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Familienrecht
BGB §§ 1569, 1570 ff., 1574, 1577
Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht
1. Nach § 1570 BGB in der Fassung des
Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hat der Gesetzgeber dem betreuenden
Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten
drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit
in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei
Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. 2.
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem
betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein
Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Damit
verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel
von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach
Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist
auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu
einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
3. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten
Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung
der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende
Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen
Betreuung des Kindes berufen.
4. Nach der Neufassung des Gesetzes ist es nicht vertretbar, an das
frühere Altersphasenmodell anzuknüpfen und eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig zu machen.
(vom DNotI aus der Pressemitteilung zusammengestellte Leitsätze)
Gesetzesänderungen
Familienrecht
EGBGB Art. 21; BGB Art. 1626 ff.;
IntFamRVG
Haager Kinderschutzübereinkommen
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Internationalen Familienverfahrensrechts, BR-Drucks. 8/09 vom 2.1.09 =
BT-Drucks.
16/12063 vom 26.2.2009
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall
3; RL 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) Art. 6 Abs. 3
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)
Erfasst der Ausschluss des Widerrufsrechts bei
Verträgen zur Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind (nach Art. 6 Abs. 3
Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie), auch Strom- und
Gaslieferungsverträge? (Vorlagefrage vom DNotI nach der
BGH-Pressemitteilung formuliert)
BGB § § 556 Abs. 3 S. 2
Einhaltung der einjährigen Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den
Wohnungsvermieter setzt nicht nur rechtzeitige Absendung der
Betriebskostenabrechnung, sondern auch deren Zugang innerhalb der Frist
voraus
a) Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten
gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung
dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung
der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht.
b) Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post,
wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem
solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz
1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn
auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare
Verzögerungen oder Postverluste auftreten.
BGB §§ 535 ff.
Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen
unwirksam
Eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf
den Mieter in einem Formularmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über
Gewerberäume unwirksam, wenn der Mieter unabhängig von dem
Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen
verpflichtet werden soll (im Anschluss an BGH Urteil vom 23. Juni 2004 -
VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586 zum Wohnraummietrecht und das
Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 – NJW 2005, 2006).
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 32a, 32b, 30, 31 a.
F.; EGInsO Art. 103d
Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des MoMiG in
"Altfällen" weiterhin anwendbar
a) Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der
Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F.) und der Rechtsprechungsregeln
(§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) findet gemäß der Überleitungsnorm des Art.
103 d EGInsO wie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts
auf "Altfälle", in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des
Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) eröffnet
worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes
des Schuldverhältnisses geltendes "altes" Gesetzesrecht weiterhin
Anwendung.
b) Die Rückzahlungspflicht des bürgenden Gesellschafters nach Novellen-
wie nach Rechtsprechungsregeln wird nicht durch das Vorhandensein einer
Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verlängerter Eigentumsvorbehalt und
Wechselbürgschaft - berührt, solange sich unter den Sicherungsgebern
auch ein Gesellschafter befindet. Da wirtschaftlich dessen
Kreditsicherheit in der Krise der Gesellschaft funktionales Eigenkapital
darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg über eine Leistung an den
Gesellschaftsgläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen dem Gesellschafter
"zurückgewährt" werden.
Links Notarlinks International/Allgemein Ausländisches Familien- und Erbrecht
Notarlinks International/Asien Hongkong
(China) |
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