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22.-26. Juni 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GBO § 47; BGB §§ 705 ff., 891, 892 ff.
Gutglaubensschutz bei Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13437 vom 17.6.2009

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Familienrecht

BGB §§ 1570, 1578 b
Kriterien für Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 18. März 2009 ‑ XII ZR 74/08 ‑ FamRZ 2009, 770).
b) Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 18. März 2009 ‑ XII ZR 74/08 ‑ FamRZ 2009, 770 und vom 16. Juli 2008 ‑ XII ZR 109/05 ‑ FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).
c)  Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung setzt einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint.

BGH, Urt. v. 6.5.2009 - XII ZR 114/08


Erbrecht

BGB §§ 2303 ff., 2306, 2325, 2331a, 2333 ff., 197 Abs. 1 Nr. 2, 199 Abs. 3a, 1378 Abs. 4, 2018, 2050, 2057b
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (inbes. Reform des Pflichtteilsrechtes)

Bericht und Beschlussempfehlung des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13543 vom 23.6.2009


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO § 1055; AktG 1965 §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1; BGB § 138
Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten

Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede "schiedsfähig", sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise ‑ d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter ‑ ausgestaltet ist (Fortführung von BGHZ 132, 278 - "Schiedsfähigkeit I").

BGH, Urt. v. 6.4.2009 - II ZR 255/08


Gesetzesänderungen

Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO §§ 802a ff., 814 ff., 882b ff.; AO § 284
Änderungen in der Zwangsvollstreckung

BMJ-Pressemitteilung vom 19.6.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12432 vom 17.6.2009

Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/12811 vom 29.4.2009 = BR-Drucks. 177/09 vom 20.2.2009

  • Internetversteigerung als Regelfall der Verwertung gepfändeter Sachen neben der öffentlichen Präsenzversteigerung,

Gesetzesentwurf des Bundesrat für ein Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069 vom 30.7.2008,

dazu Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, BR-Drucks. 304/08 vom 6.5.2008, insbes.

  • Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO),

  • Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO),

  • Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (§§ 802k, 882b ff. ZPO).

BNotO §§ 10 Abs. 4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2, 111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht

Einspruch vom Bundestag zurückgewiesen am 18.6.2009, dazu BMJ-Pressemitteilung vom 19.6.2009


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 315, 307; AGB-Sparkassen Nr. 17 Abs. 2 Satz 1
Entgeltfestsetzungsrecht in Sparkassen-AGB unwirksam

a) Die dem Muster von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse
„Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert.“
ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
b) Die Klausel regelt nicht nur, wie die Entgelte der Sparkasse festgelegt werden, sondern auch, ob Entgelte erhoben werden. Sie ermöglicht es der Sparkasse, Entgelte für Tätigkeiten festzusetzen, zu deren Erbringung sie schon von Gesetzes wegen oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Ein solches Entgeltfestsetzungsrecht von Kreditinstituten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar und benachteiligt die Kunden unangemessen.
c) Das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden deswegen unangemessen, weil die Änderungsvoraussetzungen unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkasse zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält und es der Sparkasse damit ermöglicht, das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.
d) Das gilt ebenso für das in der Klausel enthaltene Zinsänderungsrecht. Auch Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft von Kreditinstituten müssen den allgemeinen Anforderungen an Preisanpassungsklauseln genügen (Aufgabe von BGHZ 97, 212).

BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08


Familienrecht

BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 b Abs. 3 Nr. 2, 1570, 138, 242
Ausschluss des Versorgungsausgleich bei schwangerer Ehefrau, die sich später der Kindererziehung widmen soll, sittenwidrig

Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juli 2008 ‑ XII ZR 6/07 ‑ FamRZ 2008, 2011).

BGH, Beschl. v. 18.3.2009 - XII ZB 94/06


Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 47 Abs. 4, 51 a Abs. 2 Satz 2 
Unmittelbare Anfechtung eines Vorratsbeschlusses der GmbH-Gesellschafterversammlung zulässig

a) Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist die Anfechtungsklage zulässig.
b) Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abberufen werden, ist ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen.

BGH, Urt. v. 27.4.2009 - II ZR 167/07

GmbHG §§ 35, 38  ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1
Streitwert für Anfechtung der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

a)  Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Beschluss über seine Abberufung als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung seines Dienstverhältnisses an, so richtet sich im Falle eines Rechtsmittels gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach seinem Interesse, weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten.
b) Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert seines Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Bemessung auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Rechtsstreit gegen seine Abberufung herangezogen werden.

BGH, Beschl. v. 2.3.2009 - II ZR 59/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4
Auch Unterhaltszahlungen Dritter sind "eigene Einkünfte" des Unterhaltsberechtigten und ermöglichen damit beim Unterhaltsverpflichteten höhere Einkommenspfändungen

Zu den "eigenen Einkünften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt.

BGH, Beschl. v. 7.5.2009 - IX ZB 211/08

ZPO § 1032 Abs. 2; BGB § 242
Einrede des Schiedsverfahrens

Die Partei, die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.

BGH, Beschl. v. 30.4.2009 - III ZB 91/07

ZPO  §§ 1035 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1065 Abs. 1
Keine Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Schiedsrichters möglich

Weist das Oberlandesgericht den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (hier: nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1035 Abs. 4 ZPO) zurück, so ist gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann unstatthaft, wenn das Oberlandesgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, die dem Antrag zugrunde liegende Schiedsverein­barung sei offensichtlich unwirksam; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach gegen die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens die Rechtsbeschwerde gegeben ist, ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar.

BGH, Beschl. v. 30.4.2009 - III ZB 5/09

BNotO § 6 Abs. 1, 3 
"Ungewöhnlich hohe Zahl" von Beurkundungen als solche noch kein Grund, die Beurkundungen nicht im Rahmen der Auswahl für die Bestellung zum Anwaltsnotar zu berücksichtigen

Zur Frage, ob allein eine „ungewöhnlich hohe Zahl“ von Beurkundungen, die der Bewerber um die Stelle eines Anwaltsnotars in der Zeit unmittelbar vor und während des Laufs der Bewerbungsfrist gefertigt hat, Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen vermag, weil der Verdacht bestehe, der Bewerber habe „die Möglichkeiten missbraucht“, die das an die reine Zahl der Niederschriften anknüpfende Punktesystem (hier: nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare in der Fassung vom 21. August 2006, SchlHA S. 307) einem Notarvertreter biete.

BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - NotZ 20/08

BNotO § 6 Abs. 3; § 2356 Abs. 2 BGB
Eidesstaatliche Versicherung für Erbscheinsantrag ist für Zahl der Beurkundungen nach AVNot Hessen für die Auswahl bei Bestellung zum Anwaltsnotar nicht zu berücksichtigen

a) Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB durch einen Notar („Erbscheinsverhandlung“) ist als Niederschrift im Sinne des § 38 Abs. 1 BeurkG zu werten; sie findet deshalb bei der Ermittlung der auf die Urkundsgeschäfte entfallenden Punktzahl im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) keine Berücksichtigung.
b) Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht rechtfertigt nicht die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e, cc des Runderlasses.

BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - NotZ 21/08

BNotO § 18 Abs. 2, § 111 Abs. 1 Satz 2
Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht durch die Aufsichtsbehörde bei verstorbenem Erblasser kann von Erben auch bei Generalvollmacht nicht angefochten werden

Auch ein Erbe, dem vom Erblasser zu Lebzeiten eine Generalvollmacht erteilt worden war, kann eine Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde anstelle des verstorbenen Beteiligten einen Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - DNotZ 1975, 420).

BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - NotZ 23/08

KostO §§ 147 Abs. 2, 149  
Keine zusätzliche Gebühr für Fälligkeitsmitteilung neben Hebegebühr für Notaranderkonto

Neben der Hebegebühr fällt für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit keine weitere Gebühr an.

BGH, Beschl. v. 2.4.2009 - V ZB 70/08

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1
Nachweis der Wertgrenze von 3% des Einheitswerts für Vorrang der Wohngeldforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Dass die von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG für einen Beitritt der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem Zwangsversteigerungsverfahren im Rang von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verlangte Wertgrenze von 3 % des Einheitswerts überschritten ist, kann dadurch bewiesen werden, dass die Forderung wegen der der Beitritt beantragt wird, 3% des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts übersteigt.

BGH, Beschl. v. 2.4.2009 - V ZB 157/08

 

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