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15.-19. Dezember 2008
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht

BGB § 632a; MaBV; FoSiG
Forderungssicherungsgesetz und Bauträgervertrag

BGBl. 2008 I, 2022, Inkrafttreten zum 1.1.2009 (Art. 5)

Berichtigung des Forderungssicherungsgesetzes (BGBl. 2008 I, 2582)

vgl. Gutachten DNotI-Report 1/2009 (ab 23.12. vorab hier auf der DNotI-Homepage)

vgl. Aufsätze von Basty, DNotZ 2008, 891;

Blank, notar 2008, 377;

Hügel, NotBZ 2008, 437;

Leitzen, ZNotP 1/2009.

 

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Internationales Privatrecht

EGBGB Internationales Gesellschaftsrecht; EGV Art. 43; GmbHG § 4a; BGB § 164; ErbbauRG § 11 Abs. 1;  NW GemeindeO § 64 
Sitztheorie gilt weiterhin für Gesellschaften aus der Schweiz  

a) Eine in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland ist in Deutschland als rechtsfähige Personengesellschaft zu behandeln.
b) Eine Vollmacht, für eine nordrhein-westfälische Stadt Erklärungen "in allen Grundstücksangelegenheiten" abzugeben, ist unwirksam.

BGH, Urt. v. 27.10.2008 - II ZR 158/06


Gesetzesänderungen

Familienrecht

EGBGB Art. 21; BGB Art. 1626 ff.
Haager Kinderschutzübereinkommen

gleichzeitiges Inkrafttreten für alle EU-Mitgliedstaaten zum September 2010 geplant


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 781, 437 Nr. 1, 439 Abs. 2, 474, 476, 812 Abs. 1 Satz 1, 814
Vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung ist als solche noch kein Anerkenntnis

a) Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 ‑ VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).
b)  Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.

BGH, Urt. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 68 Abs. 1 Satz 2 
Gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis aller Liquidatoren gilt auch für geborene Liquidatoren, die zuvor als GmbH-Geschäftsführer Alleinvertretungsbefugnis hatten

a) § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Geschäftsführer so genannte geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden.
b) Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit der Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführer als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind.

BGH, Urt. v. 27.10.2008 - II ZR 255/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO § 6 Abs. 3
"Eigenbescheinigung" des Notarbewerbers genügt nicht als Nachweis im Bewerbungsverfahren für die durchgeführten Beurkundungen

BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 18/08

BNotO § 6 Abs. 3 
Sonderpunkte für benotete Leistungsnachweise aus notarspezifischen Fortbildungen zulässig (AVNot NRW) 

BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 16/08

BeurkG § 54d Nr. 1; BNotO  §§ 14 Abs. 2, 50 Abs. 1 Nr. 8  
Amtsenthebung bei Auszahlungen vom Notaranderkonto trotz von Anbeginn an erkannter hinreichender Anhaltspunkte für Betrug zu Lasten der finanzierenden Bank

a) Der Notar ist auch dann gemäß § 54d BeurkG verpflichtet, trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen für die Abwicklung des Treuhandgeschäfts von der Auszahlung bei ihm hinterlegter Gelder abzusehen, wenn er nicht erst nach Annahme des Verwahrungsauftrags, sondern bereits bei Beurkundung des zu Grunde liegenden Vertrages wusste, dass mit dem Geschäft unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
b) Auch in diesen Fällen kommt neben der Verhängung von disziplinarrechtlichen Maßnahmen die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Betracht.

BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 13/08

BNotO § 7 Abs. 7 Satz 2, § 67 Abs. 1, § 111 Abs. 4; FGG § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4
Keine Beschwerdebefugnis der Notarkammer gegen Entscheidung des OLG über Aufforderung an Notarassessor

Beantragt ein Notarassessor gemäß § 111 BNotO gerichtliche Entscheidung gegen eine Aufforderung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO, so ist die für den Bezirk zuständige Notarkammer nicht befugt, gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sofortige Beschwerde einzulegen.

BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 8/08

BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1
Mangelnde persönliche Eignung eines Notarbewerbers bei vosätzlichem Täuschungsversuch im Bewerbungsverfahren

Angaben eines Notarbewerbers gegenüber der Landesjustizverwaltung müssen richtig und vollständig sein. Mangelt es hieran, können begründete Zweifel an der Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars bestehen.

BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 10/08


Arbeitshilfen

BeurkG

§ 3 BeurkG

§§ 40/41 BeurkG

  • Unterschriftsbeglaubigung unter fremdsprachigem Text in einer dem Notar nicht verständlichen Sprache, Gutachten DNotI-Report 2008, 145
    (mit Verweisen auf BNotK, Tätigkeitsbericht für das Jahr 1981, DNotZ 1982, 266, 273 f.;
    Bundesjustizministerium, DNotZ 1983, 521;
    Landesnotarkammer Bayern, Sammelrundschreiben 05/01 vom 1.8.2001, Ziffer 4).

  • Formulierungsmuster für fremdsprachige Beglaubigungsvermerke (Unterschriftsbeglaubigung, Abschriftsbeglaubigung)

    • Notarius International 2001, 96

    • vgl. auch Röll, DNotZ 1974, 423; Hertel, in: Würzburger Notarhandbuch, 2005, Teil 7 Rn. 3-9; Walz, in: Beck'sches Formularbuch Deutsch-Englisch, 2007, Muster A .I.6. und A.I.7.

IPR und ausländisches Recht

fremdsprachige Formulierungsmuster für Vermerke


Links

Notarlinks International

Schweden

wichtige Gesetze, die leider im Internet nur in Schwedisch veröffentlicht sind:

  • Grundstücksgesetz SFS 1970:994 (Jordabalken)

  • Gesellschaftsrecht

  • Gesellschaftsgesetz SFS 2005:551 (Aktiebolagslagen) 

  • Verordnung zum Gesellschaftsgesetz SFS 2005:559 (Aktiebolagsförordningen) 

  • Verfahrensrecht

  • Vollstreckungsgesetz SFS 1981:774 (Utsökningsbalken)

  •  

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