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9.-13. März 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 1093
Im Zweifel kein Vermietungsrecht des Wohnungsberechtigten nach bloßem Umzug in ein Pflegeheim

Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings nicht entsprechen.

BGH, Versäumnisurt. v. 9.1.2009 - V ZR 168/07


Gesetzesänderungen

Immobilienrecht

BGB §§ 312 ff., 491 ff; RL 2008/48/EG; RL 93/13/EWG
Änderungen bei Verbraucherwiderruf und Verbraucherdarlehensverträgen infolge Überarbeitung der EG-Verbraucherkreditrichtlinie

Umsetzung in deutsches Recht:

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 5.11.2008 = BR-Drucks. 848/08 vom 7.11.2008 = BT-Drucks. 16/11643 vom 21.1.2009 (mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) 

Referentenentwurf vom 17.6.2008


Familienrecht

VersAusglG; BGB § 1587 ff.
Versorgungsausgleichsgesetz: Strukturreform Versorgungsausgleich

Zustimmung durch den Bundesrat, BR-Drucks. 128/09 (Beschluss) vom 6.3.2009


Steuerrecht

AO §§ 51 ff., 60; BGB §§ 21 ff.
Jahressteuergesetz 2009: Mustersatzung für steuerrechtlich gemeinnützige Vereine

Jahressteuergesetz 2009 (mit Änderungen des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes, Umsatzsteuergesetzes und der Abgabenordnung), BGBl. 2008 I, 2794

Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 S. 2 AO (BGBl. 2008 I, 2794, 2829) enthält Mustersatzung mit steuerrechtlich erforderlichen Klauseln für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, mit denen ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt werden sollen.


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 6, 7a-i
Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat

(zustimmende) Beschlussfassung durch den Bundesrat, BR-Drucks. 127/09 (Beschluss) vom 6.3.2009


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 577a; WEG §§ 3, 8
Kündigungsbeschränkung bei Umwandlung in Wohnungseigentum gelten nur für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen

Die Sperrfristen des § 577a BGB für Kündigungen durch den Vermieter nach Umwandlung in Wohnungseigentum gelten nicht, wenn die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses erfolgt, weil die Wohnung für eine Betreuungsperson benötigt wird, die nicht dem Haushalt des Vermieters angehört.

 

BGH, Urt. vom 11.3.2009 - VIII ZR 127/08 (Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht)

BGH, Pressemitteilung Nr. 57/2009 vom 11.3.2009

BGB §§ 554, 535 ff.
Duldungspflicht des Mieters bei baulicher Maßnahme in der Wohnung nach behördlicher Anordnung

BGH, Pressemitteilung Nr. 46/09 vom 4.3.2009  

BGH, Urt. vom 4.3.2009 - VIII ZR 110/08 (Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht)

BGB § 249
Schadensersatz aus Beratungsvertrag über Immobilienanlage im Wege der Kaufpreiserstattung durch den Berater gegen Übereignung des Anlageobjekts

Der durch eine fehlerhafte Anlageberatung Geschädigte kann seinen im Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über eine Immobilie mit einem Dritten bestehenden Schaden auch gegenüber dem beratenden Unternehmen in der Weise geltend machen, dass er die Erstattung des gezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung der erworbenen Kapitalanlage verlangt; dies entspricht dem im allgemeinen Schadenersatzrecht geltenden Prinzip des Vorteilsausgleichs und bedarf keines besonderen Antrags und keiner Einrede des Schuldners (Fortführung des Senatsurteils vom 21. Oktober 2004 ‑ III ZR 323/03 - NJW-RR 2005, 170)

BGH, Urt. v. 15.1.2009 - III ZR 28/08


Gesellschaftsrecht

AktG §§ 130, 131 Abs. 1 S. 1, 132 161, 241 Nr. 2, 243 Abs. 4, 246; BeurkG §§ 36, 37
Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank AG für das Geschäftsjahr 2002 für nichtig erklärt

a) Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Gesetzes ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gegebene Endfassung.
b) Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollierungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG.
c) Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugebenden "Entsprechenserklärungen" führt wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.
d) Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG, wenn entgegen Ziff. 5.5.3 DCGK (Deutscher Corporate Governance Kodex) nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher Interessenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird.
e) Eine Satzungsregelung, welche die Durchführung einer Listenwahl der Aufsichtsratsmitglieder (§ 101 Abs. 1 AktG) in das Ermessen des Versammlungsleiters stellt, ist wirksam und kann nicht durch einen Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionäre, eine Einzelwahl durchzuführen, außer Kraft gesetzt werden.
f) Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG) setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus.
g) Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene Entscheidungen binden das Gericht im Anfechtungsprozess nicht.

BGH, Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 185/07


Arbeitshilfen

Gesellschaftsrecht

Handelsregister/Gesellschaftsrecht allg.

Vereine

Mustersatzung mit steuerrechtlich erforderlichen Klauseln für Vereine, mit denen ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt werden sollen, Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 S. 2 AO (BGBl. 2008 I, 2794, 2829)


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