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25.-29. Mai 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht

BGB §§ 535 ff., 812 Abs. 1, 818 Abs. 2
Mieter kann bei unwirksamer Endrenovierungsklausel Kostenerstattungsanspruch gegen Vermieter wegen durchgeführter Renovierung zustehen

BGB §§ 434, 444, 311
Offenbarungspflicht des Verkäufers für bei Bauerrichtung übliche, mittlerweile aber als gesundheitsschädlich erkannte Baustoffe (Asbest)

a) Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.
b) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.

BGH, Urt. v. 27.3.2009 - V ZR 30/08


Familienrecht

BGB § 1578b
Bei langjähriger Hausfrauenehe mit Kindesbetreuung steht die nacheheliche Solidarität der Ehegatten einer Befristung des Krankheitsunterhaltes entgegen


Gesellschaftsrecht

AktG §§ 33, 34, 131, 134, 135, 243, 246a, 319 Abs. 6; ARUG
Regelungen zur verdeckten Sacheinlage nach dem MoMiG gelten künftig auch im Aktienrecht

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZVG § 98, ZPO §§ 869, 793  
Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren auch erforderlich, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet

a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung.
b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.
c) Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten.

BGH, Beschl. v. 26.3.2009 - V ZB 174/08

GwG; BeurkG § 10

Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer zum Geldwäschegesetz, Stand Mai 2009


Gesetzesänderungen

Familienrecht

VersAusglG; BGB § 1587 ff.
Versorgungsausgleichsgesetz: Strukturreform Versorgungsausgleich

BGBl. 2009 I, 700, Inkrafttreten zum 1.9.2009


Notarrecht/Verfahrensrecht

Dominikanische Republik und Mongolei


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 613a Abs. 2 Satz 1
Haftung für Betriebsrentenansprüche bei Betriebsübergang

a) Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche (im Anschluss an BAG, Urteile vom 25. April 2006 ‑ 3 AZR 50/05 - NZA‑RR 2007, 310 und vom 21. Februar 2006 ‑ 3 AZR 216/05 - NZA 2007, 931).
b) Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (hier: Neubereederung eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 2. März 2006 ‑ 8 AZR 147/05 - NZA 2006, 1105).

BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - III ZR 106/08

BGB §§ 133, 157; BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3
Berücksichtigung auch späterer Umständen als Indiz für Auslegung des Parteiwillens bei Vertragsschluss möglich

1.  Zeitlich nach einem Vertragsschluss liegende Umstände können zwar den objektiven Inhalt der Willenserklärungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung.
2.  Eine Pensionszusage kann von den zwingenden Vorschriften des BetrAVG nicht zu Lasten des Versorgungsberechtigten abweichen, hingegen ist dessen Besserstellung ohne weiteres möglich (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 ‑ II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f.).

BGH, Urt. v. 16.3.2009 - II ZR 68/08

BGB § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3, §§ 358, 495  
Darlehensgeber muss bei Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts dem Verbraucher auch dessen Eigenanteil zurückzahlen

a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unternehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.

BGH, Urt. v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08

BGB § 311 b Abs. 1 Satz 1  
Beurkundungsbedürftigkeit eines Baubetreuungsvertrages aufgrund rechtlicher Einheit mit einem Grundstückserwerb

a) Eine rechtliche Einheit eines Baubetreuungsvertrages mit einem Grundstücksgeschäft kann bestehen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Auftraggeber gerade an der Bebauung eines bestimmten Grundstücks zu den Bedingungen des Baubetreuungsvertrages interessiert ist.
b) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts in einem Vertrag steht der rechtlichen Einheit mit einem anderen Vertrag nicht entgegen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. September 1987 ‑ VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 ‑ VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43 und Urteil vom 6. November 1980 ‑ VII ZR 12/80, BGHZ 78, 346).

BGH, Urt. v. 12.2.2009 - VII ZR 230/07

BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 242  
Eigenbedarfskündigung steht nicht entgegen, dass Vermieter schon bei Vertragsnovation vor mehreren Jahren auf mögliches künftiges Entstehen des Eigenbedarfsgrundes hätte hinweisen können

a) Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Vermieters mit der Begründung abgewiesen wird, die Kündigung sei im Hinblick darauf, dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht auf den bereits absehbaren Eigenbedarf hingewiesen worden sei, "jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich", steht einer erneuten Eigenbedarfskündigung nicht entgegen.
b) Weist der Vermieter anlässlich der Novation eines langjährigen Mietvertrags nicht auf einen möglichen Eigenbedarf für seine heranwachsende Tochter hin, steht einer Kündigung des Vermieters, mit der das Mietverhältnis zum Ablauf von rund vier Jahren nach der Erneuerung des Mietvertrags beendet werden soll, nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen.

BGH, Urt. v. 21.1.2009 - VIII ZR 62/08

BGB §§ 1175, 875 BGB; GBO § 19
Teilvollzug einer Löschungsbewilligung bei Trennstücksveräußerung möglich

LG Verden, Beschl. v. 5.5.2009 - 3a T 54/09


Gesellschaftsrecht

HGB §§ 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 a.F.; BGB § 204 Abs. 2 Satz 2  
Beweislast für (die Haftung des Geschäftsführers begründende) die Masse schmälernde Zahlung

a) Bei einem auf § 130 a Abs. 3 HGB a.F. gestützten Anspruch ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die die Masse schmälernde Zahlung (hier: Abbuchung von einem Gesellschaftskonto) von dem beklagten Geschäftsführer veranlasst worden ist. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kann es fehlen, wenn die Belastung des Kontos auf einer Kontopfändung beruht.
b) Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Einverständnis des Klägers ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten nicht weiter, liegt darin kein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führen kann. Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung endet dann sechs Monate nach Eintritt des Stillstands.

BGH, Urt. v. 16.3.2009 - II ZR 32/08

AktG §§ 90 Abs. 3, 92 Abs. 2 Satz 1, 93 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 6, 111 Abs. 1, 2, 112; GmbHG § 64 Satz 1; InsO § 15 a Abs. 1 Satz 1  
Zahlungsverbot beginnt mit Insolvenzreife, nicht erst nach Ende der Insolvenzantragsfrist

a) Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.
b) Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.

BGH, Urt. v. 16.3.2009 - II ZR 280/07

BGB § 738 Abs. 1 
Ausgleichsanspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber ausgeschiedenem Gesellschafter

a) Beruft sich der ausgeschiedene Gesellschafter gegenüber der Ausgleichsforderung der Gesellschaft nach § 738 Abs. 1 i.V.m. § 739 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht, gestützt auf seinen Anspruch auf Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist er für das Bestehen derartiger Schulden darlegungs- und beweispflichtig.
b) Hat der ausgeschiedene Gesellschafter mit einem von mehreren Gesellschaftsgläubigern eine Haftungsbeschränkung vereinbart (hier: quotale und auf einen Teil der Darlehenssumme beschränkte persönliche Haftung), kann er sich im Innenverhältnis gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich seines negativen Auseinandersetzungsguthabens auf diese im Außenverhältnis mit dem Gläubiger vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger in der vollen, von ihr zum Stichtag des Ausscheidens geschuldeten Höhe grundsätzlich in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
c) Nachschusszahlungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen sind in der Auseinandersetzungsrechnung gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter unabhängig davon zu passivieren, ob sie aufgrund eines wirksamen oder eines unwirksamen Gesellschafterbeschlusses geleistet worden sind, oder ob sich die Gesellschaft gegenüber dem Rückzahlungsverlangen eines Gesellschafters auf Verjährung berufen kann.

BGH, Beschl. v. 9.3.2009 - II ZR 131/08

AktG §§ 202, 204, 255 Abs. 2  
Beschaffung von Greenshoe-Optionen durch genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss

a) Eine Mehrzuteilungsoption (sog. Greenshoe-Option) kann den Konsortialbanken bei einem Börsengang nicht nur im Wege der sog. Aktienleihe durch Altaktionäre, sondern gleichermaßen von der Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung eingeräumt werden.
b) Die Beschaffung der für eine solche marktübliche Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) erforderlichen neuen Aktien kann auch im Wege eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss durch die Hauptversammlung bei gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands zur Entscheidung über die Bedingungen der Aktienausgabe (§§ 202, 204 AktG) erfolgen. In einem solchen Fall kann eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht auf eine Unangemessenheit der Ausgabemodalitäten (§ 255 Abs. 2 AktG) gestützt werden.

BGH, Beschl. v. 21.7.2009 - II ZR 1/07

GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1
Geschäftsanschrift „c/o“ bei Zustelladresse an andere Gesellschaft ohne eigenen Briefkasten der GmbHG genügt

OLG Naumburg, Beschl. v. 8.5.2009 - 5 Wx 4/09

GmbHG §§ 40, 16 Abs. 3; BGB § 1030
Belastung eines Gesellschaftsanteils mit einem Nießbrauch kann in der Gesellschafterliste eingetragen werden

LG Aachen, Beschl. v. 15.1.2009 - 44 T 1/09


Öffentliches Recht

EG Art. 43, 48, 234; ApoG §§ 1, 2, 7, 8, 13 Abs. 1
Nationale Regelung über Verbot des Besitzes und Betriebs von Apotheken durch Nicht-Apotheker verstößt nicht gegen europarechtliche Niederlassungsfreiheit

Die Art. 43 EG und 48 EG stehen einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehrt.

EuGH, Urt. v. 19.5.2009 - C‑171/07 und C‑172/07 (Apothekerkammer des Saarlandes - DocMorris)


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 139 Abs. 2 Satz 2  
Berechnung der Fristen vor Eröffnungsantrag  

Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärt worden ist.

BGH, Urt. v. 2.4.2009 - IX ZR 145/08

InsO § 109 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; GenG § 66; BGB §§ 535 ff.    
Insolvenzrechtliches Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum steht Kündigung der Mitgliedschaft in Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalter nicht entgegen

Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.

BGH, Urt. v. 19.3.2009 - IX ZR 58/08

InsO § 129; BGB §§ 929, 930, 398
Gläubigerbenachteiligung bei Veräußerung des Geschäftsbetriebes des Insolvenzschuldners unter Kaufpreiszahlung an nicht (in dieser Höhe) gesicherten Gläubiger

1.  Übereignet der Schuldner Bestandteile seines Geschäftsbetriebs zur Sicherheit an einen Darlehensgeber und veräußert er danach den gesamten Geschäftsbetrieb unter Eigentumsvorbehalt an einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an den Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gläubiger benachteiligt, wenn die Höhe der Zahlung den Wert des dem Darlehensgeber insolvenzfest übereigneten Sicherungsguts übersteigt.
 2.  Tritt der Schuldner im Rahmen einer Sicherungsübereignung die aus einem Verkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen an seinen Darlehensgeber ab und veräußert er sodann seinen gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich des Sicherungsguts für einen Einheitspreis an einen Dritten, geht die eine solche Forderung nicht erfassende Vorausabtretung mangels Individualisierbarkeit der auf das Sicherungsgut entfallenden Forderungsteile ins Leere.

BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - IX ZR 39/08

ZPO §§ 129a, 569 Abs. 3  
Auch Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erfordert persönliche Anwesenheit; telephonische Übermittlung genügt nicht

Ein Rechtsmittel kann nicht telefonisch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

BGH, Beschl. v. 12.3.2009 - V ZB 71/08

ZVG §§ 57a, 57c aF 
Übergangsrecht für Beschränkungen des außerordentlichen Kündigungsrechts des Ersteigerers gegenüber Mietern

Ist ein Versteigerungstermin vor dem Außerkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007 (einschließlich) gültigen Vorschrift des § 57c ZVG zu den am Versteigerungstermin geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durchgeführt worden und hat der auf dieser Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so unterliegt das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters (§ 57a ZVG) gegenüber einem Mieter, der Rechte im Sinne des § 57c ZVG gemäß § 57d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet hatte, den Beschränkungen des § 57c ZVG.

BGH, Urt. v. 11.3.2009 - VIII ZR 83/08

InsO § 133 Abs. 1 Satz 1
Keine Absicht der Gläubigerbenachteiligung bei weitgehender Vermögensübertragung an finanzierende Bank zur Absicherung einer Unternehmensgründung ohne schlüssiges Unternehmenskonzept

a) Überträgt der Gründer eines Unternehmens der finanzierenden Bank nahezu das gesamte Vermögen zur Sicherung ihrer Kredite, handelt er auch dann nicht mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn seine Hoffnung, die Gründung werde erfolgreich sein, objektiv unberechtigt ist.
b) Die von der Rechtsprechung für die anfechtungsrechtliche Beurteilung von Sanierungskrediten entwickelten Grundsätze sind auf die Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen nicht übertragbar.

BGH, Urt. v. 5.3.2009 - IX ZR 85/07

KostO §§ 147 Abs. 2 und 3, 35  
Keine Betreuungsgebühr für Erstellung des XML-Strukturdatensatzes bei vom Notar entworfener und beglaubigter Handelsregisteranmeldung

Erstellt der Notar im Zuge einer elektronischen Registeranmeldung eine sog. XML-Datei mit den Strukturdaten der Anmeldung, kann er hierfür keine gesonderte Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO verlangen, da es sich insoweit um ein gebührenfreies Nebengeschäft (§ 147 Abs.3, 35 KostO) handelt.

OLG Hamm, Beschl. v. 26.3.2009 - 15 Wx 158/08


Arbeitshilfen

BeurkG

GwG/§ 10 BeurkG:

 

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Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel