|
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§ 535 ff., 542, 862
Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis
jedenfalls dann zulässig, wenn der Vermieter für die weitere Belieferung
kein Entgelt erhält und ihm dadurch ein Schaden droht
a) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der
Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur
Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich
übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie)
grundsätzlich nicht mehr verpflichtet.
b) Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung
des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von
Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit
Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem
Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig
wachsender Schaden droht.
c) Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie
durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB
hinsichtlich der Mieträume.
BGH, Urt. v. 6.5.2009 - XII ZR 137/07
BGB §§ 535, 468 a.F.; II. BV
Wohnflächenberechnung unter anteiliger Einbeziehung von Dachterrassenflächen
nach (früherer) Zweiter Berechnungsverordnung
a) Die Ermittlung einer im Mietvertrag
vereinbarten Wohnfläche richtet sich – soweit die Parteien nichts
anderes vereinbart haben oder eine andere Berechnungsweise ortsüblich
ist - nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des
Abschlusses des Mietvertrags maßgeblichen Bestimmungen (Bestätigung von
BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 13).
b) Sind hiernach für die Flächenermittlungen die Bestimmungen der II.
Berechnungsverordnung maßgeblich, können Grundflächen von Balkonen,
Loggien, Dachgärten und gedeckten Freisitzen unabhängig von ihrer Lage,
Ausrichtung und Nutzbarkeit bis zur Hälfte angerechnet werden.
BGH, Urt. v. 22.4.2009 - VIII ZR 86/08
Familienrecht
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2
2. Alt.
Kein Bereicherungsanspruch bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaft
trotz Beitrags von ca. 50.000.- € zum Erwerb einer Immobilie durch den
anderen Lebensgefährten
a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung
eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck
erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht.
b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine
über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende
Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die
deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt
(im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193).
c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle
Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch ‑ sei es im Wege der Klage,
sei es zum Zwecke der Aufrechnung ‑ geltend macht. Durch die den
Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre
Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten
Bestreiten des gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der
grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.
BGH, Versäumnisurt. v. 18.2.2009 - XII ZR 163/07
Steuerrecht
Neues zur Erbschaftsteuerreform
Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur
Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Gesetzesänderungen
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 10 Abs.
4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2,
111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht
Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses,
BR-Drucks. 509/09 vom 29.5.2009 (= Bestätigung des vom Bundestag
beschlossenen Gesetzes)
Familienrecht
HeimG; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der
Föderalismusreform
Beschlussempfehlung und Bericht des
Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 16/13209 vom
27.5.2009
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 428
Im Zweifel Gesamtgläubigerschaft von Ehegatten mit Einzelverfügungsbefugnis
für Bausparkonto
Schließen Ehepartner gemeinsam einen
Bausparvertrag, ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, davon
auszugehen, dass ein Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse für sie
führt, ein "Oder-Konto" ist und die Ehepartner eine
Gesamtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben.
BGH, Urt. v. 31.3.2009 - XI ZR 288/08
Familienrecht
BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1600 a Abs. 3, 1626 Abs. 1 Satz 2, 1628 Abs. 1
Satz 1, 1629 Abs. 2 Satz 1 und 3, 1666, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 1796; ZPO
§§ 640 e Abs. 1 Satz 2, 640 b Satz 2, 69; RPflG §§ 8 Abs. 4 Satz 1, 14
Abs. 1 Nr. 5 und 8; vgl. auch künftig FamFG §§ 184 Abs. 3, 172 Abs. 1 Nr. 2
Vaterschaftsanfechtungsklage des minderjährigen Kindes
a) Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage
gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann
Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten
des Vaters beigetreten ist. Als streitgenössische Nebenintervenientin
(§ 69 ZPO) kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr
unterstützten Hauptpartei vornehmen und deshalb auch durch Einlegung
eines Rechtsmittels mit dem Ziel der Klagabweisung auf eine nach ihrer
Ansicht richtige Entscheidung hinwirken (im Anschluss an BGHZ 89, 121,
123 f.).
Der für die Zulässigkeit einer Berufung der streitgenössischen
Nebenintervenientin regelmäßig erforderlichen Beschwer der unterstützten
Hauptpartei (hier: des Kindes) bedarf es im Anfechtungsverfahren
jedenfalls dann nicht, wenn sowohl das klagende Kind als auch der
beklagte Vater den Erfolg der Anfechtungsklage anstreben.
b) Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage des minderjährigen Kindes
setzt die Entscheidung des Inhabers der elterlichen Sorge voraus, dass
das Kind sie erheben soll. Daran fehlt es, solange die gemeinsam
sorgeberechtigten Eltern sich nicht einig sind und das Gericht auch
nicht auf Antrag des die Anfechtung befürwortenden Elternteils diesem
die Entscheidung gemäß § 1628 Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen hat.
c) Bestellt das Gericht (hier: der Rechtspfleger) einen
Ergänzungspfleger für das Kind mit dem Wirkungskreis der Vertretung in
einem Anfechtungsverfahren des Kindes, ist darin bei gemeinsamem
Sorgerecht der Eltern regelmäßig nicht zugleich auch die konkludente
Entscheidung zu sehen, dem anfechtungsunwilligen Elternteil oder gar
beiden Eltern insoweit das Sorgerecht zu entziehen und dem
Ergänzungspfleger auch die Entscheidung über das "ob" der Anfechtung zu
übertragen.
BGH, Urt. v. 18.2.2009 - XII ZR 156/07
BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12;
ATV-EVAG Teil II § 3 Abs. 2; ATV-K § 33 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2
Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und
Straßenbahnen VVaG
a) Zur Dynamik von Anrechten bei der
Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (im
Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 ‑ XII ZB 181/05 ‑
FamRZ 2009, 296 ff.; vom 5. März 2008 ‑ XII ZB 196/05 ‑ FamRZ 2008,
1147 ff. und vom 6. Februar 2008 ‑ XII ZB 180/05 ‑ FamRZ 2008, 862 ff.).
b) Die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge in Teil II § 3 Abs. 2
des Tarifvertrags vom 9. Februar 2004 über die betriebliche
Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der Essener
Verkehrs-AG (ATV-EVAG), § 33 Abs. 2 Satz 1 des
Altersvorsorge-Tarifvertrags-Kommunal (ATV-K) i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG
ist unwirksam.
Verfügt ein Ehegatte über ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf
dieser unwirksamen Übergangsregelung berechnete Startgutschrift
enthalten ist, ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich
grundsätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der
Berechungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
vom 5. November 2008 ‑ XII ZB 53/06 ‑ FamRZ 2009, 303 ff.; ‑ XII ZB
87/06 ‑ FamRZ 2009, 211 ff. und ‑ XII ZB 181/05 ‑ FamRZ 2009, 296 ff.;
vom 14. Januar 2009 ‑ XII ZB 178/05 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt und
vom 18. Februar 2009 ‑ XII ZB 54/06 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschl. v. 18.3.2009 - XII ZB 188/05
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2;
Abs. 3 Nr. 2; SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a; BetrAVG § 16 Abs. 1
Berücksichtigung einer Rentenminderung aufgrund vorzeitiger Altersrente im
Versorgungsausgleich
a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit
vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen, muss der bis zum Ende der
Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in
verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im
Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 ‑ XII ZB 69/08 ‑ FamRZ 2009,
107 ff.; vom 1. Oktober 2008 ‑ XII ZB 34/08 ‑ FamRZ 2009, 28 ff.; vom
9. Mai 2007 ‑ XII ZB 77/06 ‑ FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005
‑ XII ZB 117/03 ‑ FamRZ 2005, 1455 ff.).
b) Zur Beurteilung der Dynamik eines der Anpassungsüberprüfung nach § 16
Abs. 1 BetrAVG unterfallenden betrieblichen Anrechts (im Anschluss an
den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 ‑ XII ZB 168/01 ‑ FamRZ 2007,
996 ff.).
BGH, Beschl. v. 4.3.2009 - XII ZB 117/07
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a;
VBLS 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2
Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich bei Einbeziehung von
Startgutschrift, die nach unwirksamer Übergangsregelung ermittelt wurde
a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im
Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert
des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift
enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2
BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne
Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom
5. November 2008 ‑ XII ZB 87/06 ‑ FamRZ 2009, 211 ff. und ‑ XII ZB
53/06 ‑ FamRZ 2009, 303 ff.).
b) Zur Rückrechnung einer Startgutschrift auf das Ehezeitende, wenn
dieses vor dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der
Startgutschrift maßgeblichen Stichtag liegt.
c) Liegt ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vor, kann
eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ergehen. Eine solche ist
aber erst dann geboten, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Rentenfall
bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht (im Anschluss an
den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 ‑ XII ZB 181/05 ‑ FamRZ 2009,
296 ff.).
BGH, Beschl. v. 18.02.2009 - XII ZB 54/06
BGB § 1610 Abs. 2
Kindergartenbeiträge oder vergleichbare Betreuungskosten können
Unterhaltsmehrbedarf begründen
Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare
Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten
Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den
Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im
Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt
sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach
dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008
(Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 ‑ XII ZR 158/04 ‑ FamRZ
2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 ‑ XII ZR 150/05 ‑ FamRZ 2008, 1152,
1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten
sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
BGH, Urt. v. 26.11.2008 - XII ZR 65/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
EuGVÜ Art. 36 Abs. 1; AVAG § 12 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 1
Einwendungen gegen vollstreckbares Urteil aus anderem EU-Mitgliedstaat
Der Schuldner kann gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung
richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im
Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend
machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt
bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der
ausländischen Entscheidung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind
(im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 ff. = FamRZ 2007,
989 ff.).
BGH, Beschl. v. 25.2.2009 - XII ZB 224/06
|