|
Top-Aktuell
Erbrecht
BGB §§ 2303 ff.; ZPO § 852
Abs. 1
Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs vor vertraglicher Anerkennung oder
Rechtshängigkeit
a) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor
vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner
zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet
werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 ‑ IX ZR 116/92,
BGHZ 123, 183). Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem
Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die
Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.
b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und
dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche
Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die
missverständliche Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den
Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung empfohlen, in
den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis
aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn
diese Voraussetzungen erfüllt sind.
c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur
Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1
ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836
Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen.
d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO
geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die
Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.
BGH, Beschl. v. 26.2.2009 - VII ZB 30/08
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 19 Abs. 4, 5, §§ 30,
31, 32a GmbHG a.F.; AktG § 27 Abs. 2 Halbs. 2
Entgeltlich erbrachte Dienstleistung eines GmbH-Gesellschafters kann keine
verdeckte Sacheinlage sein
a) Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage
(§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F.) finden auf Dienstleistungen, welche ein
GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen
soll, keine Anwendung.
b) Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der
Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der
Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG n.F.) vor, sofern der Inferent diese
nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen "reserviert".
c) Dienstleistungsverpflichtungen eines
Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz
umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene
Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen.
BGH, Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 120/07
GmbHG a.F. §§ 19 Abs. 2, 31
Abs. 1
Durch aus Tilgung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens erlangte Gelder
kann Gesellschafter an die Gesellschaft nur aufgrund seiner Erstattung nicht
zwecks Kapitalerhöhung zahlen
Soweit der Gesellschafter einer GmbH einen
Betrag, den ihm die Gesellschaft aus einem eigenkapitalersetzenden
Darlehen zur Verfügung gestellt hat, umgehend zur Erfüllung einer
"Einlageschuld" aus einer Kapitalerhöhung an die Gesellschaft
zurückzahlt, leistet er nicht die geschuldete Einlage, sondern erfüllt
seine Erstattungspflicht nach § 31 Abs. 1 GmbHG (Aufgabe von BGHZ 146,
105).
BGH, Urt. v. 26.1.2009 - II ZR 217/07
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 491, 495; EG Art. 234;
RL 87/102/EWG Verbraucherkreditrichtlinie)
Ausschließlichkeitsbindung ist nicht erforderlich, damit Verbraucher bei
Nichterfüllung durch Lieferanten seine Rechte auch gegen den Darlehensgeber
geltend machen kann
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG des
Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit
ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im
Ausgangsverfahren das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Kreditgeber
und Lieferant, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten
ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden,
nicht notwendige Voraussetzung für das Recht dieser Kunden ist, in dem
Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den
Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Kreditvertrags und die
daraus folgende Rückzahlung der dem Kreditgeber bereits gezahlten
Beträge zu erlangen.
EuGH, Urt. v. 23.4.2009 - C-509/07 (Scarpelli)
BGB § 652; HGB § 15 Abs. 1
Verflechtung zwischen Makler und Vertragspartei bestimmt sich den
tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsschluss, nicht nach (veralteter)
Handelsregistereintragung
Eine sogenannte echte Verflechtung zwischen
einem Makler und einer Partei des Hauptvertrages liegt nur vor, wenn sie
den wirklichen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen entspricht. War daher im Zeitpunkt des
Hauptvertragsschlusses die Person, die (u.a.) als Komplementärin (auch)
die Maklerfirma maßgeblich gesteuert und beeinflusst hatte, bereits aus
der Makler-Kommanditgesellschaft ausgeschieden, ist ein
Verflechtungstatbestand auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn das
Ausscheiden dieser Person aus der Gesellschaft noch nicht im
Handelsregister eingetragen worden war.
BGH, Urt. v.
19.2.2009 - III ZR 91/08
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 51 Abs. 3
Universalversammlung der GmbH-Gesellschafter setzt auch deren - zumindestens
konkludentes - Einverständnis voraus
Zu den Voraussetzungen einer
Universalversammlung im Sinne von § 51 Abs. 3 GmbHG, bei deren
Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind, gehört
nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass sie mit
der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der
Beschlussfassung einverstanden sind; das Einverständnis kann auch
konkludent erteilt werden.
BGH, Beschl. v. 19.1.2009 - II ZR 98/08
GmbHG § 38 Abs. 2; BGB § 626
Abs. 1
GmbH-Geschäftsführers kann wegen unheilbaren Zerwürfnisses abberufen werden,
wenn er (auch) maßgeblich zu dem Zerwürfnis beigetragen hat
Zur Abberufung eines Geschäftsführers aus
wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem
Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH.
BGH, Beschl. v. 12.1.2008 - II ZR 27/08
Internationales Privatrecht
EGBGB Art. 17 Abs. 3
Bei in Deutschland nach niederländischem Recht durchzuführender Scheidung
ist nur Versorgungsausgleich nach deutschem, nicht nach niederländischem
Recht möglich
a) Dem nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
EGBGB berufenen ausländischen Sachrecht ist ein Versorgungsausgleich im
Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts dann materiell bekannt,
wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den
wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs
vergleichbar ist. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das
ausländische Rechtsinstitut einen mit dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) vergleichbaren
Ausgleichsmechanismus vorsieht.
Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich
deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen möchte, muss das berufene
Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren
Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte
vorsehen.
b) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne
von Art. 17 Abs. 3 EGBGB
BGH, Beschl. v. 11.2.2009 - XII ZB 101/05
EGBGB Art. 17 Abs. 3
Beschränkung des deutschen Versorgungsausgleichs auf inländische
Versorgungsanrechte bei im Ausland bereits erfolgtem Ausgleich ausländischer
Anrechte
a) Das niederländische Recht kennt keinen
Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (im
Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 ‑ XII ZB 101/05 ‑
zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Zur Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf
inländische Versorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach
Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB, wenn ausländische Anrechte
der Parteien bereits durch eine im Inland zu beachtende
Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit dem deutschen Recht nicht
vergleichbaren ausländischen Versorgungsausgleichs) oder durch eine im
Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens getroffene
Parteivereinbarung ausgeglichen worden sind.
BGH, Beschl. v. 11.2.2009 - XII ZB 184/04
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZVG §§ 30b Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 83 Nr. 6
Bekanntgabe des Versteigerungstermins vor Rechtskraft des die einstweilige
Einstellung der Zwangsversteigerung ablehnenden Beschlusses
a) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b
Abs. 4 ZVG begründet nur dann einen Zuschlagsversagungsgrund, wenn
schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind.
b) Die unterbliebene Belehrung über das Recht, einen Einstellungsantrag
nach § 30a ZVG zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags
grundsätzlich nicht entgegen.
BGH, Beschl. v. 19.2.2009 - V ZB 118/08
ZVG §§ 113, 115
Frist für sofortige Beschwerde gegen Teilungsplan
Beschlüsse über die Aufstellung oder die
Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen,
sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen
Beschwerde beginnt mit der Zustellung.
BGH, Beschl. v.
19.2.2009 - V ZB 54/08
InsO § 304 ; BGB §§ 13, 14
Kein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des geschäftsführenden
Mehrheitsgesellschafters einer GmbH bei GmbH & Co. KG
Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter
einer GmbH übt auch dann eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im
Sinne der Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren aus, wenn
die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist.
BGH, Beschl. v. 12.2.2009 - IX ZB 215/08
BGB §§ 1170, 1171; ZPO §§ 265,
266
Aufgebotsverfahren bei unbekanntem Aufenthalt des letzten Inhabers eines
unauffindbaren Briefs
a) Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist
im Sinne von §§ 1170, 1171 BGB auch dann unbekannt, wenn der für das
Grundpfandrecht erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des
letzten bekannten Inhabers unbekannt ist. (Fortführung von BGH, Beschl.
v. 3. März 2004, IV ZB 38/03, NJW-RR 2004, 664)
b) Die Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO sind auch im Aufgebotsverfahren
anzuwenden.
BGH, Beschl. v. 29.1.2009 - V ZB 140/08
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2b; § 1060 Abs. 1; InsO § 181
Schiedsspruch nach Insolvenzeröffnung allenfalls bei vorheriger Anmeldung
zur Insolvenztabelle möglich
a) Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
ergangener, auf eine Leistung gerichteter Schiedsspruch kann als bloße
Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen sein, wenn aufgrund der
Entscheidungsgründe feststeht, dass die zuerkannte Forderung nur ein
Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich
bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann.
b) Ein (inländischer) Schiedsspruch, der eine
Insolvenzforderung feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach
Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, verstößt gegen
den ordre public interne.
c) Für einen inländischen Schiedsspruch gilt
grundsätzlich der ordre public interne.
BGH, Beschl. v. 29.1.2009 - III ZB 88/07
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
Insolvenzanfechtung bei Grundstücksveräußerung unter Verkehrswert mit
Nutzungsrecht für Veräußerer
Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek
belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme
dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert
entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der
Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem
Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert entsprechenden
Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher,
unübertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des
Verkäufers nahe legende, zu Lasten seiner Gläubiger wirkende
Vertragsgestaltung ein Indiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von
der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers und als auch der
Gläubigerbenachteiligung bilden.
BGH, Versäumnisurt.
v. 18.12.2008 - IX ZR 79/09
|