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24.-28. August 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht

BGB §§ 203, 204, 768
Verjährungshemmung nach § 203 S. 1 BGB auch gegenüber Bürgen wirksam; Verjährungshemmung durch Klageerhebung gegen Bürgen auch bei späterem Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson

a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam.
b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337, 342 f.).

BGH, Urt. v. 14.7.2009 - XI ZR 18/08

AGBG § 9 Abs. 1, BGB § 307 Abs. 1, BGB § 768
Unangemessene Benachteiligung des Werkunternehmers durch Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts und Ablösemöglichkeit durch Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht auf Einreden nach § 768  BGB

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkbestellers, die vorsieht, dass der Werkunternehmer einen Sicherheitseinbehalt von 5% der Schlussabrechnungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen kann, die den Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB enthält, benachteiligt den Werkunternehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.
2. Die unangemessene Benachteiligung des Werkunternehmers hat zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. Eine formularmäßige Vereinbarung zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen bildet mit der Ablösungsmöglichkeit durch eine Gewährleistungsbürgschaft eine untrennbare Einheit.

BGH, Versäumnisurt. v. 16.6.2009 - XI ZR 145/08


Familienrecht

ZPO § 301; BGB § 1901 Abs. 2, Abs. 3; FGG § 67
Maßgeblichkeit des Wunsches des Betreuten i. S. d. § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB; Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers neben einem Betreuer

a) Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach über die Leistungsanträge, ohne zugleich durch (Teil‑) Endurteil über den Feststellungsantrag zu befinden, handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund‑ und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (im Anschluss an BGH Urteile vom 30. April 2003 ‑ V ZR 100/02 ‑ NJW 2003, 2380, 2381 und vom 4. Oktober 2000 ‑ VIII ZR 109/99 ‑ NJW 2001, 155).
b) Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben‑ und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden.
c) Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers gemäß § 67 FGG, die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 25. Juni 2003 ‑ XII ZB 169/99 ‑ FamRZ 2003, 1275, 1276).

BGH, Versäumnis- und Endurteil v. 22.7.2009 - XII ZR 77/06


Gesellschaftsrecht

AktG § 113, AktG § 114, AktG § 171 Abs. 1, BGB § 812, BGB § 818 Abs. 2
Bereicherungsanspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen AG bei Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach §§ 113, 114 AktG

Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören.

BGH, Beschl. v. 27.4.2009 - II ZR 160/08


Steuerrecht

ErbStG
Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009


Gesetzesänderungen

Öffentliches Recht

LKO LSA – Neufassung
Bekanntmachung der Neufassung der sachsen-anhaltinischen Landkreisordnung

GVBl. LSA 2009, 435, am 30.5.2009 in Kraft getreten

GO LSA – Neufassung
Bekanntmachung der Neufassung der sachsen-anhaltinischen Gemeindeordnung

GVBl. LSA 2009, 383, am 30.5.2009 in Kraft getreten


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 133 , 157, 358, 359
Anforderungen an verbundenen Vertrag i. S. v. § 358 Abs. 3 BGB, Einwendungsdurchgriff nach § 359 S. 1 BGB

Zur Frage eines sich aus der wirtschaftlichen Einheit eines Leasingvertrages mit einem Dienstleistungsvertrag ergebenden Leistungsverweigerungsrechts.

BGH, Urt. v. 8.7.2009 - VIII ZR 327/08

VZOG §§ 11, 12
Schadensersatzpflicht wegen Verletzung des Unterlassungsgebots nach § 12 Abs. 1 VZOG

a) Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VZOG schließt einen Anspruch des Berechtigten auf Schadensersatz nicht aus. Eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zum Schadensersatz kann sich aus der Verletzung des Unterlassungsgebots aus § 12 Abs. 1 VZOG ergeben.
b) Eine Haftung auf Schadensersatz entfällt bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VZOG erlaubten Maßnahme. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer erlaubten Maßnahme liegt beim Verfügungsberechtigten, nicht beim Berechtigten.
c) Eine Verfügung ist auch dann im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VZOG nicht erforderlich, wenn der dazu geschlossene Vertrag Bedingungen enthält oder vermissen lässt, die für den Berechtigten Risiken begründen bzw. vermeiden, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen.

BGH, Urt. v. 3.7.2009 - V ZR 182/08

BGB § 651
Verträge über Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen, Abgrenzung von Kaufrecht und Werkvertragsrecht

1. Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.
2. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.

BGH, Urt. v. 23.7.2009 - VII ZR 151/08

BGB § 546 Abs. 1, BGB § 573 Abs. 2
Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters in der Wohnung

Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung, die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden. Er kann jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt; hierfür trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Urt. v. 14.7.2009 - VIII ZR 165/08

BGB §§ 428, 432, 1030; GBO § 47
Keine Mitberechtigung mehrerer Nießbraucher nach § 432 BGB möglich

Mehrere Nießbraucher können nicht „als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB“ in das Grundbuch eingetragen werden.

OLG München, Beschl. v. 25.6.2009 - 34 Wx 040/09

GBO §§ 13, 78
Keine weitere Beschwerde eines Antragsberechtigten gegen die Zurückweisung der Beschwerde eines anderen als unzulässig möglich

Wird auf Beschwerde ein Löschungsantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen, ist gegen die Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde eines Dritten, der antragsberechtigt ist, unzulässig.

BGH, Beschl. v. 23.6.2009 - 34 Wx 045/09


Erbrecht

BGB § 2048
Voraussetzungen für ausnahmsweise unmittelbaren Herausgabeanspruch eines Miterben aufgrund Teilungsanordnung des Erblassers ohne vorherige Auseinandersetzung der Miterben

OLG Rostock, Beschl. v. 27.3.2009 - 3 W 18/09


Gesellschaftsrecht

HGB § 89, GVO 1400/2002 Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii
Erfordernis der Fristenparität auf Sonderkündigungsrecht des Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 (Strukturkündigung) nicht entsprechend anwendbar, Anforderungen an Strukturkündigung

a) Das Erfordernis der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 HGB) ist auf das in einem Vertragshändlervertrag über den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge vereinbarte Sonderkündigungsrecht des Lieferanten mit einjähriger Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 (Strukturkündigung) nicht entsprechend anwendbar.
b) Die von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995 in der Entscheidung Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S entwickelten Grundsätze (Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637, Rdnr. 40) sind auch für die Auslegung der inhaltlich übereinstimmenden Nachfolgeregelung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 heranzuziehen.
c) Eine Strukturkündigung  gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 setzt eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des Lieferanten sowohl in räumlicher als auch in finanzieller Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (im Anschluss an EuGH, aaO).
d) Eine im Sinne dieser Rechtsprechung in räumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung liegt vor, wenn die Standorte des bisherigen Vertriebsnetzes zu einem erheblichen Teil wegfallen oder verlagert werden und durch die Vorbereitung und Durchführung der Umstrukturierung erhebliche Kosten verursacht werden.
e) Die Umstrukturierung ist auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn die Marktanteile des Lieferanten deutlich rückläufig sind und die Ursache dafür in der Struktur des Händlernetzes liegt.

BGH, Urt. v. 24.6.2009 - VIII ZR 150/08

GmbHG § 9c Abs. 2 Nr. 2
GmbH-Satzungsregelung über Gründungskosten entbehrlich, wenn Gründer die Kosten selbst tragen

Die Satzung einer GmbH muss keine Bestimmung enthalten, mit welcher der Gesellschaft die Tragung von Gründungskosten auferlegt wird. Enthält die Satzung keine Bestimmung, so haben die Gründer die Gründungskosten selbst zu tragen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.2009 - 15 Wx 111/09


Öffentliches Recht

AusglLeistG § 3 Abs. 8; FlErwV § 4 Abs. 5
Vorrang von Erwerbsinteressenten nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG auch, wenn Entschädigungsansprüche einen nicht nur unerheblichen Teil der Waldfläche betreffen

a) Ein Erwerbsinteressent kann nach § 3 Abs. 8 Satz 1 AusglLeistG i.V.m. § 4 Abs. 5 FlErwV den Verkauf ausgeschriebener Waldflächen zu den gesetzlichen Bedingungen an sich verlangen, wenn das Ausgleichsleistungsgesetz seine Zurückweisung nicht zulässt.
b) Im Fall des § 4 Abs. 5 Satz 4 FlErwV kommt die Verurteilung der Privatisierungsstelle zur Vornahme der ihrerseits für einen Verkauf erforderlichen Handlungen (Abgabe oder Annahme eines Angebots) gegenüber einem bestimmten Erwerber nur in Betracht, wenn sich ihr Ermessen auf diesen Bewerber beschränkt.
c) Erwerbsinteressenten nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG genießen beim Verkauf von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG auch dann den Vorrang, wenn sie nicht die gesamte ausgeschriebene Waldfläche, wohl aber nicht nur geringfügige Teile davon mit Entschädigungsansprüchen belegen können.
d) Der Ankaufpreis bestimmt sich nicht nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag geschlossen wird, sondern nach dem Zeitpunkt, zu dem das Angebot abzugeben war.

BGH, Urt. v. 10.7.2009 - V ZR 72/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO § 144 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 13
Auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen.

BGH, Urt. v. 17.7.2009 - V ZR 95/08

 

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