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17.-21. August 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht

BGB §§ 472, 875, 1094, 1098 Abs. 1 Satz 1; GBO § 46
Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht und Teilung des herrschenden Grundstücks

1. Bei Teilung des herrschenden Grundstücks nach Begründung eines subjektivdinglichen Vorkaufsrechts kann das Grundbuchamt nicht angewiesen werden, die Teilung auf dem Blatt des dienenden Grundstücks zu vermerken (wie BayObLGZ 1995, 153).
2. Der Mitberechtigte eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts kann nicht wirksam auf seinen Anteil verzichten. Demnach kommt auch die Löschung eines ideellen Anteils am Recht grundbuchrechtlich nicht in Betracht.

OLG München, Beschl. v. 24.7.2009 - 34 Wx 050/09

BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 577a
Kündigung durch GbR als Vermieter wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters, Kündigungsbeschränkung nach § 577a BGB

Auf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters findet die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB keine Anwendung, wenn nach der Kündigung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnanwesen zu dem Zweck erworben hat, die vorhandenen Wohnungen in Wohnungseigentum der Gesellschafter umzuwandeln.

BGH, Urt. v. 16.7.2009 - VIII ZR 231/08


Erbrecht

BGB §§ 138 I, 1822 Nr. 2, 1901; SGB-XII §§ 2, 90
Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger

1. Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden.
2. Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die nach § 1822 Nr. 2 BGB notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.

OLG Hamm, Beschl. v. 16.7.2009 - I-15 Wx 85/09


Handels- und Gesellschaftsrecht

GBO § 47; BGB §§ 705 ff., 891, 892 ff.; EGBGB Art. 229 § 20; GBV § 15; ERVGBG
Gutglaubensschutz bei Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BGBl. 2009 I, 2713: §§ 47 Abs. 2, 82 Satz 3 GBO; § 899a BGB, Art. 229 § 21 EGBGB, § 15 GBV treten am 18.8.2009 in Kraft (im Übrigen tritt ERVGBG am 1.10.2009 in Kraft)


Notarrecht/Verfahrensrecht

GBO §§ 5 Abs. 1 Satz 1; 15, 16 Abs. 2, 19, 29; BGB § 890, 1131, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1; BNotO § 24 Abs. 1
Reichweite einer Notarvollmacht

1. Bevollmächtigen die Beteiligten den Notar bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen „zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde dienlich ist.", so bedeutet dies dass der Notar über § 15 GBO hinausgehende in Bezug auf das angestrebte Ziel zweckmäßige bzw. dienliche Erklärungen, das heißt typischerweise die notwendigen Erklärungen zur Vertragsabwicklung, die von den Beteiligten oder vom Notar bei Vertragsunterzeichnung übersehen wurden, abgeben darf.
2. Bewilligen und beantragen die Beteiligten im notariellen Vertrag die Eintragung der Vereinigung zweier unterschiedlich belasteter Flurstücke mit dem Ziel der Bildung von Wohnungseigentum, scheitert dieser Antrag an Bedenken des Grundbuchamts und nimmt der Notar ihn deshalb zurück, so ist ein im Wege der Eigenurkunde abgegebener Antrag des Notars auf Bestandteilszuschreibung nicht als notwendige Erklärung zur Vertragsabwicklung von der „Änderungsvollmacht“ gedeckt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.7.2009 - I-3 Wx 264/08


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 899a, 892 ff.; EGBGB Art. 229 § 21; GBO § 47 Abs. 2, ERVBGB
Erstmalige praktische Anwendung des § 899a BGB, Anwendung auch auf Altfälle

OLG München, Beschl. v. 18.8.2009 (Tag des Inkrafttretens der o.g. Vorschriften) – 34 Wx 047/09

AO §§ 265, 322 Abs. 3; ErbStG § 20 Abs. 3; GBO §§ 38, 81 Abs. 1; GVG § 75
Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen

1. Über - zulassungsfreie – Grundbuchbeschwerden entscheidet nach dem bis 1.9.2009 geltenden Grundbuchverfahrensrecht bei den Landgerichten eine Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters - wie in Beschwerden nach der ZPO – besteht hiernach nicht.
2. Zum Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen (hier: Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem Grundstück der Erbengemeinschaft bei Erbschaftssteuerschulden eines Miterben).

OLG München, Beschl. v. 9.7.2009 - 34 Wx 052/09

GVG § 17a; WEG §§ 62 n.F., 46 a.F.
Anhängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens, Meistbegünstigungsgrundsatz

1. Ein Wohnungseigentumsverfahren ist auch bei einem vorausgehenden Mahnverfahren im Sinne des § 62 Abs.1 S.1 WEG erst dann anhängig, wenn die Sache bei dem zuständigen Streitgericht eingegangen ist.
2. Lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts in einer Wohngeldsache, die vor dem 01.07.2007 beim Mahngericht, aber erst nach diesem Datum bei dem Streitgericht eingegangen ist, nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob das Verfahrensrecht des FGG oder das der ZPO angewandt wurde, so ist in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde gemäß § 45 Abs.1 WEG a.F., als auch die Berufung (§ 511 ZPO) zulässig.
3. Wird in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde eingelegt, so ist das Verfahren nicht nach dem FGG durchzuführen, sondern die Sache entsprechend § 17a Abs.2 GVG an das gemäß § 72 Abs.2 S.1 GVG zuständige Berufungsgericht zu verweisen.

OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2009 - I-15 Wx 22/09

AbmG Art. 1 Abs. 1; BGB § 919; GBO § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 53 Abs. 1
Voraussetzung der Eintragung eines Grundstücks im Grundbuch

1. Voraussetzung für die Eintragung eines Grundstücks als räumlich abgegrenzten Teils der Erdoberfläche im Grundbuch ist dessen selbständige Benennung im Liegenschaftskataster; auf die vollständige Abmarkung seiner Grenzen kommt es nicht an.
2. Über die behauptete Unrichtigkeit des Katasters durch eine fehlerhafte Grenzdarstellung hat nicht das Grundbuchamt, sondern die Katasterbehörde zu entscheiden (siehe auch BayObLGZ 1976, 106/111).
3. Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung als Eigentümer.

OLG München, Beschl. v. 24.7.2009 - 34 Wx 027/09

BGB § 241 Abs. 2, BGB § 253 Abs. 2, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 675 Abs. 1, BGB § 847, VVG § 61, VVG § 103, AHB § 4 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
Schmerzensgeldanspruch bei Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages

Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages, der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand hat, begründet in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch

BGH, Urt. v. 9.7.2009 - IX ZR 88/08

VVG § 69 a.F.
Einvernehmlicher Eintritt in den Gebäudeversicherungsvertrag bereits vor Eigentumsumschreibung

§ 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der Käufer eines Grundstücks bereits vor der Eintragung im Grundbuch in den mit dem Verkäufer bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag - zunächst neben diesem - eintritt und dadurch einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz erwirbt.

BGH, Urt. v. 17.6.2009 - IV ZR 43/07

SachenRBerG §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2, 29 Abs. 1
Einrede nach § 29 Abs. 1 SachenRBerG

Die Einrede nach § 29 Abs. 1 SachenRBerG kann erhoben werden, wenn das Grundstück aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorausgesetzten Zweck genutzt werden darf.

BGH, Urt. v. 3.7.2009 - V ZR 220/08

BGB §§ 126, 550
Bei Vermietung durch Ehepaar sowohl ursprünglicher Mietvertrag als auch Nachtrag von beiden zu unterzeichnen

Vermietet ein Ehepaar ein Objekt, so ist es erforderlich, dass beide sowohl den Vertrag als auch eventuelle Nachträge zum Vertrag unterschreiben. Sofern einer der Vermieter auch für einen anderen Vermieter unterschreibt, ist dieses durch einen Vertretungszusatz kenntlich zu machen, da anderenfalls nicht ersichtlich ist, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder zugleich in Vertretung eines anderen leistet. Ist in der Unterschriftszeile maschinenschriftlich lediglich der Name des Ehemanns aufgeführt, so lässt sich daraus keinesfalls entnehmen, dass er auch für seine Ehefrau handeln wollte. Es gibt keinen Erfahrungsschatz des Inhalts, dass ein Ehemann eine Verlängerungsvereinbarung auch für seine Ehefrau mit unterzeichnet, wenn diese den Hauptvertrag selbst unterschrieben hat.

LG Hamburg, Urt. v. 5.3.2009 - 316 O 349/08


Familienrecht

BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 3; VBL-S § 75 Abs. 1 und 2; VBL-S a.F. § 43
Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

a) Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31. Dezember 2001 eine laufende Versorgungsrente der VBL bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne von § 43 VBL-S a.F. zu berechnen.
Die zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelte Besitzstandsrente ist jedoch auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung hat grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589).
b) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwartschaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.).
c) Zur Anwendbarkeit des § 1587 c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bei einem persönlichen Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362).

BGH, Beschl. v. 6.5.2009 - XII ZB 24/07


Handels- und Gesellschaftsrecht

VwGO § 47 Abs. 2, BauGB §§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 3, 244 Abs. 1
Normenkontrollantragsbefugnis der Gesellschafter einer GbR

Zur Normenkontrollantragsbefugnis von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn als Eigentümer des planbetroffenen Grundstücks im Grundbuch die namentlich benannten Gesellschafter mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" oder "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen waren.

OVG Lüneburg, Urt. v. 22.6.2009 - 1 KN 89/07

BGB §§ 249, 818 Abs. 3; GmbHG a.F. § 19 Abs. 5; StBerG § 68 a.F.
Schadensersatzanspruch bei Empfehlung einer verdeckten Sacheinlage; Verjährungsbeginn

1. Empfiehlt der rechtliche Berater einem Gesellschafter zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH den verbotenen Weg einer verdeckten Sacheinlage, bemisst sich der Schadensersatzanspruch des Gesellschafters, falls die von ihm und der Gesellschaft im Zuge des verdeckten Geschäfts erbrachten Zahlungen bereicherungsrechtlich zu saldieren sind, nach der Höhe der von ihm noch zu erbringenden Bareinlage zuzüglich eines Wertverlusts an dem von ihm verdeckt eingebrachten Sachwert.
2. Hat der Berater seinen Mandanten zur Vornahme einer verdeckten Sacheinlage veranlasst, beginnt die Verjährungsfrist wegen einer Fehlberatung erst zu laufen, wenn die Gesellschaft die fortbestehende Bareinlageverpflichtung geltend macht.

BGH, Urt. v. 19.5.2009 - IX ZR 43/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 35, 36, 80, 81; ZPO § 852 Abs. 1; GBO §§ 13, 19
Bewilligung bzw. Beantragung der Löschung einer Vormerkung, Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Der in Insolvenz befindliche Gläubiger eines durch Vormerkung gesicherten bedingten Rückübertragungsanspruchs kann, auch wenn die Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf eine familiäre Verbundenheit stattgefunden hat, die Löschung der Vormerkung weder beantragen noch bewilligen.

OLG München, Beschl. v. 13.5.2009 - 34 Wx 026/09

AnfG § 1; InsO § 129
Gläubigerbenachteiligung bei Übertragung von wertausschöpfend belastetem Grundbesitz

Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch bestehenden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden.

BGH, Urt. v. 19.5.2009 - IX ZR 129/06


Arbeitshilfen

Immobilienrecht

Genehmigungserfordernisse und Vorkaufsrechte

  • Änderungen 2009 (Inkrafttreten zum 1.3.2010): Bundesweite Regelung durch den Bundesgesetzgeber (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz seit Förderalismusreform): Einführung eines Vorkaufsrechts an Grundstücken, die sich u. a. in Naturschutzgebieten befinden, auf denen sich u. a. Naturdenkmäler befinden oder auf denen sich oberirdische Gewässer befinden (im Einzelnen § 66 BNatSchG) (BGBl. 2009, 2542)

 

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Verantwortlicher Schriftleiter: Notarassessor Sebastian Herrler