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Top-Aktuell
Immobilienrecht
BGB § 906 Abs. 2 Satz 1;
BBergG §§ 9 Abs. 1, 114 ff.
Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers gegen den Bergbauberechtigten
bei Beeinträchtigung der ortsüblichen Grundstücksbenutzung
Wird durch
Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau
hervorgerufen werden, die ortsübliche Benutzung eines Grundstücks oder
dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, kommt ein
Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegen den Bergbauberechtigten, der
aufgrund des ihm verliehenen Bergwerkseigentums tätig wird, nach § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht; diese Vorschrift wird nicht durch die
Bergschadenshaftung (§§ 114 ff. BBergG) verdrängt.
BGH, Urt. v. 19.9.2008 - V ZR 28/08
Familienrecht
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
Nachehelicher Karrieresprung ausnahmsweise zu berücksichtigen, soweit er
lediglich anderweitig neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf (insbes. durch
neue Ehe) auffängt
a) Bei der
Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen
des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar
unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um
Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den
geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während
der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die
Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des
verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar
waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines
Karrieresprungs gilt.
b) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten
geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem
neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen
Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen
Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu
berücksichtigen.
c) Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu
hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung
des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt,
ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung
einzubeziehen.
BGH, Urt. v. 17.12.2008 - XII ZR 9/07
BGB §§ 1572, 1573, 1578 b
Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt
a) Zur Abgrenzung
von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufstockungsunterhalt nach
§ 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. Januar 1993
‑ XII ZR 206/91 ‑ FamRZ 1993, 789).
b) Zur Befristung des Krankheitsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB.
BGH, Urt. v. 26.11.2008 - XII ZR 131/07
Erbrecht
HöfeO § 1 Abs. 4; BGB § 163
Zeitlich beschränkte Aufgabe der Höfeeigenschaft zulässig
Das fakultative
Höferecht erlaubt die von vornherein zeitlich beschränkte Aufgabe der
Hofeigenschaft zu dem Zweck, bei der Übertragung des Hofes die
Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Anwendung der
höferechtlichen Vorschriften ergeben.
BGH, Beschl. v. 28.11.2008 - BLw 11/08
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 556 Abs. 3 S. 2
Einhaltung der einjährigen Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den
Wohnungsvermieter setzt nicht nur rechtzeitige Absendung der
Betriebskostenabrechnung, sondern auch deren Zugang innerhalb der Frist
voraus
BGB § 917 Abs. 1
Voraussetzungen für Notwegerecht und Kostentragung
a) Einem
Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige
Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit
dem Fahrrad über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem
Fall kommt ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn
auf Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zum Befahren mit
Kraftfahrzeugen in Betracht, damit er mit diesen sein Grundstück
erreichen kann.
b) Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige
Grundstückseigentümer die für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche,
tragen sie die Unterhaltungskosten anteilig.
BGH, Teil-Urteil und Urteil v. 12.12.2008 - V ZR
106/07
Familienrecht
BGB §§ 1361, 1581; ZPO § 287
Ehegattenselbstbehalt bei Trennungsunterhalt bei Betreuung eines
minderjährigen Kindes
a) Zum
Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreuung
eines minderjährigen Kindes.
b) Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei
berufsbedingten Fahrten zur Arbeitsstätte.
BGH, Urt. v. 17.12.2008 - XII ZR 63/07
BGB §§ 1581, 1603
Auch gegenüber Betreuungsunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen ein
höherer Selbstbehalt als gegenüber minderjährigen Kindern verbleiben
(wenngleich weniger als der angemessene Selbstbehalt)
Gegenüber dem
Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein
Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber
einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB)
übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603
Abs. 1 BGB) liegt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356
ff. = FamRZ 2006, 683, 684). Das gilt auch gegenüber dem Anspruch auf
Betreuungsunterhalt.
BGH, Urt. v. 19.11.2008 - XII ZR 51/08
BGB §§ 242, 1372 ff.
Nachträgliche Geltendmachung einer in Vergleich über Zugewinnausgleich nicht
berücksichtigten Einzelforderung
Zur nachträglichen
Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen Ehegatten,
wenn diese im durch Vergleich beendeten Zugewinnausgleichsverfahren
nicht berücksichtigt worden war.
BGH, Urt. v. 12.11.2008 - XII ZR 134/04
ZPO § 545 Abs. 2, § 621 Abs. 1
Nr. 5; EGZPO § 26 Nr. 9
Auch Rechtsstreit über vertragliche Unterhaltsregelung kann Familiensache
(Ehegattenunterhalt) i.S.d. Prozessrechts sein
a) Hat das
Oberlandesgericht ein Verfahren (hier: durch ausdrückliche Bezeichnung
im Rubrum) als Familiensache qualifiziert, so ist der Bundesgerichtshof
gemäß § 545 Abs. 2 ZPO an diese Qualifikation mit der Folge gebunden,
dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO unzulässig
ist.
b) Eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (betr. die
durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht) kann auch dann
vorliegen, wenn die Ehegatten über eine von ihnen als eigenständig
gewollte vertragliche Unterhaltsregelung streiten. Entscheidend ist
allein, ob die vertragliche Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen,
des Umfangs und des Erlöschens des Anspruchs die im gesetzlichen
Unterhaltsrecht vorgegebenen Grundsätze aufnimmt und ‑ wenn auch unter
vielleicht erheblicher Modifikation ‑ abbildet.
BGH, Beschl. v. 5.11.2008 - XII ZR 103/07
BGB §§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1
Identischer Begriff des Härtefalls für schuldrechtlichen wie bei
öffentlich-rechtlichem Versorgungsausgleich
a) Zwischen der
unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben
Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller
Unterschied.
b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des
ausgleichspflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf
sowie der Bedarf der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten
mindestens gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch
nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch
decken kann und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich
unterliegende Anrecht angewiesen ist, kommt trotz signifikant
günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des
Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmäßig nicht in
Betracht.
d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs
kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen
werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der
geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere
derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, dass es trotz des auch im
schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem
unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen
zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom
4. Juli 2007 ‑ XII ZB 5/05 ‑ FamRZ 2007, 1545 ff.; vom 20. Dezember 2006
‑ XII ZB 166/04 ‑ FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November 2005 ‑ XII ZB
228/03 ‑ FamRZ 2006, 323 ff.).
BGH, Beschl. v.
5.11.2008 - XII ZB 217/04
Erbrecht
BGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2
Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch eines anderen Pflichtteilsberechtigten
wegen Abfindung für einen Erbverzicht
1. Wegen der
Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das
gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner
Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu.
2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem
sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des
Verzichtenden hält. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu
beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an; (der
abweichende Standpunkt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985
‑ II ZR 150/84 ‑ NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben).
3. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein
Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht,
kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei
gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach
ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und
Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich
hinausgehendes Missverhältnis besteht.
BGH, Urt. v. 3.12.2008 - IV ZR 58/07
Notarrecht
BNotO §§ 4, 6 Abs. 3
Bewerberauswahl bei Ausschreibung von Notarstellen zur hauptberuflichen
Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet
BGH, Beschl. v. 9.12.2008 - NotZ 49/07
Arbeitshilfen
Familienrecht
Unterhalt
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
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