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8.-12. Dezember 2008
 

 
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Top-Aktuell

Gesellschaftsrecht

HGB §§ 128, 130, ZPO § 97 Abs. 2 ; BGB § 167
Treugeber haftet nicht persönlich für Gesellschaftsschulden, wenn ein anderer den Gesellschaftsanteil für ihn treuhänderisch hält

a) Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet für Gesellschaftsschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB persönlich.
b) Zur Auslegung der in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht.
c) § 97 Abs. 2 ZPO findet bei Erfolg einer im zweiten Rechtszug erhobenen sachdienlichen Widerklage, die keine Auswirkung auf den Ausgang des Klageverfahrens hat und die auf dieselben Gesichtspunkte gestützt wird, die zur Abweisung der Klage geführt haben, keine Anwendung.

BGH, Urt. v. 11.11.2008 - XI ZR 468/07

AktG §§ 317, 318, 311, 116, 93
Zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

BGH, Pressemitteilung vom 1.12.2008


Steuerrecht

ErbStG
Text des künftigen Erbschaftsteuergesetzes

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Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO § 19; BGB § 839  Abs. 3; GBO § 71
Notarhaftung bei Versuch der unmittelbaren Abwicklung eines Kettenkaufvertrages durch Teilumschreibung direkt auf die Enderwerber  

Zur Amtshaftung eines Notars, der durch Einreichung der Auflassungs- und Umschreibungsunterlagen beim Grundbuch den Vollstreckungszugriff eines dritten Gläubigers des ‑ später insolvent gewordenen - Käufers auf das Grundstück ermöglicht hatte, bevor die Zahlung des Restkaufpreises sichergestellt worden war; insbesondere zur (hier verneinten) Frage eines Haftungsausschlusses gemäß § 839 Abs. 3 BGB wegen versäumter Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO).

BGH, Urt. v. 16.10.2008 - III ZR 15/08


Gesetzesänderungen

Erbrecht

HeimG §§ 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetz nun auch in Nordrhein-Westfalen (nach Baden-Württemberg und Bayern)

Nordrhein-Westfalen:

  • "Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heinrechts und zur Änderung von Landesrecht" am 12.11.2008 beschlossen (noch nicht im GVBl. NRW verkündet).
    Inhaltlich bringt das Gesetz Änderungen gegenüber dem bisherigen HeimG des Bundes. Insbesondere findet sich keine unmittelbar § 14 HeimG (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) entsprechende Norm. § 10 HeimG NRW verbietet Zuwendungen. Es gibt einzelne, gesetzlich geregelte Ausnahmen, aber keine Ausnahmegenehmigung wie bisher in § 14 Abs. 6 HeimG.

  • beschlossenes Gesetz, Vorabdruck 14/125 vom 12.11.2008

  • Gesetzentwurf, LT-Drucks. 14/6972 vom 11.6.2008


Notarrecht/Verfahrensrecht

DONot §§ 5 Abs. 4, 23 Abs. 1 S. 2
Generelle Anordnung für längere Aufbewahrungsfristen bestimmter Urkundsarten zulässig

Durch eine Änderung von § 5 Abs. 4 Satz 1 dritter Spiegelstrich DONot wird klargestellt, dass der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist (als 7 Jahre) "auch generell für einzelne Arten von Rechtsgeschäften wie z.B. Verfügungen von Todes wegen" treffen kann. Eine derartige generelle Bestimmung ist zu den Generalakten zu nehmen (§ 23 Abs. 1 S. 2 DONot), während Verfügungen zur einzelnen Akte in die jeweilige Nebenakte gehören.

 

Für Niedersachsen wurde die Änderung durch Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 20.11.2008 erlassen. Entsprechende Verfügungen werden auch in den anderen Bundesländern vorgenommen werden (vgl. BNotK-Rundschreiben Nr. 33/2008 vom 9.12.2008).


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 139, 138
Nur ausnahmsweise quantitative Aufspaltung einer sittenwidrigen Vertragsklausel (hier: Belastungsverbot und Verfallklausel für verkauftes Unternehmen bei Rentenzahlungspflicht an Verkäufer) 

Die Aufspaltung einer sittenwidrigen Vertragsklausel in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil (sog. quantitative Teilbarkeit) kommt nur in Betracht, wenn konkrete, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten.

BGH, Urt. v. 17.10.2008 - V ZR 14/08

InsO § 49 ; BGB §§ 113, 1191 ff.; ZPO § 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1; § 544 Abs. 2 Satz 3
Absonderungsrecht eines Grundpfandgläubigers umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten

1.  Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen.
2.  Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.

BGH, Beschl. v. 16.10.2008 - IX ZR 46/08

BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB §§ 161, 128; HWiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO §§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 887 
Vertragsabschluss in Privatwohnung des Verbrauchers begründet noch nicht Annahme einer Haustürsituation  

a) Die Feststellung allein, dass ein Verbraucher eine Vertragserklärung in seiner Privatwohnung abgegeben hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe sich in einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderlichen typischen Überrumpelungssituation befunden und sei deshalb zum Widerruf der Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) berechtigt.
b) Bei der Erstellung der von der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters geschuldeten Auseinandersetzungsbilanz handelt es sich um eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO mit der Folge, dass gemäß § 128 HGB neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter, insbesondere der geschäftsführende Gesellschafter, auf Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz in Anspruch genommen und verklagt werden können.
c) § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungsanspruch (hier: dem Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz) stattgibt. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge der Stufenklage kommt daher nur in Betracht, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Anschluss an BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 ‑ VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 f. Tz. 14 f.).

BGH, Beschl. v. 22.9.2008 - II ZR 257/07


Familienrecht

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a  
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken des BGH mehr gegen die Barwert-Verordnung in den seit 2003 geltenden Fassungen

a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 ‑ XII ZB 34/08 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Juni 2005 ‑ XII ZB 117/03 ‑ FamRZ 2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 ‑ XII ZB 77/06 ‑ FamRZ 2007, 1542).
b) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit der Barwert-Verordnung auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Befristung durch die 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert einer nicht volldynamischen Anwartschaft ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.

BGH, Beschl. v. 29.10.2008 - XII ZB 69/08

BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 
Berücksichtigung des neuen Ehegatten und eines neuen Kindes des Unterhaltspflichtigen beim Scheidungsunterhalt

a) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Februar 2008 ‑ XII ZR 14/06 ‑ FamRZ 2008, 968, 971 f. und vom 30. Juli 2008 ‑ XII ZR 177/06 ‑ FamRZ 2008, 1911).
b) Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht (im Anschluss an die Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 ‑ XII ZR 75/02 ‑ FamRZ 2005, 1159, 1161 und vom 3. Mai 2001 ‑ XII ZR 62/99 ‑ FamRZ 2001, 1140, 1143).

BGH, Urt. v. 1.10.2008 - XII ZR 62/07

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a 
Berücksichtigung einer Rentenminderung aufgrund vorzeitigen Rentenbeginns im Versorgungsausgleich  

Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 ‑ XII ZB 117/03 ‑ FamRZ 2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 ‑ XII ZB 77/06 ‑ FamRZ 2007, 1542).

BGH, Beschl. v. 1.10.2008 - XII ZB 34/08

BGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; VAHRG §§ 1, 2, 3 b  
Kein öffentlich-rechtlicher, sondern nur schuldrechtlicher Ausgleich einer niederländischen AOW-Pension möglich

Im Versorgungsausgleich ist die niederländische AOW‑Pension zwar in die Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des öffentlich‑rechtlichen Ausgleichs, sondern ‑ bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 1587 f, 1587 g BGB) ‑ nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 ‑ XII ZB 66/07 ‑ FamRZ 2008, 770).

BGH, Beschl. v. 3.9.2008 - XII ZB 203/06

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a  
Berücksichtigung der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung bei Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich  

Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die Beamtenversorgung teilweise ruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 ‑ XII ZB 80/06 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt).

BGH, Beschl. v. 3.9.2008 - XII ZB 36/06


Gesellschaftsrecht

HGB §§ 54, 164; BGB § 174; GmbHG §§ 38, 46 Nr. 5, 48 Abs. 3  
Beschränkte rechtsgeschäftliche Generalvollmacht eines Komplementärs ist jedenfalls als Generalhandlungsvollmacht wirksam

Der vom Komplementär der Alleingesellschafterin einer GmbH Bevollmächtigte kann die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung von dessen Anstellungsvertrag wirksam beschließen.

BGH, Urt. v. 20.10.2008 - II ZR 107/07

BGB §§ 705 ff.; GG Art. 103 Abs. 1 
Mindestvoraussetzungen für Innengesellschaft bürgerlichen Rechts sind gemeinsamer Zweck und Förderung durch vermögenswerte Leistungen

a) Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nur vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einigkeit darüber enthält, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (Bestätigung Sen.Urt. v. 12. November 2007 ‑ II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 ff.).
b) Wird die Klage auf die Rückzahlung eines Darlehens gestützt und bestreitet der Beklagte nicht nur den Abschluss eines solchen Vertrages, sondern jeglichen persönlichen Kontakt zu der Klägerin, verletzt die Annahme einer Innengesellschaft sowohl den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch den Beibringungsgrundsatz.

BGH, Beschl. v. 20.10.2008 - II ZR 207/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 67, 114 Abs. 4 Satz 4, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 6 Abs. 3, 12  
Keine Beschwerdebefugnis der Notarkammer gegen von ihr falsch empfundene Auswahlentscheidung unter mehreren Notarassessoren bei Notarbestellung

BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 7/08

ZVG §§ 63, 78, 80  
Verzicht auf Einzelausgebot bei Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke muss ausdrücklich erklärt und protokolliert werden  

1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten; das gilt auch im Falle des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG.
2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus; der Verzicht ist stets zu protokollieren (§§ 78, 80 ZVG).

BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - V ZB 41/08

ZVG § 85a
Missbräuchlichkeit eines Gebots ist objektiv, nicht nur subjektiv zu bestimmen  

Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von § 85a ZVG intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes auszugehen wäre.

BGH, Beschl. v. 9.10.2008 - V ZB 21/08

ZVG § 75; BGB § 268
Einstellung der Zwangsversteigerung wegen Vorlage eines Überweisungsnachweises im Termin auch bei Zahlung durch ablösungsberechtigten Dritten

Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteigerungstermin vorlegt.

BGH, Beschl. v. 16.10.2008 - V ZB 48/08

ZVG §§ 73 Abs. 1, 83 Nr. 6 
Voraussetzungen für Verlängerung der Bietzeit bei gleichzeitiger Versteigerung mehrerer Grundstücke

Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke verlängert sich die Bietzeit in dem Verfahren, in welchem Gebote abgegeben werden, nicht, wenn in demselben Zeitraum in den anderen Verfahren nichts passiert. Die Verlängerung kommt jedoch in Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört ist, wie z.B. bei der gleichzeitigen Abgabe von Geboten in verschiedenen Verfahren.

BGH, Beschl. v. 18.9.2008 - V ZB 18/08

 

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