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11.-22. Mai 2009
 

 
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Top-Aktuell

Familienrecht

BGB §§ 1606, 1614, 329   
Kein konkludentes Freistellungsversprechen durch Vereinbarung der Eltern über Begrenzung des Kindesunterhalts

Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine Wirkung entfaltet, kann auf ein ‑ konkludentes ‑ Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter bewusst war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausgeschöpft wird.

BGH, Urt. v. 4.3.2009 - XII ZR 18/08

BGB §§ 1374 ff.
Reform des Zugewinnausgleichs

Inkrafttreten zum 1.9.2009 vorgesehen

BMJ-Pressemitteilung vom 14.5.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

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Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 4a, 6 Abs. 2
Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer inländischen GmbH ist trotz fehlender Einreisemöglichkeit wirksam

Nach Neufassung des § 4a GmbHG, der es erlaubt, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegt, mithin ihre Geschäfte auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigt, ist – auch mit Blick auf die denkbare Möglichkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers der GmbH durch ein inländisches Gericht oder eine inländische Behörde – nicht anzunehmen, dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates seine gesetzlichen Aufgaben bei fehlender Einreisemöglichkeit typischerweise nicht erfüllen könnte.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.4.2009 - I-3 WX 85/09

BGB §§ 707, 705  
Keine Haftung des übertragenden Gesellschafters einer Personengesellschaft für Nachschüsse bei Zustimmung der anderen Gesellschafter zu (schuldbefreiender Übernahme durch) Eintritt des Einwerbers

a) Der Beschluss, der den Gesellschaftern einer Personengesellschaft Nachschusspflichten auferlegt, ist den Gesellschaftern gegenüber unwirksam (§ 707 BGB), die dieser Vermehrung ihrer Beitragspflichten nicht ‑ auch nicht antizipiert (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 21. Mai 2007 ‑ II ZR 96/06, ZIP 2007, 1458 Tz. 13 ff.; v. 5. März 2007 ‑ II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 13, 16 f.) ‑ zugestimmt haben. Diese Unwirksamkeit kann der Gesellschafter auch dann als Einwendung gegenüber der auf einen solchen Beschluss gestützten Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist (Bestätigung Sen.Beschl. v. 26. März 2007 ‑ II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Tz. 10).
b) Der ehemalige Gesellschafter haftet für in der Zeit seiner Gesellschaftszugehörigkeit entstandene Sozialverbindlichkeiten als Gesamtschuldner neben dem Erwerber des Gesellschaftsanteils dann nicht, wenn die Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag ihre Zustimmung nicht nur zur Übertragung des Gesellschaftsanteils, sondern auch zum schuldbefreienden Übergang der Sozialverbindlichkeiten auf den Erwerber erklärt haben.

BGH, Urt. v. 9.2.2009 - II ZR 231/07


Gesetzesänderungen

Notarrecht/Verfahrensrecht

Vanuatu: Apostille genügt seit Unabhängigkeit am 30.7.1980


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 635 a.F., 249
Schadensberechnung bei Rückabwicklung mangelhaften Bauträgerobjekts nach Vermietung

a) Der Erwerber einer mangelhaften Eigentumswohnung kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Weise geltend machen, dass er die Eigentumswohnung zurückgibt und Ausgleich dafür verlangt, dass nach Rückgabe der Wohnung seinen Aufwendungen kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht.
Der ausgebliebene Gegenwert bemisst sich hierbei grundsätzlich nach der Höhe der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein aufgrund des Umstands trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleistung wurde.
b) Zu den Aufwendungen, die der Erwerber einer Eigentumswohnung bei dieser Schadensberechnung geltend machen kann, gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Finanzierung des Erwerbs der Wohnung.
c) Bei der Schadensberechnung sind im Falle der Vermietung die vom Erwerber erzielten Mieteinnahmen abzuziehen.

BGH, Urt. v. 12.3.2009 - VII ZR 26/06

BGB §§ 309 Nr. 9a, 675 Abs. 1
Grabpflegevertrag ohne Kündigungsmöglichkeit zu Lebzeiten des Moriturus als AGB unwirksam

Eine vom Treunehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Treuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens zur Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers, die diesem die Möglichkeit der Kündigung zu seinen Lebzeiten nimmt, verstößt gegen § 309 Nr. 9a BGB.

BGH, Urt. v. 12.3.2009 - III ZR 142/08

BGB §§  767 Abs. 2, 683 
Vom Bürgen zu ersetzende Rechtsverfolgungskosten umfassen nicht Anfechtungsprozess des Gläubigers

a) Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 BGB gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem Gläubiger in einem Anfechtungsprozess entstanden ist.
b) Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ist in § 767 Abs. 2 BGB speziell geregelt, so dass daneben die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind.

BGH, Urt. v. 3.3.2009 - XI ZR 41/08

BGB § 280 Abs.1; ZPO § 286 F
Vermutung für Kausalität falscher Prospektangaben hinsichtlich Grundstückslage und Bodenwert für Anlageentscheidung

Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundstücks oder des Bodenwerts im Prospekt für die Entscheidung, einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, wegen der Auswirkungen auf die Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ursächlich ist.

BGH, Urt. v. 2.3.2009 - II ZR 266/07


Familienrecht

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; FGG § 20 Abs. 1; Satzung der KZVK Darmstadt §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 
Versorgungsausgleich bei Ansprüchen gegen die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt

a) Im öffentlich‑rechtlichen Versorgungsausgleich ist der Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung grundsätzlich auch dann beschwerdebefugt, wenn in der angegriffenen Entscheidung die bei ihm bestehende Versorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten versehentlich unberücksichtigt gelassen und nicht zum Ausgleich durch Quasi‑Splitting herangezogen wurde (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2000 ‑ XII ZB 16/96 ‑ NJW‑RR 2000, 953).
b) Zur Behandlung von bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt bestehenden Anrechten, in denen eine nach der (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte (§§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK‑Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG) berechnete Startgutschrift enthalten ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 ‑ XII ZB 53/06 ‑ FamRZ 2009, 303 ff., ‑ XII ZB 87/06 ‑ FamRZ 2009, 211 ff. und ‑ XII ZB 181/05 ‑ FamRZ 2009, 296 ff. sowie vom 14. Januar 2009 ‑ XII ZB 178/05 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt).

BGH, Beschl. v. 18.2.2009 - XII ZB 221/06

BGB §§ 1602, 1603 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1610  
Einem Studenten kann zur Minderung des Unterhaltsbedarfs ein Umzug an den Studienort zugemutet werden

a) Ein Student, der im Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verhältnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Elternteils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegenüberstehen.
b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet.
c) Die für ein minderjähriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur zur Hälfte anzurechnen (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. September 1980 ‑ IVb ZR 552/80 ‑ FamRZ 1980, 1109, 1111).
d) Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden.

BGH, Urt. v. 21.1.2009 - XII ZR 54/06


Gesellschaftsrecht

AktG § 245 Nr. 1, §§ 327 a ff.; BGB § 607; WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, § 28
Beschaffung der Mehrheit für Squeeze-out durch Wertpapierdarlehen zulässig

a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.
b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann i.S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehalten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann.
c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung.
d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November 2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 146, 179).
e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.

BGH, Urt. v. 16.3.2009 - II ZR 302/06

AktG §§ 112, 108; ZPO § 547 Nr. 4
Aufsichtsrat vertritt AG gegenüber Vorstandsmitglied auch nach dessen Ausscheiden

a) Eine Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied ‑ auch nach dessen Ausscheiden ‑ ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten.
b) Der Aufsichtsrat kann im Prozess ‑ auf der Grundlage einer ausdrücklichen Beschlussfassung ‑ die bisherige Prozessführung des Vorstands genehmigen. Die Genehmigung kann auch schlüssig erklärt werden.

BGH, Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 282/07


Öffentliches Recht

EGBGB Art. 132; GG Art. 14, Art. 135a Abs. 2, Art. 140; WRV Art. 138
Fortbestand vertraglich begründeter Kirchenbaulast aus dem Jahr 1868 im alten Bundesgebiet

Vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung begründete vertragliche Kirchenbaulasten sind trotz des Wandels, den die Weimarer Reichsverfassung in ihren nach Art. 140 GG fortgeltenden Bestimmungen im Verhältnis von Kirche und Staat bewirkt hat, grundsätzlich weiter zu erfüllen.

BVerwG, Urt. v. 5.2.2009 - 7 C 11.08


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 166 Abs. 2  
Keine Abbedingung des Einziehungsrechts des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen

Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen.

BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - IX ZR 112/08

InsO § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 2 
Rückgewähr durch Dritten als Leistungsempfänger bei Insolvenzanfechtung

Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten, ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet.

BGH, Beschl. v. 12.3.2009 - IX ZR 85/06

ZVG §§  154 Satz 1, § 155 Abs. 1
Kosten für Energie und Wasser bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks

1. Das Versorgungsunternehmen, das für das verwaltete Grundstück Energie und Wasser liefert, kann "Beteiligter" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.
2. Zu den vorweg zu berichtigenden Ausgaben der Verwaltung gehören Kosten für Energie und Wasser, die aufgrund der vom Verwalter abgeschlossenen oder fortgesetzten Lieferungsverträge entstehen.

BGH, Urt. v. 5.3.2009 - IX ZR 15/08

InsO §§ 67, 68 
Mindestbesetzung des Gläubigerausschusses in der Insolvenz mit zwei Mitgliedern

Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.

BGH, Beschl. v. 5.3.2009 - IX ZB 148/08

InsO §§ 129, 130, 131  
Abgrenzung zwischen mittelbarer Zuwendung und Leistungskette bei Deckungsanfechtung

Zur Abgrenzung der mittelbaren Zuwendung von der Leistungskette bei der Deckungsanfechtung.

BGH, Urt. v. 19.2.2009 - IX ZR 16/08

 

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