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Top-Aktuell
Erbrecht
BGB §§ 2303 ff., 2050, 2057b
Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform
BMJ-Pressemitteilung zur
Verabschiedung durch den Bundestag vom 2.7.2009
(Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich)
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Gesellschaftsrecht
AktG §§ 27, 183; BGB §§ 812,
818; ZPO § 533
Einbeziehung des Bereicherungsanspruchs des Inferenten wegen unwirksamer
Bareinlageleistung bei Rückabwicklung einer verdeckten gemischten
Sacheinlage (Lurgi II) (Änderung der Rechtsprechung)
a) Bei der
Rückabwicklung einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage im Aktienrecht
ist in die Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche (vgl.
dazu BGHZ 173, 145 ‑ Lurgi I) auch der Bereicherungsanspruch des
Inferenten wegen unwirksamer Bareinlageleistung einzubeziehen
(Abweichung vom Senatsurteil vom 16. März 1998 ‑ II ZR 303/96, ZIP 1998,
780, 783 zu III).
b) Das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen seines Ermessens, wenn
es eine zweitinstanzliche, sachlich entscheidungsreife Klageerweiterung
im Urkundenprozess, die an den bisherigen Prozessstoff anknüpft, für
nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO) erachtet.
BGH, Vorbehaltsurt. v. 11.5.2009 - II ZR 137/08
AktG 1965 §§ 84 Abs. 1, 88
Abs. 1; HGB §§ 112 Abs. 1, 165
Kein gesetzliches Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder der
Komplementär-AG bei AG & Co. KG gegenüber der KG
a) Dem
personengesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB
unterliegen auch bei der gesellschaftsrechtlichen Sonderform der
AG & Co. KG zwar die Komplementär-AG und eine diese beherrschende, als
Aktiengesellschaft organisierte Mehrheitskommanditistin, nicht jedoch
auch deren Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter.
b) So genannte Vorstandsdoppelmandate sind nach geltendem Aktienrecht
nicht verboten; ihre Zulässigkeit hängt allein von der Zustimmung der
Aufsichtsräte beider Gesellschaften zu der Doppeltätigkeit ab (§§ 84
Abs. 1, 88 Abs. 1 AktG).
c) Der Minderheitskommanditist einer AG & Co. KG hat kein aus dem
Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB ableitbares Mitwirkungsrecht in
Form eines Zustimmungsvorbehalts ("Vetorecht") bei der Besetzung der
Vorstände der Komplementär-AG und der Mehrheitskommanditistin (AG) mit
Doppelmandatsträgern. Auch in dieser Konstellation fallen die Bestellung
derartiger Vorstände und deren Befreiung von einem Wettbewerbsverbot in
die alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsräte der beteiligten
Aktiengesellschaften.
BGH, Urt. v. 9.3.2009 - II ZR 170/07
Öffentliches Recht
GG Art. 38 Abs. 1, 23 Abs. 1
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;
Begleitgesetz verfassungswidrig, soweit Gesetzgebungsorganen keine
hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden
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BVerfG, Pressemitteilung Nr. 72/2009 vom 30.6.2009
-
BVerG, Urt. v. 30.6.2009 - 2 BvE 2/08 etc.
Gesetzesänderungen
Familienrecht
BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§ 67, 69d, 69g
Regelung der Patientenverfügung
Inkrafttreten zum 1.9.2009 geplant
Notarrecht/Verfahrensrecht
GwG
BKA Geldwäsche-Jahresbericht 2008
Bundeskriminalamt, Financial Intelligence Unit
(FIU) Deutschland, Jahresbericht 2008
BNotO §§ 10 Abs.
4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2,
111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht
Inkrafttreten zum 1.9.2009 vorgesehen
BNotO §§ 96 S. 1, 105, 109, 120; BDG; BDO
Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts
BGBl. 2009, 1282, Inkrafttreten am 1.1.2010
Rechtsprechung
Gesellschaftsrecht
GenG §§ 7 Nr. 1; 22 Abs. 4
Satz 2
Ratenzahlungsvereinbarung für Pflichteinlage eines beitretenden Genossen
a) Gestattet
eine Genossenschaft dem beitretenden Genossen, die geschuldete
Pflichteinlage in Raten zu leisten, verstößt die
Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegen § 22 Abs. 4 Satz 2 GenG. Eine
Ratenzahlungsvereinbarung ist keine verbotene Kreditgewährung.
b) Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 7 Nr. 1
GenG unwirksam, wenn in der Satzung der Genossenschaft keine Regelung
enthalten ist, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten
erfolgen darf.
c) Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren
eröffnet, fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen
in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter eingefordert
werden.
BGH, Beschl. v. 16.3.2009 - II ZR 138/08
LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; §
44; GenG §§ 89 Satz 2, 90, 91; BGB § 242
Einsichtsrecht des Mitglieds einer LPG in Liquidation in Jahresbilanz und
Bücher der LPG i.L.
Das Mitglied
einer LPG kann zur Berechnung seines künftigen Anspruchs auf
Ausschüttung von der LPG i.L. schon vor Tilgung oder Deckung der
Schulden Auskunft durch Vorlage der nach § 89 Satz 2 Satzteil 2 GenG in
jedem Jahr aufzustellenden Bilanzen und Einsicht in die Bücher und
Papiere des Unternehmens verlangen.
BGH, Beschl. v. 24.4.2009 - BLw 25/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 96, 14 Abs. 2
Voraussetzungen für vorläufige Amtsenthebung
BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - NotSt (B) 1/09
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