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12.-16. Januar 2009
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 179 Abs. 3
Haftungsausschluss bei vollmachtloser Vertretung, wenn der angeblich Vertretene gar nicht existiert

Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers handelt, ist seine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB); nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass der Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene nicht existiert.
Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände ‑ insbesondere entsprechender Erklärungen des Vertreters ‑  auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte (Bestätigung von BGHZ 63, 45 ff., BGHZ 105, 283 ff.).

BGH, Urt. v. 12.11.2008 - VIII ZR 170/07


Familienrecht

BGB §§ 138 Abs. 1, 1408, 1585
Inhaltskontrolle eines Ehevertrages zugunsten des unterhaltspflichtigen Ehegatten (hier: sittenwidrige Lastenverlagerung auf die Sozialhilfe)

a) Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten.
b) Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus.
c) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.

BGH, Urt. v. 5.11.2008 - XII ZR 157/06


Internationales Privatrecht

EG Art. 43, 48, 234; EGBGB Internationales Gesellschaftsrecht
Europarechtliche Niederlassungsfreiheit verlangt nicht, Sitzverlegung einer Gesellschaft in das EU-Ausland unter Beibehaltung der inländischen Rechtsform zuzulassen

1. Ein Gericht wie das vorlegende, bei dem eine Berufung gegen die Entscheidung eines mit der Führung des Handelsregisters betrauten Gerichts anhängig ist, das einen Antrag auf Änderung einer Angabe in diesem Register abgelehnt hat, ist als Gericht anzusehen, das nach Art. 234 EG zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens befugt ist, obwohl weder die Entscheidung des Handelsregistergerichts in einem streitigen Verfahren ergeht noch die Prüfung der Berufung durch das vorlegende Gericht in einem solchen erfolgt.
2. Ein Gericht wie das vorlegende, dessen in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens ergangene Entscheidungen Gegenstand einer Revision sein können, kann nicht als Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EG angesehen werden, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
3. Art. 234 Abs. 2 EG ist bei nationalen Rechtsvorschriften über das Recht, gegen eine Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wird, Rechtsmittel einzulegen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Ausgangsverfahren insgesamt beim vorlegenden Gericht anhängig bleibt und nur die Vorlageentscheidung Gegenstand eines beschränkten Rechtsmittels ist, dahin auszulegen, dass die mit dieser Vertragsbestimmung den nationalen Gerichten eingeräumte Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nicht durch die Anwendung dieser Rechtsvorschriften in Frage gestellt werden darf, nach denen das Rechtsmittelgericht die Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof beschlossen wird, abändern, außer Kraft setzen und dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, aufgeben kann, das nationale Verfahren, das ausgesetzt worden war, fortzusetzen.
4. Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten.

EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C 210/06


Gesetzesänderungen

Familienrecht

EGBGB Art. 18
EU-Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen

Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. EU Nr. 7/2009 vom 10.1.2009, S. 1

  • keine Geltung für Dänemark (einleitende Erwägungen Nr. 48);
    Großbritannien hat sich über Anwendung noch nicht erklärt (einleitende Erwägungen Nr. 47);

  • Zuständigkeit insbes. Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners sowie des Unterhaltsberechtigten (Art. 3 lit. b));

  • Bestimmung des anwendbaren Rechtes nur für die EU-Mitgliedstaaten, die durch das Haager Übereinkommen ("Protokoll") über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 gebunden sind (zum Stand 10.1.2009 noch keine Staaten), durch Verweisung auf das Haager Übereinkommen (Art. 15 VO), hingegen keine Regelung des anwendbaren Rechts für die übrigen EU-Mitgliedstaaten;

  • d.h. grds. Anknüpfung an das Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 Haager Übk.);

  • statt dessen lex fori, wenn Unterhaltsberechtigter ein Verfahren in dem Staat einleitet, in dem der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und (Art. 4 Abs. 3 Haager Übk); 

  • Rechtswahl ist zulässig (Art. 8 Haager Übk.);   

  • Abschaffung des Exequatur-Verfahrens und unmittelbare Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen aus anderen EU-Staaten ohne Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens nur für Entscheidungen aus Staaten, die durch das Haager Unterhaltsübereinkommen gebunden sind (Art. 17 ff. VO), während für Entscheidungen aus anderen EU-Staaten weiterhin ein Exequaturverfahren nach Maßgabe von Art. 23 ff. VO erforderlich ist; 

  • entsprechend Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden und vollstreckbarer Vereinbarungen aus anderen EU-Staaten (Art. 48 VO). 

Haager Übereinkommen ("Protokoll") über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007

BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§ 67, 69d, 69g
Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung angestrebt


Öffentliches Recht

GWB §§ 97 ff., 99, 100; VgV; Richtlinie 2004/18/EG
Ausweislich GWB-Novelle keine Ausschreibungspflicht und Vergabeverfahren bei Verkauf von Grundstücken durch die öffentliche Hand mit Baupflicht des Erwerbers

Beschlussfassung durch Bundestag (in der vom Wirtschaftsausschuss vorgeschlagenen Fassung) am 19.12.2008

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie, BT-Drucks. 16/11428 vom 17.12.2008

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts, BR-Drucks. 349/08 vom 2.5.2008 = BT-Drucks. 16/10117 vom 13.8.2008 (mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)


Notarrecht/Verfahrensrecht

EAEG; RL 94/19/EG
Vorschlag für Änderung der EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme für Einlagen bei Banken und Kreditinstituten

BNotO §§ 10 Abs. 4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2, 111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht

Regierungsentwurf, BR-Drucks. 700/08 vom 26.9.2008 = BT-Drucks. 16/11385 vom 17.12.2008 (mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)


Rechtsprechung

Öffentliches Recht

EG Art. 87 ff., 234; RL 93/37/EWG
Nicht in der Vergaberichtlinie geregelte Ausschlussgründe für Bieter um öffentliche Bauaufträge nur zulässig, soweit zur Gleichbehandlung der Bieter oder für Transparenz erforderlich

1. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass darin die auf objektive Erwägungen in Bezug auf die berufliche Eignung gestützten Gründe erschöpfend aufgezählt sind, die den Ausschluss eines Unternehmers von der Teilnahme an einem öffentlichen Bauauftrag rechtfertigen können. Diese Richtlinie hindert jedoch einen Mitgliedstaat nicht daran, weitere Ausschlussmaßnahmen vorzusehen, die gewährleisten sollen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter sowie der Grundsatz der Transparenz beachtet werden, sofern diese Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
2. Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Vorschrift entgegensteht, mit der in Verfolgung der legitimen Ziele der Gleichbehandlung der Bieter und desjenigen der Transparenz im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge eine unwiderlegbare Vermutung eingeführt wird, dass die Eigenschaft eines Eigentümers, eines Gesellschafters, eines Hauptaktionärs oder einer Führungskraft eines im Sektor der Informationsmedien tätigen Unternehmens mit der Eigenschaft eines Eigentümers, eines Gesellschafters, eines Hauptaktionärs oder einer Führungskraft eines Unternehmens, das gegenüber dem Staat oder einer juristischen Person des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne mit der Ausführung von Bauarbeiten oder Lieferungen oder Dienstleistungen betraut ist, unvereinbar ist.

EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-213/07


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