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Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO § 47; BGB §§ 705 ff., 891, 892 ff.
Gutglaubensschutz bei Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13437 vom 17.6.2009
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Familienrecht
BGB §§ 1570, 1578 b
Kriterien für Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen
Gründen
a) Im Rahmen
der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2
und 3 BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in
welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise
gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert
werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der
Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein
auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht
gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 18. März 2009 ‑ XII ZR
74/08 ‑ FamRZ 2009, 770).
b) Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder
in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen,
dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung
der Kinder zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im
Anschluss an die Senatsurteile vom 18. März 2009 ‑ XII ZR 74/08 ‑ FamRZ
2009, 770 und vom 16. Juli 2008 ‑ XII ZR 109/05 ‑ FamRZ 2008, 1739,
1748 f.).
c) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet
schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die
Billigkeitsabwägung enthält. Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts
vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf den
angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung setzt einerseits
voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder
trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das
Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine
fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten
Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint.
BGH, Urt. v. 6.5.2009 - XII ZR 114/08
Erbrecht
BGB §§ 2303 ff., 2306, 2325, 2331a, 2333 ff., 197 Abs. 1 Nr. 2, 199 Abs. 3a,
1378 Abs. 4, 2018, 2050, 2057b
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (inbes.
Reform des Pflichtteilsrechtes)
Bericht und Beschlussempfehlung des
BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13543 vom 23.6.2009
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO § 1055; AktG 1965 §§ 248
Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1; BGB § 138
Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten
Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1
Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im
Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer
außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der
Gesellschaft getroffenen Individualabrede "schiedsfähig", sofern und
soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch
staatliche Gerichte gleichwertigen Weise ‑ d.h. unter Einhaltung eines
aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an
Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr
unterworfenen Gesellschafter ‑ ausgestaltet ist (Fortführung von BGHZ
132, 278 - "Schiedsfähigkeit I").
BGH, Urt. v.
6.4.2009 - II ZR 255/08
Gesetzesänderungen
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO §§ 802a ff., 814 ff., 882b
ff.; AO § 284
Änderungen in der Zwangsvollstreckung
BMJ-Pressemitteilung vom 19.6.2009 zur Beschlussfassung durch den
Bundestag
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks.
16/12432 vom 17.6.2009
Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung,
BT-Drucks. 16/12811 vom 29.4.2009 =
BR-Drucks. 177/09 vom 20.2.2009
Gesetzesentwurf des Bundesrat für ein Gesetzes zur Reform der
Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069 vom
30.7.2008,
dazu
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
Niedersachsen, Sachsen,
BR-Drucks. 304/08 vom 6.5.2008, insbes.
-
Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO),
-
Auskünfte
Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO),
-
Zentrale
Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (§§ 802k, 882b ff. ZPO).
BNotO §§ 10 Abs.
4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2,
111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht
Einspruch vom Bundestag
zurückgewiesen am 18.6.2009, dazu BMJ-Pressemitteilung vom 19.6.2009
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 315, 307;
AGB-Sparkassen Nr. 17 Abs. 2 Satz 1
Entgeltfestsetzungsrecht in Sparkassen-AGB unwirksam
a) Die dem
Muster von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel
einer Sparkasse
„Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat-
und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der
Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des
Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem
billigen Ermessen festgelegt und geändert.“
ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam.
b) Die Klausel regelt nicht nur, wie die Entgelte der Sparkasse
festgelegt werden, sondern auch, ob Entgelte erhoben werden. Sie
ermöglicht es der Sparkasse, Entgelte für Tätigkeiten festzusetzen, zu
deren Erbringung sie schon von Gesetzes wegen oder aufgrund einer
vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen
Interesse vornimmt. Ein solches Entgeltfestsetzungsrecht von
Kreditinstituten ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar und benachteiligt die
Kunden unangemessen.
c) Das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht
benachteiligt die Sparkassenkunden deswegen unangemessen, weil die
Änderungsvoraussetzungen unklar sind und die Klausel keine eindeutige
Pflicht der Sparkasse zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten
enthält und es der Sparkasse damit ermöglicht, das ursprünglich
vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu
verändern.
d) Das gilt ebenso für das in der Klausel enthaltene Zinsänderungsrecht.
Auch Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft von Kreditinstituten
müssen den allgemeinen Anforderungen an Preisanpassungsklauseln genügen
(Aufgabe von BGHZ 97, 212).
BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08
Familienrecht
BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 b Abs. 3 Nr. 2, 1570, 138, 242
Ausschluss des Versorgungsausgleich bei schwangerer Ehefrau, die sich später
der Kindererziehung widmen soll, sittenwidrig
Ein im
Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des
Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die
Ehefrau bei Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten
bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem
Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen
Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird
(im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juli 2008 ‑ XII ZR 6/07 ‑ FamRZ
2008, 2011).
BGH, Beschl. v. 18.3.2009 - XII ZB 94/06
Gesellschaftsrecht GmbHG §§
47 Abs. 4, 51 a Abs. 2 Satz 2
Unmittelbare Anfechtung eines Vorratsbeschlusses der
GmbH-Gesellschafterversammlung zulässig
a) Gegen
einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes
Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte
Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert
wird, ist die Anfechtungsklage zulässig.
b) Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer
Pflichtverletzung abberufen werden, ist ein Gesellschafter, der die
Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat, von
der Abstimmung ausgeschlossen.
BGH, Urt. v. 27.4.2009 - II ZR 167/07
GmbHG §§ 35, 38 ZPO § 3, §
511 Abs. 2 Nr. 1
Streitwert für Anfechtung der Abberufung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers
a) Greift
der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den
Beschluss über seine Abberufung als Geschäftsführer und nicht auch
zusätzlich die Beendigung seines Dienstverhältnisses an, so richtet sich
im Falle eines Rechtsmittels gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert
der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach seinem
Interesse, weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft zu sein und damit
die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten.
b) Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als
Geschäftsleiter stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in
seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern
kann der wirtschaftliche Wert seines Geschäftsanteils grundsätzlich als
geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Bemessung auch hinsichtlich
des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Rechtsstreit gegen seine
Abberufung herangezogen werden.
BGH, Beschl. v. 2.3.2009 - II ZR 59/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4
Auch Unterhaltszahlungen Dritter sind "eigene Einkünfte" des
Unterhaltsberechtigten und ermöglichen damit beim Unterhaltsverpflichteten
höhere Einkommenspfändungen
Zu den
"eigenen Einkünften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen
Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des
Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der
von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt.
BGH, Beschl. v. 7.5.2009 - IX ZB 211/08
ZPO § 1032 Abs. 2; BGB § 242
Einrede des Schiedsverfahrens
Die Partei,
die in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg die Einrede
des Schiedsverfahrens erhoben hat, ist nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben gehindert, gegenüber dem von dem Gegner daraufhin eingeleiteten
Schiedsverfahren mit dem Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO geltend zu
machen, das staatliche Gericht sei doch zuständig.
BGH, Beschl. v.
30.4.2009 - III ZB 91/07
ZPO §§ 1035 Abs. 4, 1062 Abs.
1 Nr. 1, 1065 Abs. 1
Keine Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines
Schiedsrichters möglich
Weist das
Oberlandesgericht den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (hier:
nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1035 Abs. 4 ZPO) zurück, so ist gegen
diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO
auch dann unstatthaft, wenn das Oberlandesgericht den Antrag mit der
Begründung abgelehnt hat, die dem Antrag zugrunde liegende
Schiedsvereinbarung sei offensichtlich unwirksam; § 1062 Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach gegen die Feststellung der
Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens die
Rechtsbeschwerde gegeben ist, ist in einem solchen Falle nicht
entsprechend anwendbar.
BGH, Beschl. v. 30.4.2009 - III ZB 5/09
BNotO § 6 Abs. 1, 3
"Ungewöhnlich hohe Zahl" von Beurkundungen als solche noch kein Grund, die
Beurkundungen nicht im Rahmen der Auswahl für die Bestellung zum
Anwaltsnotar zu berücksichtigen
Zur Frage,
ob allein eine „ungewöhnlich hohe Zahl“ von Beurkundungen, die der
Bewerber um die Stelle eines Anwaltsnotars in der Zeit unmittelbar vor
und während des Laufs der Bewerbungsfrist gefertigt hat, Zweifel an der
persönlichen Eignung zu begründen vermag, weil der Verdacht bestehe, der
Bewerber habe „die Möglichkeiten missbraucht“, die das an die reine Zahl
der Niederschriften anknüpfende Punktesystem (hier: nach § 6 Abs. 2
Nr. 4 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen
und der Notare in der Fassung vom 21. August 2006, SchlHA S. 307) einem
Notarvertreter biete.
BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - NotZ 20/08
BNotO § 6 Abs. 3; § 2356 Abs.
2 BGB
Eidesstaatliche Versicherung für Erbscheinsantrag ist für Zahl
der Beurkundungen nach AVNot Hessen für die Auswahl bei Bestellung zum
Anwaltsnotar nicht zu berücksichtigen
a) Die
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB durch
einen Notar („Erbscheinsverhandlung“) ist als Niederschrift im Sinne des
§ 38 Abs. 1 BeurkG zu werten; sie findet deshalb bei der Ermittlung der
auf die Urkundsgeschäfte entfallenden Punktzahl im Auswahlverfahren zur
Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare nach Abschnitt A II Nr. 3
Buchst. d des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in
seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323)
keine Berücksichtigung.
b) Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht
rechtfertigt nicht die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr.
3 Buchst. e, cc des Runderlasses.
BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - NotZ 21/08
BNotO § 18 Abs. 2, § 111 Abs.
1 Satz 2
Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht durch die
Aufsichtsbehörde bei verstorbenem Erblasser kann von Erben auch bei
Generalvollmacht nicht angefochten werden
Auch ein
Erbe, dem vom Erblasser zu Lebzeiten eine Generalvollmacht erteilt
worden war, kann eine Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde anstelle
des verstorbenen Beteiligten einen Notar von der
Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung anfechten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25.
November 1974 - NotZ 4/74 - DNotZ 1975, 420).
BGH, Beschl. v. 20.4.2009 - NotZ 23/08
KostO §§ 147 Abs. 2, 149
Keine zusätzliche Gebühr für Fälligkeitsmitteilung neben Hebegebühr für
Notaranderkonto
Neben der
Hebegebühr fällt für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit
keine weitere Gebühr an.
BGH, Beschl. v. 2.4.2009 - V ZB 70/08
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 1
Nachweis der Wertgrenze von 3% des Einheitswerts für Vorrang der
Wohngeldforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Dass die von
§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG für einen Beitritt der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem Zwangsversteigerungsverfahren im
Rang von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verlangte Wertgrenze von 3 % des
Einheitswerts überschritten ist, kann dadurch bewiesen werden, dass die
Forderung wegen der der Beitritt beantragt wird, 3% des rechtskräftig
festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts übersteigt.
BGH, Beschl. v. 2.4.2009 - V ZB 157/08
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