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24.-28. November 2008
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht

BGB § 346 Abs. 2 S. 2
Berechnung des Wertersatzanspruchs gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs

Ist beim Rücktritt vom Rücktrittsgegner Wertersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgabe in Natur zu leisten (hier wegen Weiterveräußerung des veräußerten Gegenstandes), so bestimmt sich der Wertersatz auch dann nach dem Wert der vom Rücktrittsgegner geschuldeten Gegenleistung, wenn sich der Rücktrittsgegner in Zahlungsverzug befindet und der Wert der Leistung, für die er Wertersatz schuldet, höher ist als der Wert der Gegenleistung. (vorläufiger Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Pressemitteilung vom 19.11.2008

BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 311/07 (Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht)


Steuerrecht

ErbStG
Text des künftigen Erbschaftssteuergesetzes

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Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO §§ 93, 139 
Insolvenzanfechtung wegen Zahlungen des persönlich haftenden Gesellschafters an Gesellschaftsgläubiger bei Doppelinsolvenz von Gesellschafter und Gesellschaft 

a) Hat der persönlich haftende Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesellschaftsgläubiger erbracht, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt.
b) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet sich in diesem Fall nach dem früher gestellten Insolvenzantrag.

BGH, Urt. v. 9.10.2008 - IX ZR 138/06


Gesetzesänderungen

Familienrecht

BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§ 67, 69d, 69g  
Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung angestrebt


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GVO § 7 Abs. 3;  VermG § 16 Abs. 10 i. V. m. Abs. 5 Satz 4 
Verpflichtung des Verfügungsberechtigten gegenüber dem nach Vermögensgesetz Restitutionsberechtigten zur Freistellung des Grundstücks von Grundpfandrechten, die zur Finanzierung von Baumaßnahmen bestellt wurden, deren Wert der Restitutionsberechtigte dem Verfügungsberechtigten zu ersetzen hat

a) Der Berechtigte kann in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 10 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 VermG vollständige Befreiung von einem zur Durchführung von Baumaßnahmen eines Erwerbers auf dem Grundstück aufgenommenen Darlehen und den zu seiner Sicherung bestellten Grundpfandrechten verlangen, wenn er den Wert der Baumaßnahmen nach § 7 Abs. 3 Sätze 2, 3 GVO dem Verfügungsberechtigten zu ersetzen hat.
b) Zur Freistellung verpflichtet ist in diesem Fall der Verfügungsberechtigte, nicht der Erwerber.

BGH, Urt. v. 17.10.2008 - V ZR 31/08


Gesellschaftsrecht

GenG § 73 Abs. 2 Satz 3 a.F. (§ 73 Abs. 2 Satz 4 n.F.)  
Stille Reserven bleiben für Berechnung der Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds außer Betracht

a) Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F.) ist die Handelsbilanz maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 ‑ II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498).
b) Die Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds einer Genossenschaft nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 n.F.) setzt keine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraus; bei dem vorzunehmenden Vergleich des Vermögens der Genossenschaft mit den vorhandenen Schulden bleiben die stillen Reserven außer Betracht.

BGH, Urt. v. 13.10.2008 - II ZR 229/07

GmbHG § 16 Abs. 1; BGB § 184 Abs. 1
Nachweis der Gesellschafterstellung bei Anmeldung des Anteilserwerbs bei der Gesellschaft

Gegenüber der Gesellschaft gilt derjenige als Gesellschafter, dessen Anteilserwerb unter einem überzeugenden Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Die Gesellschaft kann auf einen Nachweis verzichten

BGH, Urt. v. 13.10.2008 - II ZR 76/07

GmbHG § 46 Nr. 8; AktG §§ 241, 249; ZPO §§ 301, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 
Kein Teilurteil bei Verbindung einer Beschlussanfechtung durch einen Gesellschafter mit allgemeiner Feststellungsklage eines Dritten

Ist in einem Verfahren die Klage eines Gesellschafters mit der allgemeinen Feststellungsklage eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses verbunden, ist ein Teilurteil über die Feststellungsklage des Dritten unzulässig

BGH, Urt. v. 13.10.2008 - II ZR 112/07

GmbHG §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 5 a.F., 43 Abs. 2, 3, 4 
Kein neuer Schadensersatzanspruch bei Nicht-Geltendmachung eines Anspruches aus verbotener Auszahlung durch denselben GmbH-Geschäftsführer  

a) Das gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist nach den allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätzen festzustellen; dabei sind Gesellschafterdarlehen auch im Fall eines Rangrücktritts stets zu passivieren.
b) Schadensersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG verbotener Auszahlungen (§ 43 Abs. 3 GmbHG) verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren ab der jeweiligen Zahlung. Unterlässt der Geschäftsführer die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen den Zahlungsempfänger (§ 31 Abs. 1 GmbHG) bis zum Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche (hier § 31 Abs. 5 Satz 1 a.F. GmbHG), wird dadurch nicht eine weitere Schadensersatzverpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG mit einer erst von da an laufenden Verjährungsfrist gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG ausgelöst.

BGH, Urt. v. 29.9.2008 - II ZR 234/07


Notarrecht

AnfG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1
Anfechtung bei Veräußerung des letzten werthaltigen Vermögensgegenstandes gegen Verrechnung mit noch nicht fälliger Gegenforderung des Erwerbers

Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenanspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn andere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede beschränkt, anfechten.

BGH, Urt. v. 23.10.2008 - IX ZR 202/07


Arbeitshilfen

BNotO

§ 14 Abs. 2 BNotO

§§ 18, 26 BNotO

BeurkG

GwG/§ 10 BeurkG:

§§ 54a ff. BeurkG/§ 23 BNotO (Notaranderkonto):

berechtigtes Sicherungsinteresse

Amtspflichten nach Geldwäschegesetz

Verwahrungsanweisung

Durchführung der Verwahrung

 

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