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8.-12. Juni 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 535 ff., 542, 862
Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis jedenfalls dann zulässig, wenn der Vermieter für die weitere Belieferung kein Entgelt erhält und ihm dadurch ein Schaden droht

a) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet.
b) Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht.
c) Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume.

BGH, Urt. v. 6.5.2009 - XII ZR 137/07

BGB §§ 535, 468 a.F.; II. BV
Wohnflächenberechnung unter anteiliger Einbeziehung von Dachterrassenflächen nach (früherer) Zweiter Berechnungsverordnung

a) Die Ermittlung einer im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche richtet sich – soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder eine andere Berechnungsweise ortsüblich ist - nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags maßgeblichen Bestimmungen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 13).
b) Sind hiernach für die Flächenermittlungen die Bestimmungen der II. Berechnungsverordnung maßgeblich, können Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und gedeckten Freisitzen unabhängig von ihrer Lage, Ausrichtung und Nutzbarkeit bis zur Hälfte angerechnet werden.

BGH, Urt. v. 22.4.2009 - VIII ZR 86/08


Familienrecht

BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. 
Kein Bereicherungsanspruch bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaft trotz Beitrags von ca. 50.000.- € zum Erwerb einer Immobilie durch den anderen Lebensgefährten

a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht.
b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193).
c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch ‑ sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung ‑ geltend macht. Durch die den Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.

BGH, Versäumnisurt. v. 18.2.2009 - XII ZR 163/07

Steuerrecht

Neues zur Erbschaftsteuerreform
Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts


Gesetzesänderungen

Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 10 Abs. 4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2, 111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht

Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses, BR-Drucks. 509/09 vom 29.5.2009 (= Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes)


Familienrecht

HeimG; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 16/13209 vom 27.5.2009


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 428  
Im Zweifel Gesamtgläubigerschaft von Ehegatten mit Einzelverfügungsbefugnis für Bausparkonto 

Schließen Ehepartner gemeinsam einen Bausparvertrag, ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, davon auszugehen, dass ein Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse für sie führt, ein "Oder-Konto" ist und die Ehepartner eine Gesamtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben.

BGH, Urt. v. 31.3.2009 - XI ZR 288/08


Familienrecht

BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1600 a Abs. 3, 1626 Abs. 1 Satz 2, 1628 Abs. 1 Satz 1, 1629 Abs. 2 Satz 1 und 3, 1666, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 1796; ZPO §§ 640 e Abs. 1 Satz 2, 640 b Satz 2, 69; RPflG §§ 8 Abs. 4 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 5 und 8; vgl. auch künftig FamFG §§ 184 Abs. 3, 172 Abs. 1 Nr. 2
Vaterschaftsanfechtungsklage des minderjährigen Kindes  

a) Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des Vaters beigetreten ist. Als streitgenössische Nebenintervenientin (§ 69 ZPO) kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr unterstützten Hauptpartei vornehmen und deshalb auch durch Einlegung eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Klagabweisung auf eine nach ihrer Ansicht richtige Entscheidung hinwirken (im Anschluss an BGHZ 89, 121, 123 f.).
Der für die Zulässigkeit einer Berufung der streitgenössischen Nebenintervenientin regelmäßig erforderlichen Beschwer der unterstützten Hauptpartei (hier: des Kindes) bedarf es im Anfechtungsverfahren jedenfalls dann nicht, wenn sowohl das klagende Kind als auch der beklagte Vater den Erfolg der Anfechtungsklage anstreben.
b) Die Zulässigkeit der  Anfechtungsklage des minderjährigen Kindes setzt die Entscheidung des Inhabers der elterlichen Sorge voraus, dass das Kind sie erheben soll. Daran fehlt es, solange die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich nicht einig sind und das Gericht auch nicht auf Antrag des die Anfechtung befürwortenden Elternteils diesem die Entscheidung gemäß § 1628 Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen hat.
c) Bestellt das Gericht (hier: der Rechtspfleger) einen Ergänzungspfleger für das Kind mit dem Wirkungskreis der Vertretung in einem Anfechtungsverfahren des Kindes, ist darin bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern regelmäßig nicht zugleich auch die konkludente Entscheidung zu sehen, dem anfechtungsunwilligen Elternteil oder gar beiden Eltern insoweit das Sorgerecht zu entziehen und dem Ergänzungspfleger auch die Entscheidung über das "ob" der Anfechtung zu übertragen.

BGH, Urt. v. 18.2.2009 - XII ZR 156/07

BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12; ATV-EVAG Teil II § 3 Abs. 2; ATV-K § 33 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2  
Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG

a) Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 ‑ XII ZB 181/05 ‑ FamRZ 2009, 296 ff.; vom 5. März 2008 ‑ XII ZB 196/05 ‑ FamRZ 2008, 1147 ff. und vom 6. Februar 2008 ‑ XII ZB 180/05 ‑ FamRZ 2008, 862 ff.).
b) Die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge in Teil II § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags vom 9. Februar 2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der Essener Verkehrs-AG (ATV-EVAG), § 33 Abs. 2 Satz 1 des Altersvorsorge-Tarifvertrags-Kommunal (ATV-K) i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ist unwirksam.
Verfügt ein Ehegatte über ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf dieser unwirksamen Übergangsregelung berechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich grundsätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 ‑ XII ZB 53/06 ‑ FamRZ 2009, 303 ff.; ‑ XII ZB 87/06 ‑ FamRZ 2009, 211 ff. und ‑ XII ZB 181/05 ‑ FamRZ 2009, 296 ff.; vom 14. Januar 2009 ‑ XII ZB 178/05 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 ‑ XII ZB 54/06 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt).

BGH, Beschl. v. 18.3.2009 - XII ZB 188/05

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2; SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a; BetrAVG § 16 Abs. 1 
Berücksichtigung einer Rentenminderung aufgrund vorzeitiger Altersrente im Versorgungsausgleich

a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 ‑ XII ZB 69/08 ‑ FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 ‑ XII ZB 34/08 ‑ FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 ‑ XII ZB 77/06 ‑ FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 ‑ XII ZB 117/03 ‑ FamRZ 2005, 1455 ff.).
b) Zur Beurteilung der Dynamik eines der Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterfallenden betrieblichen Anrechts (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 ‑ XII ZB 168/01 ‑ FamRZ 2007, 996 ff.).

BGH, Beschl. v. 4.3.2009 - XII ZB 117/07

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; VBLS 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 
Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich bei Einbeziehung von Startgutschrift, die nach unwirksamer Übergangsregelung ermittelt wurde

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 ‑ XII ZB 87/06 ‑ FamRZ 2009, 211 ff. und ‑ XII ZB 53/06 ‑ FamRZ 2009, 303 ff.).
b) Zur Rückrechnung einer Startgutschrift auf das Ehezeitende, wenn dieses vor dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stichtag liegt.
c) Liegt ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vor, kann eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ergehen. Eine solche ist aber erst dann geboten, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 ‑ XII ZB 181/05 ‑ FamRZ 2009, 296 ff.).

BGH, Beschl. v. 18.02.2009 - XII ZB 54/06

BGB § 1610 Abs. 2  
Kindergartenbeiträge oder vergleichbare Betreuungskosten können Unterhaltsmehrbedarf begründen

Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 ‑ XII ZR 158/04 ‑ FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 ‑ XII ZR 150/05 ‑ FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

BGH, Urt. v. 26.11.2008 - XII ZR 65/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

EuGVÜ Art. 36 Abs. 1; AVAG § 12 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 1    
Einwendungen gegen vollstreckbares Urteil aus anderem EU-Mitgliedstaat   

Der Schuldner kann gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 ff. = FamRZ 2007, 989 ff.).

BGH, Beschl. v. 25.2.2009 - XII ZB 224/06

 

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