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Top-Aktuell
Immobilienrecht
BGB §§ 535 ff., 812 Abs. 1, 818 Abs. 2
Mieter kann bei unwirksamer Endrenovierungsklausel Kostenerstattungsanspruch
gegen Vermieter wegen durchgeführter Renovierung zustehen
BGB §§ 434, 444, 311
Offenbarungspflicht des Verkäufers für bei Bauerrichtung übliche,
mittlerweile aber als gesundheitsschädlich erkannte Baustoffe (Asbest)
a) Baustoffe, die bei der Errichtung eines
Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich
erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der
ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen
vollständig und richtig beantwortet werden.
b) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich
der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das
gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die
Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.
BGH, Urt. v.
27.3.2009 - V ZR 30/08
Familienrecht
BGB § 1578b
Bei langjähriger Hausfrauenehe mit Kindesbetreuung steht die nacheheliche
Solidarität der Ehegatten einer Befristung des Krankheitsunterhaltes
entgegen
Gesellschaftsrecht
AktG §§ 33, 34, 131,
134, 135,
243, 246a, 319 Abs. 6; ARUG
Regelungen zur verdeckten Sacheinlage nach dem MoMiG gelten künftig auch im
Aktienrecht
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZVG § 98, ZPO §§ 869, 793
Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren
auch erforderlich, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet
a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten
Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar
aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung.
b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der
Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der
Rechtsmittelfrist entgegen.
c) Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist
ursächlich, ist bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu
vermuten.
BGH, Beschl. v. 26.3.2009 - V ZB 174/08
GwG; BeurkG § 10
Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer zum
Geldwäschegesetz, Stand Mai 2009
Gesetzesänderungen
Familienrecht
VersAusglG; BGB § 1587
ff.
Versorgungsausgleichsgesetz:
Strukturreform Versorgungsausgleich
BGBl. 2009 I, 700, Inkrafttreten
zum 1.9.2009
Notarrecht/Verfahrensrecht
Dominikanische Republik und
Mongolei
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 613a Abs. 2 Satz 1
Haftung für Betriebsrentenansprüche bei Betriebsübergang
a) Sind vom früheren Betriebsinhaber
betriebliche Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet
worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a
Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem
Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche (im Anschluss
an BAG, Urteile vom 25. April 2006 ‑ 3 AZR 50/05 - NZA‑RR 2007, 310 und
vom 21. Februar 2006 ‑ 3 AZR 216/05 - NZA 2007, 931).
b) Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (hier:
Neubereederung eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines
vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist (im Anschluss an
BAG, Urteil vom 2. März 2006 ‑ 8 AZR 147/05 - NZA 2006, 1105).
BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - III ZR 106/08
BGB §§ 133, 157; BetrAVG § 17
Abs. 3 Satz 3
Berücksichtigung auch späterer Umständen als Indiz für Auslegung des
Parteiwillens bei Vertragsschluss möglich
1. Zeitlich nach einem Vertragsschluss liegende
Umstände können zwar den objektiven Inhalt der Willenserklärungen nicht
mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen
Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft
Beteiligten von Bedeutung.
2. Eine Pensionszusage kann von den zwingenden Vorschriften des BetrAVG
nicht zu Lasten des Versorgungsberechtigten abweichen, hingegen ist
dessen Besserstellung ohne weiteres möglich (vgl. z.B. Sen.Urt. v.
17. Dezember 2001 ‑ II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f.).
BGH, Urt. v. 16.3.2009 - II ZR 68/08
BGB § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3,
§§ 358, 495
Darlehensgeber muss bei Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts dem
Verbraucher auch dessen Eigenanteil zurückzahlen
a) Eine einem Verbraucher erteilte
Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser
dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von
der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang
des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des
Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem
Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft eine
wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits
teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher erklärte Widerruf der
auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung
zur Folge, dass der Darlehensgeber im Abwicklungsverhältnis an die
Stelle des Unternehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht
vollständig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem
Verbraucher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer
gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.
BGH, Urt. v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08
BGB § 311 b Abs. 1 Satz 1
Beurkundungsbedürftigkeit eines Baubetreuungsvertrages aufgrund rechtlicher
Einheit mit einem Grundstückserwerb
a) Eine rechtliche Einheit eines
Baubetreuungsvertrages mit einem Grundstücksgeschäft kann bestehen, wenn
sich aus den Umständen ergibt, dass der Auftraggeber gerade an der
Bebauung eines bestimmten Grundstücks zu den Bedingungen des
Baubetreuungsvertrages interessiert ist.
b) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts in einem Vertrag steht der
rechtlichen Einheit mit einem anderen Vertrag nicht entgegen
(Fortführung von BGH, Urteil vom 24. September 1987 ‑ VII ZR 306/86,
BGHZ 101, 393; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 ‑ VII ZR
313/78, BGHZ 76, 43 und Urteil vom 6. November 1980 ‑ VII ZR 12/80, BGHZ
78, 346).
BGH, Urt. v. 12.2.2009 - VII ZR 230/07
BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 242
Eigenbedarfskündigung steht nicht entgegen, dass Vermieter schon bei
Vertragsnovation vor mehreren Jahren auf mögliches künftiges Entstehen des
Eigenbedarfsgrundes hätte hinweisen können
a) Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine
auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Vermieters mit der Begründung
abgewiesen wird, die Kündigung sei im Hinblick darauf, dass der Mieter
bei Abschluss des Mietvertrags nicht auf den bereits absehbaren
Eigenbedarf hingewiesen worden sei, "jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt
rechtsmissbräuchlich", steht einer erneuten Eigenbedarfskündigung nicht
entgegen.
b) Weist der Vermieter anlässlich der Novation eines langjährigen
Mietvertrags nicht auf einen möglichen Eigenbedarf für seine
heranwachsende Tochter hin, steht einer Kündigung des Vermieters, mit
der das Mietverhältnis zum Ablauf von rund vier Jahren nach der
Erneuerung des Mietvertrags beendet werden soll, nicht der Einwand
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen.
BGH, Urt. v. 21.1.2009 - VIII ZR 62/08
BGB §§ 1175, 875 BGB; GBO § 19
Teilvollzug einer Löschungsbewilligung bei Trennstücksveräußerung möglich
LG Verden, Beschl. v. 5.5.2009 - 3a T 54/09
Gesellschaftsrecht HGB
§§ 130 a Abs. 3, 177 a Satz 1 a.F.; BGB § 204 Abs. 2 Satz 2
Beweislast für (die Haftung des Geschäftsführers begründende) die Masse
schmälernde Zahlung
a) Bei einem auf § 130 a Abs. 3 HGB a.F.
gestützten Anspruch ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig
dafür, dass die die Masse schmälernde Zahlung (hier: Abbuchung von einem
Gesellschaftskonto) von dem beklagten Geschäftsführer veranlasst worden
ist. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kann es fehlen, wenn die
Belastung des Kontos auf einer Kontopfändung beruht.
b) Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB
mit Einverständnis des Klägers ein und betreibt dieser das Verfahren
lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem
Beklagten nicht weiter, liegt darin kein triftiger Grund, der zur
Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führen kann. Die mit der
Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung endet dann sechs
Monate nach Eintritt des Stillstands.
BGH, Urt. v. 16.3.2009 - II ZR 32/08
AktG §§ 90 Abs. 3, 92 Abs. 2
Satz 1, 93 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 6, 111 Abs. 1, 2, 112; GmbHG § 64
Satz 1; InsO § 15 a Abs. 1 Satz 1
Zahlungsverbot beginnt mit Insolvenzreife, nicht erst nach Ende der
Insolvenzantragsfrist
a) Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1
AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der
Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.
b) Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif
ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen
Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar
sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft
gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
BGH, Urt. v. 16.3.2009 - II ZR 280/07
BGB § 738 Abs. 1
Ausgleichsanspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber
ausgeschiedenem Gesellschafter
a) Beruft sich der ausgeschiedene Gesellschafter
gegenüber der Ausgleichsforderung der Gesellschaft nach § 738 Abs. 1
i.V.m. § 739 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht, gestützt auf seinen
Anspruch auf Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden (§ 738 Abs. 1
Satz 2 BGB), ist er für das Bestehen derartiger Schulden darlegungs- und
beweispflichtig.
b) Hat der ausgeschiedene Gesellschafter mit einem von mehreren
Gesellschaftsgläubigern eine Haftungsbeschränkung vereinbart (hier:
quotale und auf einen Teil der Darlehenssumme beschränkte persönliche
Haftung), kann er sich im Innenverhältnis gegenüber dem Anspruch der
Gesellschaft auf Ausgleich seines negativen Auseinandersetzungsguthabens
auf diese im Außenverhältnis mit dem Gläubiger vereinbarte
Haftungsbeschränkung nicht berufen. Die Gesellschaft ist berechtigt,
ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger in der vollen, von ihr zum
Stichtag des Ausscheidens geschuldeten Höhe grundsätzlich in die
Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
c) Nachschusszahlungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen
sind in der Auseinandersetzungsrechnung gegenüber dem ausgeschiedenen
Gesellschafter unabhängig davon zu passivieren, ob sie aufgrund eines
wirksamen oder eines unwirksamen Gesellschafterbeschlusses geleistet
worden sind, oder ob sich die Gesellschaft gegenüber dem
Rückzahlungsverlangen eines Gesellschafters auf Verjährung berufen kann.
BGH, Beschl. v. 9.3.2009 - II ZR 131/08
AktG §§ 202, 204, 255 Abs. 2
Beschaffung von Greenshoe-Optionen durch genehmigtes Kapital mit
Bezugsrechtsausschluss
a) Eine Mehrzuteilungsoption (sog.
Greenshoe-Option) kann den Konsortialbanken bei einem Börsengang nicht
nur im Wege der sog. Aktienleihe durch Altaktionäre, sondern
gleichermaßen von der Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung eingeräumt
werden.
b) Die Beschaffung der für eine solche marktübliche Mehrzuteilungsoption
(Greenshoe) erforderlichen neuen Aktien kann auch im Wege eines
genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss durch die
Hauptversammlung bei gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands zur
Entscheidung über die Bedingungen der Aktienausgabe (§§ 202, 204 AktG)
erfolgen. In einem solchen Fall kann eine Anfechtung des
Hauptversammlungsbeschlusses nicht auf eine Unangemessenheit der
Ausgabemodalitäten (§ 255 Abs. 2 AktG) gestützt werden.
BGH, Beschl. v. 21.7.2009 - II ZR 1/07
GmbHG §
8 Abs. 4 Nr. 1
Geschäftsanschrift „c/o“ bei Zustelladresse an andere Gesellschaft ohne
eigenen Briefkasten der GmbHG genügt
OLG Naumburg, Beschl.
v. 8.5.2009 - 5 Wx 4/09
GmbHG §§ 40, 16 Abs. 3; BGB §
1030
Belastung eines Gesellschaftsanteils mit einem Nießbrauch kann in der
Gesellschafterliste eingetragen werden
LG Aachen, Beschl. v. 15.1.2009 - 44 T 1/09
Öffentliches Recht EG Art.
43, 48, 234; ApoG §§ 1, 2, 7, 8, 13 Abs. 1
Nationale Regelung über Verbot des Besitzes und Betriebs von Apotheken durch
Nicht-Apotheker verstößt nicht gegen europarechtliche Niederlassungsfreiheit
Die Art. 43 EG und 48 EG stehen einer nationalen
Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die
Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von
Apotheken verwehrt.
EuGH, Urt. v. 19.5.2009 - C‑171/07 und C‑172/07
(Apothekerkammer des Saarlandes - DocMorris)
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 139 Abs. 2 Satz 2
Berechnung der Fristen vor Eröffnungsantrag
Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses
zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ist auch dann für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich, wenn
er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärt
worden ist.
BGH, Urt. v. 2.4.2009 - IX ZR 145/08
InsO § 109 Abs. 1 Satz 2, § 80
Abs. 1; GenG § 66; BGB §§ 535 ff.
Insolvenzrechtliches Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum steht
Kündigung der Mitgliedschaft in Wohnungsgenossenschaft durch den
Insolvenzverwalter nicht entgegen
Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft
des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen. Das
insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf
diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Urt. v. 19.3.2009 - IX ZR 58/08
InsO § 129; BGB §§ 929, 930,
398
Gläubigerbenachteiligung bei Veräußerung des Geschäftsbetriebes des
Insolvenzschuldners unter Kaufpreiszahlung an nicht (in dieser Höhe)
gesicherten Gläubiger
1. Übereignet der Schuldner Bestandteile seines
Geschäftsbetriebs zur Sicherheit an einen Darlehensgeber und veräußert
er danach den gesamten Geschäftsbetrieb unter Eigentumsvorbehalt an
einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an den
Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gläubiger benachteiligt, wenn die
Höhe der Zahlung den Wert des dem Darlehensgeber insolvenzfest
übereigneten Sicherungsguts übersteigt.
2. Tritt der Schuldner im Rahmen einer Sicherungsübereignung die aus
einem Verkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen an seinen
Darlehensgeber ab und veräußert er sodann seinen gesamten
Geschäftsbetrieb einschließlich des Sicherungsguts für einen
Einheitspreis an einen Dritten, geht die eine solche Forderung nicht
erfassende Vorausabtretung mangels Individualisierbarkeit der auf das
Sicherungsgut entfallenden Forderungsteile ins Leere.
BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - IX ZR 39/08
ZPO §§ 129a, 569 Abs. 3
Auch Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts
erfordert persönliche Anwesenheit; telephonische Übermittlung genügt nicht
Ein Rechtsmittel kann nicht telefonisch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
BGH, Beschl. v. 12.3.2009 - V ZB 71/08
ZVG §§ 57a, 57c aF
Übergangsrecht für Beschränkungen des außerordentlichen Kündigungsrechts des
Ersteigerers gegenüber Mietern
Ist ein Versteigerungstermin vor dem
Außerkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007 (einschließlich) gültigen
Vorschrift des § 57c ZVG zu den am Versteigerungstermin geltenden
gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durchgeführt worden und hat der
auf dieser Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte
Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so unterliegt das
außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters (§ 57a ZVG) gegenüber
einem Mieter, der Rechte im Sinne des § 57c ZVG gemäß § 57d ZVG in der
Zwangsversteigerung angemeldet hatte, den Beschränkungen des § 57c ZVG.
BGH, Urt. v. 11.3.2009 - VIII ZR 83/08
InsO § 133 Abs. 1 Satz 1
Keine Absicht der Gläubigerbenachteiligung bei weitgehender
Vermögensübertragung an finanzierende Bank zur Absicherung einer
Unternehmensgründung ohne schlüssiges Unternehmenskonzept
a) Überträgt der Gründer eines Unternehmens der
finanzierenden Bank nahezu das gesamte Vermögen zur Sicherung ihrer
Kredite, handelt er auch dann nicht mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu
benachteiligen, wenn seine Hoffnung, die Gründung werde erfolgreich
sein, objektiv unberechtigt ist.
b) Die von der Rechtsprechung für die anfechtungsrechtliche Beurteilung
von Sanierungskrediten entwickelten Grundsätze sind auf die
Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen nicht übertragbar.
BGH, Urt. v. 5.3.2009 - IX ZR 85/07
KostO §§ 147 Abs. 2 und 3, 35
Keine Betreuungsgebühr für Erstellung des XML-Strukturdatensatzes bei vom
Notar entworfener und beglaubigter Handelsregisteranmeldung
Erstellt der Notar im Zuge einer elektronischen
Registeranmeldung eine sog. XML-Datei mit den Strukturdaten der
Anmeldung, kann er hierfür keine gesonderte Betreuungsgebühr nach § 147
Abs. 2 KostO verlangen, da es sich insoweit um ein gebührenfreies
Nebengeschäft (§ 147 Abs.3, 35 KostO) handelt.
OLG Hamm, Beschl. v. 26.3.2009 - 15 Wx 158/08
Arbeitshilfen
BeurkG GwG/§ 10 BeurkG:
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