB § 1901 Abs. 2,
Abs. 3; FGG § 67
Maßgeblichkeit des Wunsches des Betreuten i. S. d. § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB;
Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers neben einem Betreuer
a) Entscheidet das Gericht im Falle objektiver
Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach
über die Leistungsanträge, ohne zugleich durch (Teil‑) Endurteil über
den Feststellungsantrag zu befinden, handelt es sich bei der
Entscheidung um ein Grund‑ und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil
unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender
Entscheidungen verbunden ist (im Anschluss an BGH Urteile vom 30. April
2003 ‑ V ZR 100/02 ‑ NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000
‑ VIII ZR 109/99 ‑ NJW 2001, 155).
b) Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901
Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse
des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im
Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige
Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben‑ und
Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der
Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss
des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten sind und sich nicht nur als
bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur
solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und
auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden.
c) Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des
Verfahrenspflegers gemäß § 67 FGG, die objektiven Interessen des
Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer
bestellt ist und dessen Aufgabenkreis den jeweiligen
Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster
Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch
des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem
hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu
erkunden und in das Verfahren einzubringen (Abgrenzung zum
Senatsbeschluss vom 25. Juni 2003 ‑ XII ZB 169/99 ‑ FamRZ 2003, 1275,
1276).
BGH, Versäumnis- und Endurteil v. 22.7.2009 - XII
ZR 77/06
Gesellschaftsrecht
AktG § 113, AktG § 114, AktG §
171 Abs. 1, BGB § 812, BGB § 818 Abs. 2
Bereicherungsanspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen AG bei Nichtigkeit
eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach §§ 113, 114 AktG
Im Fall der Nichtigkeit eines
Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit
ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114
AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft
grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum
organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören.
BGH, Beschl. v. 27.4.2009 - II ZR 160/08
Steuerrecht
ErbStG
Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009
Gesetzesänderungen
Öffentliches Recht
LKO LSA – Neufassung
Bekanntmachung der Neufassung der sachsen-anhaltinischen Landkreisordnung
GVBl. LSA 2009, 435, am 30.5.2009 in Kraft getreten
GO LSA – Neufassung
Bekanntmachung der Neufassung der sachsen-anhaltinischen Gemeindeordnung
GVBl. LSA 2009, 383, am 30.5.2009 in Kraft getreten
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 133 , 157, 358, 359
Anforderungen an verbundenen Vertrag i. S. v. § 358 Abs. 3 BGB,
Einwendungsdurchgriff nach § 359 S. 1 BGB
Zur Frage eines sich aus der wirtschaftlichen
Einheit eines Leasingvertrages mit einem Dienstleistungsvertrag
ergebenden Leistungsverweigerungsrechts.
BGH, Urt. v. 8.7.2009 - VIII ZR 327/08
VZOG §§ 11, 12
Schadensersatzpflicht wegen Verletzung des Unterlassungsgebots nach § 12
Abs. 1 VZOG
a) Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2
VZOG schließt einen Anspruch des Berechtigten auf Schadensersatz nicht
aus. Eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zum Schadensersatz
kann sich aus der Verletzung des Unterlassungsgebots aus § 12 Abs. 1
VZOG ergeben.
b) Eine Haftung auf Schadensersatz entfällt bei einer nach § 12 Abs. 1
Satz 2 VZOG erlaubten Maßnahme. Die Darlegungs- und Beweislast für das
Vorliegen einer erlaubten Maßnahme liegt beim Verfügungsberechtigten,
nicht beim Berechtigten.
c) Eine Verfügung ist auch dann im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
VZOG nicht erforderlich, wenn der dazu geschlossene Vertrag Bedingungen
enthält oder vermissen lässt, die für den Berechtigten Risiken begründen
bzw. vermeiden, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Zweck stehen.
BGH, Urt. v. 3.7.2009 - V ZR 182/08
BGB § 651
Verträge über Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder
Anlagenteilen, Abgrenzung von Kaufrecht und Werkvertragsrecht
1. Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit
einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen
Unternehmern.
2. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen
Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des §
651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in
Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn
Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der
Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den
Schwerpunkt des Vertrages bilden.
BGH, Urt. v. 23.7.2009 - VII ZR 151/08
BGB § 546 Abs. 1, BGB § 573
Abs. 2
Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung
tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters in der Wohnung
Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der
Wohnung, die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter
grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden. Er kann
jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur
teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit
ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt;
hierfür trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urt. v. 14.7.2009 - VIII ZR 165/08
BGB §§ 428, 432, 1030; GBO §
47
Keine Mitberechtigung mehrerer Nießbraucher nach § 432 BGB möglich
Mehrere Nießbraucher können nicht „als
Mitberechtigte gemäß § 432 BGB“ in das Grundbuch eingetragen werden.
OLG München, Beschl. v. 25.6.2009 - 34 Wx 040/09
GBO §§ 13, 78
Keine weitere Beschwerde eines Antragsberechtigten gegen die Zurückweisung
der Beschwerde eines anderen als unzulässig möglich
Wird auf Beschwerde ein Löschungsantrag mangels
Antragsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen, ist gegen die
Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde eines Dritten, der
antragsberechtigt ist, unzulässig.
BGH, Beschl. v. 23.6.2009 - 34 Wx 045/09
Erbrecht
BGB § 2048
Voraussetzungen für ausnahmsweise unmittelbaren Herausgabeanspruch eines
Miterben aufgrund Teilungsanordnung des Erblassers ohne vorherige
Auseinandersetzung der Miterben
OLG Rostock, Beschl. v. 27.3.2009 - 3 W 18/09
Gesellschaftsrecht
HGB § 89, GVO 1400/2002 Art. 3
Abs. 5 Buchst. b ii
Erfordernis der Fristenparität auf Sonderkündigungsrecht des Lieferanten
gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 (Strukturkündigung) nicht
entsprechend anwendbar, Anforderungen an Strukturkündigung
a) Das Erfordernis der Fristenparität (§ 89
Abs. 2 HGB) ist auf das in einem Vertragshändlervertrag über den
Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge vereinbarte Sonderkündigungsrecht des
Lieferanten mit einjähriger Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO
1400/2002 (Strukturkündigung) nicht entsprechend anwendbar.
b) Die von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung
des Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995 in der Entscheidung Vulcan Silkeborg
A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S entwickelten Grundsätze (Urteil vom
7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637, Rdnr. 40) sind
auch für die Auslegung der inhaltlich übereinstimmenden
Nachfolgeregelung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002
heranzuziehen.
c) Eine Strukturkündigung gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO
1400/2002 setzt eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des
Lieferanten sowohl in räumlicher als auch in finanzieller Hinsicht
voraus, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen
Effizienz gerechtfertigt sein muss; mögliche wirtschaftlich nachteilige
Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der
Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte,
sind in dieser Hinsicht erheblich (im Anschluss an EuGH, aaO).
d) Eine im Sinne dieser Rechtsprechung in räumlicher und finanzieller
Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung liegt vor, wenn die Standorte des
bisherigen Vertriebsnetzes zu einem erheblichen Teil wegfallen oder
verlagert werden und durch die Vorbereitung und Durchführung der
Umstrukturierung erhebliche Kosten verursacht werden.
e) Die Umstrukturierung ist auf plausible Weise durch Gründe der
wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn die Marktanteile des
Lieferanten deutlich rückläufig sind und die Ursache dafür in der
Struktur des Händlernetzes liegt.
BGH, Urt. v. 24.6.2009 - VIII ZR 150/08
GmbHG § 9c Abs. 2 Nr. 2
GmbH-Satzungsregelung über Gründungskosten entbehrlich, wenn Gründer die
Kosten selbst tragen
Die Satzung einer GmbH muss keine Bestimmung
enthalten, mit welcher der Gesellschaft die Tragung von Gründungskosten
auferlegt wird. Enthält die Satzung keine Bestimmung, so haben die
Gründer die Gründungskosten selbst zu tragen. (Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.2009 - 15 Wx 111/09
Öffentliches Recht
AusglLeistG § 3 Abs. 8; FlErwV § 4 Abs. 5
Vorrang von Erwerbsinteressenten nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG auch, wenn
Entschädigungsansprüche einen nicht nur unerheblichen Teil der Waldfläche
betreffen
a) Ein Erwerbsinteressent kann nach § 3 Abs. 8
Satz 1 AusglLeistG i.V.m. § 4 Abs. 5 FlErwV den Verkauf ausgeschriebener
Waldflächen zu den gesetzlichen Bedingungen an sich verlangen, wenn das
Ausgleichsleistungsgesetz seine Zurückweisung nicht zulässt.
b) Im Fall des § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV kommt die Verurteilung der
Privatisierungsstelle zur Vornahme der ihrerseits für einen Verkauf
erforderlichen Handlungen (Abgabe oder Annahme eines Angebots) gegenüber
einem bestimmten Erwerber nur in Betracht, wenn sich ihr Ermessen auf
diesen Bewerber beschränkt.
c) Erwerbsinteressenten nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG genießen beim
Verkauf von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG auch dann den
Vorrang, wenn sie nicht die gesamte ausgeschriebene Waldfläche, wohl
aber nicht nur geringfügige Teile davon mit Entschädigungsansprüchen
belegen können.
d) Der Ankaufpreis bestimmt sich nicht nach dem Zeitpunkt, zu dem der
Kaufvertrag geschlossen wird, sondern nach dem Zeitpunkt, zu dem das
Angebot abzugeben war.
BGH, Urt. v. 10.7.2009 - V ZR 72/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO § 144 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 13
Auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen Wohnung im Sinne
von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO
Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144
Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude
und Garagen.
BGH, Urt. v. 17.7.2009 - V ZR 95/08
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