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Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241
Abs. 2
Trotz Geltendmachung unberechtigter Ansprüche oder nicht bestehender Rechte
keine Schadensersatzpflicht, wenn der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist
a) Eine Vertragspartei, die von der anderen
Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet
ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre
Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne
von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig.
b) Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die
Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie
nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt
ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als
plausibel ansehen durfte.
BGH, Urt. v. 16.1.2009 - V ZR 133/08
Steuerrecht
EG Art. 234; RL 77/388/EWG;
GrEStG §§ 8, 9
Einbeziehung der Bauleistung in Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer
beim Grundstückskaufvertrag (einheitliches Vertragswerk) verstößt nicht
gegen Europarecht
Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991
ist dahin gehend auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran
hindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige
Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von
Verkehrsteuern wie die „Grunderwerbsteuer“ des deutschen Rechts
einzubeziehen und somit einen nach der Sechsten Richtlinie der
Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren
Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern
haben.
EuGH, Beschl. v. 27.11.2008 - C‑156/08
(Vollkommer)
Gesetzesänderungen
Familienrecht
VersAusglG; BGB § 1587
ff.
Versorgungsausgleichsgesetz:
Strukturreform Versorgungsausgleich
Inkrafttreten des Gesetzes für 1.9.2009 geplant
Erbrecht
HeimG; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der
Föderalismusreform
keine bundesrechtliche Regelung hinsichtlich des
Testierverbotes nach § 14 HeimG a.F.
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 96 S. 1, 105, 109, 120; BDG; BDO
Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts
Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Neuregelung des notariellen Disziplinarechts,
BR-Drucks. 6/09 vom
2.1.2009 =
BT-Drucks. 16/12062 vom 26.2.2009
BNotO §§ 6, 7a-i
Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat
Beschlussfassung durch den Bundestag in 2. und 3. Lesung am 13.2.2009,
BR-Drucks. 127/09 vom 13.2.2009
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
WEG § 15 Abs. 1 (SNR)
Gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts
1) Sondernutzungsrechte können durch
Zuweisungserklärung des teilenden Alleineigentümers nur dann wirksam
begründet werden, wenn zuvor die negative Komponente des
Sondernutzungsrechts durch Bezugnahme auf eine dem
Bestimmtheitsgrundsatz entsprechende Regelung der Teilungserklärung und
Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums bestimmt worden
ist.
2) An die Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch kann sich
bei Veräußerung des Wohnungseigentums ein gutgläubiger Erwerb anknüpfen.
OLG Hamm, Beschl. v. 21.10.2008 - I-15 Wx 140/08
BGB § 1193; EGBGB Art. 229 §
18 Abs. 3
Nachverpfändung nach Risikobegrenzungsgesetz
Die Neufassung des § 1193 BGB durch das
Risikobegrenzungsgesetz vom 12. August 2008 ist auch dann anzuwenden,
eine bereits früher eingetragene Sicherungsgrundschuld auf ein weiteres
Eigentumsrecht erstreckt werden soll.
LG Berlin, Beschl. v. 27.1.2009 - 86 T 15/09
WEG §§ 7 Abs. 2, 3, 8; WGV § 3
Abs. 1c; GBO § 71
Erfolgreiche Fassungsbeschwerde gegen Grundbucheintragung, dass
Miteigentumsanteil beschränkt sei „durch das Sondereigentum an den übrigen
Miteigentumsanteilen“ (anstelle von richtig nach § 7 Abs. 1 S. 2 WEG „der zu
den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte“)
LG Münster, Beschl. v. 30.6.2008 - 5 T 993/06
Gesellschaftsrecht
AktG §§ 130, 131 Abs. 1 S. 1,
132 161, 241 Nr. 2, 243 Abs. 4, 246; BeurkG §§ 36, 37
Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen
Bank AG für das Geschäftsjahr 2002 für nichtig erklärt
a) Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll (§
130 Abs. 1 Satz 1 AktG) hat den Charakter eines Berichts des Notars über
seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung
fertig gestellt, sondern kann auch noch danach im Einzelnen
ausgearbeitet und unterzeichnet werden. Urkunde im Sinne des Gesetzes
ist erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den
Verkehr gegebene Endfassung.
b) Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht
unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG
bewehrten Protokollierungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4
AktG.
c) Eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat
abzugebenden "Entsprechenserklärungen" führt wegen der darin liegenden
Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der
gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse, soweit die Organmitglieder
die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.
d) Unrichtig ist oder wird eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG,
wenn entgegen Ziff. 5.5.3 DCGK (Deutscher Corporate Governance Kodex)
nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines
Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird.
Ein solcher Interessenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine
Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen
Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds während seiner
früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird.
e) Eine Satzungsregelung, welche die Durchführung einer Listenwahl der
Aufsichtsratsmitglieder (§ 101 Abs. 1 AktG) in das Ermessen des
Versammlungsleiters stellt, ist wirksam und kann nicht durch einen
Geschäftsordnungsantrag einzelner Aktionäre, eine Einzelwahl
durchzuführen, außer Kraft gesetzt werden.
f) Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen
Informationspflichtverletzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG)
setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht
beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus.
g) Im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene
Entscheidungen binden das Gericht im Anfechtungsprozess nicht.
BGH, Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 185/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO §§ 106, 103, 55 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 346, 883
Löschung der Vormerkung ohne Rückerstattung des Kaufpreises aus der Masse
bei Rücktritt des Käufers vor Insolvenzeröffnung
Tritt der durch eine Vormerkung gesicherte
Käufer nach Zahlung des Kaufpreises wegen eines Rechtsmangels von dem
Grundstückskaufvertrag zurück und wird danach ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Verkäufers eröffnet, kann der Insolvenzverwalter
von dem Käufer Bewilligung der Löschung der Vormerkung verlangen, ohne
an ihn den Kaufpreis aus der Masse erstatten zu müssen.
BGH, Urt. v. 22.1.2009 - IX ZR 66/07
Links
Notarlinks/National Gesetzgebung und Bundesverwaltung
Bayern
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