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3.-7. November 2008
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht

BGB § 632a; MaBV; FoSiG
Forderungssicherungsgesetz

BGBl. 2008 I, 2022, Inkrafttreten zum 1.1.2009 (Art. 5)

- § 632a Abs. 3: Fertigstellungssicherheit von 5% für Verbraucher in allen "Hausbau"-Verträgen, einschließlich Bauträgervertrag, für ab 1.1.2009 "entstandene Schuldverhältnisse" erforderlich
 

- mehr ...


Notarrecht/Verfahrensrecht

KostO §§ 30 Abs. 1, 145 Abs. 1
Geschäftswert bei einem Serienentwurf

Erstellt der Notar einen Serienentwurf, ist der Geschäftswert mit der Summe der Einzelwerte der in Aussicht genommenen Verträge zu bemessen.

BGH, Beschl. v. 25.9.2008 - V ZB 36/08


Gesetzesänderungen

Immobilienrecht

BGB §§ 488, 491 ff., 492a, 496 Abs. 2, 498 Abs. 3, 398, 399, 409, 1157, 1192, 1193 Abs. 2; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 799a
Verbraucherschutz bei Abtretung von Immobiliarkrediten; Risikobegrenzungsgesetz

Literaturliste zum Risikobegrenzungsgesetz (DNotI)


Notarrecht/Verfahrensrecht

Lugano Konvention
Neufassung der Luganer Konvention entsprechend der Brüssel I-Verordnung

Bisher folgt die Lugano Konvention weitestgehend den Regelungen der früheren Brüsseler Konvention (EuGVÜ).

Nunmehr soll eine Neufassung der Lugano Konvention in weitestgehender Anlehnung an die Brüssel I-Verordnung erfolgen.

Die Neufassung wird von der EU abgeschlossen (nicht von den Mitgliedstaaten, nur Dänemark ist selbst Vertragsstaat).

Die Regelung über die Vollstreckung öffentlicher Urkunden (bisher Art. 50) findet sich in der Neufassung in Artikel 57 (wie in der Brüssel I Verordnung).

Die Lugano Konvention gilt gegenüber Island, Norwegen und der Schweiz.

Zum Vergleich:


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 1020 Satz 1, § 1024, § 745 Abs. 2  
Bei Mitbenutzung von Dienstbarkeitsberechtigtem und Grundstückseigentümer Anspruch auf Benutzungsvereinbarung wie zwischen Miteigentümern

a) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Ausübungsregelung verlangen.
b) Die aus einer Ausübungsregelung folgenden Ausübungsbeschränkungen können auch vor deren Zustandekommen mit den Unterlassungsansprüchen nach §§ 1004, 1027 BGB geltend gemacht werden.

BGH, Urt. v. 19.9.2008 - V ZR 164/07

 

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