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Top-Aktuell
Immobilienrecht
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3
Verwertungskündigung des Vermieters kann auch zum Zweck des Abrisses mit
anschließendem Neubau berechtigt sein
a) Eine wirtschaftliche Verwertung ist
angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn sie von
vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird.
b) Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand
eines Mietvertrages erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zur
Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, ist vor dem Hintergrund
der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit des
grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen
Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Die
hierzu erforderliche Abwägung entzieht sich einer generalisierenden
Betrachtung; sie lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des
Vermieters treffen.
c) Ist wegen des Alters und schlechten baulichen Zustands eines Gebäudes
gemessen an üblichen Wohnverhältnissen eine "Vollsanierung" oder ein
Abriss mit anschließender Errichtung eines Neubaus geboten, kann ein
erheblicher Nachteil des Vermieters im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB
darin liegen, dass er anderenfalls auf notdürftige Maßnahmen
("Minimalsanierung") verwiesen ist, die weder zu einer nachhaltigen
Verbesserung noch zur Verlängerung einer verhältnismäßig geringen
Restlebensdauer des Gebäudes (hier 15 bis 20 Jahre) führen.
BGH, Pressemitteilung und Urt. v. 28.1.2009 - VIII
ZR 8/08
Gesellschaftsrecht
HGB § 129 a; GmbHG § 32 a
Abs. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 – jeweils in der bis zum 31. Oktober 2008
geltenden Fassung; BGB §§ 705 ff.
Pflicht zur Freigabe von Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen in
Insolvenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
a) Auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als
Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist, ist § 129 a HGB a.F. entsprechend anzuwenden,
wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vor
Inkrafttreten des MoMiG (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet
wurde.
b) Wird ein Gesellschafterdarlehen durch "Stehenlassen" in der Krise der
Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert und steht fest,
dass der Gesellschafter, dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine
Sicherheit eingeräumt hat, seine ‑ vom Gesetz in der Insolvenz der
Gesellschaft zurückgestufte ‑ Darlehensrückzahlungsforderung dauerhaft
nicht mehr durchsetzen kann, ist er wegen Wegfalls des Sicherungszwecks
auf Verlangen der Gesellschaft zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet
(vgl. Sen.Urt. v. 27. November 2000 ‑ II ZR 179/99, ZIP 2001, 115).
BGH, Urt. v. 26.1.2009 - II ZR 213/07
GmbHG §§ 30, 34 Abs. 3
Einziehungsbeschluss eines GmbH-Geschäftsanteils mit sofortiger Wirkung ist
unwirksam, wenn die Gesellschaft erkennbar die geschuldete Abfindung nicht
aus freiem Vermögen zahlen kann
a) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des
Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss
anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine
Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung ‑ also auch schon vor
Zahlung seiner Abfindung ‑ verliert (BGHZ 32, 17, 23; Sen.Urt. v.
30. Juni 2003 ‑ II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544).
b) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen
Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge
einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen
Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass
die Gesellschaft eine geschuldete ‑ sofort fällige ‑ Abfindung nicht aus
freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.).
BGH, Beschl. v. 8.12.2008 - II ZR 263/07
Gesetzesänderungen
Gesellschaftsrecht
HGB §§ 241a, 253 ff. 267
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Neue Bilanzierungsregelungen gelten zwingend für
Geschäftsjahre ab 1.1.2010; freiwillige Anwendung für 2009 zulässig.
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 139, 305 ff., 768
Abs. 1 Satz 1
Teilunwirksamkeit nur des Einredeverzichts bei AGB-Verpflichtung zur
Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft
a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, diesem eine
selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft nach
einem zum Vertrag gehörenden Muster zu stellen, und der in diesem
Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach
§ 768 BGB, sind sprachlich und inhaltlich trennbare Teile der
Sicherungsvereinbarung, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung
zugänglich sind.
b) Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die
Einrede nach § 768 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der
Sicherungsvereinbarung im Übrigen.
BGH, Urt. v. 12.2.2009 - VII ZR 39/08
BGB §§ 675 Abs. 2, 276, 311
Abs. 2
Voraussetzungen für Haftung des mit dem Eigenkapitalvertriebs befassten
Unternehmen aus Prospekthaftung bzw. Auskunftsvertrag
a) Der Umstand, dass das mit dem
Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen zugleich von der
Fondsgesellschaft damit betraut ist, den Zeichnungsschein in Empfang zu
nehmen, die Einlage des Anlegers per Lastschrift einzuziehen und in
Vollziehung einer notariellen Vollmacht, die der Anleger der
Fondsgesellschaft erteilt hat, dessen Eintragung als Kommanditisten im
Handelsregister zu veranlassen, führt für sich gesehen nicht zu einem
Schuldverhältnis mit dem Anleger, aus dem sich die Pflicht ergeben
könnte, diesen über Unrichtigkeiten des durch den Vertrieb benutzten
Emissionsprospekts zu informieren.
b) Zur Frage, ob das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen
dem Anleger wegen eines Mangels des bei der Vermittlung benutzten
Prospekts aus der Verletzung eines Auskunftsvertrags haftet, wenn es in
die Vermittlung des Anlegers nicht eingeschaltet war.
BGH, Beschl. v. 29.1.2009 - III ZR 74/08
BGB §§ 167, 195, 199; VerbrKrG
§ 6 Abs. 2 Satz 4 a.F.; RBerG Art. 1 § 1 a.F.
Nichtigkeit einer Vollmacht im Zeichnungsschein für geschlossenen
Immobilienfonds wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
a) Zur Nichtigkeit einer Vollmacht im
Zeichnungsschein betreffend einen mittelbaren Beitritt zu einem
geschlossenen Immobilienfonds und dessen Finanzierung wegen Verstoßes
gegen Art. 1 § 1 RBerG.
b) Zur Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4
VerbrKrG.
BGH, Urt. v. 20.1.2009 - XI ZR 487/07
WEG §§ 46 Abs. 1 u. 2; 48 Abs.
4
Fristen für Erhebung und Begründung von Anfechtungsklagen von
Wohnungseigentümer sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen
a) Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1
WEG) der Erfolg versagt, darf nicht offen gelassen werden, ob die Klage
als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird.
b) Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs.
1 Satz 2 WEG handelt es sich nicht um besondere
Sachurteilsvoraussetzungen der wohnungseigentumsrechtlichen
Anfechtungsklage, sondern um Ausschlussfristen des materiellen Rechts.
c) Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger
gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz
2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein
Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der
Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen,
zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist
eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen
ergibt, genügt nicht.
BGH, Urt. v.
16.1.2009 - V ZR 74/08
BGB §§ 743, 745
Miteigentümer, der ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht hat, stehen
auch Vermietungserträge hieraus allein zu
a) Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher
Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen
Sondervereinbarung zugänglich (Bestätigung Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997
‑ II ZR 203/96, ZIP 1998, 348 f.).
b) Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks
(hier: Mietzins aus der Vermietung von Stellplätzen) stehen den
Teilhabern aufgrund ihrer Mitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn
die Nutzungen mit dem Grundstück verbunden und nicht aufgrund einer
Sondervereinbarung einzelnen Miteigentümern als Sondernutzungsrecht
zugewiesen sind. § 743 Abs. 1 BGB garantiert nur die Beteiligung an
vorhandenen Nutzungen.
BGH, Beschl. v. 20.10.2008 - II ZR 246/07
Familienrecht
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 3; FamFG § 117 Abs. 2 (in
Kraft ab 1. September 2009)
Berücksichtigung eines nachehelichen Karrieresprungs, soweit er lediglich
neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt
a) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem
unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen
Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu
hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung
der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen
Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung
lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das
daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen
(im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 ‑ XII ZR 9/07 ‑
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen
ist die Anschließung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der
letzten mündlichen Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2
Satz 3 ZPO nicht voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände
erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz
entstanden sind.
BGH, Urt. v. 28.1.2009 - XII ZR 119/07
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b,
Abs. 3 Nr. 2
Ehezeitanteil für bei Eheende bereits bezogene Rente sowie bei nach Eheende
bewilligter Betriebsrente
a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der
auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente
und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
vom 25. April 2007 ‑ XII ZB 206/06 ‑ FamRZ 2007, 1084 und vom 14. März
2007 ‑ XII ZB 142/06 ‑ FamRZ 2007, 891).
b) Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen
ist, muss auch der Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf
diesen Zeitpunkt rückbezogen werden. Das geschieht bei einer
Betriebsrente, die sich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch
entwickelt hat, durch Rückrechnung der Volldynamik nach der
entsprechenden Versorgungsordnung. Hat sich die Betriebsrente seit dem
Ende der Ehezeit nicht durchgehend volldynamisch entwickelt, ist sie
entweder nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1
BGB) oder sonst unter Anwendung der Barwertverordnung (§ 1587 a Abs. 3
Nr. 2 BGB) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu dynamisieren (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 25. April 2007 ‑ XII ZB 206/06 ‑ FamRZ 2007,
1084).
BGH, Beschl. v. 14.1.2009 - XII ZB 74/08
BGB § 1379 Abs. 1 S. 1; ZPO
§ 511 Abs. 2 Nr. 1, §§ 2, 3
Beschwer bei Auskunftspflicht eines Ehegatten, für Zugewinnausgleich Angaben
zu Unternehmensbeteiligungen für anderen Zeitpunkt als Bilanzstichtag zu
machen
Zur Beschwer eines zur Auskunft über sein
Endvermögen verurteilten Ehegatten, der u.a. Angaben über
Firmenbeteiligungen zu machen hat, die sich auf einen zwischen zwei
Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt beziehen.
BGH, Beschl. v.
14.1.2009 - XII ZB 146/08
BGB § 1587 b Abs. 5; VAHRG § 1
Abs. 3; VAÜG § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b; ZVK-KVS-Satzung §§ 72, 73 Abs. 1;
BetrAVG § 18 Abs. 2
Versorgungsausgleich bei Anrechten in der Zusatzversorgung des Kommunalen
Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS)
a) Zur Behandlung von Anrechten bei der
Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen
(ZVK-KVS) im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger
mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte
Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 72, 73 Abs. 1
ZVK‑KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen)
Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im
Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 ‑ XII ZB 53/06,
XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 ‑ jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische
Rentenanrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl
angleichungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden
sollen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 ‑ XII ZB
260/03 ‑ FamRZ 2006, 327 ff.).
BGH, Beschl. v. 14.1.2009 - XII ZB 178/05
Gesellschaftsrecht
HGB §§ 171, 172; BGB §§ 276,
311 Abs. 2
Keine Haftung des nicht selbst als Kommanditist beteiligten Treugebers bei
möglicher Einlagenrückgewähr; Aufklärungspflichten der
Treuhandkommanditistin eines Kapitalanlagefonds
a) Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines
Filmfonds, den Anleger bei Annahme seines Vertragsangebots zum Abschluss
eines Treuhandvertrags über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu
informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts
erschließen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 29. Mai 2008 ‑ III ZR
59/07 - NJW-RR 2008, 1129).
b) Zur Frage, ob in einem Emissionsprospekt ausdrücklich darauf
hingewiesen werden muss, dass Kosten für eine Erlösausfallversicherung
dem für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten bestimmten
Budget zu entnehmen sind, wenn sich dies aus anderen Angaben des
Prospekts erschließen lässt.
c) Der Treugeber, der nur über die Treuhandkommanditistin wirtschaftlich
an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht möglicher
Anspruchsgegner von Ansprüchen nach §§ 171, 172 HGB (im Anschluss an
BGH, Urteil vom 11. November 2008 ‑ XI ZR 468/07 - WM 2008, 2359,
vorgesehen für BGHZ).
BGH, Urt. v. 12.2.2009 - III ZR 90/08
GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 823
Abs. 2; EFZG § 3; HGB § 130a Abs. 1
Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung erfasst nicht
Uneinbringlichkeit der Entgeltfortzahlung
Der Schutzzweck der
Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1
GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem
Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf
Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
(§ 3 EFZG) entsteht.
BGH, Beschl. v. 20.10.2008 - II ZR 211/07
Steuerrecht
UStG §§ 9, 4 Nr. 12 a; BGB §§ 535 Abs. 2, 157
Vertragsauslegung bei unzulässiger Umsatzsteueroption
a) Zur Auslegung der Vereinbarung einer
Grundmiete von "monatlich x DM zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 %, = y DM" anhand der Vorstellungen der
Vertragsparteien bei der Festlegung des Mietzinses, wenn der Vermieter
nicht wirksam zur Steuerpflicht optieren konnte (Fortführung des
Senatsurteils vom 28. Juli 2004 ‑ XII ZR 292/02 ‑ NJW-RR 2004, 1452).
b) Zur Entscheidungserheblichkeit der Behauptung des Vermieters, bei
Abschluss dieses Vertrages habe die Mieterin ihre Bereitschaft erklärt,
den verlangten Gesamtpreis unabhängig davon zu zahlen, ob sie selbst zum
Vorsteuerabzug berechtigt sei und welche steuerlichen
Gestaltungsmöglichkeiten der Vermieter wahrnehmen könne oder wolle.
BGH, Urt. v. 21.1.2009 - XII ZR 79/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 130 Abs. 2
Keine Insolvenzanfechtung wegen Kenntnis, wenn Arbeitnehmer als
Zahlungsempfänger rückständigen Lohns nur weiß, dass der Arbeitgeber noch
anderen Arbeitnehmern Lohn schuldet
a) Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in
der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass
der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist,
rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die
Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers.
b) Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in
die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der
ihm bekannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.
BGH, Urt. v. 19.2.2009 - IX ZR 62/08
ZVG § 154 Satz 1; WEG §§ 21
ff.
Verantwortlichkeit des Zwangsverwalters von
Wohnungseigentumseinheiten gegenüber der Wohnungeigentümergemeinschaft
a) Der Zwangsverwalter ist allen Personen
verantwortlich, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz
besondere Pflichten auferlegt.
b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von
§ 154 Satz 1 ZVG sein.
BGH, Urt. v. 5.2.2009 - IX ZR 21/07
ZVG §§ 41, 95 ff.; BGB § 839
Amtshaftung des Versteigerungsgerichts gegenüber dem Gläubiger wegen
Verfahrensfehler, die zur Aufhebung eines Zuschlagsbeschlusses und
niedrigerem Erlös im Folgetermin führen
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im
Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstreckungsgläubiger.
Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der dadurch
eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers
wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin
ein geringerer Erlös erzielt wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom
13. September 2001 ‑ III ZR 228/00 - NJW‑RR 2002, 307).
BGH, Veräumnisurt. v. 22.1.2009 - III ZR 172/08
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