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Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 138 Abs.
1, 305c Abs. 2; InsO §§ 286 ff.
Krasse finanzielle Überforderung trotz anderweitiger Sicherheit; keine
Relevanz der Restschuldbefreiung für § 138 Abs. 1 BGB
a) Eine anderweitige Sicherheit schließt die
Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell
krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine
Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gewährleistet ist,
dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht
übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.
b) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten
Bankbedingungen auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer
sichert, darf eine Unklarheit im Sinne von § 5 AGBG (§ 305c Abs. 2 BGB)
nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder
Mithaftenden gehen.
c) Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO
schließt eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf ruinöse Bürgschaften
oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht
aus.
BGH, Urt. v. 16.6.2009 - XI ZR 539/07
BGB §§ 312 ff.,
491 ff; RL 2008/48/EG; RL 93/13/EWG
Änderungen bei Verbraucherwiderruf und Verbraucherdarlehensverträgen infolge
Überarbeitung der EG-Verbraucherkreditrichtlinie
BGBl. 2009 I, 2355, tritt zum 11.6.2010 in Kraft
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Erbrecht
BGB §§ 2075, 1940, 158, 133 C
Verknüpfung von auflösender Bedingung und Auflage
Eine auflösende Bedingung, nach der ein
Verhalten des Bedachten ‑ von der die Zuwendung abhängen soll ‑ in einem
Angriff oder Zuwiderhandeln gegen "letztwillige Anordnungen" des
Erblassers besteht, kann so mit einer Auflage verknüpft werden, dass die
Verwirkungsklausel durch diese Auflage ihren speziellen Gehalt bekommt
(hier: persönlich haftender Gesellschafter im vererbten Unternehmen zu
sein).
BGH, Urt. v. 24.6.2009 -
IV ZR 202/07
Gesellschaftsrecht
GmbHG n.F. § 19
Abs. 4 und 5
Abgrenzung von verdeckter Sacheinlage und Hin- und Herzahlen im Cash-Pool;
Offenlegung des Hin- und Herzahlens nach § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG als
Erfüllungsvoraussetzung
a) Die Einzahlung der Einlage auf ein Konto, das
in einen dem Inferenten zuzurechnenden Cash-Pool einbezogen ist, ist
eine verdeckte Sacheinlage, wenn der Saldo auf dem Zentralkonto des
Cash-Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung zulasten der Gesellschaft
negativ ist, andernfalls liegt ein Hin- und Herzahlen vor.
b) Inwieweit bei einer als verdeckte Sacheinlage zu behandelnden
Einzahlung der Inferent die nicht wirksam erbrachte Einlage noch einmal
leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft
durch die Einlagezahlung von einer Forderung des Inferenten befreit
wird, die sie ‑ ohne diese Einlagezahlung ‑ aus ihrem Vermögen erfüllen
könnte.
c) Liegt ein Hin- und Herzahlen vor, befreit dies den Inferenten von
seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die besonderen
Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine die
Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf
ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit
fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden
Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der
Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.
BGH, Urt. v. 20.6.2009 - II ZR 273/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 10
Abs. 4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108
Abs. 2, 111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und
notariellen Berufsrecht
BGBl. 2009 I, 2449, tritt zum 1.9.2009 in Kraft
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Gesetzesänderungen
Immobilienrecht
GBO § 47; BGB §§ 705 ff., 891, 892 ff.; EGBGB Art. 229 §
20; GBV § 15; ERVGBG
Gutglaubensschutz bei Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
konsolidierte Version der Neuregelungen (Beschlussversion der BT-Sitzung
vom 19.6.2009, BR-Drucks. 589/09)
Gesellschaftsrecht
AktG §§ 87, 93, 120; HGB §§ 285, 314
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
BGBl. I 2509, tritt zum 5.8.2009 in Kraft
Öffentliches Recht
BNatSchG -
Neuverkündung; Folgeänderungen in zahlreichen Spezialgesetzen
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
BGBl. I 2542, tritt zum 1.3.2010 in Kraft
BayBO u.a. Art.
6, 8, 18, 61, 62, 68, 77
Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und
des Denkmalschutzgesetzes
BayGVBl. 385, tritt zum 1.8.2009 in Kraft
WHG -
Neuverkündung; Folgeänderungen in zahlreichen Spezialgesetzen Gesetz zur
Neuregelung des Wasserrechts
BGBl. I 2585, tritt zum 7.8.2009 bzw. zum 1.3.2010
in Kraft (vgl. näher Art. 24 des Gesetzes zur Neuregelung des
Wasserrechts)
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO §§ 802a
ff., 814 ff., 882b ff.; AO § 284
Änderungen in der Zwangsvollstreckung
BGBl. 2009 I, 2258, tritt
zum 1.9.2009 in Kraft
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
InsO §§ 91, 116; HGB § 355
Behandlung der Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen in der
Insolvenz
Die Vorausabtretung
kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus
dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungsempfängers,
wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt
(Aufgabe von BGHZ 70, 86).
BGH, Urt. v. 25.6.2009 - IX ZR 98/08
BGB § 566 a; BGB a.F. § 572
Zeitlicher Anwendungsbereich von § 566a BGB
Der durch das
Mietrechtsreformgesetz eingefügte § 566 a BGB findet keine Anwendung,
wenn zwar der dingliche Erwerb des Mietobjekts nach dem Inkrafttreten
der Neuregelung am 1. September 2001 erfolgt ist, das diesem Erwerb
zugrunde liegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft jedoch bereits vor
diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. In diesem Fall bleibt es bei
der Anwendbarkeit des § 572 BGB a.F.
BGH, Urt. v. 24.6.2009 - XII ZR 145/07
BGB § 355 Abs. 2 Satz 1, §§
358, 495
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Rechtsgeschäften
a) Sind
Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene
Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher
erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser
nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne
er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts
lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags.
b) Eine "Pflichtenteilung" der Unternehmer, nach welcher der
Darlehensgeber über den Ausschluss des § 495 BGB wegen eines vorrangigen
Widerrufsrechts in Bezug auf das Verbundgeschäft zu belehren habe und
allein der Vertragspartner des finanzierten Geschäfts über die
Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB, ist mit dem Schutzzweck der
gemäß § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB zu erteilenden qualifizierten
Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren.
BGH, Urt. v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08
BGB § 426 Abs. 1, § 199 Abs.
1 Nr. 2
Einheitliche Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern;
Verjährungsbeginn
a) Der
Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von
seiner Ausprägung als Mitwirkungs , Befreiungs oder Zahlungsanspruch
einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet
ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB
entstanden.
b) Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach §
426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der
Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen
Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen,
von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst
begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis
begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis
eine Ausgleichspflicht begründen.
BGH, Versäumnisurt. v. 18.6.2009 - VII ZR
167/08
SachenRBerG §§ 2, 116; BGB §
917
Voraussetzungen des Anspruchs auf Begründung einer Dienstbarkeit nach § 116
SachenRBerG
Die Begründung einer
Dienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs zu einem mit einer Jagdhütte
bebauten Waldgrundstück kann nach § 116 SachenRBerG nicht verlangt
werden, wenn der Errichtung der Jagdhütte ein Erholungsnutzungsvertrag
nach § 312 ZGB zugrunde lag.
BGH, Teil- und
Teilversäumnisurt. v. 5.6.2009 - V ZR 117/08
Familienrecht
BGB §§ 1570, 1578 b
Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen, „gestufter
Übergang“ zur Vollerwerbstätigkeit
Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der
Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber
keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer
Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten
kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570
Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein
gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im
Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 ‑ XII ZR 114/08 ‑ FamRZ
2009, 1124; vom 18. März 2009 ‑ XII ZR 74/08 ‑ FamRZ 2009, 770, 772 und
vom 16. Juli 2008 ‑ XII ZR 109/05 ‑ FamRZ 2008, 1739, 1748).
BGH, Urt. v. 17.6.2009 - XII ZR 102/08
BGB §§ 1578, 1578 b, 1612 b, 100
Bedarfsermittlung nach § 1578 Abs. 1 BGB und Berücksichtigung von
Minderjährigenunterhalt; Wohnvorteile bei mehreren Wohnungen; Darlegungs-
und Beweislast im Hinblick auf fehlende Möglichkeit, einer angemessenen
Erwerbstätigkeit nachzugehen, Verhältnis zu § 1578b BGB
a) Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim
Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen
geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog.
Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen)
Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu
berücksichtigen. § 1612 b Abs. 1 BGB verstößt auch mit dieser Wirkung
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
b)
Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen
entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine
Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht.
c)
Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können
grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es
sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2
BetrKV handelt (Aufgabe der Senatsrechtsprechung seit Senatsurteil vom
20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351).
d)
Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von §
1578 b BGB ist im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten
gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine seiner Ausbildung und früheren
beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen, vorgreiflich
nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten.
Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der
Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt
sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578 b BGB.
BGH, Urt. v. 27.5.2009 - XII ZR 78/08
ZPO §§ 66, 67, 321 a; GG Art.
103 Abs. 1
Stellung des potentiellen biologischen Vaters im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren
a) Tritt der potenzielle biologische Vater der
beklagten Partei eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens mit dem Ziel
bei, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern,
hat er lediglich die Stellung eines unselbstständigen
Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO inne, nicht aber die Stellung eines
streitgenössischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 -
FamRZ 2007, 1731).
b)
Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen
Nebenintervenienten auf rechtliches Gehör verletzt, ist § 67 ZPO
verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der
Streithelfer die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann,
auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der
Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen den Willen
der unterstützten Hauptpartei einzulegenden Berufung kommt demgegenüber
nicht in Betracht.
BGH, Beschl. v. 17.6.2009 -
XII ZB 75/07
Gesellschaftsrecht AktG §§
20, 121 Abs. 4, 6, 241 Nr. 1, 243 Abs. 2, 245 Nr. 3; BGB § 226
Rechtsfolgen eines temporären Verlusts der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20
Abs. 7 AktG
a) Der temporäre Verlust der Rechte eines Aktionärs
gemäß § 20 Abs. 7 AktG lässt das Verbot eines Rechtsmissbrauchs der
übrigen Aktionäre ihm gegenüber unberührt.
b)
Der temporäre Rechtsverlust gemäß § 20 Abs. 7 AktG erstreckt sich nicht
auf die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3 AktG, wenn die gemäß § 20
AktG erforderliche Mitteilung vor Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 246
Abs. 1 AktG) nachgeholt wird.
BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - II ZR 148/07
AktG § 246 Abs. 4 Satz 2; ZPO
§§ 69, 101 Abs. 2, 100
Reichweite der Frist in § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG; Stellung des
Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten AG
a) Die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2
AktG gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft
beitretenden Nebenintervenienten.
b) Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten
Gesellschaft beigetretene Aktionär ist streitgenössischer
Nebenintervenient. Ob er Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten
beanspruchen kann, ist deshalb eigenständig und unabhängig von der
gegenüber der unterstützten Partei zu treffenden Kostenentscheidung nach
seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner
zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 ‑ II ZB 23/06, DStR
2007, 1265).
BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - II ZB 8/08
AktG §§ 182 Abs. 1 Satz 5,
192 Abs. 2 Nr. 1, 193 Abs. 2 Nr. 3, 221 Abs. 2, 4
Teleologische Reduktion des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG im Hinblick auf § 221
Abs. 2 AktG; Reichweite der Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen
a) § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch
reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten
Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
nach § 221 Abs. 2 AktG die Feststellung eines Mindestausgabebetrages der
Bezugsaktien oder der Grundlagen für dessen Berechnung in dem
Kapitalerhöhungsbeschluss genügt.
b) In einem Kapitalerhöhungsbeschluss (hier §§ 192 f. AktG) sind Angaben
über die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, wenn die
Satzung nur einen bestimmten Aktientyp vorsieht und die Zahl der neuen
Aktien sich anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals (§ 8 Abs.
4 AktG) durch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt.
c) Im Rahmen einer Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG kann der Vorstand ‑
entsprechend den im Senatsurteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133 ‑
Siemens/Nold) aufgestellten Grundsätzen ‑ auch zu einem Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre (§ 221 Abs. 4 Satz 1 AktG) ermächtigt werden
(Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2005 ‑ II ZR 79/04,
ZIP 2006, 368, und vom 11. Juni 2007 ‑ II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122).
BGH, Urt. v. 20.4.2009 -
II ZR 262/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
Brüssel I-VO (EuGVVO) Artt.
34, 45 Abs. 2; AVAG § 22 Abs. 2
Zur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt
nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO)
BGH, Beschl. v. 17.6.2009 -
XII ZB 82/09
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