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2.-6. März 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2
Trotz Geltendmachung unberechtigter Ansprüche oder nicht bestehender Rechte keine Schadensersatzpflicht, wenn der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist

a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig.
b) Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.

BGH, Urt. v. 16.1.2009 - V ZR 133/08


Steuerrecht

EG Art. 234; RL 77/388/EWG; GrEStG §§ 8, 9
Einbeziehung der Bauleistung in Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag (einheitliches Vertragswerk) verstößt nicht gegen Europarecht

Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 ist dahin gehend auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die „Grunderwerbsteuer“ des deutschen Rechts einzubeziehen und somit einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.

EuGH, Beschl. v. 27.11.2008 - C‑156/08 (Vollkommer)


Gesetzesänderungen

Familienrecht

VersAusglG; BGB § 1587 ff.
Versorgungsausgleichsgesetz: Strukturreform Versorgungsausgleich

Inkrafttreten des Gesetzes für 1.9.2009 geplant


Erbrecht

HeimG; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform

keine bundesrechtliche Regelung hinsichtlich des Testierverbotes nach § 14 HeimG a.F.


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 96 S. 1, 105, 109, 120; BDG; BDO
Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des notariellen Disziplinarechts, BR-Drucks. 6/09 vom 2.1.2009 = BT-Drucks. 16/12062 vom 26.2.2009

BNotO §§ 6, 7a-i
Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat

Beschlussfassung durch den Bundestag in 2. und 3. Lesung am 13.2.2009, BR-Drucks. 127/09 vom 13.2.2009


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

WEG § 15 Abs. 1 (SNR)
Gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts

1) Sondernutzungsrechte können durch Zuweisungserklärung des teilenden Alleineigentümers nur dann wirksam begründet werden, wenn zuvor die negative Komponente des Sondernutzungsrechts durch Bezugnahme auf eine dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechende Regelung der Teilungserklärung und Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums bestimmt worden ist.
2) An die Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch kann sich bei Veräußerung des Wohnungseigentums ein gutgläubiger Erwerb anknüpfen.

OLG Hamm, Beschl. v. 21.10.2008 - I-15 Wx 140/08

BGB § 1193; EGBGB Art. 229 § 18 Abs. 3
Nachverpfändung nach Risikobegrenzungsgesetz

Die Neufassung des § 1193 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12. August 2008 ist auch dann anzuwenden, eine bereits früher eingetragene Sicherungsgrundschuld auf ein weiteres Eigentumsrecht erstreckt werden soll.

LG Berlin, Beschl. v. 27.1.2009 - 86 T 15/09

WEG §§ 7 Abs. 2, 3, 8; WGV § 3 Abs. 1c; GBO § 71
Erfolgreiche Fassungsbeschwerde gegen Grundbucheintragung, dass Miteigentumsanteil beschränkt sei „durch das Sondereigentum an den übrigen Miteigentumsanteilen“ (anstelle von richtig nach § 7 Abs. 1 S. 2 WEG „der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte“)

LG Münster, Beschl. v. 30.6.2008 - 5 T 993/06


Gesellschaftsrecht

AktG §§ 130, 131 Abs. 1 S. 1, 132 161, 241 Nr. 2, 243 Abs. 4, 246; BeurkG §§ 36, 37
Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank AG für das Geschäftsjahr 2002 für nichtig erklärt

a) Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Gesetzes ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gegebene Endfassung.
b) Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollierungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG.
c) Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugebenden "Entsprechenserklärungen" führt wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.
d) Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG, wenn entgegen Ziff. 5.5.3 DCGK (Deutscher Corporate Governance Kodex) nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher Interessenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird.
e) Eine Satzungsregelung, welche die Durchführung einer Listenwahl der Aufsichtsratsmitglieder (§ 101 Abs. 1 AktG) in das Ermessen des Versammlungsleiters stellt, ist wirksam und kann nicht durch einen Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionäre, eine Einzelwahl durchzuführen, außer Kraft gesetzt werden.
f) Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG) setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus.
g) Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene Entscheidungen binden das Gericht im Anfechtungsprozess nicht.

BGH, Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 185/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO §§ 106, 103, 55 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 346, 883
Löschung der Vormerkung ohne Rückerstattung des Kaufpreises aus der Masse bei Rücktritt des Käufers vor Insolvenzeröffnung

Tritt der durch eine Vormerkung gesicherte Käufer nach Zahlung des Kaufpreises wegen eines Rechtsmangels von dem Grundstückskaufvertrag zurück und wird danach ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet, kann der Insolvenzverwalter von dem Käufer Bewilligung der Löschung der Vormerkung verlangen, ohne an ihn den Kaufpreis aus der Masse erstatten zu müssen.

BGH, Urt. v. 22.1.2009 - IX ZR 66/07


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