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Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§ 535, 468 a.F.; II. BV
Wohnflächenberechnung unter anteiliger Einbeziehung von Dachterrassenflächen
nach (früherer) Zweiter Berechnungsverordnung
InsO § 313
Freihändige Veräußerung von belastetem Grundbesitz im
Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Treuhänder
1. Der Treuhänder ist im
Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich nicht gehindert,
Gegenstände, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte
bestehen, freihändig zu veräußern.
2. Eine Zustimmung der absonderungsberechtigten Gläubiger zur
freihändigen Veräußerung ist nur im Innenverhältnis erforderlich.
3. Die Zustimmung der absonderungsberechtigten Gläubiger ist nicht in
der Form des § 29 GBO nachzuweisen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
LG Braunschweig, Beschl. v. 1.4.2009 - 8 T 262/09
BGB §§ 434, 444, 311
Offenbarungspflicht des Verkäufers für bei Bauerrichtung übliche,
mittlerweile aber als gesundheitsschädlich erkannte Baustoffe (Asbest)
1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines
Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich
erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen Sachmangel
begründen. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Baumaterialien
Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen karzinogen wirken, und die
ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung,
Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austreten. 2. Ansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen sind nach
Gefahrübergang (im Regelfall mit der Übergabe der Kaufsache) jedenfalls
dann nicht durch die kaufrechtlichen Regelungen der §§ 434 ff. BGB
ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer den Käufer über die
Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.(vorläufige Leitsätze
von der DNotI-Redaktion nach der Pressemitteilung formuliert)
Gesellschaftsrecht
BGB § 826; GmbHG §§ 30, 31,
73
Existenzvernichtungshaftung auch bei einer Liquidationsgesellschaft (BGHZ
173, 246 Trihotel)
a) Eine Existenzvernichtungshaftung des
GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz
der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in
das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (vgl. BGHZ 173,
246 TRIHOTEL) kommt auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft
(§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht.
b) Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der
werbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbständigten
Vermögensinteresses gilt erst recht für eine Gesellschaft in
Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des
Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise
hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eigener
(Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon
dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in
sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger
zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die
speziellen "Zusatzkriterien" einer Insolvenzverursachung oder
-vertiefung erfüllt sind.
BGH, Urt. v.
9.2.2009 - II ZR 292/07 (Sanitary)
Öffentliches Recht
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
Gesetzesänderungen
Immobilienrecht
BauGB § 199; WertV; ImmoWertV
Ersetzung der bisherigen Wertermittlungsverordnung (WertV) durch neue
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Verordnungsentwurf der
Bundesregierung, BR-Drucks.296/09 vom 3.4.2009
Öffentliches Recht
GWB §§ 97 ff.,
99, 100; VgV; Richtlinie 2004/18/EG
Ausweislich GWB-Novelle keine Ausschreibungspflicht und Vergabeverfahren bei
Verkauf von Grundstücken durch die öffentliche Hand mit Baupflicht des
Erwerbers
zur Frage, inwieweit
sich möglicherweise unmittelbar aus Europarecht eine Ausschreibungspflicht
ergibt, sh. OLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 2.10.2008 - Verg 25/08,
NZBau 2008, 727 =
EuGH,
Rechtssache C-451/08 (Helmut Müller)
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 96 S. 1, 105, 109, 120; BDG; BDO
Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses,
BT-Drucks.
16/12460 vom 25.3.2009 (= vom Bundestag am 27.3.2009 beschlossene
Fassung)
Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung
des Zugangs zum Anwaltsnotariat)
-
BGBl. 2009 I, 696
-
neue Zugangsvoraussetzungen gelten ab dem 1.5.2011 (Art. 2 S. 2),
-
Zulassung zur notariellen Fachprüfung ab 1.2.2010 möglich
(§ 120 Abs. 1 BNotO n.F.)
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
ZPO §§ 1025
ff.; AktG §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1
Schiedsklausel für Beschlussmängelstreitigkeiten bei der GmbH zulässig
(Änderung der Rechtsprechung)
BGB § 312d Abs.
4 Nr. 1 Fall 3; RL 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) Art. 6 Abs. 3
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234
EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der
Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz dahin auszulegen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung
von Strom und Gas?
BGB §§ 463
ff., 472 , 158 Abs. 2 ; SchuldRAnpG § 57
Bei Kenntnis des Käufers von gesetzlichem Vorkaufsrecht im Zweifel
auflösende Bedinung der Nichtausübung vereinbart; unwirksame Einzelausübung
des Vorkaufsrechts bei mehreren Nutzern führt zu Vorkaufsrecht nur der
übrigen Nutzer
a) Die Ausübung des Vorkaufsrechts des Nutzers
nach § 57 SchuldRAnpG lässt die Ansprüche des Erstkäufers aus seinem
Kaufvertrag grundsätzlich unberührt. Wird der Erstkäufer in dem
Kaufvertrag auf das Bestehen des Vorkaufsrechts des Nutzers hingewiesen,
ist das in der Regel dahin zu verstehen, dass die Ansprüche des
Erstkäufers unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) der
Ausübung des Vorkaufsrechts stehen sollen.
b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen von mehreren
gemeinschaftlich vorkaufsberechtigten Nutzern für sich allein ist
unwirksam. Sie steht einer Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch ihn
gleich und führt gemäß § 472 Satz 2 BGB zu einem Anwachsen seiner
Berechtigung auf die verbliebenen, zum Vorkauf berechtigten Nutzer
(Fortführung von Senat, Urt. v. 14. März 1962, V ZR 2/62, WM 1962, 722
und BGHZ 136, 327, 330).
c) Bestehen Nutzungsbefugnisse nur jeweils an Teilflächen eines
Grundstücks (§ 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG), kann das Vorkaufsrecht
ausgeübt werden, wenn die Summe der überlassenen Flächen, an denen
Nutzer bei Ausübung des Vorkaufsrechts auf Grund vor dem 3. Oktober 1990
abgeschlossener Verträge berechtigt sind, die halbe Grundstücksgröße
übersteigt. Nicht erforderlich ist es, dass die vertraglichen Befugnisse
derjenigen, die das Vorkaufsrecht durch Erklärung ausüben, sich auf eine
solche Fläche erstreckt.
BGH, Urt. v. 13.3.2009 - V ZR 157/08
BGB §§ 535 ff.,
139
Formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des
Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia macht
gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam
a) Für den Begriff der Schönheitsreparaturen ist
auch bei preisfreiem Wohnraum die Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II.
BV maßgeblich (Bestätigung von BGHZ 92, 363, 368). Soweit es um Türen
und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser
Bestimmung nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und
Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und
Fenstern.
b) Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch die in
einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel
"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich
Streichen von Außenfenstern,Balkontür und Loggia."
in Verbindung mit der ergänzenden Klausel (§ 13)
"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, hat er folgende Arbeiten
fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken,
das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung
der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper
einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster."
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt
unwirksam. Die Unwirksamkeit ist nicht auf die Textbestandteile
"einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia" und
"sowie der Türen und Fenster" beschränkt.
Familienrecht
BGB §§ 1569, 1570 ff., 1574, 1577
Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht
1. Nach § 1570 BGB in der Fassung des
Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hat der Gesetzgeber dem betreuenden
Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten
drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit
in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei
Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch.
2. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem
betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein
Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Damit
verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel
von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach
Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist
auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu
einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
3. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten
Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung
der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende
Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen
Betreuung des Kindes berufen.
4. Nach der Neufassung des Gesetzes ist es nicht vertretbar, an das
frühere Altersphasenmodell anzuknüpfen und eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig zu machen.
(vom DNotI aus der Pressemitteilung zusammengestellte Leitsätze)
Notarrecht
BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 535 ff.
Schadensersatzpflicht des Vermieters bei Auszug des Mieters nach
Vorgetäuschung von Eigenbedarf auch bei formal unwirksamer Kündigung
Links
Notarlinks International/Amerika Honduras
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Familienrecht
-
Gesellschaftsrecht
-
Notarrecht
Notarlinks
International/Asien/Australien/Pazifik Israel
(siehe auch
Palästinensergebiete)
Arbeitshilfen
Rechner zur Euroumstellung der GmbH sowie
Rechner zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
(Richter Ast, AG Kassel)
Download incl.
Installationsanleitung in Zip-Datei Update 04/2009
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1. Anpassung an die GmbH-Reform (MoMiG) mit der Möglichkeit der
Teilbarkeit durch 1 EUR
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2. Umschalter für Ergebnisrundung auf zwei oder fünf Nachkommastellen
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3. Anpassung an Besonderheiten der Dateiverwaltung ab Windows Vista
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4. Modernisierung von Symbolschaltern zur besseren Erkennbarkeit
Bitte beachten Sie die
Hinweise zu Gebrauch und Support!
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