|
Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB § 179 Abs. 3
Haftungsausschluss bei vollmachtloser Vertretung, wenn der angeblich
Vertretene gar nicht existiert
Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen
eines nicht existierenden Rechtsträgers handelt, ist seine Haftung nach
§ 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner
Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB);
nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass der
Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der
Vertretene nicht existiert.
Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1
BGB) zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände
‑ insbesondere entsprechender Erklärungen des Vertreters ‑ auf das
Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte (Bestätigung von BGHZ 63,
45 ff., BGHZ 105, 283 ff.).
BGH, Urt. v. 12.11.2008 - VIII ZR 170/07
Familienrecht
BGB §§ 138 Abs. 1, 1408, 1585
Inhaltskontrolle eines Ehevertrages zugunsten des unterhaltspflichtigen
Ehegatten (hier: sittenwidrige Lastenverlagerung auf die Sozialhilfe)
a) Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann
nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein,
sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch
genommenen Ehegatten.
b) Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit
eines Ehevertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete
Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen
Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In
solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der
Vertragsparität aus.
c) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die
Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des
Sozialleistungsträgers regeln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn
durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen
Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in
der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender
Sozialleistungen bedarf.
BGH, Urt. v. 5.11.2008 - XII ZR 157/06
Internationales
Privatrecht
EG Art. 43, 48,
234; EGBGB Internationales Gesellschaftsrecht
Europarechtliche Niederlassungsfreiheit verlangt nicht, Sitzverlegung einer Gesellschaft in das EU-Ausland
unter Beibehaltung der inländischen Rechtsform zuzulassen
1. Ein Gericht wie das vorlegende, bei dem eine
Berufung gegen die Entscheidung eines mit der Führung des
Handelsregisters betrauten Gerichts anhängig ist, das einen Antrag auf
Änderung einer Angabe in diesem Register abgelehnt hat, ist als Gericht
anzusehen, das nach Art. 234 EG zur Vorlage eines
Vorabentscheidungsersuchens befugt ist, obwohl weder die Entscheidung
des Handelsregistergerichts in einem streitigen Verfahren ergeht noch
die Prüfung der Berufung durch das vorlegende Gericht in einem solchen
erfolgt.
2. Ein Gericht wie das vorlegende, dessen in einem Rechtsstreit wie dem
des Ausgangsverfahrens ergangene Entscheidungen Gegenstand einer
Revision sein können, kann nicht als Gericht im Sinne von Art. 234 Abs.
3 EG angesehen werden, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit
Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
3. Art. 234 Abs. 2 EG ist bei nationalen Rechtsvorschriften über das
Recht, gegen eine Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen
vorgelegt wird, Rechtsmittel einzulegen, die dadurch gekennzeichnet
sind, dass das Ausgangsverfahren insgesamt beim vorlegenden Gericht
anhängig bleibt und nur die Vorlageentscheidung Gegenstand eines
beschränkten Rechtsmittels ist, dahin auszulegen, dass die mit dieser
Vertragsbestimmung den nationalen Gerichten eingeräumte Befugnis zur
Anrufung des Gerichtshofs nicht durch die Anwendung dieser
Rechtsvorschriften in Frage gestellt werden darf, nach denen das
Rechtsmittelgericht die Entscheidung, mit der die Vorlage eines
Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof beschlossen wird,
abändern, außer Kraft setzen und dem Gericht, das diese Entscheidung
erlassen hat, aufgeben kann, das nationale Verfahren, das ausgesetzt
worden war, fortzusetzen.
4. Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegenwärtigen Stand des
Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen
Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren
Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre
Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats,
nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten.
EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C 210/06
Gesetzesänderungen
Familienrecht
EGBGB Art. 18
EU-Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in
Unterhaltssachen
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das
anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. EU Nr. 7/2009 vom 10.1.2009, S. 1
-
keine Geltung für
Dänemark (einleitende Erwägungen Nr. 48); Großbritannien hat sich über Anwendung noch nicht erklärt (einleitende
Erwägungen Nr. 47);
-
Zuständigkeit
insbes. Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners sowie des
Unterhaltsberechtigten (Art. 3 lit. b));
-
Bestimmung des
anwendbaren Rechtes nur für die EU-Mitgliedstaaten, die durch das Haager
Übereinkommen ("Protokoll") über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende
Recht vom 23.11.2007 gebunden sind (zum Stand 10.1.2009 noch keine Staaten),
durch Verweisung auf das Haager Übereinkommen (Art. 15 VO), hingegen keine
Regelung des anwendbaren Rechts für die übrigen EU-Mitgliedstaaten;
-
d.h. grds.
Anknüpfung an das Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 Haager Übk.);
-
statt dessen lex
fori, wenn Unterhaltsberechtigter ein Verfahren in dem Staat einleitet, in
dem der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
(Art. 4 Abs. 3 Haager Übk);
-
Rechtswahl ist
zulässig (Art. 8 Haager Übk.);
-
Abschaffung des
Exequatur-Verfahrens und unmittelbare Vollstreckung von
Unterhaltsentscheidungen aus anderen EU-Staaten ohne Erfordernis eines
Anerkennungsverfahrens nur für Entscheidungen aus Staaten, die durch das
Haager Unterhaltsübereinkommen gebunden sind (Art. 17 ff. VO), während für
Entscheidungen aus anderen EU-Staaten weiterhin ein Exequaturverfahren nach
Maßgabe von Art. 23 ff. VO erforderlich ist;
-
entsprechend
Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden und vollstreckbarer Vereinbarungen
aus anderen EU-Staaten (Art. 48 VO).
Haager
Übereinkommen ("Protokoll") über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
vom 23.11.2007
BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§
67, 69d, 69g
Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung angestrebt
Öffentliches Recht
GWB §§ 97 ff., 99, 100; VgV; Richtlinie
2004/18/EG
Ausweislich GWB-Novelle keine
Ausschreibungspflicht und Vergabeverfahren bei Verkauf von Grundstücken durch
die öffentliche Hand mit Baupflicht des Erwerbers
Beschlussfassung durch Bundestag (in der vom
Wirtschaftsausschuss vorgeschlagenen Fassung) am 19.12.2008
Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie,
BT-Drucks. 16/11428 vom 17.12.2008
Regierungsentwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung des Vergaberechts,
BR-Drucks. 349/08
vom 2.5.2008
=
BT-Drucks. 16/10117 vom 13.8.2008 (mit
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
Notarrecht/Verfahrensrecht
EAEG; RL 94/19/EG
Vorschlag für Änderung der EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme für
Einlagen bei Banken und Kreditinstituten
BNotO §§ 10 Abs.
4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2,
111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht
Regierungsentwurf, BR-Drucks. 700/08 vom
26.9.2008
=
BT-Drucks. 16/11385 vom 17.12.2008
(mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
Rechtsprechung
Öffentliches Recht
EG Art. 87 ff., 234; RL 93/37/EWG
Nicht in der Vergaberichtlinie geregelte Ausschlussgründe für Bieter um
öffentliche Bauaufträge nur zulässig, soweit zur Gleichbehandlung der Bieter
oder für Transparenz erforderlich
1. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates
vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen,
dass darin die auf objektive Erwägungen in Bezug auf die berufliche Eignung
gestützten Gründe erschöpfend aufgezählt sind, die den Ausschluss eines
Unternehmers von der Teilnahme an einem öffentlichen Bauauftrag
rechtfertigen können. Diese Richtlinie hindert jedoch einen Mitgliedstaat
nicht daran, weitere Ausschlussmaßnahmen vorzusehen, die gewährleisten
sollen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter sowie der
Grundsatz der Transparenz beachtet werden, sofern diese Maßnahmen nicht über
das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
2. Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen
Vorschrift entgegensteht, mit der in Verfolgung der legitimen Ziele der
Gleichbehandlung der Bieter und desjenigen der Transparenz im Rahmen der
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge eine unwiderlegbare Vermutung
eingeführt wird, dass die Eigenschaft eines Eigentümers, eines
Gesellschafters, eines Hauptaktionärs oder einer Führungskraft eines im
Sektor der Informationsmedien tätigen Unternehmens mit der Eigenschaft eines
Eigentümers, eines Gesellschafters, eines Hauptaktionärs oder einer
Führungskraft eines Unternehmens, das gegenüber dem Staat oder einer
juristischen Person des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne mit der
Ausführung von Bauarbeiten oder Lieferungen oder Dienstleistungen betraut
ist, unvereinbar ist.
EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-213/07
Links Notarlinks International/Asien
Japan
Dänemark
Finnland
|
|