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Top-Aktuell
Immobilienrecht
BGB §§ 472, 875, 1094, 1098
Abs. 1 Satz 1; GBO § 46
Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht und Teilung des herrschenden Grundstücks
1. Bei Teilung des herrschenden Grundstücks nach
Begründung eines subjektivdinglichen Vorkaufsrechts kann das
Grundbuchamt nicht angewiesen werden, die Teilung auf dem Blatt des
dienenden Grundstücks zu vermerken (wie BayObLGZ 1995, 153).
2. Der Mitberechtigte eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts kann
nicht wirksam auf seinen Anteil verzichten. Demnach kommt auch die
Löschung eines ideellen Anteils am Recht grundbuchrechtlich nicht in
Betracht.
OLG München, Beschl. v. 24.7.2009 - 34 Wx 050/09
BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 577a
Kündigung durch GbR als Vermieter wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters,
Kündigungsbeschränkung nach § 577a BGB
Auf eine Kündigung eines
Wohnraummietverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters findet die
Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB keine Anwendung, wenn nach der
Kündigung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt
auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnanwesen zu dem Zweck erworben
hat, die vorhandenen Wohnungen in Wohnungseigentum der Gesellschafter
umzuwandeln.
BGH, Urt. v. 16.7.2009 - VIII ZR 231/08
Erbrecht
BGB §§ 138 I, 1822 Nr. 2, 1901; SGB-XII §§ 2, 90
Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft durch einen
Sozialhilfeempfänger
1. Die Ausschlagung einer werthaltigen
Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des
vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei
denn die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes
Interesse des Erben motiviert werden.
2. Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des
Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die nach § 1822 Nr. 2 BGB
notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.
OLG Hamm, Beschl. v. 16.7.2009 - I-15 Wx 85/09
Handels- und Gesellschaftsrecht
GBO § 47; BGB §§ 705 ff., 891, 892 ff.; EGBGB Art. 229 §
20; GBV § 15; ERVGBG
Gutglaubensschutz bei Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
BGBl. 2009 I, 2713: §§ 47 Abs. 2, 82 Satz
3 GBO; § 899a BGB, Art. 229 § 21 EGBGB, § 15 GBV treten am 18.8.2009 in Kraft
(im Übrigen tritt ERVGBG am 1.10.2009 in Kraft)
Notarrecht/Verfahrensrecht
GBO §§ 5 Abs. 1 Satz 1; 15, 16
Abs. 2, 19, 29; BGB § 890, 1131, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1; BNotO § 24 Abs. 1
Reichweite einer Notarvollmacht
1. Bevollmächtigen die Beteiligten den Notar
bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen „zu ändern, zu ergänzen oder zu
berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde
dienlich ist.", so bedeutet dies dass der Notar über § 15 GBO
hinausgehende in Bezug auf das angestrebte Ziel zweckmäßige bzw.
dienliche Erklärungen, das heißt typischerweise die notwendigen
Erklärungen zur Vertragsabwicklung, die von den Beteiligten oder vom
Notar bei Vertragsunterzeichnung übersehen wurden, abgeben darf.
2. Bewilligen und beantragen die Beteiligten im notariellen Vertrag die
Eintragung der Vereinigung zweier unterschiedlich belasteter Flurstücke
mit dem Ziel der Bildung von Wohnungseigentum, scheitert dieser Antrag
an Bedenken des Grundbuchamts und nimmt der Notar ihn deshalb zurück, so
ist ein im Wege der Eigenurkunde abgegebener Antrag des Notars auf
Bestandteilszuschreibung nicht als notwendige Erklärung zur
Vertragsabwicklung von der „Änderungsvollmacht“ gedeckt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.7.2009 - I-3 Wx
264/08
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 899a, 892 ff.; EGBGB
Art. 229 § 21; GBO § 47 Abs. 2, ERVBGB
Erstmalige praktische Anwendung des § 899a BGB, Anwendung auch auf Altfälle
OLG München, Beschl.
v. 18.8.2009 (Tag des Inkrafttretens der o.g. Vorschriften) – 34 Wx
047/09
AO §§ 265, 322 Abs. 3; ErbStG
§ 20 Abs. 3; GBO §§ 38, 81 Abs. 1; GVG § 75
Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen
1. Über - zulassungsfreie – Grundbuchbeschwerden
entscheidet nach dem bis 1.9.2009 geltenden Grundbuchverfahrensrecht bei
den Landgerichten eine Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richtern
einschließlich des Vorsitzenden. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters -
wie in Beschwerden nach der ZPO – besteht hiernach nicht.
2. Zum Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen (hier:
Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem Grundstück der
Erbengemeinschaft bei Erbschaftssteuerschulden eines Miterben).
OLG München, Beschl. v. 9.7.2009 - 34 Wx 052/09
GVG § 17a; WEG §§ 62 n.F., 46
a.F.
Anhängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens, Meistbegünstigungsgrundsatz
1. Ein Wohnungseigentumsverfahren ist auch bei
einem vorausgehenden Mahnverfahren im Sinne des § 62 Abs.1 S.1 WEG erst
dann anhängig, wenn die Sache bei dem zuständigen Streitgericht
eingegangen ist.
2.
Lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts in einer Wohngeldsache, die
vor dem 01.07.2007 beim Mahngericht, aber erst nach diesem Datum bei dem
Streitgericht eingegangen ist, nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob
das Verfahrensrecht des FGG oder das der ZPO angewandt wurde, so ist in
Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige
Beschwerde gemäß § 45 Abs.1 WEG a.F., als auch die Berufung (§ 511 ZPO)
zulässig.
3.
Wird in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde eingelegt, so ist
das Verfahren nicht nach dem FGG durchzuführen, sondern die Sache
entsprechend § 17a Abs.2 GVG an das gemäß § 72 Abs.2 S.1 GVG zuständige
Berufungsgericht zu verweisen.
OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2009 - I-15 Wx 22/09
AbmG Art. 1 Abs. 1; BGB § 919;
GBO § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 53 Abs. 1
Voraussetzung der Eintragung eines Grundstücks im Grundbuch
1. Voraussetzung für die Eintragung eines
Grundstücks als räumlich abgegrenzten Teils der Erdoberfläche im
Grundbuch ist dessen selbständige Benennung im Liegenschaftskataster;
auf die vollständige Abmarkung seiner Grenzen kommt es nicht an.
2. Über die behauptete Unrichtigkeit des Katasters durch eine
fehlerhafte Grenzdarstellung hat nicht das Grundbuchamt, sondern die
Katasterbehörde zu entscheiden (siehe auch BayObLGZ 1976, 106/111).
3. Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung
als Eigentümer.
OLG München, Beschl. v. 24.7.2009 - 34 Wx 027/09
BGB § 241 Abs. 2, BGB § 253
Abs. 2, BGB § 280 Abs. 1, BGB § 675 Abs. 1, BGB § 847, VVG § 61, VVG § 103,
AHB § 4 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
Schmerzensgeldanspruch bei Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages
Die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages,
der nicht den Schutz der Rechtsgüter des § 253 Abs. 2 BGB zum Gegenstand
hat, begründet in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch
BGH, Urt. v. 9.7.2009 - IX ZR 88/08
VVG § 69 a.F.
Einvernehmlicher Eintritt in den Gebäudeversicherungsvertrag bereits vor
Eigentumsumschreibung
§ 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht
entgegen, nach der der Käufer eines Grundstücks bereits vor der
Eintragung im Grundbuch in den mit dem Verkäufer bestehenden
Gebäudeversicherungsvertrag - zunächst neben diesem - eintritt und
dadurch einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen eigenen Anspruch
auf Versicherungsschutz erwirbt.
BGH, Urt. v. 17.6.2009 - IV ZR 43/07
SachenRBerG §§ 5 Abs. 1,
10 Abs. 2, 29 Abs. 1
Einrede nach § 29 Abs. 1 SachenRBerG
Die Einrede nach § 29 Abs. 1 SachenRBerG kann
erhoben werden, wenn das Grundstück aus rechtlichen Gründen nicht mehr
zu dem nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorausgesetzten Zweck
genutzt werden darf.
BGH, Urt. v. 3.7.2009 - V ZR 220/08
BGB §§ 126, 550
Bei Vermietung durch Ehepaar sowohl ursprünglicher Mietvertrag als auch Nachtrag von
beiden zu unterzeichnen
Vermietet ein Ehepaar ein Objekt, so ist es
erforderlich, dass beide sowohl den Vertrag als auch eventuelle
Nachträge zum Vertrag unterschreiben. Sofern einer der Vermieter auch
für einen anderen Vermieter unterschreibt, ist dieses durch einen
Vertretungszusatz kenntlich zu machen, da anderenfalls nicht ersichtlich
ist, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder
zugleich in Vertretung eines anderen leistet. Ist in der
Unterschriftszeile maschinenschriftlich lediglich der Name des Ehemanns
aufgeführt, so lässt sich daraus keinesfalls entnehmen, dass er auch für
seine Ehefrau handeln wollte. Es gibt keinen Erfahrungsschatz des
Inhalts, dass ein Ehemann eine Verlängerungsvereinbarung auch für seine
Ehefrau mit unterzeichnet, wenn diese den Hauptvertrag selbst
unterschrieben hat.
LG Hamburg, Urt. v. 5.3.2009 - 316 O 349/08
Familienrecht
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 3; VBL-S
§ 75 Abs. 1 und 2; VBL-S a.F. § 43
Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
a) Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am
31. Dezember 2001 eine laufende Versorgungsrente der VBL bezogen, die
infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes seit 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der
Ehezeitanteil der Besitzstandsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der
Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im
Sinne von § 43 VBL-S a.F. zu berechnen.
Die zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelte
Besitzstandsrente ist jedoch auf ein vor diesem Stichtag liegendes
Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung hat grundsätzlich anhand
des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember
2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen
(im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08
- FamRZ 2009, 586, 589).
b) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und
im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist regelmäßig nur dann mit
seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung
auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium
volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine
bestehende verfallbare (Anwartschaftsdynamik) unverfallbar und das
Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum
Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom
29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25.
April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20.
September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.).
c) Zur Anwendbarkeit des § 1587 c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren nach
§ 10 a VAHRG bei einem persönlichen Fehlverhalten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362).
BGH, Beschl. v. 6.5.2009 - XII ZB 24/07
Handels- und
Gesellschaftsrecht
VwGO § 47 Abs. 2, BauGB §§ 1
Abs. 3, 10 Abs. 3, 244 Abs. 1
Normenkontrollantragsbefugnis der Gesellschafter einer GbR
Zur Normenkontrollantragsbefugnis von
Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn als
Eigentümer des planbetroffenen Grundstücks im Grundbuch die namentlich
benannten Gesellschafter mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" oder "in
Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen waren.
OVG Lüneburg, Urt. v. 22.6.2009 - 1 KN 89/07
BGB §§ 249, 818 Abs. 3; GmbHG
a.F. § 19 Abs. 5; StBerG § 68 a.F.
Schadensersatzanspruch bei Empfehlung einer verdeckten Sacheinlage;
Verjährungsbeginn
1. Empfiehlt der rechtliche Berater einem
Gesellschafter zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH den
verbotenen Weg einer verdeckten Sacheinlage, bemisst sich der
Schadensersatzanspruch des Gesellschafters, falls die von ihm und der
Gesellschaft im Zuge des verdeckten Geschäfts erbrachten Zahlungen
bereicherungsrechtlich zu saldieren sind, nach der Höhe der von ihm noch
zu erbringenden Bareinlage zuzüglich eines Wertverlusts an dem von ihm
verdeckt eingebrachten Sachwert.
2. Hat der Berater seinen Mandanten zur Vornahme einer verdeckten
Sacheinlage veranlasst, beginnt die Verjährungsfrist wegen einer
Fehlberatung erst zu laufen, wenn die Gesellschaft die fortbestehende
Bareinlageverpflichtung geltend macht.
BGH, Urt. v.
19.5.2009 - IX ZR 43/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 35, 36, 80, 81; ZPO § 852 Abs. 1; GBO §§ 13, 19
Bewilligung bzw. Beantragung der Löschung einer Vormerkung, Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters
Der in Insolvenz befindliche Gläubiger eines
durch Vormerkung gesicherten bedingten Rückübertragungsanspruchs kann,
auch wenn die Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf eine familiäre
Verbundenheit stattgefunden hat, die Löschung der Vormerkung weder
beantragen noch bewilligen.
OLG München, Beschl. v. 13.5.2009 - 34 Wx 026/09
AnfG § 1; InsO § 129
Gläubigerbenachteiligung bei Übertragung von wertausschöpfend belastetem
Grundbesitz
Die Übertragung eines wertausschöpfend
belasteten Grundstücks durch den Schuldner ist objektiv
gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch bestehenden
Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden.
BGH, Urt. v. 19.5.2009 - IX ZR 129/06
Arbeitshilfen Immobilienrecht
Genehmigungserfordernisse
und Vorkaufsrechte
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Änderungen 2009 (Inkrafttreten zum 1.3.2010):
Bundesweite Regelung durch den Bundesgesetzgeber (konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz seit Förderalismusreform): Einführung eines
Vorkaufsrechts an Grundstücken, die sich u. a. in Naturschutzgebieten
befinden, auf denen sich u. a. Naturdenkmäler befinden oder auf denen
sich oberirdische Gewässer befinden (im Einzelnen § 66 BNatSchG) (BGBl.
2009, 2542)
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