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Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB § 1093
Im Zweifel kein Vermietungsrecht des Wohnungsberechtigten nach bloßem Umzug
in ein Pflegeheim
Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über
die Bestellung eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung
genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen
Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine ergänzende
Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die
Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den
Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen
im Zweifel allerdings nicht entsprechen.
BGH, Versäumnisurt.
v. 9.1.2009 - V ZR 168/07
Gesetzesänderungen
Immobilienrecht
BGB §§ 312
ff., 491 ff; RL 2008/48/EG; RL 93/13/EWG
Änderungen bei Verbraucherwiderruf und Verbraucherdarlehensverträgen infolge
Überarbeitung der EG-Verbraucherkreditrichtlinie
Umsetzung in deutsches Recht:
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das
Widerrufs- und Rückgaberecht vom
5.11.2008 =
BR-Drucks. 848/08 vom 7.11.2008 =
BT-Drucks. 16/11643 vom 21.1.2009 (mit
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
Referentenentwurf vom 17.6.2008
Familienrecht
VersAusglG; BGB § 1587 ff.
Versorgungsausgleichsgesetz:
Strukturreform Versorgungsausgleich
Zustimmung
durch den Bundesrat, BR-Drucks. 128/09 (Beschluss) vom 6.3.2009
Steuerrecht
AO §§ 51 ff., 60; BGB §§ 21
ff.
Jahressteuergesetz 2009: Mustersatzung für steuerrechtlich gemeinnützige
Vereine
Jahressteuergesetz 2009 (mit Änderungen des
Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes,
Umsatzsteuergesetzes und der Abgabenordnung),
BGBl. 2008 I, 2794
Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 S. 2 AO (BGBl. 2008 I,
2794, 2829) enthält Mustersatzung mit steuerrechtlich erforderlichen
Klauseln für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche
Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, mit denen ausschließlich
steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt werden sollen.
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 6, 7a-i
Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat
(zustimmende)
Beschlussfassung durch den Bundesrat, BR-Drucks. 127/09 (Beschluss) vom
6.3.2009
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 577a; WEG §§ 3, 8
Kündigungsbeschränkung bei Umwandlung in Wohnungseigentum gelten nur für
Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen
Die
Sperrfristen des § 577a BGB für Kündigungen durch den Vermieter nach
Umwandlung in Wohnungseigentum gelten nicht, wenn die Kündigung eines
Wohnraummietverhältnisses erfolgt, weil die Wohnung für eine
Betreuungsperson benötigt wird, die nicht dem Haushalt des Vermieters
angehört.
BGH, Urt.
vom 11.3.2009 - VIII ZR 127/08 (Urteilsgründe sind noch nicht
veröffentlicht)
BGH, Pressemitteilung Nr. 57/2009 vom 11.3.2009
BGB §§ 554, 535 ff.
Duldungspflicht des Mieters bei baulicher Maßnahme in der Wohnung nach
behördlicher Anordnung
BGH, Pressemitteilung Nr. 46/09 vom 4.3.2009
BGH,
Urt. vom 4.3.2009 - VIII ZR 110/08 (Urteilsgründe noch nicht
veröffentlicht)
BGB § 249
Schadensersatz aus Beratungsvertrag über Immobilienanlage im Wege der
Kaufpreiserstattung durch den Berater gegen Übereignung des Anlageobjekts
Der durch eine fehlerhafte Anlageberatung
Geschädigte kann seinen im Abschluss eines notariellen Kaufvertrages
über eine Immobilie mit einem Dritten bestehenden Schaden auch gegenüber
dem beratenden Unternehmen in der Weise geltend machen, dass er die
Erstattung des gezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung der
erworbenen Kapitalanlage verlangt; dies entspricht dem im allgemeinen
Schadenersatzrecht geltenden Prinzip des Vorteilsausgleichs und bedarf
keines besonderen Antrags und keiner Einrede des Schuldners (Fortführung
des Senatsurteils vom 21. Oktober 2004 ‑ III ZR 323/03 - NJW-RR 2005,
170)
BGH, Urt. v. 15.1.2009 - III ZR 28/08
Gesellschaftsrecht
AktG §§ 130, 131 Abs. 1 S. 1,
132 161, 241 Nr. 2, 243 Abs. 4, 246; BeurkG §§ 36, 37
Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen
Bank AG für das Geschäftsjahr 2002 für nichtig erklärt
a) Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll (§
130 Abs. 1 Satz 1 AktG) hat den Charakter eines Berichts des Notars über
seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung
fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen
ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Gesetzes
ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den
Verkehr gegebene Endfassung.
b) Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht
unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG
bewehrten Protokollierungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4
AktG.
c) Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat
abzugebenden "Entsprechenserklärungen" führt wegen der darin liegenden
Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der
gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse, soweit die Organmitglieder
die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.
d) Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG,
wenn entgegen Ziff. 5.5.3 DCGK (Deutscher Corporate Governance Kodex)
nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines
Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird.
Ein solcher Interessenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine
Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen
Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds während seiner
früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird.
e) Eine Satzungsregelung, welche die Durchführung einer Listenwahl der
Aufsichtsratsmitglieder (§ 101 Abs. 1 AktG) in das Ermessen des
Versammlungsleiters stellt, ist wirksam und kann nicht durch einen
Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionäre, eine Einzelwahl
durchzuführen, außer Kraft gesetzt werden.
f) Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen
Informationspflichtverletzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG)
setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht
beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus.
g) Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene
Entscheidungen binden das Gericht im Anfechtungsprozess nicht.
BGH, Urt. v.
16.2.2009 - II ZR 185/07
Arbeitshilfen
Gesellschaftsrecht
Handelsregister/Gesellschaftsrecht allg.
Vereine
Mustersatzung mit steuerrechtlich erforderlichen
Klauseln für Vereine, mit denen ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke
i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt werden sollen, Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 S. 2
AO (BGBl. 2008 I, 2794, 2829)
Links
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