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2.-6. Februar 2009
 

 
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Gesetzesänderungen

Gesellschaftsrecht

AktG §§ 33, 34, 131, 134, 135, 243, 246a, 319 Abs. 6; ARUG
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechtrichtlinie (ARUG), BT-Drucks. 16/11642 vom 21.1.2009


Öffentliches Recht

EEWärmeG §§ 3,5
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei Neubauten

Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit "Wärme aus erneuerbaren Energien - Was bringt das neue Wärmegesetz?"

EnEG; EnEV §§ 3, 4, 9, 16 ff.
Verschärfung der energetischen Anforderungen für Neubauten (und bei wesentlichen Änderungen) um ca. 30% geplant

Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 19.12.2008, BR-Drucks. 38/09 vom 23.1.2009

GWB §§ 97 ff., 99, 100; VgV; Richtlinie 2004/18/EG
Ausweislich GWB-Novelle keine Ausschreibungspflicht und Vergabeverfahren bei Verkauf von Grundstücken durch die öffentliche Hand mit Baupflicht des Erwerbers

Beschlussfassung durch Bundestag (in der vom Wirtschaftsausschuss vorgeschlagenen Fassung) am 19.12.2008, BR-Drucks. 35/09 vom 23.1.2009


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3
Kündigung von Mietverhältnissen zur wirtschaftlichen Verwertung eines Grundstücks durch Abbruch eines sanierungsbedürftigen Wohngebäudes und Errichtung einer neuen Wohnanlage

BGH, Urt. v. 28.1.2008 - VIII ZR 7/08 - VIII ZR 9/08 (Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht)

BGH, Pressemitteilung Nr. 19/2009 vom 28.1.2009

BGB §§ 765, 774 Abs. 2, § 1191 
Innenausgleich zwischen Mitbürgen und Grundschuldbesteller nach Verhältnis der übernommenen Haftungsrisiken

Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken.

BGH, Urt. v. 9.12.2008 - XI ZR 588/07

MaBV §§ 3, 7; BGB § 823 Abs. 2
Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Bauträgergesellschaft bei Verstoß gegen §§ 3 oder 7 MaBV (hier: unzulässige Abschmelzung der MaBV-Bürgschaft)

a) § 3 und § 7 MaBV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
b) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert auch den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem verkauften Grundstück.

BGH, Urt. v. 5.12.2008 - V ZR 144/07


Familienrecht

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
Zumutbarkeit als Voraussetzung für Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Kindesunterhalt

a) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
b) Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.

BGH, Urt. v. 3.12.2008 - XII ZR 182/06


Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 32a, 32b, 30, 31 a. F.; EGInsO Art. 103d
Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des MoMiG in "Altfällen" weiterhin anwendbar

BGH, Urt. v. 26.1.2008 – II ZR 260/07 (Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht)

BGH, Pressemitteilung Nr. 20/2009 vom 28.1.2009


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 115 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 3, 6b, 14 Abs. 6
Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist lediglich Hilfskriterium, hat aber keine ausschlaggebende Bedeutung für Bewerberauswahl als hauptberuflicher Notar zwischen mehreren bisherigen Notaren im Landesdienst (Baden)

BGH, Beschl. v. 9.12.2008 - NotZ 25/07

BNotO §§ 115 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 3
Erfolgreiche Erprobung beim Oberlandesgericht ist lediglich Hilfskriterium, hat aber keine ausschlaggebende Bedeutung für Bewerberauswahl als hauptberuflicher Notar zwischen mehreren bisherigen Notaren im Landesdienst (Baden)

BGH, Beschl. v. 9.12.2008 - NotZ 24/07

BNotO §§ 115 Abs. 2 S. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2
Regelvorrang für "Landeskinder" (hier bei Bestellung hauptberuflicher Notare in Baden) greift nicht für Bewerber, der am Stichtag zwar als Richter auf Probe Funktionen eines Notars im Landesdienst ausübt, aber noch nicht zum Notar im Landesdienst ernannt ist

BGH, Beschl. v. 9.12.2008 - NotZ 22/07

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2; InsO §§ 20, 97    
Amtsenthebung wegen die Interessen der Rechtssuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Verletzung insolvenzrechtlicher Mitteilungspflichten

a) In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung vorliegt, können außer den gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung weitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende Umstände (z.B. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen.
b) Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich.

BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 130/07

ZPO § 885 Abs. 1
Zwangsvollstreckung der Herausgabepflicht und Besitzeinweisung bei einem brachliegenden Grundstück

Muss der Schuldner aufgrund eines Titels ein grundbuchmäßig hinreichend bestimmtes Grundstück herausgeben, erfolgt die Zwangsvollstreckung in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher das Grundstück auf Antrag des Gläubigers räumt und den Gläubiger an Ort und Stelle in den Besitz einweist. Stellt der Gerichtsvollzieher – wenn es sich etwa um eine brachliegende Fläche handelt – fest, dass eine Räumung nicht erforderlich ist, kann er den Gläubiger durch Protokollerklärung in den Besitz einweisen, auch wenn er in Ermangelung von Grenzsteinen u.Ä. die genauen Grenzen des Grundstücks an Ort und Stelle nicht bestimmen kann.

BGH, Beschl. v. 4.12.2008 - I ZB 120/05

InsO  §§ 188, 43 
Bindung des Insolvenzverwalters an zur Tabelle festgestellten Forderungsbetrag

1.  Der Insolvenzverwalter hat bei einer Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestellten Forderungen uneingeschränkt zu berücksichtigen. Der Tabelleneintrag löst für den Insolvenzverwalter nur dann keine Bindungswirkung aus, wenn er gegen eine eingetragene Forderung mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgeht.
2.  Sofern Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung eines Insolvenzgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit dem vollen Berücksichtigungsbetrag am Insolvenzverfahren teil.

BGH, Urt. v. 11.12.2008 - IX ZR 156/07

 

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