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27.-30. April 2009
 

 
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Top-Aktuell

Erbrecht

BGB §§ 2303 ff.; ZPO § 852 Abs. 1 
Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit

a) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 ‑ IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183). Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.
b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen.
d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.

BGH, Beschl. v. 26.2.2009 - VII ZB 30/08


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 19 Abs. 4, 5, §§ 30, 31, 32a GmbHG a.F.; AktG § 27 Abs. 2 Halbs. 2
Entgeltlich erbrachte Dienstleistung eines GmbH-Gesellschafters kann keine verdeckte Sacheinlage sein

a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F.) finden auf Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung.
b) Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG n.F.) vor, sofern der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen "reserviert".
c) Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.

BGH, Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 120/07

GmbHG a.F. §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 1
Durch aus Tilgung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens erlangte Gelder kann Gesellschafter an die Gesellschaft nur aufgrund seiner Erstattung nicht zwecks Kapitalerhöhung zahlen

Soweit der Gesellschafter einer GmbH einen Betrag, den ihm die Gesellschaft aus einem eigenkapitalersetzenden Darlehen zur Verfügung gestellt hat, umgehend zur Erfüllung einer "Einlageschuld" aus einer Kapitalerhöhung an die Gesellschaft zurückzahlt, leistet er nicht die geschuldete Einlage, sondern erfüllt seine Erstattungspflicht nach § 31 Abs. 1 GmbHG (Aufgabe von BGHZ 146, 105).

BGH, Urt. v. 26.1.2009  - II ZR 217/07


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 491, 495; EG Art. 234; RL 87/102/EWG Verbraucherkreditrichtlinie)
Ausschließlichkeitsbindung ist nicht erforderlich, damit Verbraucher bei Nichterfüllung durch Lieferanten seine Rechte auch gegen den Darlehensgeber geltend machen kann

Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Lieferant, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, nicht notwendige Voraussetzung für das Recht dieser Kunden ist, in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Kreditvertrags und die daraus folgende Rückzahlung der dem Kreditgeber bereits gezahlten Beträge zu erlangen.

EuGH, Urt. v. 23.4.2009 - C-509/07 (Scarpelli)

BGB § 652; HGB § 15 Abs. 1  
Verflechtung zwischen Makler und Vertragspartei bestimmt sich den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsschluss, nicht nach (veralteter) Handelsregistereintragung

Eine sogenannte echte Verflechtung zwischen einem Makler und einer Partei des Hauptvertrages liegt nur vor, wenn sie den wirklichen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. War daher im Zeitpunkt des Hauptvertragsschlusses die Person, die (u.a.) als Komplementärin (auch) die Maklerfirma maßgeblich gesteuert und beeinflusst hatte, bereits aus der Makler-Kommanditgesellschaft ausgeschieden, ist ein Verflechtungstatbestand auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn das Ausscheiden dieser Person aus der Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen worden war.

BGH, Urt. v. 19.2.2009 - III ZR 91/08


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 51 Abs. 3 
Universalversammlung der GmbH-Gesellschafter setzt auch deren - zumindestens konkludentes - Einverständnis voraus

Zu den Voraussetzungen einer Universalversammlung im Sinne von § 51 Abs. 3 GmbHG, bei deren Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind, gehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass sie mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einverstanden sind; das Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden.

BGH, Beschl. v. 19.1.2009 - II ZR 98/08

GmbHG § 38 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1  
GmbH-Geschäftsführers kann wegen unheilbaren Zerwürfnisses abberufen werden, wenn er (auch) maßgeblich zu dem Zerwürfnis beigetragen hat

Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH.

BGH, Beschl. v. 12.1.2008 - II ZR 27/08


Internationales Privatrecht

EGBGB Art. 17 Abs. 3  
Bei in Deutschland nach niederländischem Recht durchzuführender Scheidung ist nur Versorgungsausgleich nach deutschem, nicht nach niederländischem Recht möglich

a) Dem nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausländischen Sachrecht ist ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts dann materiell bekannt, wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das ausländische Rechtsinstitut einen mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) vergleichbaren Ausgleichsmechanismus vorsieht.
Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen möchte, muss das berufene Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorsehen.
b) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB

BGH, Beschl. v. 11.2.2009 - XII ZB 101/05

EGBGB Art. 17 Abs. 3
Beschränkung des deutschen Versorgungsausgleichs auf inländische Versorgungsanrechte bei im Ausland bereits erfolgtem Ausgleich ausländischer Anrechte

a) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 ‑ XII ZB 101/05 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Zur Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inländische Versorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB, wenn ausländische Anrechte der Parteien bereits durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit dem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausländischen Versorgungsausgleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen worden sind.

BGH, Beschl. v. 11.2.2009 - XII ZB 184/04


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZVG §§ 30b Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 83 Nr. 6  
Bekanntgabe des Versteigerungstermins vor Rechtskraft des die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung ablehnenden Beschlusses

a) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b Abs. 4 ZVG begründet nur dann einen Zuschlagsversagungsgrund, wenn schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind.
b) Die unterbliebene Belehrung über das Recht, einen Einstellungsantrag nach § 30a ZVG zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich nicht entgegen.

BGH, Beschl. v. 19.2.2009 - V ZB 118/08

ZVG §§ 113, 115  
Frist für sofortige Beschwerde gegen Teilungsplan

Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.

BGH, Beschl. v. 19.2.2009 - V ZB 54/08

InsO § 304 ; BGB §§ 13, 14
Kein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters einer GmbH bei GmbH & Co. KG

Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH übt auch dann eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren aus, wenn die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist.

BGH, Beschl. v. 12.2.2009 - IX ZB 215/08

BGB §§ 1170, 1171; ZPO §§ 265, 266  
Aufgebotsverfahren bei unbekanntem Aufenthalt des letzten Inhabers eines unauffindbaren Briefs

a) Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist im Sinne von §§ 1170, 1171 BGB auch dann unbekannt, wenn der für das Grundpfandrecht erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist. (Fortführung von BGH, Beschl. v. 3. März 2004, IV ZB 38/03, NJW-RR 2004, 664)
b) Die Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO sind auch im Aufgebotsverfahren anzuwenden.

BGH, Beschl. v. 29.1.2009 - V ZB 140/08

ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2b; § 1060 Abs. 1; InsO § 181 
Schiedsspruch nach Insolvenzeröffnung allenfalls bei vorheriger Anmeldung zur Insolvenztabelle möglich

a) Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangener, auf eine Leistung gerichteter Schiedsspruch kann als bloße Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen sein, wenn aufgrund der Entscheidungsgründe feststeht, dass die zuerkannte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann.
b) Ein (inländischer) Schiedsspruch, der eine Insolvenzforderung feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, verstößt gegen den ordre public interne.
c) Für einen inländischen Schiedsspruch gilt grundsätzlich der ordre public interne.

BGH, Beschl. v. 29.1.2009 - III ZB 88/07

InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
Insolvenzanfechtung bei Grundstücksveräußerung unter Verkehrswert mit Nutzungsrecht für Veräußerer

Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher, unübertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des Verkäufers nahe legende, zu Lasten seiner Gläubiger wirkende Vertragsgestaltung ein Indiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers und als auch der Gläubigerbenachteiligung bilden.

BGH, Versäumnisurt. v. 18.12.2008 - IX ZR 79/09

 

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