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29. Juni - 3. Juli 2009
 

 
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Top-Aktuell

Erbrecht

BGB §§ 2303 ff., 2050, 2057b 
Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform 

BMJ-Pressemitteilung zur Verabschiedung durch den Bundestag vom 2.7.2009

(Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich)

 

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Gesellschaftsrecht

AktG §§ 27, 183; BGB §§ 812, 818; ZPO § 533
Einbeziehung des Bereicherungsanspruchs des Inferenten wegen unwirksamer Bareinlageleistung bei Rückabwicklung einer verdeckten gemischten Sacheinlage (Lurgi II) (Änderung der Rechtsprechung)

a) Bei der Rückabwicklung einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage im Aktienrecht ist in die Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche (vgl. dazu BGHZ 173, 145 ‑ Lurgi I) auch der Bereicherungsanspruch des Inferenten wegen unwirksamer Bareinlageleistung einzubeziehen (Abweichung vom Senatsurteil vom 16. März 1998 ‑ II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783 zu III).
b) Das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen seines Ermessens, wenn es eine zweitinstanzliche, sachlich entscheidungsreife Klageerweiterung im Urkundenprozess, die an den bisherigen Prozessstoff anknüpft, für nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO) erachtet.

BGH, Vorbehaltsurt. v. 11.5.2009 - II ZR 137/08

AktG 1965 §§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1; HGB §§ 112 Abs. 1, 165
Kein gesetzliches Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder der Komplementär-AG bei AG & Co. KG gegenüber der KG

a) Dem personengesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB unterliegen auch bei der gesellschaftsrechtlichen Sonderform der AG & Co. KG zwar die Komplementär-AG und eine diese beherrschende, als Aktiengesellschaft organisierte Mehrheitskommanditistin, nicht jedoch auch deren Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter.
b) So genannte Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht nicht verboten; ihre Zulässigkeit hängt allein von der Zustimmung der Aufsichtsräte beider Gesellschaften zu der Doppeltätigkeit ab (§§ 84 Abs. 1, 88 Abs. 1 AktG).
c) Der Minderheitskommanditist einer AG & Co. KG hat kein aus dem Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB ableitbares Mitwirkungsrecht in Form eines Zustimmungsvorbehalts ("Vetorecht") bei der Besetzung der Vorstände der Komplementär-AG und der Mehrheitskommanditistin (AG) mit Doppelmandatsträgern. Auch in dieser Konstellation fallen die Bestellung derartiger Vorstände und deren Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in die alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsräte der beteiligten Aktiengesellschaften.

BGH, Urt. v. 9.3.2009 - II ZR 170/07


Öffentliches Recht

GG Art. 38 Abs. 1, 23 Abs. 1
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; Begleitgesetz verfassungswidrig, soweit Gesetzgebungsorganen keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden

- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 72/2009 vom 30.6.2009

- BVerG, Urt. v. 30.6.2009 - 2 BvE 2/08 etc.


Gesetzesänderungen

Familienrecht

BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§ 67, 69d, 69g
Regelung der Patientenverfügung

Inkrafttreten zum 1.9.2009 geplant


Notarrecht/Verfahrensrecht

GwG
BKA Geldwäsche-Jahresbericht 2008

Bundeskriminalamt, Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, Jahresbericht 2008

BNotO §§ 10 Abs. 4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2, 111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht

Inkrafttreten zum 1.9.2009 vorgesehen

BNotO §§ 96 S. 1, 105, 109, 120; BDG; BDO
Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts

BGBl. 2009, 1282, Inkrafttreten am 1.1.2010


Rechtsprechung

Gesellschaftsrecht

GenG §§ 7 Nr. 1; 22 Abs. 4 Satz 2
Ratenzahlungsvereinbarung für Pflichteinlage eines beitretenden Genossen

a) Gestattet eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete Pflichteinlage in Raten zu leisten, verstößt die Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegen § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist keine verbotene Kreditgewährung.
b) Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1 GenG unwirksam, wenn in der Satzung der Genossenschaft keine Regelung enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf.
c) Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.

BGH, Beschl. v. 16.3.2009 - II ZR 138/08

LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; GenG §§ 89 Satz 2, 90, 91; BGB § 242
Einsichtsrecht des Mitglieds einer LPG in Liquidation in Jahresbilanz und Bücher der LPG i.L.

Das Mitglied einer LPG kann zur Berechnung seines künftigen Anspruchs auf Ausschüttung von der LPG i.L. schon vor Tilgung oder Deckung der Schulden Auskunft durch Vorlage der nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG in jedem Jahr aufzustellenden Bilanzen und Einsicht in die Bücher und Papiere des Unternehmens verlangen.

BGH, Beschl. v. 24.4.2009 - BLw 25/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 96, 14 Abs. 2
Voraussetzungen für vorläufige Amtsenthebung

BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - NotSt (B) 1/09

 

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