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Top-Aktuell
Familienrecht
BGB §§ 1606, 1614, 329
Kein konkludentes Freistellungsversprechen durch Vereinbarung der Eltern
über Begrenzung des Kindesunterhalts
Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung
des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen
Kinder für diese keine Wirkung entfaltet, kann auf ein ‑ konkludentes ‑
Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des
Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein
deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter bewusst war, dass der
gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausgeschöpft wird.
BGH, Urt. v. 4.3.2009 - XII ZR 18/08
BGB §§ 1374 ff.
Reform des Zugewinnausgleichs
Inkrafttreten zum 1.9.2009 vorgesehen
BMJ-Pressemitteilung vom 14.5.2009 zur
Beschlussfassung durch den Bundestag
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Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 4a, 6 Abs. 2
Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer inländischen
GmbH ist trotz fehlender Einreisemöglichkeit wirksam
Nach Neufassung des § 4a GmbHG, der es erlaubt,
dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im
Ausland verlegt, mithin ihre Geschäfte auch vollständig im oder aus dem
Ausland tätigt, ist – auch mit Blick auf die denkbare Möglichkeit einer
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers der GmbH
durch ein inländisches Gericht oder eine inländische Behörde – nicht
anzunehmen, dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und
Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates seine gesetzlichen Aufgaben bei
fehlender Einreisemöglichkeit typischerweise nicht erfüllen könnte.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.4.2009 - I-3 WX
85/09
BGB §§ 707, 705
Keine Haftung des übertragenden Gesellschafters einer Personengesellschaft
für Nachschüsse bei Zustimmung der anderen Gesellschafter zu
(schuldbefreiender Übernahme durch) Eintritt des Einwerbers
a) Der Beschluss, der den Gesellschaftern einer
Personengesellschaft Nachschusspflichten auferlegt, ist den
Gesellschaftern gegenüber unwirksam (§ 707 BGB), die dieser Vermehrung
ihrer Beitragspflichten nicht ‑ auch nicht antizipiert (vgl. z.B.
Sen.Urt. v. 21. Mai 2007 ‑ II ZR 96/06, ZIP 2007, 1458 Tz. 13 ff.; v.
5. März 2007 ‑ II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 13, 16 f.) ‑ zugestimmt
haben. Diese Unwirksamkeit kann der Gesellschafter auch dann als
Einwendung gegenüber der auf einen solchen Beschluss gestützten
Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen, wenn nach dem
Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer
bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen
ist (Bestätigung Sen.Beschl. v. 26. März 2007 ‑ II ZR 22/06, ZIP 2007,
1368 Tz. 10).
b) Der ehemalige Gesellschafter haftet für in der Zeit seiner
Gesellschaftszugehörigkeit entstandene Sozialverbindlichkeiten als
Gesamtschuldner neben dem Erwerber des Gesellschaftsanteils dann nicht,
wenn die Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag ihre Zustimmung
nicht nur zur Übertragung des Gesellschaftsanteils, sondern auch zum
schuldbefreienden Übergang der Sozialverbindlichkeiten auf den Erwerber
erklärt haben.
BGH, Urt. v. 9.2.2009 - II ZR 231/07
Gesetzesänderungen
Notarrecht/Verfahrensrecht
Vanuatu:
Apostille genügt seit Unabhängigkeit am 30.7.1980
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 635 a.F., 249
Schadensberechnung bei Rückabwicklung mangelhaften Bauträgerobjekts nach
Vermietung
a) Der Erwerber einer mangelhaften
Eigentumswohnung kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Weise
geltend machen, dass er die Eigentumswohnung zurückgibt und Ausgleich
dafür verlangt, dass nach Rückgabe der Wohnung seinen Aufwendungen kein
entsprechender Gegenwert gegenübersteht.
Der ausgebliebene Gegenwert bemisst sich hierbei grundsätzlich nach der
Höhe der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der Kosten,
die den Erwerber allein aufgrund des Umstands trafen, dass er Empfänger
der mangelhaften Gegenleistung wurde.
b) Zu den Aufwendungen, die der Erwerber einer Eigentumswohnung bei
dieser Schadensberechnung geltend machen kann, gehören grundsätzlich
auch die Kosten für die Finanzierung des Erwerbs der Wohnung.
c) Bei der Schadensberechnung sind im Falle der Vermietung die vom
Erwerber erzielten Mieteinnahmen abzuziehen.
BGH, Urt. v. 12.3.2009 - VII ZR 26/06
BGB §§ 309 Nr. 9a, 675 Abs. 1
Grabpflegevertrag ohne Kündigungsmöglichkeit zu Lebzeiten des Moriturus als
AGB unwirksam
Eine vom Treunehmer verwendete Allgemeine
Geschäftsbedingung in einem Treuhandvertrag über die Einrichtung eines
sonstigen Zweckvermögens zur Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod
des Treugebers, die diesem die Möglichkeit der Kündigung zu seinen
Lebzeiten nimmt, verstößt gegen § 309 Nr. 9a BGB.
BGH, Urt. v. 12.3.2009 - III ZR 142/08
BGB §§ 767 Abs. 2, 683
Vom Bürgen zu ersetzende Rechtsverfolgungskosten umfassen nicht
Anfechtungsprozess des Gläubigers
a) Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2
BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung
umfasst nicht den Aufwand, der dem Gläubiger in einem Anfechtungsprozess
entstanden ist.
b) Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ist
in § 767 Abs. 2 BGB speziell geregelt, so dass daneben die Grundsätze
einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind.
BGH, Urt. v. 3.3.2009 - XI ZR 41/08
BGB § 280 Abs.1; ZPO § 286 F
Vermutung für Kausalität falscher Prospektangaben hinsichtlich
Grundstückslage und Bodenwert für Anlageentscheidung
Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür,
dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundstücks oder des
Bodenwerts im Prospekt für die Entscheidung, einem geschlossenen
Immobilienfonds beizutreten, wegen der Auswirkungen auf die
Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ursächlich ist.
BGH, Urt. v. 2.3.2009 - II ZR 266/07
Familienrecht
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; FGG § 20 Abs. 1;
Satzung der KZVK Darmstadt §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1
Versorgungsausgleich bei Ansprüchen gegen die Kirchliche
Zusatzversorgungskasse Darmstadt
a) Im öffentlich‑rechtlichen
Versorgungsausgleich ist der Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung
grundsätzlich auch dann beschwerdebefugt, wenn in der angegriffenen
Entscheidung die bei ihm bestehende Versorgungsanwartschaft des
ausgleichspflichtigen Ehegatten versehentlich unberücksichtigt gelassen
und nicht zum Ausgleich durch Quasi‑Splitting herangezogen wurde (im
Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 ‑ XII ZB 16/96 ‑
NJW‑RR 2000, 953).
b) Zur Behandlung von bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Darmstadt bestehenden Anrechten, in denen eine nach der (unwirksamen)
Übergangsregelung für rentenferne Versicherte (§§ 72 Abs. 1 und 2, 73
Abs. 1 Satz 1 KZVK‑Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG) berechnete
Startgutschrift enthalten ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom
5. November 2008 ‑ XII ZB 53/06 ‑ FamRZ 2009, 303 ff., ‑ XII ZB 87/06 ‑
FamRZ 2009, 211 ff. und ‑ XII ZB 181/05 ‑ FamRZ 2009, 296 ff. sowie vom
14. Januar 2009 ‑ XII ZB 178/05 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschl. v. 18.2.2009 - XII ZB 221/06
BGB §§ 1602, 1603 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 1,
1610
Einem Studenten kann zur Minderung des Unterhaltsbedarfs ein Umzug an den
Studienort zugemutet werden
a) Ein Student, der im Haushalt eines
Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in
Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu
wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort
anfallen und dem Interesse des anderen Elternteils, die
Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen
Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen.
b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt
eines volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten
Familienunterhalt schuldet.
c) Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf
seinen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur
zur Hälfte anzurechnen (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. September
1980 ‑ IVb ZR 552/80 ‑ FamRZ 1980, 1109, 1111).
d) Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können
nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten
gleichgesetzt werden.
BGH, Urt. v. 21.1.2009 - XII ZR 54/06
Gesellschaftsrecht
AktG § 245 Nr. 1, §§ 327 a ff.; BGB § 607; WpHG
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, § 28
Beschaffung der Mehrheit für Squeeze-out durch Wertpapierdarlehen zulässig
a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out
gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 %
auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich
kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses
führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer
eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht
beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende,
Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.
b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur
dann i.S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des
Darlehensgebers gehalten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung
weiterhin Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann.
c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf
Aktionäre, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung
erworben haben, findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im
Fall einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Vorschrift (1. November
2005) keine Anwendung.
d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1
AktG konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG
(1. November 2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG
nicht auf abfindungsbezogene Informationsmängel gestützt werden (vgl.
auch Senat, BGHZ 146, 179).
e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines
Konzernabschlusses.
BGH, Urt. v. 16.3.2009 - II ZR 302/06
AktG §§ 112, 108; ZPO § 547 Nr. 4
Aufsichtsrat vertritt AG gegenüber Vorstandsmitglied auch nach dessen
Ausscheiden
a) Eine Aktiengesellschaft wird in einem Prozess
mit einem Vorstandsmitglied ‑ auch nach dessen Ausscheiden ‑
ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten.
b) Der Aufsichtsrat kann im Prozess ‑ auf der Grundlage einer
ausdrücklichen Beschlussfassung ‑ die bisherige Prozessführung des
Vorstands genehmigen. Die Genehmigung kann auch schlüssig erklärt
werden.
BGH, Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 282/07
Öffentliches Recht
EGBGB Art. 132; GG Art. 14, Art. 135a Abs. 2,
Art. 140; WRV Art. 138
Fortbestand vertraglich begründeter Kirchenbaulast aus dem Jahr 1868 im
alten Bundesgebiet
Vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung
begründete vertragliche Kirchenbaulasten sind trotz des Wandels, den die
Weimarer Reichsverfassung in ihren nach Art. 140 GG fortgeltenden
Bestimmungen im Verhältnis von Kirche und Staat bewirkt hat,
grundsätzlich weiter zu erfüllen.
BVerwG, Urt. v. 5.2.2009 - 7 C 11.08
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 166 Abs. 2
Keine Abbedingung des Einziehungsrechts des Insolvenzverwalters bei
sicherungshalber abgetretenen Forderungen
Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei
sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von
Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und
umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen.
BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - IX ZR 112/08
InsO § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 362
Abs. 2
Rückgewähr durch Dritten als Leistungsempfänger bei Insolvenzanfechtung
Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an
einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten,
ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet.
BGH, Beschl. v. 12.3.2009 - IX ZR 85/06
ZVG §§ 154 Satz 1, § 155 Abs. 1
Kosten für Energie und Wasser bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks
1. Das Versorgungsunternehmen, das für das
verwaltete Grundstück Energie und Wasser liefert, kann "Beteiligter" im
Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.
2. Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören
Kosten für Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter
abgeschlossenen oder fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen.
BGH, Urt. v. 5.3.2009 - IX ZR 15/08
InsO §§ 67, 68
Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei
Mitgliedern
Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei
Mitgliedern besetzt sein.
BGH, Beschl. v. 5.3.2009 - IX ZB 148/08
InsO §§ 129, 130, 131
Abgrenzung zwischen mittelbarer Zuwendung und Leistungskette bei
Deckungsanfechtung
Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der
Leistungskette bei der Deckungsanfechtung.
BGH, Urt. v. 19.2.2009 - IX ZR 16/08
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