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30. März - 24. April 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 535, 468 a.F.; II. BV
Wohnflächenberechnung unter anteiliger Einbeziehung von Dachterrassenflächen nach (früherer) Zweiter Berechnungsverordnung

InsO § 313
Freihändige Veräußerung von belastetem Grundbesitz im Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Treuhänder

1. Der Treuhänder ist im Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich nicht gehindert, Gegenstände, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen, freihändig zu veräußern.
2. Eine Zustimmung der absonderungsberechtigten Gläubiger zur freihändigen Veräußerung ist nur im Innenverhältnis erforderlich.
3. Die Zustimmung der absonderungsberechtigten Gläubiger ist nicht in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

LG Braunschweig, Beschl. v. 1.4.2009 - 8 T 262/09

BGB §§ 434, 444, 311
Offenbarungspflicht des Verkäufers für bei Bauerrichtung übliche, mittlerweile aber als gesundheitsschädlich erkannte Baustoffe (Asbest)

1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen karzinogen wirken, und die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjekts austreten.
2. Ansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen sind nach Gefahrübergang (im Regelfall mit der Übergabe der Kaufsache) jedenfalls dann nicht durch die kaufrechtlichen Regelungen der §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.(vorläufige Leitsätze von der DNotI-Redaktion nach der Pressemitteilung formuliert)


Gesellschaftsrecht

BGB § 826; GmbHG §§ 30, 31, 73 
Existenzvernichtungshaftung auch bei einer Liquidationsgesellschaft (BGHZ 173, 246 Trihotel)

a) Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (vgl. BGHZ 173, 246   TRIHOTEL) kommt auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht.
b) Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbständigten Vermögensinteresses gilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eigener (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen "Zusatzkriterien" einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind.

BGH, Urt. v. 9.2.2009 - II ZR 292/07 (Sanitary)


Öffentliches Recht

Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts

  • BGBl. 2009 I, 790

  • Inkrafttreten am 24.4.2009 (Art. 4)

  • keine Ausschreibungspflicht und Vergabeverfahren bei Verkauf von Grundstücken durch die öffentliche Hand mit Baupflicht des Erwerbers


Gesetzesänderungen

Immobilienrecht

BauGB § 199; WertV; ImmoWertV
Ersetzung der bisherigen Wertermittlungsverordnung (WertV) durch neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

Verordnungsentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks.296/09 vom 3.4.2009


Öffentliches Recht

GWB §§ 97 ff., 99, 100; VgV; Richtlinie 2004/18/EG
Ausweislich GWB-Novelle keine Ausschreibungspflicht und Vergabeverfahren bei Verkauf von Grundstücken durch die öffentliche Hand mit Baupflicht des Erwerbers

zur Frage, inwieweit sich möglicherweise unmittelbar aus Europarecht eine Ausschreibungspflicht ergibt, sh. OLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 2.10.2008 - Verg 25/08, NZBau 2008, 727 = EuGH, Rechtssache C-451/08 (Helmut Müller)


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 96 S. 1, 105, 109, 120; BDG; BDO
Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12460 vom 25.3.2009 (= vom Bundestag am 27.3.2009 beschlossene Fassung)

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)

  • BGBl. 2009 I, 696

  • neue Zugangsvoraussetzungen gelten ab dem 1.5.2011 (Art. 2 S. 2),

  • Zulassung zur notariellen Fachprüfung ab 1.2.2010 möglich
    (§ 120 Abs. 1 BNotO n.F.)


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

ZPO §§ 1025 ff.; AktG §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1
Schiedsklausel für Beschlussmängelstreitigkeiten bei der GmbH zulässig (Änderung der Rechtsprechung)

BGB § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3; RL 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) Art. 6 Abs. 3
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas?

BGB §§ 463 ff., 472 , 158 Abs. 2 ; SchuldRAnpG § 57   
Bei Kenntnis des Käufers von gesetzlichem Vorkaufsrecht im Zweifel auflösende Bedinung der Nichtausübung vereinbart; unwirksame Einzelausübung des Vorkaufsrechts bei mehreren Nutzern führt zu Vorkaufsrecht nur der übrigen Nutzer

a) Die Ausübung des Vorkaufsrechts des Nutzers nach § 57 SchuldRAnpG lässt die Ansprüche des Erstkäufers aus seinem Kaufvertrag grundsätzlich unberührt. Wird der Erstkäufer in dem Kaufvertrag auf das Bestehen des Vorkaufsrechts des Nutzers hingewiesen, ist das in der Regel dahin zu verstehen, dass die Ansprüche des Erstkäufers unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) der Ausübung des Vorkaufsrechts stehen sollen.
b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen von mehreren gemeinschaftlich vorkaufsberechtigten Nutzern für sich allein ist unwirksam. Sie steht einer Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch ihn gleich und führt gemäß § 472 Satz 2 BGB zu einem Anwachsen seiner Berechtigung auf die verbliebenen, zum Vorkauf berechtigten Nutzer (Fortführung von Senat, Urt. v. 14. März 1962, V ZR 2/62, WM 1962, 722 und BGHZ 136, 327, 330).
c) Bestehen Nutzungsbefugnisse nur jeweils an Teilflächen eines Grundstücks (§ 57 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG), kann das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wenn die Summe der überlassenen Flächen, an denen Nutzer bei Ausübung des Vorkaufsrechts auf Grund vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossener Verträge berechtigt sind, die halbe Grundstücksgröße übersteigt. Nicht erforderlich ist es, dass die vertraglichen Befugnisse derjenigen, die das Vorkaufsrecht durch Erklärung ausüben, sich auf eine solche Fläche erstreckt.

BGH, Urt. v. 13.3.2009 - V ZR 157/08

BGB §§ 535 ff., 139
Formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia macht gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam

a) Für den Begriff der Schönheitsreparaturen ist auch bei preisfreiem Wohnraum die Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV maßgeblich (Bestätigung von BGHZ 92, 363, 368). Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser Bestimmung nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern.
b) Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel
"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern,Balkontür und Loggia."
in Verbindung mit der ergänzenden Klausel (§ 13)
"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster."
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam. Die Unwirksamkeit ist nicht auf die Textbestandteile "einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia" und "sowie der Türen und Fenster" beschränkt.


Familienrecht

BGB §§ 1569, 1570 ff., 1574, 1577 
Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht

1. Nach § 1570 BGB in der Fassung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch.
2. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
3. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
4. Nach der Neufassung des Gesetzes ist es nicht vertretbar, an das frühere Altersphasenmodell anzuknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig zu machen.
(vom DNotI aus der Pressemitteilung zusammengestellte Leitsätze)


Notarrecht

BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 535 ff.
Schadensersatzpflicht des Vermieters bei Auszug des Mieters nach Vorgetäuschung von Eigenbedarf auch bei formal unwirksamer Kündigung


Links

Notarlinks International/Amerika

Honduras

Notarlinks International/Asien/Australien/Pazifik

Israel
(siehe auch Palästinensergebiete)


Arbeitshilfen

Rechner zur Euroumstellung der GmbH sowie
Rechner zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

(Richter Ast, AG Kassel)

Download incl. Installationsanleitung in Zip-Datei
Update 04/2009

  • 1. Anpassung an die GmbH-Reform (MoMiG) mit der Möglichkeit der Teilbarkeit durch 1 EUR

  • 2. Umschalter für Ergebnisrundung auf zwei oder fünf Nachkommastellen

  • 3. Anpassung an Besonderheiten der Dateiverwaltung ab Windows Vista

  • 4. Modernisierung von Symbolschaltern zur besseren Erkennbarkeit

Bitte beachten Sie die Hinweise zu Gebrauch und Support!

 

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