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Top-Aktuell
Immobilienrecht
BGB § 632a; MaBV; FoSiG
Forderungssicherungsgesetz und Bauträgervertrag
BGBl. 2008 I, 2022, Inkrafttreten zum 1.1.2009
(Art. 5)
Berichtigung des Forderungssicherungsgesetzes
(BGBl. 2008 I, 2582)
vgl.
Gutachten DNotI-Report 1/2009 (ab 23.12. vorab hier auf der
DNotI-Homepage)
vgl.
Aufsätze von Basty, DNotZ 2008, 891;
Blank,
notar 2008, 377;
Hügel,
NotBZ 2008, 437;
Leitzen,
ZNotP 1/2009.
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Internationales Privatrecht
EGBGB Internationales
Gesellschaftsrecht; EGV Art. 43; GmbHG § 4a; BGB § 164; ErbbauRG § 11
Abs. 1; NW GemeindeO § 64
Sitztheorie gilt weiterhin für Gesellschaften aus der Schweiz
a) Eine in der Schweiz gegründete
Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland ist in Deutschland
als rechtsfähige Personengesellschaft zu behandeln.
b) Eine Vollmacht, für eine nordrhein-westfälische Stadt Erklärungen "in
allen Grundstücksangelegenheiten" abzugeben, ist unwirksam.
BGH, Urt. v.
27.10.2008 - II ZR 158/06
Gesetzesänderungen
Familienrecht
EGBGB Art. 21; BGB Art. 1626 ff.
Haager Kinderschutzübereinkommen
gleichzeitiges Inkrafttreten für alle
EU-Mitgliedstaaten zum September 2010 geplant
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 781, 437 Nr. 1, 439
Abs. 2, 474, 476, 812 Abs. 1 Satz 1, 814
Vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung ist als solche noch kein Anerkenntnis
a) Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung
rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen
noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im
Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 ‑ VII ZR 165/05, NJW-RR
2007, 530).
b) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen
Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung,
bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von
Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die
verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann,
wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere
Ansprüche ist.
BGH, Urt. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07
Gesellschaftsrecht GmbHG
§ 68 Abs. 1 Satz 2
Gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis aller Liquidatoren gilt auch für
geborene Liquidatoren, die zuvor als GmbH-Geschäftsführer
Alleinvertretungsbefugnis hatten
a) § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG regelt die
Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren
schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Geschäftsführer so
genannte geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die
Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden.
b) Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte
Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als
Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit
der Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die
Geschäftsführer als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft
tätig sind.
BGH, Urt. v. 27.10.2008 - II ZR 255/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO § 6 Abs. 3
"Eigenbescheinigung" des Notarbewerbers genügt nicht als Nachweis im
Bewerbungsverfahren für die durchgeführten Beurkundungen
BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 18/08
BNotO § 6 Abs. 3
Sonderpunkte für benotete Leistungsnachweise aus notarspezifischen
Fortbildungen zulässig (AVNot NRW)
BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 16/08
BeurkG § 54d Nr. 1;
BNotO §§ 14 Abs. 2, 50 Abs. 1 Nr. 8
Amtsenthebung bei Auszahlungen vom Notaranderkonto trotz von Anbeginn an
erkannter hinreichender Anhaltspunkte für Betrug zu Lasten der
finanzierenden Bank
a) Der Notar ist auch dann gemäß § 54d BeurkG
verpflichtet, trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen für die
Abwicklung des Treuhandgeschäfts von der Auszahlung bei ihm hinterlegter
Gelder abzusehen, wenn er nicht erst nach Annahme des
Verwahrungsauftrags, sondern bereits bei Beurkundung des zu Grunde
liegenden Vertrages wusste, dass mit dem Geschäft unerlaubte oder
unredliche Zwecke verfolgt werden.
b) Auch in diesen Fällen kommt neben der Verhängung von
disziplinarrechtlichen Maßnahmen die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1
Nr. 8 BNotO in Betracht.
BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 13/08
BNotO § 7 Abs. 7 Satz 2, § 67
Abs. 1, § 111 Abs. 4; FGG § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4
Keine Beschwerdebefugnis der Notarkammer gegen Entscheidung des OLG über
Aufforderung an Notarassessor
Beantragt ein Notarassessor gemäß § 111 BNotO
gerichtliche Entscheidung gegen eine Aufforderung gemäß § 7 Abs. 7
Satz 2 Nr. 3 BNotO, so ist die für den Bezirk zuständige Notarkammer
nicht befugt, gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sofortige
Beschwerde einzulegen.
BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 8/08
BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1
Mangelnde persönliche Eignung eines Notarbewerbers bei vosätzlichem
Täuschungsversuch im Bewerbungsverfahren
Angaben eines Notarbewerbers gegenüber der
Landesjustizverwaltung müssen richtig und vollständig sein. Mangelt es
hieran, können begründete Zweifel an der Eignung des Bewerbers für das
Amt des Notars bestehen.
BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 10/08
Arbeitshilfen BeurkG
§ 3 BeurkG
§§ 40/41 BeurkG
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Unterschriftsbeglaubigung unter fremdsprachigem Text in einer dem Notar
nicht verständlichen Sprache,
Gutachten DNotI-Report 2008, 145
(mit Verweisen auf BNotK, Tätigkeitsbericht für das Jahr 1981, DNotZ
1982, 266, 273 f.;
Bundesjustizministerium, DNotZ 1983, 521;
Landesnotarkammer Bayern, Sammelrundschreiben 05/01 vom 1.8.2001, Ziffer
4).
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Formulierungsmuster für fremdsprachige Beglaubigungsvermerke
(Unterschriftsbeglaubigung, Abschriftsbeglaubigung)
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Notarius International 2001, 96
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vgl.
auch Röll, DNotZ 1974, 423; Hertel, in: Würzburger Notarhandbuch,
2005, Teil 7 Rn. 3-9; Walz, in: Beck'sches Formularbuch
Deutsch-Englisch, 2007, Muster A .I.6. und A.I.7.
IPR und ausländisches Recht
fremdsprachige Formulierungsmuster für Vermerke
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Formulierungsmuster für fremdsprachige Beglaubigungsvermerke
(Unterschriftsbeglaubigung, Abschriftsbeglaubigung)
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Notarius International 2001, 96;
-
vgl.
auch Röll, DNotZ 1974, 423; Hertel, in: Würzburger Notarhandbuch, 2005,
Teil 7 Rn. 3-9; Walz, in: Beck'sches Formularbuch Deutsch-Englisch,
2007, Muster A .I.6. und A.I.7.
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Vorbefassungsvermerk (§ 3 Abs. 2 S. 2 BeurkG)
Links
Notarlinks International Schweden
wichtige
Gesetze, die leider im Internet nur in Schwedisch veröffentlicht sind:
Grundstücksgesetz SFS 1970:994 (Jordabalken)
Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsgesetz SFS 2005:551
(Aktiebolagslagen)
Verordnung zum Gesellschaftsgesetz SFS
2005:559 (Aktiebolagsförordningen)
Verfahrensrecht
Vollstreckungsgesetz SFS 1981:774
(Utsökningsbalken)
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