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Gesetzesänderungen
Gesellschaftsrecht
AktG §§ 33, 34, 131,
134, 135,
243, 246a, 319 Abs. 6; ARUG
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Aktionärsrechtrichtlinie (ARUG), BT-Drucks. 16/11642 vom 21.1.2009
Öffentliches Recht
EEWärmeG §§ 3,5
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Nutzungspflicht für erneuerbare
Energien bei Neubauten
Informationsbroschüre des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit "Wärme aus erneuerbaren
Energien - Was bringt das neue Wärmegesetz?"
EnEG; EnEV §§ 3, 4, 9, 16 ff.
Verschärfung der energetischen Anforderungen für Neubauten (und bei wesentlichen
Änderungen) um ca. 30% geplant
Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 19.12.2008,
BR-Drucks. 38/09 vom 23.1.2009
GWB §§ 97 ff., 99, 100; VgV; Richtlinie
2004/18/EG
Ausweislich GWB-Novelle keine
Ausschreibungspflicht und Vergabeverfahren bei Verkauf von Grundstücken durch
die öffentliche Hand mit Baupflicht des Erwerbers
Beschlussfassung durch
Bundestag (in der vom Wirtschaftsausschuss vorgeschlagenen Fassung) am
19.12.2008, BR-Drucks. 35/09 vom 23.1.2009
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3
Kündigung von Mietverhältnissen zur wirtschaftlichen Verwertung eines
Grundstücks durch Abbruch eines sanierungsbedürftigen Wohngebäudes und
Errichtung einer neuen Wohnanlage
BGH,
Urt. v. 28.1.2008 - VIII ZR 7/08 - VIII ZR 9/08 (Urteilsgründe sind noch
nicht veröffentlicht)
BGH, Pressemitteilung Nr. 19/2009 vom 28.1.2009
BGB §§ 765, 774 Abs. 2,
§ 1191
Innenausgleich zwischen Mitbürgen und Grundschuldbesteller nach Verhältnis
der übernommenen Haftungsrisiken
Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen
und Grundschuldbestellern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart
ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen
Haftungsrisiken.
BGH, Urt. v. 9.12.2008 - XI ZR 588/07
MaBV §§ 3, 7; BGB § 823 Abs. 2
Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Bauträgergesellschaft bei
Verstoß gegen §§ 3 oder 7 MaBV (hier: unzulässige Abschmelzung der
MaBV-Bürgschaft)
a) § 3 und § 7 MaBV sind Schutzgesetze im Sinne
des § 823 Abs. 2 BGB.
b) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert auch den Anspruch auf
Verschaffung des Eigentums an dem verkauften Grundstück.
BGH, Urt. v. 5.12.2008 - V ZR 144/07
Familienrecht
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
Zumutbarkeit als Voraussetzung für Zurechnung fiktiver Einkünfte
bei Kindesunterhalt
a) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt
voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen,
eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht
ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale
Beschäftigungschance bestanden hätte.
b) Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem
Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur
insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall
zumutbar ist.
BGH, Urt. v. 3.12.2008 - XII ZR 182/06
Gesellschaftsrecht GmbHG
§§ 32a, 32b, 30, 31 a. F.; EGInsO Art. 103d
Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des MoMiG in
"Altfällen" weiterhin anwendbar
BGH,
Urt. v. 26.1.2008 – II ZR 260/07 (Urteilsgründe sind noch nicht
veröffentlicht)
BGH, Pressemitteilung Nr. 20/2009 vom 28.1.2009
Notarrecht/Verfahrensrecht BNotO §§ 115 Abs. 2 S. 1, 6
Abs. 3, 6b, 14 Abs. 6
Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist lediglich
Hilfskriterium, hat aber keine ausschlaggebende Bedeutung für
Bewerberauswahl als hauptberuflicher Notar zwischen mehreren bisherigen
Notaren im Landesdienst (Baden)
BGH, Beschl. v. 9.12.2008 - NotZ 25/07
BNotO §§ 115 Abs. 2 S. 1, 6
Abs. 3
Erfolgreiche Erprobung beim Oberlandesgericht ist lediglich Hilfskriterium,
hat aber keine ausschlaggebende Bedeutung für Bewerberauswahl als
hauptberuflicher Notar zwischen mehreren bisherigen Notaren im Landesdienst
(Baden)
BGH, Beschl. v. 9.12.2008 - NotZ 24/07
BNotO §§ 115 Abs. 2 S. 1, 6
Abs. 3, 7 Abs. 2
Regelvorrang für "Landeskinder" (hier bei Bestellung hauptberuflicher Notare
in Baden) greift nicht für Bewerber, der am Stichtag zwar als Richter auf
Probe Funktionen eines Notars im Landesdienst ausübt, aber noch nicht zum
Notar im Landesdienst ernannt ist
BGH, Beschl. v. 9.12.2008 - NotZ 22/07
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall
2; InsO §§ 20, 97
Amtsenthebung wegen die Interessen der Rechtssuchenden gefährdende Art der
Wirtschaftsführung bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und
Verletzung insolvenzrechtlicher Mitteilungspflichten
a) In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die
Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung
vorliegt, können außer den gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung weitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende
Umstände (z.B. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung
von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen.
b) Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte
unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder
richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche
Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des
Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich.
BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 130/07
ZPO § 885 Abs. 1
Zwangsvollstreckung der Herausgabepflicht und Besitzeinweisung bei einem
brachliegenden Grundstück
Muss der Schuldner aufgrund eines Titels ein
grundbuchmäßig hinreichend bestimmtes Grundstück herausgeben, erfolgt
die Zwangsvollstreckung in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher das
Grundstück auf Antrag des Gläubigers räumt und den Gläubiger an Ort und
Stelle in den Besitz einweist. Stellt der Gerichtsvollzieher – wenn es
sich etwa um eine brachliegende Fläche handelt – fest, dass eine Räumung
nicht erforderlich ist, kann er den Gläubiger durch Protokollerklärung
in den Besitz einweisen, auch wenn er in Ermangelung von Grenzsteinen
u.Ä. die genauen Grenzen des Grundstücks an Ort und Stelle nicht
bestimmen kann.
BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 120/05
InsO §§ 188, 43
Bindung des Insolvenzverwalters an zur Tabelle festgestellten
Forderungsbetrag
1. Der Insolvenzverwalter hat bei einer
Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestellten Forderungen
uneingeschränkt zu berücksichtigen. Der Tabelleneintrag löst für den
Insolvenzverwalter nur dann keine Bindungswirkung aus, wenn er gegen
eine eingetragene Forderung mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgeht.
2. Sofern Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen
Befriedigung eines Insolvenzgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit
dem vollen Berücksichtigungsbetrag am Insolvenzverfahren teil.
BGH, Urt. v. 11.12.2008 - IX ZR 156/07
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