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Top-Aktuell
Immobilienrecht
BGB § 632a; MaBV; FoSiG
Forderungssicherungsgesetz
BGBl. 2008 I, 2022, Inkrafttreten zum 1.1.2009
(Art. 5)
- § 632a
Abs. 3: Fertigstellungssicherheit von 5% für Verbraucher in allen
"Hausbau"-Verträgen, einschließlich Bauträgervertrag, für ab 1.1.2009
"entstandene Schuldverhältnisse" erforderlich
- mehr ...
Notarrecht/Verfahrensrecht
KostO §§ 30 Abs. 1, 145 Abs.
1
Geschäftswert bei einem Serienentwurf
Erstellt der Notar einen Serienentwurf, ist der
Geschäftswert mit der Summe der Einzelwerte der in Aussicht genommenen
Verträge zu bemessen.
BGH, Beschl. v. 25.9.2008 - V ZB 36/08
Gesetzesänderungen
Immobilienrecht
BGB §§
488, 491 ff., 492a, 496 Abs. 2, 498 Abs. 3, 398, 399, 409, 1157, 1192, 1193
Abs. 2; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 799a
Verbraucherschutz bei Abtretung
von Immobiliarkrediten; Risikobegrenzungsgesetz
Literaturliste zum Risikobegrenzungsgesetz
(DNotI)
Notarrecht/Verfahrensrecht
Lugano Konvention
Neufassung der Luganer Konvention entsprechend der Brüssel I-Verordnung
Bisher folgt die Lugano
Konvention weitestgehend den Regelungen der früheren Brüsseler Konvention
(EuGVÜ).
Nunmehr soll eine
Neufassung der Lugano Konvention in weitestgehender Anlehnung an die Brüssel
I-Verordnung erfolgen.
Die Neufassung wird von
der EU abgeschlossen (nicht von den Mitgliedstaaten, nur Dänemark ist selbst
Vertragsstaat).
Die Regelung über die
Vollstreckung öffentlicher Urkunden (bisher Art. 50) findet sich in der
Neufassung in Artikel 57 (wie in der Brüssel I Verordnung).
Die Lugano Konvention gilt
gegenüber Island, Norwegen und der Schweiz.
Zum Vergleich:
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 1020 Satz 1, § 1024, §
745 Abs. 2
Bei Mitbenutzung von Dienstbarkeitsberechtigtem und Grundstückseigentümer
Anspruch auf Benutzungsvereinbarung wie zwischen Miteigentümern
a) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit
und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten
Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in
entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Ausübungsregelung
verlangen.
b) Die aus einer Ausübungsregelung folgenden Ausübungsbeschränkungen
können auch vor deren Zustandekommen mit den Unterlassungsansprüchen
nach §§ 1004, 1027 BGB geltend gemacht werden.
BGH, Urt. v. 19.9.2008 - V ZR 164/07
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