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23.-27. März 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3
Verwertungskündigung des Vermieters kann auch zum Zweck des Abrisses mit anschließendem Neubau berechtigt sein

a) Eine wirtschaftliche Verwertung ist angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird.
b) Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines Mietvertrages erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Die hierzu erforderliche Abwägung entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen.
c) Ist wegen des Alters und schlechten baulichen Zustands eines Gebäudes gemessen an üblichen Wohnverhältnissen eine "Vollsanierung" oder ein Abriss mit anschließender Errichtung eines Neubaus geboten, kann ein erheblicher Nachteil des Vermieters im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB darin liegen, dass er anderenfalls auf notdürftige Maßnahmen ("Minimalsanierung") verwiesen ist, die weder zu einer nachhaltigen Verbesserung noch zur Verlängerung einer verhältnismäßig geringen Restlebensdauer des Gebäudes (hier 15 bis 20 Jahre) führen.

BGH, Pressemitteilung und Urt. v. 28.1.2009 - VIII ZR 8/08


Gesellschaftsrecht

HGB § 129 a; GmbHG § 32 a Abs. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 – jeweils in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung; BGB §§ 705 ff.  
Pflicht zur Freigabe von Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen in Insolvenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

a) Auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist § 129 a HGB a.F. entsprechend anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vor Inkrafttreten des MoMiG (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet wurde.
b) Wird ein Gesellschafterdarlehen durch "Stehenlassen" in der Krise der Gesellschaft in funktionales Eigenkapital umqualifiziert und steht fest, dass der Gesellschafter, dem die Gesellschaft für dieses Darlehen eine Sicherheit eingeräumt hat, seine ‑ vom Gesetz in der Insolvenz der Gesellschaft zurückgestufte ‑ Darlehensrückzahlungsforderung dauerhaft nicht mehr durchsetzen kann, ist er wegen Wegfalls des Sicherungszwecks auf Verlangen der Gesellschaft zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet (vgl. Sen.Urt. v. 27. November 2000 ‑ II ZR 179/99, ZIP 2001, 115).

BGH, Urt. v. 26.1.2009 - II ZR 213/07

GmbHG §§ 30, 34 Abs. 3  
Einziehungsbeschluss eines GmbH-Geschäftsanteils mit sofortiger Wirkung ist unwirksam, wenn die Gesellschaft erkennbar die geschuldete Abfindung nicht aus freiem Vermögen zahlen kann

a) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung ‑ also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung ‑ verliert (BGHZ 32, 17, 23; Sen.Urt. v. 30. Juni 2003 ‑ II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544).
b) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete ‑ sofort fällige ‑ Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.).

BGH, Beschl. v. 8.12.2008 - II ZR 263/07


Gesetzesänderungen

Gesellschaftsrecht

HGB §§ 241a, 253 ff. 267
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Neue Bilanzierungsregelungen gelten zwingend für Geschäftsjahre ab 1.1.2010; freiwillige Anwendung für 2009 zulässig.


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 139, 305 ff., 768 Abs. 1 Satz 1
Teilunwirksamkeit nur des Einredeverzichts bei AGB-Verpflichtung zur Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft

a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, diesem eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft nach einem zum Vertrag gehörenden Muster zu stellen, und der in diesem Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach § 768 BGB, sind sprachlich und inhaltlich trennbare Teile der Sicherungsvereinbarung, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich sind.
b) Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung im Übrigen.

BGH, Urt. v. 12.2.2009 - VII ZR 39/08

BGB §§ 675 Abs. 2, 276, 311 Abs. 2
Voraussetzungen für Haftung des mit dem Eigenkapitalvertriebs befassten Unternehmen aus Prospekthaftung bzw. Auskunftsvertrag

a) Der Umstand, dass das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen zugleich von der Fondsgesellschaft damit betraut ist, den Zeichnungsschein in Empfang zu nehmen, die Einlage des Anlegers per Lastschrift einzuziehen und in Vollziehung einer notariellen Vollmacht, die der Anleger der Fondsgesellschaft erteilt hat, dessen Eintragung als Kommanditisten im Handelsregister zu veranlassen, führt für sich gesehen nicht zu einem Schuldverhältnis mit dem Anleger, aus dem sich die Pflicht ergeben könnte, diesen über Unrichtigkeiten des durch den Vertrieb benutzten Emissionsprospekts zu informieren.
b) Zur Frage, ob das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen dem Anleger wegen eines Mangels des bei der Vermittlung benutzten Prospekts aus der Verletzung eines Auskunftsvertrags haftet, wenn es in die Vermittlung des Anlegers nicht eingeschaltet war.

BGH, Beschl. v. 29.1.2009 - III ZR 74/08

BGB §§ 167, 195, 199; VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4  a.F.; RBerG Art. 1 § 1  a.F.
Nichtigkeit einer Vollmacht im Zeichnungsschein für geschlossenen Immobilienfonds wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

a) Zur Nichtigkeit einer Vollmacht im Zeichnungsschein betreffend einen mittelbaren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dessen Finanzierung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG.
b) Zur Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.

BGH, Urt. v. 20.1.2009 - XI ZR 487/07

WEG §§ 46 Abs. 1 u. 2; 48 Abs. 4
Fristen für Erhebung und Begründung von Anfechtungsklagen von Wohnungseigentümer sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen

a) Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 WEG) der Erfolg versagt, darf nicht offen gelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird.
b) Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG handelt es sich nicht um besondere Sachurteilsvoraussetzungen der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage, sondern um Ausschlussfristen des materiellen Rechts.
c) Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.

BGH, Urt. v. 16.1.2009 - V ZR 74/08

BGB §§ 743, 745
Miteigentümer, der ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht hat, stehen auch Vermietungserträge hieraus allein zu

a) Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich (Bestätigung Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 ‑ II ZR 203/96, ZIP 1998, 348 f.).
b) Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks (hier: Mietzins aus der Vermietung von Stellplätzen) stehen den Teilhabern aufgrund ihrer Mitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn die Nutzungen mit dem Grundstück verbunden und nicht aufgrund einer Sondervereinbarung einzelnen Miteigentümern als Sondernutzungsrecht zugewiesen sind. § 743 Abs. 1 BGB garantiert nur die Beteiligung an vorhandenen Nutzungen.

BGH, Beschl. v. 20.10.2008 - II ZR 246/07


Familienrecht

BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 3; FamFG § 117 Abs. 2 (in Kraft ab 1. September 2009)
Berücksichtigung eines nachehelichen Karrieresprungs, soweit er lediglich neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt

a) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 ‑ XII ZR 9/07 ‑ zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die Anschließung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind.

BGH, Urt. v. 28.1.2009 - XII ZR 119/07

BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, Abs. 3 Nr. 2
Ehezeitanteil für bei Eheende bereits bezogene Rente sowie bei nach Eheende bewilligter Betriebsrente

a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 ‑ XII ZB 206/06 ‑ FamRZ 2007, 1084 und vom 14. März 2007 ‑ XII ZB 142/06 ‑ FamRZ 2007, 891).
b) Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, muss auch der Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf diesen Zeitpunkt rückbezogen werden. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rückrechnung der Volldynamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung. Hat sich die Betriebsrente seit dem Ende der Ehezeit nicht durchgehend volldynamisch entwickelt, ist sie entweder nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung der Barwertverordnung (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu dynamisieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. April 2007 ‑ XII ZB 206/06 ‑ FamRZ 2007, 1084).

BGH, Beschl. v. 14.1.2009 - XII ZB 74/08

BGB § 1379 Abs. 1 S. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, §§ 2, 3 
Beschwer bei Auskunftspflicht eines Ehegatten, für Zugewinnausgleich Angaben zu Unternehmensbeteiligungen für anderen Zeitpunkt als Bilanzstichtag zu machen

Zur Beschwer eines zur Auskunft über sein Endvermögen verurteilten Ehegatten, der u.a. Angaben über Firmenbeteiligungen zu machen hat, die sich auf einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt beziehen.

BGH, Beschl. v. 14.1.2009 - XII ZB 146/08

BGB § 1587 b Abs. 5; VAHRG § 1 Abs. 3; VAÜG § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b;  ZVK-KVS-Satzung §§ 72, 73 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2   
Versorgungsausgleich bei Anrechten in der Zusatzversorgung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS)

a) Zur Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS) im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 72, 73 Abs. 1 ZVK‑KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 ‑ XII ZB 53/06, XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 ‑ jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenanrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 ‑ XII ZB 260/03 ‑ FamRZ 2006, 327 ff.).

BGH, Beschl. v. 14.1.2009 - XII ZB 178/05


Gesellschaftsrecht

HGB §§ 171, 172; BGB §§ 276, 311 Abs. 2
Keine Haftung des nicht selbst als Kommanditist beteiligten Treugebers bei möglicher Einlagenrückgewähr; Aufklärungspflichten der Treuhandkommanditistin eines Kapitalanlagefonds

a) Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, den Anleger bei Annahme seines Vertragsangebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 29. Mai 2008 ‑ III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129).
b) Zur Frage, ob in einem Emissionsprospekt ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass Kosten für eine Erlösausfallversicherung dem für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten bestimmten Budget zu entnehmen sind, wenn sich dies aus anderen Angaben des Prospekts erschließen lässt.
c) Der Treugeber, der nur über die Treuhandkommanditistin wirtschaftlich an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht möglicher Anspruchsgegner von Ansprüchen nach §§ 171, 172 HGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 2008 ‑ XI ZR 468/07 - WM 2008, 2359, vorgesehen für BGHZ).

BGH, Urt. v. 12.2.2009 - III ZR 90/08

GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; EFZG § 3; HGB § 130a Abs. 1
Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung erfasst nicht Uneinbringlichkeit der Entgeltfortzahlung

Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) entsteht.

BGH, Beschl. v. 20.10.2008 - II ZR 211/07


Steuerrecht

UStG §§ 9, 4 Nr. 12 a; BGB §§ 535 Abs. 2, 157
Vertragsauslegung bei unzulässiger Umsatzsteueroption

a) Zur Auslegung der Vereinbarung einer Grundmiete von "monatlich x DM zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zur Zeit 15 %, = y DM" anhand der Vorstellungen der Vertragsparteien bei der Festlegung des Mietzinses, wenn der Vermieter nicht wirksam zur Steuerpflicht optieren konnte (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2004 ‑ XII ZR 292/02 ‑ NJW-RR 2004, 1452).
b) Zur Entscheidungserheblichkeit der Behauptung des Vermieters, bei Abschluss dieses Vertrages habe die Mieterin ihre Bereitschaft erklärt, den verlangten Gesamtpreis unabhängig davon zu zahlen, ob sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vermieter wahrnehmen könne oder wolle.

BGH, Urt. v. 21.1.2009 - XII ZR 79/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 130 Abs. 2
Keine Insolvenzanfechtung wegen Kenntnis, wenn Arbeitnehmer als Zahlungsempfänger rückständigen Lohns nur weiß, dass der Arbeitgeber noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldet

a) Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers.
b) Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.

BGH, Urt. v. 19.2.2009 - IX ZR 62/08

ZVG § 154 Satz 1; WEG §§ 21 ff.
Verantwortlichkeit des Zwangsverwalters von Wohnungseigentumseinheiten gegenüber der Wohnungeigentümergemeinschaft

a) Der Zwangsverwalter ist allen Personen verantwortlich, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflichten auferlegt.
b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.

BGH, Urt. v. 5.2.2009 - IX ZR 21/07

ZVG §§ 41, 95 ff.; BGB § 839
Amtshaftung des Versteigerungsgerichts gegenüber dem Gläubiger wegen Verfahrensfehler, die zur Aufhebung eines Zuschlagsbeschlusses und niedrigerem Erlös im Folgetermin führen

Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstreckungsgläubiger. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird und in einem nach­folgenden Versteigerungstermin ein geringerer Erlös erzielt wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. September 2001 ‑ III ZR 228/00 - NJW‑RR 2002, 307).

BGH, Veräumnisurt. v. 22.1.2009 - III ZR 172/08


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