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16.-20. März 2009
 

 
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Top-Aktuell

Familienrecht

BGB §§ 1569, 1570 ff., 1574, 1577
Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht

1. Nach § 1570 BGB in der Fassung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. 2. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
3. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
4. Nach der Neufassung des Gesetzes ist es nicht vertretbar, an das frühere Altersphasenmodell anzuknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig zu machen.
(vom DNotI aus der Pressemitteilung zusammengestellte Leitsätze)


Gesetzesänderungen

Familienrecht

EGBGB Art. 21; BGB Art. 1626 ff.; IntFamRVG
Haager Kinderschutzübereinkommen

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienverfahrensrechts, BR-Drucks. 8/09 vom 2.1.09 = BT-Drucks. 16/12063 vom 26.2.2009


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3; RL 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) Art. 6 Abs. 3
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)

Erfasst der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind (nach Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie), auch Strom- und Gaslieferungsverträge? (Vorlagefrage vom DNotI nach der BGH-Pressemitteilung formuliert)

BGB § § 556 Abs. 3 S. 2
Einhaltung der einjährigen Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter setzt nicht nur rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung, sondern auch deren Zugang innerhalb der Frist voraus

a) Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht.
b) Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auftreten.

BGB §§ 535 ff.
Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

Eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam, wenn der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll (im Anschluss an BGH Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586 zum Wohnraummietrecht und das Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 – NJW 2005, 2006).


Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 32a, 32b, 30, 31 a. F.; EGInsO Art. 103d
Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des MoMiG in "Altfällen" weiterhin anwendbar

a) Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) findet gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103 d EGInsO wie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf "Altfälle", in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) eröffnet worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des Schuldverhältnisses geltendes "altes" Gesetzesrecht weiterhin Anwendung.
b) Die Rückzahlungspflicht des bürgenden Gesellschafters nach Novellen- wie nach Rechtsprechungsregeln wird nicht durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verlängerter Eigentumsvorbehalt und Wechselbürgschaft - berührt, solange sich unter den Sicherungsgebern auch ein Gesellschafter befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise der Gesellschaft funktionales Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg über eine Leistung an den Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen dem Gesellschafter "zurückgewährt" werden.


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