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Top-Aktuell
Erbrecht
BGB §§ 2044 Abs. 1, 2204
Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG § 180
Keine Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft zwischen Miterben für ein
der Testamentsvollstreckung unterliegendes Grundstück
Die
Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der
Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der
Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden
Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen
Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.
BGH, Beschl. v. 14.5.2009 - V ZB 176/08
Gesetzesänderungen
Immobilienrecht
EAEG § 4 Abs. 2 Nr. 1; BeurkG §§ 54a ff.; BNotO § 23
Erhöhung der Absicherung nach Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetz
insbes.
Erhöhung des abgesicherten Betrages von bisher
20.000.- auf 50.000.- € für Einlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 EAEG)
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 535 ff., 812 Abs. 1,
818 Abs. 2
Mieter kann bei unwirksamer Endrenovierungsklausel Kostenerstattungsanspruch
gegen Vermieter wegen durchgeführter Renovierung zustehen
a) Ein
Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel
Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein
Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und
Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die
rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die
Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.
b) Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter
an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug
auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung
renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter
billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das
notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner
Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte
aufwenden müssen.
BGH, Pressemitteilung u. Urt. v. 27.5.2009 - VIII
ZR 302/07
WEG § 46 Abs. 1, § 27 Abs. 2
Nr. 2; ZPO §§ 92, 91 Abs. 1
Ausnahmsweise Erstattung der Kosten der Unterrichtung der Wohnungseigentümer
über den Prozess bei Beschlussanfechtung der Rechtsstellung des Verwalters
a) Die
Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die
Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den
Prozess entstehenden Kosten nicht verlangen.
b) Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die
Wohnungseigentümer von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit
ähnlich einem Prozess des Verbands führen.
c) Betrifft die Beschlussanfechtung die Rechtsstellung des Verwalters,
sind allerdings die Kosten der Unterrichtung der übrigen
Wohnungseigentümer über die Anfechtungsklage und ihre Begründung
erstattungsfähig, weil sich ein Beschlussanfechtungsprozess nur bei
Sicherstellung dieser Unterrichtung ähnlich einem Verbandsprozess führen
lässt. (Fortführung von BGHZ 78, 166)
BGH, Beschl. v. 14.5.2009 - V ZB 172/08
BGB § 765 Abs. 1
Bürgschaft für durch Verwaltungsakt festzusetzende Rückforderung einer
staatlichen Subvention
Der
Sicherungszweck einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt
festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention reicht im
Zweifel nur so weit, wie die zuständige Behörde den Empfänger der
Subvention bei fehlerfreier Ermessensausübung tatsächlich in Anspruch
genommen hätte.
BGH, Urt. v. 28.4.2009 - XI ZR 86/08
Familienrecht
BGB §§ 1572, 1578 Abs. 1, 1578 b
Bei Billigkeitserwägung über Begrenzung nachehelichen Unterhalts ist neben
ehebedingten Nachteilen auch die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen
a) Auch der
Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen
Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim
Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens
zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des
Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an,
ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge
gezahlt wurden.
b) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder
zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu
berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die
Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
§ 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation
ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber
hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an das Senatsurteil
BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).
BGH, Urt. v.
27.5.2009 - XII ZR 111/08
Gesellschaftsrecht
GG Art. 103 Abs. 1; PartGG §
10 ; HGB §§ 145 ff.
Auseinandersetzung einer Partnerschaftsgesellschaft durch Naturalteilung
anstelle durch Liquidation
a) Auch bei
einer Partnerschaftsgesellschaft können die Partner durch einstimmigen
Beschluss anstelle der Liquidation nach §§ 145 ff. HGB eine andere Art
der Auseinandersetzung wählen. Diese kann in einer Naturalteilung
bestehen.
b) Nach Beendigung der Liquidation findet der interne Ausgleich der
Partner/Gesellschafter zwischen diesen statt. Zur Geltendmachung eines
Ausgleichsanspruchs genügt eine sog. einfache
Auseinandersetzungsrechnung.
c) Geht eine BGB-Gesellschaft mit Eintritt eines neuen Gesellschafters,
der ab Eintritt prozentual am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, von
der bilanziellen Gewinnermittlung zur Gewinnermittlung in Form der
Einnahme-/Überschussrechnung über, können die bilanziellen Kapitalkonten
der Altgesellschafter nicht fortgeschrieben und als Anfangsbestand ihrer
Kapitalkonten einer Auseinandersetzungsrechnung mit dem Ziel des
Ausgleichs von positiven und negativen Kapitalkonten zugrunde gelegt
werden.
BGH, Beschl. v. 11.5.2009 - II ZR 210/08
GmbHG § 64 Abs. 1 a.F.;
BGB § 252
Beweislast für Bestehen stiller Reserven gegenüber Beleg der Überschuldung
durch Handelsbilanz mit ungedecktem Fehlbetrag
a) Beruft
sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung
darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger für die behauptete
insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine
Handelsbilanz, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag
ausweist, und trägt er außerdem vor, ob und in welchem Umfang stille
Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche
Vermögenswerte vorhanden sind, ist es Sache des beklagten
Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im
Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstige für eine
Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht
abgebildet sind.
b) Der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete
Schadensersatzanspruch eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung
umfasst den in einem Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich
nicht. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dem Neugläubiger
jedoch dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der
insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen
anderweitig hätte erzielen können.
c) Rechtsverfolgungskosten, die einem Neugläubiger durch die
Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die insolvente Gesellschaft
entstanden sind, stellen einen nach dem Schutzzweck der Norm des § 64
Abs. 1 GmbHG a.F. erstattungsfähigen Insolvenzverschleppungsschaden dar.
BGH, Urt. v.
27.4.2009 - II ZR 253/07
GmbHG § 32 a a.F.
Ehe allein genügt nicht, um Kredit des Ehepartners des
GmbH-Alleingesellschafters als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren
a) Allein
aus der ehelichen Verbundenheit zwischen dem Kreditgeber einer GmbH und
deren Gesellschafterin ergibt sich kein Indiz dafür, dass sie bloße
Treuhandgesellschafterin und deshalb der Kredit als
eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist.
b) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes gelten auch im Stadium der
Vor-GmbH und werden durch die Verlustdeckungshaftung der
Gründungsgesellschafter (vgl. BGHZ 134, 333) nicht ausgeschlossen.
c) Der Tatrichter darf einen Indizienbeweis nicht ohne Erhebung eines
vom Prozessgegner angetretenen Gegenbeweises als geführt ansehen.
BGH, Urt. v. 6.4.2009 - II ZR 277/07
Öffentliches Recht
BGB §§ 585 ff., 133; VO (EG)
1782/2003 Art. 33 ff.
Bei Landpacht kann Rückfallklausel für Rechte aus EU-Agrarprämien auf den
Verpächter auch auf neue Rechte nach Umstellung der
EU-Agrarförderung anzuwenden sein
Die
Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den
produktionsbezogenen Prämien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten
Zahlungsansprüchen schließt es nicht aus, Vereinbarungen zur Übertragung
der damaligen Prämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte auf den
Verpächter oder auf einen von diesem benannten Betriebsnachfolger in
Altpachtverträgen auch auf Zahlungsansprüche anzuwenden.
BGH, Urt. v.
24.4.2009 - LwZR 11/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZVG §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 180
Kein Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei Versteigerung zur Aufhebung
der Gemeinschaft
Bei der
Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist
das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.
BGH, Beschl. v. 7.5.2009 - V ZB 12/09
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ; WEG § 16 Abs. 2; GKG §§ 15, 54 Abs. 1 Satz 4
Verfahrensrechtliche Prüfung des Vorrangs von Wohngeldforderungen der
Wohnungseigentümergemeinschaft
a) Über
einen Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Rangklasse
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG darf erst entschieden werden, wenn entweder
der Einheitswertsbescheid nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG erfolgreich
angefordert oder der Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG
festgesetzt ist.
b) Der nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG mitgeteilte Einheitswert ist für die
Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder einen
Beitritt in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verwertbar.
BGH, Beschl. v. 7.5.2009 - V ZB 142/08
Arbeitshilfen
Basiszins
(§ 247 BGB) (Link auf Deutsche Bundesbank)
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0,12 % seit 1.7.2009
(zuvor 1.1.-30.6.2009: 1,62%,
davor 1.7.-31.12.2008: 3,19%)
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