Neu auf der DNotI-Homepage

6.-10. Juli 2009
 

 
1. Immobilienrecht/
allg. Zivilrecht
2. Familien-
recht
3. Erbrecht 4. Gesellschaftsrecht 5. Internationales
Privatrecht
6. Öffentliches
Recht
7. Steuerrecht 8. Notarrecht/
Verfahrensrecht
Arbeitshilfen
 
Gesetzesänderungen
Rechtsprechung
Rechtsprechung Topaktuell Rechtsprechung --- Rechtsprechung --- Rechtsprechung Links

Top-Aktuell

Erbrecht

BGB §§ 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG § 180
Keine Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft zwischen Miterben für ein der Testamentsvollstreckung unterliegendes Grundstück

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.

BGH, Beschl. v. 14.5.2009 - V ZB 176/08


Gesetzesänderungen

Immobilienrecht

EAEG § 4 Abs. 2 Nr. 1; BeurkG §§ 54a ff.; BNotO § 23
Erhöhung der Absicherung nach Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

insbes. Erhöhung des abgesicherten Betrages von bisher 20.000.- auf 50.000.- € für Einlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 EAEG)


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 535 ff., 812 Abs. 1, 818 Abs. 2
Mieter kann bei unwirksamer Endrenovierungsklausel Kostenerstattungsanspruch gegen Vermieter wegen durchgeführter Renovierung zustehen

a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.
b) Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

BGH, Pressemitteilung u. Urt. v. 27.5.2009 - VIII ZR 302/07

WEG § 46 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 2; ZPO §§ 92, 91 Abs. 1
Ausnahmsweise Erstattung der Kosten der Unterrichtung der Wohnungseigentümer über den Prozess bei Beschlussanfechtung der Rechtsstellung des Verwalters

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Prozess entstehenden Kosten nicht verlangen.
b) Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigentümer von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit ähnlich einem Prozess des Verbands führen.
c) Betrifft die Beschlussanfechtung die Rechtsstellung des Verwalters, sind allerdings die Kosten der Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer über die Anfechtungsklage und ihre Begründung erstattungsfähig, weil sich ein Beschlussanfechtungsprozess nur bei Sicherstellung dieser Unterrichtung ähnlich einem Verbandsprozess führen lässt. (Fortführung von BGHZ 78, 166)

BGH, Beschl. v. 14.5.2009 - V ZB 172/08

BGB § 765 Abs. 1
Bürgschaft für durch Verwaltungsakt festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention

Der Sicherungszweck einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention reicht im Zweifel nur so weit, wie die zuständige Behörde den Empfänger der Subvention bei fehlerfreier Ermessensausübung tatsächlich in Anspruch genommen hätte.

BGH, Urt. v. 28.4.2009 - XI ZR 86/08


Familienrecht

BGB §§ 1572, 1578 Abs. 1, 1578 b
Bei Billigkeitserwägung über Begrenzung nachehelichen Unterhalts ist neben ehebedingten Nachteilen auch die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen

a) Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.
b) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).

BGH, Urt. v. 27.5.2009 - XII ZR 111/08


Gesellschaftsrecht

GG Art. 103 Abs. 1; PartGG § 10 ; HGB §§ 145 ff.
Auseinandersetzung einer Partnerschaftsgesellschaft durch Naturalteilung anstelle durch Liquidation

a) Auch bei einer Partnerschaftsgesellschaft können die Partner durch einstimmigen Beschluss anstelle der Liquidation nach §§ 145 ff. HGB eine andere Art der Auseinandersetzung wählen. Diese kann in einer Naturalteilung bestehen.
b) Nach Beendigung der Liquidation findet der interne Ausgleich der Partner/Gesellschafter zwischen diesen statt. Zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs genügt eine sog. einfache Auseinandersetzungsrechnung.
c) Geht eine BGB-Gesellschaft mit Eintritt eines neuen Gesellschafters, der ab Eintritt prozentual am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, von der bilanziellen Gewinnermittlung zur Gewinnermittlung in Form der Einnahme-/Überschussrechnung über, können die bilanziellen Kapitalkonten der Altgesellschafter nicht fortgeschrieben und als Anfangsbestand ihrer Kapitalkonten einer Auseinandersetzungsrechnung mit dem Ziel des Ausgleichs von positiven und negativen Kapitalkonten zugrunde gelegt werden.

BGH, Beschl. v. 11.5.2009 - II ZR 210/08

GmbHG § 64 Abs. 1  a.F.; BGB § 252
Beweislast für Bestehen stiller Reserven gegenüber Beleg der Überschuldung durch Handelsbilanz mit ungedecktem Fehlbetrag

a) Beruft sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger für die behauptete insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine Handelsbilanz, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, und trägt er außerdem vor, ob und in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind.
b) Der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete Schadensersatzanspruch eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung umfasst den in einem Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich nicht. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dem Neugläubiger jedoch dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können.
c) Rechtsverfolgungskosten, die einem Neugläubiger durch die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die insolvente Gesellschaft entstanden sind, stellen einen nach dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. erstattungsfähigen Insolvenzverschleppungsschaden dar.

BGH, Urt. v. 27.4.2009 - II ZR 253/07

GmbHG § 32 a  a.F.
Ehe allein genügt nicht, um Kredit des Ehepartners des GmbH-Alleingesellschafters als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren

a) Allein aus der ehelichen Verbundenheit zwischen dem Kreditgeber einer GmbH und deren Gesellschafterin ergibt sich kein Indiz dafür, dass sie bloße Treuhandgesellschafterin und deshalb der Kredit als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist.
b) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes gelten auch im Stadium der Vor-GmbH und werden durch die Verlustdeckungshaftung der Gründungsgesellschafter (vgl. BGHZ 134, 333) nicht ausgeschlossen.
c) Der Tatrichter darf einen Indizienbeweis nicht ohne Erhebung eines vom Prozessgegner angetretenen Gegenbeweises als geführt ansehen.

BGH, Urt. v. 6.4.2009 - II ZR 277/07


Öffentliches Recht

BGB §§ 585 ff., 133; VO (EG) 1782/2003 Art. 33 ff.
Bei Landpacht kann Rückfallklausel für Rechte aus EU-Agrarprämien auf den Verpächter auch auf neue Rechte nach Umstellung der EU-Agrarförderung anzuwenden sein

Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den produktionsbezogenen Prämien zu den von der Bewirtschaftung entkoppelten Zahlungsansprüchen schließt es nicht aus, Vereinbarungen zur Übertragung der damaligen Prämien-, Förderungsansprüche und Quotenvorrechte auf den Verpächter oder auf einen von diesem benannten Betriebsnachfolger in Altpachtverträgen auch auf Zahlungsansprüche anzuwenden.

BGH, Urt. v. 24.4.2009 - LwZR 11/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZVG §§  63 Abs. 1 Satz 1, 180
Kein Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft

Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.

BGH, Beschl. v. 7.5.2009 - V ZB 12/09

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ; WEG § 16 Abs. 2; GKG §§ 15, 54 Abs. 1 Satz 4
Verfahrensrechtliche Prüfung des Vorrangs von Wohngeldforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft

a) Über einen Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG darf erst entschieden werden, wenn entweder der Einheitswertsbescheid nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG erfolgreich angefordert oder der Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzt ist.
b) Der nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG mitgeteilte Einheitswert ist für die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder einen Beitritt in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verwertbar.

BGH, Beschl. v. 7.5.2009 - V ZB 142/08


Arbeitshilfen

Basiszins (§ 247 BGB) (Link auf Deutsche Bundesbank)

  • 0,12 % seit 1.7.2009
    (zuvor 1.1.-30.6.2009: 1,62%,
    davor 1.7.-31.12.2008: 3,19%)

 

Kontakt (e-mail)
Newsletter abonnieren
Newsletter abbestellen


Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
e-mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel