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10. - 14. August 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 138 Abs. 1, 305c Abs. 2; InsO §§ 286 ff.
Krasse finanzielle Überforderung trotz anderweitiger Sicherheit; keine Relevanz der Restschuldbefreiung für § 138 Abs. 1 BGB

a) Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.
b) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbedingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit im Sinne von § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB) nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen.
c) Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO schließt eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus.

BGH, Urt. v. 16.6.2009 - XI ZR 539/07

BGB §§ 312 ff., 491 ff; RL 2008/48/EG; RL 93/13/EWG
Änderungen bei Verbraucherwiderruf und Verbraucherdarlehensverträgen infolge Überarbeitung der EG-Verbraucherkreditrichtlinie

BGBl. 2009 I, 2355, tritt zum 11.6.2010 in Kraft

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Erbrecht

BGB §§ 2075, 1940, 158, 133 C
Verknüpfung von auflösender Bedingung und Auflage

Eine auflösende Bedingung, nach der ein Verhalten des Bedachten ‑ von der die Zuwendung abhängen soll ‑ in einem Angriff oder Zuwiderhandeln gegen "letztwillige Anordnungen" des Erblassers besteht, kann so mit einer Auflage verknüpft werden, dass die Verwirkungsklausel durch diese Auflage ihren speziellen Gehalt bekommt (hier: persönlich haftender Gesellschafter im vererbten Unternehmen zu sein).

BGH, Urt. v. 24.6.2009 - IV ZR 202/07


Gesellschaftsrecht

GmbHG n.F. § 19 Abs. 4 und 5
Abgrenzung von verdeckter Sacheinlage und Hin- und Herzahlen im Cash-Pool; Offenlegung des Hin- und Herzahlens nach § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG als Erfüllungsvoraussetzung

a) Die Einzahlung der Einlage auf ein Konto, das in einen dem Inferenten zuzurechnenden Cash-Pool einbezogen ist, ist eine verdeckte Sacheinlage, wenn der Saldo auf dem Zentralkonto des Cash-Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung zulasten der Gesellschaft negativ ist, andernfalls liegt ein Hin- und Herzahlen vor.
b) Inwieweit bei einer als verdeckte Sacheinlage zu behandelnden Einzahlung der Inferent die nicht wirksam erbrachte Einlage noch einmal leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft durch die Einlagezahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wird, die sie ‑ ohne diese Einlagezahlung ‑ aus ihrem Vermögen erfüllen könnte.
c) Liegt ein Hin- und Herzahlen vor, befreit dies den Inferenten von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.

BGH, Urt. v. 20.6.2009 - II ZR 273/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 10 Abs. 4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2, 111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht

BGBl. 2009 I, 2449, tritt zum 1.9.2009 in Kraft

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Gesetzesänderungen

Immobilienrecht

GBO § 47; BGB §§ 705 ff., 891, 892 ff.; EGBGB Art. 229 § 20; GBV § 15; ERVGBG
Gutglaubensschutz bei Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

konsolidierte Version der Neuregelungen (Beschlussversion der BT-Sitzung vom 19.6.2009, BR-Drucks. 589/09)


Gesellschaftsrecht

AktG §§ 87, 93, 120; HGB §§ 285, 314
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

BGBl. I 2509, tritt zum 5.8.2009 in Kraft


Öffentliches Recht

BNatSchG - Neuverkündung; Folgeänderungen in zahlreichen Spezialgesetzen
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

BGBl. I 2542, tritt zum 1.3.2010 in Kraft

BayBO u.a. Art. 6, 8, 18, 61, 62, 68, 77
Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und des Denkmalschutzgesetzes

BayGVBl. 385, tritt zum 1.8.2009 in Kraft

WHG  - Neuverkündung; Folgeänderungen in zahlreichen Spezialgesetzen Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts

BGBl. I 2585, tritt zum 7.8.2009 bzw. zum 1.3.2010 in Kraft (vgl. näher Art. 24 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts)


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO §§ 802a ff., 814 ff., 882b ff.; AO § 284
Änderungen in der Zwangsvollstreckung

BGBl. 2009 I, 2258, tritt zum 1.9.2009 in Kraft


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

InsO §§ 91, 116; HGB § 355
Behandlung der Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen in der Insolvenz

Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungsempfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt (Aufgabe von BGHZ 70, 86).

BGH, Urt. v. 25.6.2009 - IX ZR 98/08

BGB § 566 a; BGB a.F. § 572
Zeitlicher Anwendungsbereich von § 566a BGB

Der durch das Mietrechtsreformgesetz eingefügte § 566 a BGB findet keine Anwendung, wenn zwar der dingliche Erwerb des Mietobjekts nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. September 2001 erfolgt ist, das diesem Erwerb zugrunde liegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. In diesem Fall bleibt es bei der Anwendbarkeit des § 572 BGB a.F.

BGH, Urt. v. 24.6.2009 - XII ZR 145/07

BGB § 355 Abs. 2 Satz 1, §§ 358, 495
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Rechtsgeschäften

a) Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags.
b) Eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer, nach welcher der Darlehensgeber über den Ausschluss des § 495 BGB wegen eines vorrangigen Widerrufsrechts in Bezug auf das Verbundgeschäft zu belehren habe und allein der Vertragspartner des finanzierten Geschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB, ist mit dem Schutzzweck der gemäß § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB zu erteilenden qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren.

BGH, Urt. v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08

BGB § 426 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2
Einheitliche Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern; Verjährungsbeginn

a) Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs , Befreiungs  oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden.
b) Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.

BGH, Versäumnisurt. v. 18.6.2009 - VII ZR 167/08

SachenRBerG §§ 2, 116; BGB § 917
Voraussetzungen des Anspruchs auf Begründung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG

Die Begründung einer Dienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs zu einem mit einer Jagdhütte bebauten Waldgrundstück kann nach § 116 SachenRBerG nicht verlangt werden, wenn der Errichtung der Jagdhütte ein Erholungsnutzungsvertrag nach § 312 ZGB zugrunde lag.

BGH, Teil- und Teilversäumnisurt. v. 5.6.2009 - V ZR 117/08


Familienrecht

BGB §§ 1570, 1578 b
Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen, „gestufter Übergang“ zur Vollerwerbstätigkeit

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 ‑ XII ZR 114/08 ‑ FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 ‑ XII ZR 74/08 ‑ FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 ‑ XII ZR 109/05 ‑ FamRZ 2008, 1739, 1748).

BGH, Urt. v. 17.6.2009 - XII ZR 102/08

BGB §§ 1578, 1578 b, 1612 b, 100
Bedarfsermittlung nach § 1578 Abs. 1 BGB und Berücksichtigung von Minderjährigenunterhalt; Wohnvorteile bei mehreren Wohnungen; Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf fehlende Möglichkeit, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, Verhältnis zu § 1578b BGB

a) Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. § 1612 b Abs. 1 BGB verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
b) Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht.
c) Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV handelt (Aufgabe der Senatsrechtsprechung seit Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351).
d) Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ist im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen, vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578 b BGB.

BGH, Urt. v. 27.5.2009 - XII ZR 78/08

ZPO §§ 66, 67, 321 a; GG Art. 103 Abs. 1
Stellung des potentiellen biologischen Vaters im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

a) Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines unselbstständigen Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO inne, nicht aber die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731).
b) Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebenintervenienten auf rechtliches Gehör verletzt, ist § 67 ZPO verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Streithelfer die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei einzulegenden Berufung kommt demgegenüber nicht in Betracht.

BGH, Beschl. v. 17.6.2009 - XII ZB 75/07


Gesellschaftsrecht

AktG §§ 20, 121 Abs. 4, 6, 241 Nr. 1, 243 Abs. 2, 245 Nr. 3; BGB § 226
Rechtsfolgen eines temporären Verlusts der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG

a) Der temporäre Verlust der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG lässt das Verbot eines Rechtsmissbrauchs der übrigen Aktionäre ihm gegenüber unberührt.
b) Der temporäre Rechtsverlust gemäß § 20 Abs. 7 AktG erstreckt sich nicht auf die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3 AktG, wenn die gemäß § 20 AktG erforderliche Mitteilung vor Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) nachgeholt wird.

BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - II ZR 148/07

AktG § 246 Abs. 4 Satz 2; ZPO §§ 69, 101 Abs. 2, 100
Reichweite der Frist in § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG; Stellung des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten AG

a) Die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten.
b) Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten Gesellschaft beigetretene Aktionär ist streitgenössischer Nebenintervenient. Ob er Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Partei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 ‑ II ZB 23/06, DStR 2007, 1265).

BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - II ZB 8/08

AktG §§ 182 Abs. 1 Satz 5, 192 Abs. 2 Nr. 1, 193 Abs. 2 Nr. 3, 221 Abs. 2, 4
Teleologische Reduktion des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG im Hinblick auf § 221 Abs. 2 AktG; Reichweite der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen

a) § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG die Feststellung eines Mindestausgabebetrages der Bezugsaktien oder der Grundlagen für dessen Berechnung in dem Kapitalerhöhungsbeschluss genügt.
b) In einem Kapitalerhöhungsbeschluss (hier §§ 192 f. AktG) sind Angaben über die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, wenn die Satzung nur einen bestimmten Aktientyp vorsieht und die Zahl der neuen Aktien sich anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals (§ 8 Abs. 4 AktG) durch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt.
c) Im Rahmen einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG kann der Vorstand ‑ entsprechend den im Senatsurteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133 ‑ Siemens/Nold) aufgestellten Grundsätzen ‑ auch zu einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 221 Abs. 4 Satz 1 AktG) ermächtigt werden (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2005 ‑ II ZR 79/04, ZIP 2006, 368, und vom 11. Juni 2007 ‑ II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122).

BGH, Urt. v. 20.4.2009 - II ZR 262/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

Brüssel I-VO (EuGVVO) Artt. 34, 45 Abs. 2; AVAG § 22 Abs. 2
Zur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO)

BGH, Beschl. v. 17.6.2009 - XII ZB 82/09

 

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