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Top-Aktuell
Gesellschaftsrecht
HGB §§ 128, 130, ZPO § 97 Abs.
2 ; BGB § 167
Treugeber haftet nicht persönlich für Gesellschaftsschulden, wenn ein
anderer den Gesellschaftsanteil für ihn treuhänderisch hält
a) Ein Treugeber, der nicht selbst
Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein
Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet für
Gesellschaftsschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB persönlich.
b) Zur Auslegung der in einem formularmäßigen Zeichnungsschein
enthaltenen Vollmacht.
c) § 97 Abs. 2 ZPO findet bei Erfolg einer im zweiten Rechtszug
erhobenen sachdienlichen Widerklage, die keine Auswirkung auf den
Ausgang des Klageverfahrens hat und die auf dieselben Gesichtspunkte
gestützt wird, die zur Abweisung der Klage geführt haben, keine
Anwendung.
BGH, Urt. v. 11.11.2008 - XI ZR 468/07
AktG §§ 317, 318, 311, 116, 93
Zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern
BGH, Pressemitteilung vom 1.12.2008
Steuerrecht
ErbStG
Text des künftigen Erbschaftsteuergesetzes
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Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO § 19; BGB § 839 Abs.
3; GBO § 71
Notarhaftung bei Versuch der unmittelbaren Abwicklung eines
Kettenkaufvertrages durch Teilumschreibung direkt auf die Enderwerber
Zur Amtshaftung eines Notars, der durch
Einreichung der Auflassungs- und Umschreibungsunterlagen beim Grundbuch
den Vollstreckungszugriff eines dritten Gläubigers des ‑ später
insolvent gewordenen - Käufers auf das Grundstück ermöglicht hatte,
bevor die Zahlung des Restkaufpreises sichergestellt worden war;
insbesondere zur (hier verneinten) Frage eines Haftungsausschlusses
gemäß § 839 Abs. 3 BGB wegen versäumter Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO).
BGH, Urt. v. 16.10.2008 - III ZR 15/08
Gesetzesänderungen
Erbrecht
HeimG §§ 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetz nun auch in
Nordrhein-Westfalen (nach Baden-Württemberg und Bayern)
Nordrhein-Westfalen:
-
"Gesetz
zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heinrechts und
zur Änderung von Landesrecht" am 12.11.2008 beschlossen (noch nicht im
GVBl. NRW verkündet).
Inhaltlich bringt das Gesetz Änderungen gegenüber dem bisherigen HeimG
des Bundes. Insbesondere findet sich keine unmittelbar § 14 HeimG
(Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) entsprechende Norm. § 10 HeimG NRW
verbietet Zuwendungen. Es gibt einzelne, gesetzlich geregelte Ausnahmen,
aber keine Ausnahmegenehmigung wie bisher in § 14 Abs. 6 HeimG.
-
beschlossenes Gesetz, Vorabdruck 14/125 vom 12.11.2008
-
Gesetzentwurf, LT-Drucks. 14/6972 vom 11.6.2008
Notarrecht/Verfahrensrecht
DONot §§ 5 Abs. 4, 23 Abs. 1
S. 2
Generelle Anordnung für längere Aufbewahrungsfristen bestimmter Urkundsarten
zulässig
Durch
eine Änderung von § 5 Abs. 4 Satz 1 dritter Spiegelstrich DONot wird
klargestellt, dass der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist (als 7
Jahre) "auch generell für einzelne Arten von Rechtsgeschäften wie z.B.
Verfügungen von Todes wegen" treffen kann. Eine derartige generelle
Bestimmung ist zu den Generalakten zu nehmen (§ 23 Abs. 1 S. 2 DONot),
während Verfügungen zur einzelnen Akte in die jeweilige Nebenakte
gehören.
Für
Niedersachsen wurde die Änderung durch Allgemeinverfügung des
Justizministeriums vom 20.11.2008 erlassen. Entsprechende Verfügungen
werden auch in den anderen Bundesländern vorgenommen werden (vgl.
BNotK-Rundschreiben Nr. 33/2008 vom 9.12.2008).
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 139, 138
Nur ausnahmsweise quantitative Aufspaltung einer sittenwidrigen
Vertragsklausel (hier: Belastungsverbot und Verfallklausel für verkauftes
Unternehmen bei Rentenzahlungspflicht an Verkäufer)
Die Aufspaltung einer sittenwidrigen
Vertragsklausel in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil (sog.
quantitative Teilbarkeit) kommt nur in Betracht, wenn konkrete, über
allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei
Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten.
BGH, Urt. v. 17.10.2008 - V ZR 14/08
InsO § 49 ; BGB §§ 113, 1191
ff.; ZPO § 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1; § 544 Abs. 2 Satz 3
Absonderungsrecht eines Grundpfandgläubigers umfasst auch die nach
Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten
1. Wird die Zulassung einer Sprungrevision
beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen
einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen.
2. Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung
umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.
BGH, Beschl. v. 16.10.2008 - IX ZR 46/08
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
HGB §§ 161, 128; HWiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO §§ 538 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4, 887
Vertragsabschluss in Privatwohnung des Verbrauchers begründet noch nicht
Annahme einer Haustürsituation
a) Die Feststellung allein, dass ein Verbraucher
eine Vertragserklärung in seiner Privatwohnung abgegeben hat,
rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe sich in einer für die
Bejahung einer Haustürsituation erforderlichen typischen
Überrumpelungssituation befunden und sei deshalb zum Widerruf der
Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BGB) berechtigt.
b) Bei der Erstellung der von der Gesellschaft bei Ausscheiden eines
Gesellschafters geschuldeten Auseinandersetzungsbilanz handelt es sich
um eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO mit der Folge, dass gemäß
§ 128 HGB neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter, insbesondere
der geschäftsführende Gesellschafter, auf Erstellung der
Auseinandersetzungsbilanz in Anspruch genommen und verklagt werden
können.
c) § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das
erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das
Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungsanspruch (hier: dem
Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz) stattgibt. Eine
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht
hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge der Stufenklage kommt daher
nur in Betracht, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt
(Anschluss an BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 ‑ VIII ZR 168/05, NJW 2006,
2626 f. Tz. 14 f.).
BGH, Beschl. v. 22.9.2008 - II ZR 257/07
Familienrecht
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken des BGH mehr gegen die
Barwert-Verordnung in den seit 2003 geltenden Fassungen
a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit
vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen, muss der bis zum Ende der
Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in
verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im
Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 ‑ XII ZB 34/08 ‑ zur
Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Juni 2005 ‑ XII ZB 117/03 ‑ FamRZ
2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 ‑ XII ZB 77/06 ‑ FamRZ 2007, 1542).
b) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom
26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
vom 3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Barwert-Verordnung auch unter Berücksichtigung
des Wegfalls der Befristung durch die 4. Verordnung zur Änderung der
Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert einer
nicht volldynamischen Anwartschaft ist im Versorgungsausgleich deswegen
regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.
BGH, Beschl. v. 29.10.2008 - XII ZB 69/08
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
Berücksichtigung des neuen Ehegatten und eines neuen Kindes des
Unterhaltspflichtigen beim Scheidungsunterhalt
a) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines
geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578
Abs. 1 Satz 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom
Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der
Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen (im Anschluss
an die Senatsurteile vom 6. Februar 2008 ‑ XII ZR 14/06 ‑ FamRZ 2008,
968, 971 f. und vom 30. Juli 2008 ‑ XII ZR 177/06 ‑ FamRZ 2008, 1911).
b) Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf
des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des
Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil
fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die
Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven
Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur
Vermögensumschichtung besteht (im Anschluss an die Senatsurteile vom
1. Dezember 2004 ‑ XII ZR 75/02 ‑ FamRZ 2005, 1159, 1161 und vom 3. Mai
2001 ‑ XII ZR 62/99 ‑ FamRZ 2001, 1140, 1143).
BGH, Urt. v. 1.10.2008 - XII ZR 62/07
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB
VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a
Berücksichtigung einer Rentenminderung aufgrund vorzeitigen Rentenbeginns im
Versorgungsausgleich
Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig
Altersrente in Anspruch genommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach
§ 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in
verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im
Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 ‑ XII ZB 117/03 ‑ FamRZ 2005, 1455
und vom 9. Mai 2007 ‑ XII ZB 77/06 ‑ FamRZ 2007, 1542).
BGH, Beschl. v. 1.10.2008 - XII ZB 34/08
BGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f,
1587 g; VAHRG §§ 1, 2, 3 b
Kein öffentlich-rechtlicher, sondern nur schuldrechtlicher Ausgleich einer
niederländischen AOW-Pension möglich
Im Versorgungsausgleich ist die niederländische
AOW‑Pension zwar in die Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen.
Steht sie dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst
nicht in den Formen des öffentlich‑rechtlichen Ausgleichs, sondern ‑ bei
Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 1587 f, 1587 g BGB) ‑ nur
schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortführung des Senatsbeschlusses
vom 6. Februar 2008 ‑ XII ZB 66/07 ‑ FamRZ 2008, 770).
BGH, Beschl. v. 3.9.2008 - XII ZB 203/06
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1;
BSZG § 4 a
Berücksichtigung der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung bei Beamten-,
Richter- und Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich
Zur Berücksichtigung der Verminderung der
Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz) im
Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die Beamtenversorgung teilweise
ruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 ‑ XII ZB
80/06 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschl. v. 3.9.2008 - XII ZB 36/06
Gesellschaftsrecht
HGB §§ 54, 164; BGB § 174;
GmbHG §§ 38, 46 Nr. 5, 48 Abs. 3
Beschränkte rechtsgeschäftliche Generalvollmacht eines Komplementärs ist
jedenfalls als Generalhandlungsvollmacht wirksam
Der vom Komplementär der Alleingesellschafterin
einer GmbH Bevollmächtigte kann die Abberufung des Geschäftsführers und
die Kündigung von dessen Anstellungsvertrag wirksam beschließen.
BGH, Urt. v. 20.10.2008 - II ZR 107/07
BGB §§ 705 ff.; GG Art. 103
Abs. 1
Mindestvoraussetzungen für Innengesellschaft bürgerlichen Rechts sind
gemeinsamer Zweck und Förderung durch vermögenswerte Leistungen
a) Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts
liegt nur vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Gesellschaftsvertrag
geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einigkeit darüber enthält,
einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte
Leistungen zu fördern (Bestätigung Sen.Urt. v. 12. November 2007
‑ II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 ff.).
b) Wird die Klage auf die Rückzahlung eines Darlehens gestützt und
bestreitet der Beklagte nicht nur den Abschluss eines solchen Vertrages,
sondern jeglichen persönlichen Kontakt zu der Klägerin, verletzt die
Annahme einer Innengesellschaft sowohl den Anspruch des Beklagten auf
Gewährung rechtlichen Gehörs als auch den Beibringungsgrundsatz.
BGH, Beschl. v. 20.10.2008 - II ZR 207/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 67, 114 Abs. 4 Satz 4, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 6 Abs. 3, 12
Keine Beschwerdebefugnis der Notarkammer gegen von ihr falsch empfundene
Auswahlentscheidung unter mehreren Notarassessoren bei Notarbestellung
BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 7/08
ZVG §§ 63, 78, 80
Verzicht auf Einzelausgebot bei Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke
muss ausdrücklich erklärt und protokolliert werden
1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen
werden, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf
verzichten; das gilt auch im Falle des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG.
2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 Abs. 4 Satz 2
ZVG ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus; der
Verzicht ist stets zu protokollieren (§§ 78, 80 ZVG).
BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - V ZB 41/08
ZVG § 85a
Missbräuchlichkeit eines Gebots ist objektiv, nicht nur subjektiv zu
bestimmen
Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den
von § 85a ZVG intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht
dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger
Vorstellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes
auszugehen wäre.
BGH, Beschl. v. 9.10.2008 - V ZB 21/08
ZVG § 75; BGB § 268
Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Vorlage eines
Überweisungsnachweises im Termin auch bei Zahlung durch
ablösungsberechtigten Dritten
Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG,
in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch dann von Amts wegen einzustellen,
wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den
Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur Deckung der
Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im
Versteigerungstermin vorlegt.
BGH, Beschl. v. 16.10.2008 - V ZB 48/08
ZVG §§ 73 Abs. 1, 83 Nr. 6
Voraussetzungen für Verlängerung der Bietzeit bei gleichzeitiger
Versteigerung mehrerer Grundstücke
Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer
Grundstücke verlängert sich die Bietzeit in dem Verfahren, in welchem
Gebote abgegeben werden, nicht, wenn in demselben Zeitraum in den
anderen Verfahren nichts passiert. Die Verlängerung kommt jedoch in
Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört ist, wie
z.B. bei der gleichzeitigen Abgabe von Geboten in verschiedenen
Verfahren.
BGH, Beschl. v. 18.9.2008 - V ZB 18/08
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