GBO § 47; BGB §§ 705 ff., 891, 892 ff.
Gutglaubensschutz bei Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GBO § 47; BGB §§ 705 ff., 891, 892 ff.
Gutglaubensschutz bei Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GBO §§ 12b, 32, 34, 81 Abs. 4, 128 Abs. 3, 135 ff.; GBV §§ 94 ff.; BeurkG §
39a; BNotO § 21
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der
elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer
grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
Gesellschaftsrecht
AktG § 87
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 10 Abs.
4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2,
111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
VVG § 67 Abs. 2 a.F.
Kein Regress der Versicherungsgesellschaft gegen nichtehelichen
Lebenspartner des Versicherungsnehmers möglich
§ 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.
BGH, Urt. v. 22.4.2009 - IV ZR 160/07
WEG § 46 Abs. 1 Satz 2
Begründungsfrist für Anfechtung von Beschlüssen einer
Wohnungseigentümerversammlung wird nicht durch rechtzeitige Begründung durch
anderen anfechtenden Wohnungseigentümer gewahrt
a) § 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der
Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine
entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung
nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer
Kläger gewahrt.
b) Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen
zurückgenommen, ist nur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden
Streitgenossen rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe zu
entscheiden.
BGH, Urt. v.
27.3.2009 - V ZR 196/08
BGB § 312, 123; HWiG § 1 Abs.
1 Nr. 1; § 2 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 16. Januar 1986)
Widerrufsbelehrung unklar, wonach Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom
Darlehensnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen
beginnt
a) Eine Widerrufsbelehrung, nach der die
Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten
Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem
Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den
Fristbeginn.
b) Es gibt keinen rechtlichen Obersatz des Inhalts, dass die Vermutung
der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für den späteren Abschluss
eines Darlehensvertrages ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des
Einzelfalls bei einer Zeitspanne von drei Wochen zwischen Hausbesuch und
Vertragsschluss entfällt.
c) Zur Frage einer arglistigen Täuschung potentieller
Fondsgesellschafter durch Gründungsgesellschafter eines geschlossenen
Immobilienfonds und Vermittler der Fondsbeteiligung.
BGH, Urt. v.
24.3.2009 - XI ZR 456/07
Gesellschaftsrecht
HGB §§ 128, 130, BGB § 214
Keine persönliche Außenhaftung eines bloßen Treugeber-Gesellschafters einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Gesellschaftsschulden
a) Zur persönlichen Haftung eines Treugebers,
der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern
für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält (im
Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 2008 ‑ XI ZR 468/07, zur
Veröffentlichung in BGHZ 178, 271 vorgesehen).
b) Zu den Voraussetzungen einer Verjährungseinrede.
BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 148/08
HGB §§ 172 Abs. 4, 5
Kommandist darf gutgläubig erhaltenen Gewinn nur behalten, wenn die Bilanz
auch einen entsprechenden Gewinn ausweist
a) Gewinn i.S. des § 172 Abs. 5 HGB ist allein
der aufgrund eines Jahresabschlusses und eines
Gewinnverwendungsbeschlusses ausgeschüttete Gewinn. Nicht darunter
fallen Gewinnvoraus- oder -garantiezahlungen.
b) Ob der Kapitalanteil eines Kommanditisten unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch eine Gewinnentnahme
herabgemindert wird i.S. des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, beurteilt sich
allein nach dem Inhalt der Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des
Gesellschafters.
c) § 172 Abs. 5 HGB setzt eine unrichtige Bilanz voraus.
BGH, Urt. v. 20.4.2009 - II ZR 88/08
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 29, 111; Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer VII. Nr. 7
Internet-Domain eines Notars www.notar-in-X-Stadt.de bei Verstoß gegen
Richtlinie der Notarkammer unzulässig
1. Streiten ein Notar und die Notarkammer
darüber, ob die Notarkammer dem Notar ihre allgemeinen Serviceleistungen
vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares
Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum
eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechtsweg zu den
Notarsenaten gegeben.
2. Zur Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens
www.notar-in-X-Stadt.de amtswidrige Werbung darstellt.
BGH, Beschl. v. 11.5.2009 - NotZ 17/08
InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB
§§ 407, 408, 412
Keine Erfüllungswirkung bei Leistung an Sicherungszessionar nach
Insolvenzeröffnung bei Kenntnis des Drittschuldners
a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist
zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur
Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt.
b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den
Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers
bekannt ist und er weiß, dass die Abtretung lediglich zu
Sicherungszwecken erfolgt ist.
BGH, Urt. v. 23.4.2009 - IX ZR 65/08
InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB
§§ 407, 408, 412
Keine Konfusion bei Abtretung der Forderung des Sicherungszessionars an den
Drittschuldner nach Insolvenzeröffnung bei Kenntnis des Drittschuldners
Kann der Drittschuldner an den
Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines
ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu
Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete
Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch
Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das
Vermögen des ursprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich
erwirbt.
BGH, Urt. v. 23.4.2009 - IX ZR 19/08
InsO §§ 134, 146 a.F.; GmbHG §
32a
Insolvenzanfechtung des Stehenlassens einer damit zu Eigenkapital
umzuqualifizierenden Gesellschafterleistung
a) Das Stehenlassen der Gesellschafterleistung,
das zur Umqualifizierung in Eigenkapital führt, ist in der Insolvenz des
Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als unentgeltliche Leistung
anfechtbar.
b) Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Gesellschafters muss
bei der Anmeldung von Forderungen in der Insolvenz der Gesellschaft die
Anfechtbarkeit des der Forderung entgegengehaltenen
Eigenkapitalersatzeinwands nicht schon innerhalb der Anfechtungsfrist
geltend machen.
BGH, Urt. v. 2.4.2009 - IX ZR 236/07