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15.-19. Juni 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GBO § 47; BGB §§ 705 ff., 891, 892 ff.
Gutglaubensschutz bei Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BMJ-Presserklärung zur Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag vom 18.6.2009

BGB §§ 117, 781; GmbHG §§ 42 a Abs. 2, 31, 73 Abs. 1  
Kein Scheingeschäft, nur weil Gestaltung nur steuerlich motiviert ist; Vorabausschüttungen auf erwarteten Liquidationserlös

a) Wählen die Vertragsparteien eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt. Erweist sich die gewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivilrechtlich nachteilig, begründet das nicht den Einwand des Scheingeschäfts.
b) Die Feststellung des Jahresabschlusses hat ‑ nicht anders als bei der Personengesellschaft (vgl. dazu: BGHZ 132, 263, 266) ‑ auch bei der GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses.
c) Eine gegen das in § 73 Abs. 1, 2 GmbHG normierte zwingende Kapitalerhaltungsgebot in der Liquidation verstoßende Verteilung von Gesellschaftsvermögen hat einen Rückerstattungsanspruch der GmbH gegen die Gesellschafter analog § 31 GmbHG zur Folge, der nicht die Entstehung einer Unterbilanz als Folge der Auszahlung voraussetzt.
d) Vorabausschüttungen auf einen erwarteten Liquidationserlös stehen unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass auf die Empfänger nach der abschließenden Liquidationsbilanz ein entsprechender Erlös entfällt. Soweit ein Liquidationserlös nicht vorhanden ist, besteht aufgrund stillschweigender Abrede ein vertraglicher Rückgewähranspruch der GmbH auf Rückzahlung der Vorabausschüttung.

BGH, Urt. v. 2.3.2009 - II ZR 264/07


Familienrecht

BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§ 67, 69d, 69g  
Regelung der Patientenverfügung

Steuerrecht

BilMoG
(Bilanzmodernisierungsgesetz)

zum 29.5.2009 in Kraft getreten

BGBl 2009 I S. 1102


Gesetzesänderungen

Immobilienrecht

GBO § 47; BGB §§ 705 ff., 891, 892 ff.
Gutglaubensschutz bei Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Änderung enthalten im "Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren"

GBO §§ 12b, 32, 34, 81 Abs. 4, 128 Abs. 3, 135 ff.; GBV §§ 94 ff.; BeurkG § 39a; BNotO § 21
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)

Inkrafttreten zu Beginn des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats (keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich)


Familienrecht

BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§ 67, 69d, 69g  
Regelung der Patientenverfügung


Gesellschaftsrecht

AktG § 87
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 10 Abs. 4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2, 111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

VVG § 67 Abs. 2 a.F. 
Kein Regress der Versicherungsgesellschaft gegen nichtehelichen Lebenspartner des Versicherungsnehmers möglich

§ 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.

BGH, Urt. v. 22.4.2009 - IV ZR 160/07

WEG § 46 Abs. 1 Satz 2  
Begründungsfrist für Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung wird nicht durch rechtzeitige Begründung durch anderen anfechtenden Wohnungseigentümer gewahrt

a) § 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt.
b) Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, ist nur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe zu entscheiden.

BGH, Urt. v. 27.3.2009 - V ZR 196/08

BGB §  312, 123; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; § 2 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 16. Januar 1986)
Widerrufsbelehrung unklar, wonach Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Darlehensnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnt

a) Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn.
b) Es gibt keinen rechtlichen Obersatz des Inhalts, dass die Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für den späteren Abschluss eines Darlehensvertrages ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bei einer Zeitspanne von drei Wochen zwischen Hausbesuch und Vertragsschluss entfällt.
c) Zur Frage einer arglistigen Täuschung potentieller Fondsgesellschafter durch Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds und Vermittler der Fondsbeteiligung.

BGH, Urt. v. 24.3.2009 - XI ZR 456/07


Gesellschaftsrecht

HGB §§ 128, 130, BGB § 214
Keine persönliche Außenhaftung eines bloßen Treugeber-Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Gesellschaftsschulden

a) Zur persönlichen Haftung eines Treugebers, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 2008 ‑ XI ZR 468/07, zur Veröffentlichung in BGHZ 178, 271 vorgesehen).
b) Zu den Voraussetzungen einer Verjährungseinrede.

BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 148/08

HGB §§ 172 Abs. 4, 5
Kommandist darf gutgläubig erhaltenen Gewinn nur behalten, wenn die Bilanz auch einen entsprechenden Gewinn ausweist

a) Gewinn i.S. des § 172 Abs. 5 HGB ist allein der aufgrund eines Jahresabschlusses und eines Gewinnverwendungsbeschlusses ausgeschüttete Gewinn. Nicht darunter fallen Gewinnvoraus- oder -garantiezahlungen.
b) Ob der Kapitalanteil eines Kommanditisten unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch eine Gewinnentnahme herabgemindert wird i.S. des § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, beurteilt sich allein nach dem Inhalt der Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Gesellschafters.
c) § 172 Abs. 5 HGB setzt eine unrichtige Bilanz voraus.

BGH, Urt. v. 20.4.2009 - II ZR 88/08


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 29, 111; Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer VII. Nr. 7
Internet-Domain eines Notars www.notar-in-X-Stadt.de bei Verstoß gegen Richtlinie der Notarkammer unzulässig

1. Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem Notar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechtsweg zu den Notarsenaten gegeben.
2. Zur Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.notar-in-X-Stadt.de amtswidrige Werbung darstellt.

BGH, Beschl. v. 11.5.2009 - NotZ 17/08

InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412
Keine Erfüllungswirkung bei Leistung an Sicherungszessionar nach Insolvenzeröffnung bei Kenntnis des Drittschuldners

a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt.
b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens  über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.

BGH, Urt. v. 23.4.2009 - IX ZR 65/08

InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412  
Keine Konfusion bei Abtretung der Forderung des Sicherungszessionars an den Drittschuldner nach Insolvenzeröffnung bei Kenntnis des Drittschuldners

Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ursprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt.

BGH, Urt. v. 23.4.2009 - IX ZR 19/08

InsO §§ 134, 146 a.F.; GmbHG § 32a 
Insolvenzanfechtung des Stehenlassens einer damit zu Eigenkapital umzuqualifizierenden Gesellschafterleistung

a) Das Stehenlassen der Gesellschafterleistung, das zur Umqualifizierung in Eigenkapital führt, ist in der Insolvenz des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
b) Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Gesellschafters muss bei der Anmeldung von Forderungen in der Insolvenz der Gesellschaft die Anfechtbarkeit des der Forderung entgegengehaltenen Eigenkapitalersatzeinwands nicht schon innerhalb der Anfechtungsfrist geltend machen.

BGH, Urt. v. 2.4.2009 - IX ZR 236/07

 

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